910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3–5 und regelt die Details zu deren Kontrollen.
Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen nach dieser Verordnung ist derjenige Kanton verantwortlich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Wohnsitz oder eine juristische Person den Sitz hat.
Der Kanton kann die im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten delegieren. Die Vorgaben der VKKL1sind einzuhalten. Der Kanton regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten.
Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nicht an die Projektträgerschaft delegieren.2
Er überwacht die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in seinem Kantonsgebiet stichprobenmässig.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449). ↩
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