910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden sind als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben beitragsberechtigt, wenn sie:
den Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; und
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder den Sitz in der Schweiz haben.
Kantone sind nicht beitragsberechtigt.
Die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–9 sind nicht anwendbar.
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