910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen wird pro GVE und Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 ausgerichtet.
Die Höhe des Beitrags wird je Tierkategorie abgestuft nach der durchschnittlichen Anzahl Abkalbungen der in den vorangehenden drei Kalenderjahren geschlachteten Tiere des Betriebes.
Kein Beitrag wird gewährt:
für Milchkühe: bei weniger als durchschnittlich drei Abkalbungen;
für andere Kühe: bei weniger als durchschnittlich vier Abkalbungen.
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