910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Die Projekte der Kantone müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Die Ziele im Bereich Landschaftsqualität stärken den regionalen Landschaftscharakter gemäss den kantonalen fachlichen Grundlagen und schaffen besondere Anreize für herausragende Landschaften.
Quantitative Flächenziele sowie Qualitätsziele in Bereich regionale Biodiversität orientieren sich an den kantonalen fachlichen Grundlagen.
Die Beiträge pro Massnahme orientieren sich an Kosten und Werten der Massnahme.
Ziel- und Leitarten sind definiert und deren Förderung wird durch die Massnahmen berücksichtigt.
Die zielgerichtete und schutzzielkonforme Bewirtschaftung von Biotopflächen in nationalen und regionalen Inventaren nach den Artikeln 18a und 18b NHG1ist sichergestellt.
Die Kantone müssen bis spätestens im vierten Jahr der Projektdauer eine einzelbetriebliche oder eine gleichwertige Fachberatung zur Umsetzung der Massnahmen anbieten.