910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens wird pro Hektare ausgerichtet für:
a. folgende Hauptkulturen auf offener Ackerfläche:
1. einjähriges Freilandgemüse, mit Ausnahme von Freiland-Konservengemüse, einjährige Beeren sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen,
2. übrige Hauptkulturen auf offener Ackerfläche;
b. Reben.
Der Beitrag für Hauptkulturen auf offener Ackerfläche wird ausgerichtet:
bei den Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1: wenn gesamtbetrieblich immer mindestens 70 Prozent der entsprechenden Fläche mit einer Kultur oder einer Zwischenkultur bedeckt sind;
bei den Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 mit Ernte vor dem 1. Oktober: wenn auf mindestens 80 Prozent der entsprechenden Fläche:
1. nach der Ernte der Hauptkultur innerhalb von sieben Wochen eine weitere Kultur, eine Winterkultur, Zwischenkultur oder Gründüngung angelegt wird, wobei Untersaaten als Kulturen zählen, und
2. bis zum 15. Februar des folgenden Jahres auf den Flächen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 keine Bodenbearbeitung erfolgt, wobei Flächen, die nach Artikel 71d Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 angemeldet sind oder auf denen noch eine Winterkultur angelegt wird, ausgenommen sind.
Der Beitrag für Reben wird ausgerichtet, wenn alle Rebflächen des Betriebs, ohne Junganlagen bis zum dritten Standjahr, immer mindestens 70 Prozent begrünt sind.
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