910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die für das Jahr 2018 fristgerecht ein Gesuch um Tierwohlbeiträge für Nutzgeflügel eingereicht haben, müssen die Vorgaben für die offenen Seitenflächen des Aussenklimabereichs nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.8 erst ab 1. Januar 2019 erfüllen. Für den Aussenklimabereich gelten in diesen Fällen die Bestimmungen nach bisherigem Recht.
Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 2 (für Lupinen), für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 und 6 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 73 Buchstabe h kann für das Beitragsjahr 2018 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
Für die Kontrolle des Beitrags nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 3 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.
Für die Kontrolle der Nährstoffbilanz nach Anhang 1 Ziffer 2 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.
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