910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Artikel 24 LBV1abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.