910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn:
eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung zwischen der kantonalen Fachstelle und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin besteht; oder
eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder
die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist.