910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13–14a sowie von den Artikeln 16–25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.1
Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
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