910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Die Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (Art. 68–71a ) und der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche (Art. 71d ) werden für die im Herbst 2022 auf der Ackerfläche angelegten Winterkulturen ausgerichtet, wenn die Anforderungen für die betreffenden Beiträge ab der Ernte der vorherigen Hauptkultur eingehalten werden.
Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstaben b und c werden die Direktzahlungen für die Jahre 2023 und 2024 nicht gekürzt.1
In der Schweinemast dürfen Betriebe mit stickstoffreduzierter Phasenfütterung nach Artikel 82c Absatz 2 im Jahr 2023 noch Futterrationen einsetzen, die während der gesamten Mastdauer den gleichen Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES aufweisen.
Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone müssen im Jahr 2024 noch nicht mindestens 3,5 Prozent der Ackerfläche in diesen Zonen als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14a Absatz 1 ausweisen.2
Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.4 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2024 nicht gekürzt.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 42). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 42). ↩
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