910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.
1bis. Für die Bestimmung der Anzahl der geschlachteten Kühe und ihrer Abkalbungen nach Artikel 77 ist die Bemessungsperiode der drei Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr massgebend.1
Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:
für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;
Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde- Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.3
Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682). ↩
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