Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.
Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten.
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149). ↩
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