910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungsperiode zugeführt werden.
Für Milchkühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter sowie insgesamt 100 kg Kraftfutter (ohne Mineralsalze), Trockengras oder Trockenmais pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.1
Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden.
Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). ↩
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