910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Der Kanton erarbeitet das Projekt zusammen mit den betroffenen Kreisen.
Er reicht dem BLW die Gesuche um Bewilligung des Projekts und um dessen Finanzierung ein.
Für die Einreichung gelten folgende Fristen:
Projektentwurf: bis zum 31. Oktober des Jahres vor der Gesucheinreichung;
Gesuch: bis zum 30. Juni des Jahres vor dem geplanten Projektbeginn.
Ein Projekt zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität dauert jeweils acht Jahre. Der Kanton kann die Verpflichtungsdauer mit den Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II nach Artikel 57 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die jährlichen Massnahmen bis zum Ablauf der Projektdauer umsetzen.
Die Kantone können im Verlauf der Projektdauer weitere Massnahmen beantragen. Der Kanton überwacht den Projektfortschritt und leitet notwendige Projektanpassungen ein.
Für Flächen, für die ein Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität ausgerichtet wird, kann der Kanton:
von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Vorschriften festlegen, wenn dies aufgrund der Zielarten erforderlich ist;
weitere Kleinstrukturen zur Anrechnung an den Höchstanteil nach Artikel 35 Absatz 2 bewilligen.
Im letzten Jahr der Projektdauer reicht der Kanton dem BLW bis zum 30. Juni pro Projekt einen Evaluationsbericht gemeinsam mit einem Gesuch für ein allfälliges Folgeprojekt ein.
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