910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen im Berg- und Hügelgebiet ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.1
Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
Für Dauergrünflächen wird der Produktionserschwernisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909). ↩
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