910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Werden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund einer Gefährdung der Nutztiere durch Grossraubtiere vorzeitig abgealpt, so kann der Kanton:
auf eine Anpassung des Sömmerungsbeitrags nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c verzichten;
1 den Biodiversitätsbeitrag nach Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffer 12 und den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Anhang 7 Ziffer 5a.1 in der vollen Höhe der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres ausrichten, auch wenn die Bestossung den Normalbesatz unterschreitet.
Nach der erstmaligen Bewilligung des Verzichts auf die Anpassung der Beiträge kann der Kanton in den nachfolgenden vier Jahren auf derselben Alp höchstens ein weiteres Mal auf die Anpassung der Beiträge verzichten.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch auf Verzicht der Anpassung der Beiträge bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. Diese berücksichtigt bei der Beurteilung der Gesuche die zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquiesder Jagdverordnung vom 29. Februar 19882und bezieht die zuständigen kantonalen Fachpersonen für den Herdenschutz und die Jagd ein. Die Kantone regeln das Verfahren.
Die Kantone melden dem BLW jeweils Ende November die Gesuche für vorzeitige Abalpungen aufgrund von Grossraubtieren. Das BLW bestimmt Form und Inhalte der Meldung.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