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Art. 3b

831.20IVGFederal Act15.10.1959Originalquelle
  1. Zur Früherfassung einer versicherten Person werden der zuständigen IV-Stelle die Personalien und Angaben der versicherten Person und der meldenden Person oder Stelle schriftlich gemeldet. Der Meldung kann ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis beigelegt werden.
  2. Zur Meldung berechtigt sind:
    1. die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung;
    2. die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person;
    3. der Arbeitgeber der versicherten Person;
    4. die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren der versicherten Person;
    5. der Krankentaggeldversicherer nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941über die Krankenversicherung (KVG);
    6. 2 die dem VAG3unterstellten Versicherungsunternehmen, die eine Krankentaggeld- oder Rentenversicherung anbieten;
    7. der Unfallversicherer nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. März 19814über die Unfallversicherung (UVG);
    8. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19935unterstehen;
    9. die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung;
    10. die Durchführungsorgane der kantonalen Sozialhilfegesetze;
    11. die Militärversicherung;
    12. 6 der Krankenversicherer;
    13. 7 die kantonalen Instanzen nach Artikel 68bisAbsätze 1bisund 1ter.
  3. Die Personen oder Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b–m haben die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung im Voraus über die Meldung zu informieren.8
  4. 9

Footnotes

  1. SR 832.10

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

  3. SR 961.01

  4. SR 832.20

  5. SR 831.42

  6. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659;BBl 2010 1817).

  7. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

  8. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

  9. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

2 commentaries

N1.Befugnis Dritter zur Früherfassung

Gemäss Art. 3b Abs. 2 IVG steht im Vordergrund das Interesse von Arbeitgebern und anderen Versicherungsträgern an der rechtzeitigen Früherfassung. Diese Dritten sind deshalb befugt, die versicherte Person zur Früherfassung zu melden. Eine Legitimation zur eigentlichen Anmeldung ergibt sich daraus nicht; diese bleibt der versicherten Person, ihren gesetzlichen Vertretern sowie Dritten, die die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen, vorbehalten. Die Früherfassung ist als Verfahrenseinleitung zu verstehen, in der erst zu prüfen ist, ob eine ordentliche Anmeldung angezeigt ist.

