910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k und q und für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bisBuchstabe a werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bisBuchstabe a zusätzlich zu den Beiträgen der Qualitätsstufe I Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet.