910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird zum Beitrag nach Artikel 47 ein Zusatzbeitrag für Tiere ausgerichtet, die auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben gehalten werden.
Der Zusatzbeitrag wird für folgende Kategorien ausgerichtet:
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweiden;
Milchschafe;
Ziegen;
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 365 Tage alt.
Der Zusatzbeitrag wird ausgerichtet, wenn:
Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquiesder Jagdverordnung vom 29. Februar 19881umgesetzt werden;
ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept eingehalten wird; und
alle Tiere einer Tierkategorie nach Absatz 2 nach dem Herdenschutzkonzept geschützt werden.
Das Herdenschutzkonzept muss aufzeigen, mit welchen betrieblichen und technischen Massnahmen und Vorkehrungen eine oder mehrere Tierkategorien während der Sömmerungszeit vor Grossraubtieren geschützt werden können. Es muss vom Kanton bewilligt werden. Der Kanton überprüft die Einhaltung des Konzepts.