Was den Zeitpunkt des Rentenbeginns betrifft, so ist – wie vorstehend erwähnt – im Falle einer Neuanmeldung auch bei längst abgelaufenem Wartejahr die sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht. Die Beschwerdeführerin liess dies nicht in Frage stellen, liess jedoch den Standpunkt vertreten, als neue Anmeldung gelte nicht erst die ordentliche Anmeldung, die der Beschwerdegegnerin offenbar im August 2015 zugegangen war (Urk. 7/87 und Urk. 7/88/1), sondern bereits die Meldung zur Früherfassung vom Dezember 2014 (Urk. 7/80), weshalb ihr schon ab Juli 2015 eine Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 2 und S. 9).     Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Denn mit der Früherfassung gemäss Art. 3a-c IVG und Art. 1ter-quinquies IVV wird das Verfahren eingeleitet, in dem erst geprüft wird, ob eine eigentliche Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG und Art. 65 ff. IVV angezeigt ist (Art. 3c Abs. 6 IVG, Art. 1quinquies Abs. 1 IVV). Im Vordergrund der Früherfassung steht dabei das Interesse des Arbeitgebers und anderer Versicherungsträger an der rechtzeitigen Anmeldung der versicherten Person (Art. 3b Abs. 2 IVG). Diese Dritten sind gestützt auf Art. 3b Abs. 2 IVG dazu legitimiert, die versicherte Person zur Früherfassung zu melden; hingegen kommt ihnen keine Legitimation zur eigentlichen Anmeldung zu, die gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV der versicherten Person, deren gesetzlichem Vertreter und Dritten, welche die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen, vorbehalten ist.     Zwar trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin die Meldung zur Früherfassung als unvollständige ordentliche Anmeldung hätte entgegennehmen und der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des einschlägigen Formulars nach Art. 65 Abs. 1 IVV hätte ansetzen müssen, wenn sie Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin sich bereits dannzumal für den Leistungsbezug habe anmelden wollen (vgl. Rz 1018 f. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Ein solcher Wille der Beschwerdeführerin wird jedoch aus den Akten nicht deutlich. Aus dem Protokoll über das Früherfassungsgespräch vom Dezember 2014 geht vielmehr hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers Mobiliar zur Früherfassung meldete und persönlich zur Zeit dieser Meldung noch keine Anliegen gegenüber der Invalidenversicherung hatte (Urk.
1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht. Die Beschwerdeführerin liess dies nicht in Frage stellen, liess jedoch den Standpunkt vertreten, als neue Anmeldung gelte nicht erst die ordentliche Anmeldung, die der Beschwerdegegnerin offenbar im August 2015 zugegangen war (Urk. 7/87 und Urk. 7/88/1), sondern bereits die Meldung zur Früherfassung vom Dezember 2014 (Urk. 7/80), weshalb ihr schon ab Juli 2015 eine Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 2 und S. 9).     Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Denn mit der Früherfassung gemäss Art. 3a-c IVG und Art. 1ter-quinquies IVV wird das Verfahren eingeleitet, in dem erst geprüft wird, ob eine eigentliche Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG und Art. 65 ff. IVV angezeigt ist (Art. 3c Abs. 6 IVG, Art. 1quinquies Abs. 1 IVV). Im Vordergrund der Früherfassung steht dabei das Interesse des Arbeitgebers und anderer Versicherungsträger an der rechtzeitigen Anmeldung der versicherten Person (Art. 3b Abs. 2 IVG). Diese Dritten sind gestützt auf Art. 3b Abs. 2 IVG dazu legitimiert, die versicherte Person zur Früherfassung zu melden; hingegen kommt ihnen keine Legitimation zur eigentlichen Anmeldung zu, die gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV der versicherten Person, deren gesetzlichem Vertreter und Dritten, welche die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen, vorbehalten ist.     Zwar trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin die Meldung zur Früherfassung als unvollständige ordentliche Anmeldung hätte entgegennehmen und der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des einschlägigen Formulars nach Art. 65 Abs. 1 IVV hätte ansetzen müssen, wenn sie Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin sich bereits dannzumal für den Leistungsbezug habe anmelden wollen (vgl. Rz 1018 f. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Ein solcher Wille der Beschwerdeführerin wird jedoch aus den Akten nicht deutlich. Aus dem Protokoll über das Früherfassungsgespräch vom Dezember 2014 geht vielmehr hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers Mobiliar zur Früherfassung meldete und persönlich zur Zeit dieser Meldung noch keine Anliegen gegenüber der Invalidenversicherung hatte (Urk.

N2.Unwiderrufliche Anmeldung bei VAG-Unternehmen

Handelt es sich um ein dem VAG unterstelltes Versicherungsunternehmen (als Versicherung/Fürsorgestelle i.S.v. Art. 3b Abs. 2 lit. e–l IVG), kann eine einmal erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug nicht rechtsgültig zurückgezogen werden, sofern ein schutzwürdiges Interesse der betreffenden Versicherung an einem Verfügungserlass bejaht wird.

Bei der Helsana handelt es sich um ein dem VAG unterstelltes Versicherungsunternehmen, das eine Krankentaggeldversicherung anbietet, gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. f IVG und damit um eine Versicherung beziehungsweise Fürsorgestelle im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. e bis l IVG. Gemäss Rz. 1044 KSIV konnte der Beschwerdeführer daher, wenn ein schutzwürdiges Interesse der Helsana an einem Verfügungserlass durch die Beschwerdegegnerin zu bejahen wäre, seine Anmeldung zum Leistungsbezug nicht rechtsgültig zurückziehen.