910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor.
Werden ökologische Schäden oder eine unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen.
Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2.
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