910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Der Vernetzungsbeitrag des bisherigen Rechts und der Landschaftsqualitätsbeitrag des bisherigen Rechts werden in den Jahren 2026 und 2027 noch ausgerichtet. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht.
Der Ressourceneffizienzbeitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen des bisherigen Rechts wird im Jahr 2026 noch ausgerichtet. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht.
Der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 wird im Jahr 2028 das erste Mal ausgerichtet. Flächen in Projekten nach Artikel 78 sind im Jahr 2028 erstmals an die Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 14 Absatz 2 anrechenbar.
Die einheimischen standortgerechten Einzelbäume und Alleen nach Artikel 55 Absatz 1bisBuchstabe b des bisherigen Rechts sind in den Jahren 2026 und 2027 noch als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 anrechenbar. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht.
Die regionsspezifischen Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe p des bisherigen Rechts sind in den Jahren 2026 und 2027 noch als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 anrechenbar. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht.
Für Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche des bisherigen Rechts wird der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau nach Artikel 68 des bisherigen Rechts und der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen nach Artikel 71a des bisherigen Rechts in den Jahren 2026 und 2027 noch ausgerichtet.
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