(Art. 82c )
1.1 Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen von mehr als 50 oder weniger als 10 Prozent am Zuchtsauenbestand wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien berücksichtigt.
1.2 Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen zwischen 10 und 50 Prozent am Zuchtsauenbestand wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien addiert und nach dem folgenden Schlüssel aufgeteilt:
1.3 Für den zu berücksichtigenden Bestand an abgesetzten Ferkeln wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an säugenden und nicht säugenden Zuchtsauen addiert und mit dem Faktor 2,7 multipliziert.
1.4 Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen von mehr als 50 Prozent am Zuchtsauenbestand und einem durchschnittlichen Bestand von mehr als 5 abgesetzten Ferkeln pro säugende Zuchtsau wird in Abweichung von Ziffer 1.3 mit 11,8 abgesetzten Ferkeln pro säugende Zuchtsau gerechnet.
1.5 Für Remonten und Mastschweine sowie Eber wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien berücksichtigt.
2.1 Der Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) pro Tierkategorie beträgt:
| Tierkategorie | Grenzwert an Rohprotein in g/MJ VES; für: | |
|---|---|---|
| Biobetriebe nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Bio-Verordnung vom 22. September 19971 | übrige Betriebe | |
| a. säugende Zuchtsauen | 14,70 | 12,00 |
| b. nicht säugende Zuchtsauen | 11,40 | 10,80 |
| c. Eber | 11,40 | 10,80 |
| d. abgesetzte Ferkel | 14,20 | 11,80 |
| e. Remonten und Mastschweine | 12,70 | 10,50 |
3.1 Der Tierbestand je Tierkategorie nach Ziffer 1 wird mit dem GVE-Faktor der betreffenden Tierkategorie und dem Grenzwert nach Ziffer 2 multipliziert. Die Ergebnisse aller Tierkategorien werden addiert und durch das Total an Tieren der Schweinegattung nach Ziffer 1 in GVE dividiert. Dieser ermittelte betriebsspezifische Grenzwert wird auf zwei Kommastellen gerundet. Der betriebsspezifische Grenzwert gilt für das Beitragsjahr, in dem er berechnet wurde.
4.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Aufzeichnungen zur Fütterung gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz zu führen. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse-Bilanz»2mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. 4.2 Massgebend ist der Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES der in der abgeschlossenen linearen Korrektur oder der Import/Export-Bilanz nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 enthaltenen Futtermittel.
5.1 Bei der Kontrolle sind die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz und der betriebsspezifische Grenzwert des Beitragsjahres massgebend. Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der Überprüfung der linearen Korrektur oder Import/Export-Bilanz.
SR 910.18 ↩
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis. ↩
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