Bei der Änderung von Beitragsansätzen für Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde bis zum 1. Mai des Beitragsjahres über das vom Kanton festgelegte Verfahren melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.