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Auch wenn Eingliederungsmassnahmen erst wesentlich später zugesprochen werden, kann die IV-Stelle ein Taggeld verweigern, wenn sie zuvor ausdrücklich mitgeteilt hat, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (in der zitierten Rechtssache wegen des Gesundheitszustands bzw. aufgrund laufender Betreuung durch die Arbeitslosenversicherung).
“Zwar sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin den Ausbildungskurs erst rund 3,5 Jahre nach der IV-Anmeldung vom April 2014 zu, was gegen eine Massnahme der Frühintervention spricht (vgl. Art. 49 IVG i.V.m. Art. 1septies IVV). Indessen teilte sie ihr auch zweimal ausdrücklich mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien: am 12. März 2015 mit Hinweis auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und am 8. Dezember 2017 aufgrund der laufenden Betreuung durch die Arbeitslosenversicherung. Ein Taggeld richtete sie der Beschwerdeführerin folgerichtig nicht aus. Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2018 kündigte sie ihr sodann die Zusprache einer vom 1. Februar 2015 bis zum 30. November 2016 befristeten Invalidenrente an, wobei sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausging.”
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