910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Der Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV1;
im Rebbau;
im Beerenanbau;
für Permakultur.
Kein Beitrag wird ausgerichtet für Flächen, für die ein Beitrag nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
Für den Anbau dürfen nur Pflanzenschutzmittel und Dünger eingesetzt werden, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 19972erlaubt sind.
Die Anforderung nach Absatz 3 muss auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden, es sei denn der Betrieb stellt auf die biologische Landwirtschaft gemäss der Bio-Verordnung um.
Der Beitrag für einen Betrieb wird höchstens für acht Jahre ausgerichtet.