910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Zur Auszahlung der Akontozahlung kann der Kanton vom BLW einen Vorschuss in folgender Höhe verlangen:
maximal 50 Prozent des Vorjahresbetrags mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet; oder
maximal 60 Prozent des Gesamtbetrags der Beiträge, mit Ausnahme des Übergangsbeitrags und der Beiträge im Sömmerungsgebiet.
Der Kanton berechnet die Beiträge ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag spätestens am 10. Oktober. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am 20. November möglich.
Der Kanton berechnet die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag sowie die Beiträge aus Nachbearbeitungen nach Absatz 2 spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an.
Er liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über alle Direktzahlungsarten. Diese müssen mit den Beträgen nach Absatz 3 übereinstimmen.
Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.