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Ist die berufliche Eingliederung einer versicherten Person aus gesundheitlichen Gründen gefährdet oder besteht die Gefahr, dass eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden kann, so kann die IV-Stelle der versicherten Person, dem Arbeitgeber, den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie den betroffenen Akteuren des Bildungswesens auf Ersuchen bereits vor Geltendmachung eines Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG1eingliederungsorientierte Beratung gewähren.
SR 830.1 ↩
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Die Anmeldung zur Früherfassung nach Art. 3a Abs. 1 IVG führt nicht automatisch zu einem Entscheid über Versicherungsleistungen. Etwaige Leistungsansprüche sind gesondert durch Anmeldung zum Leistungsbezug geltend zu machen (Art. 29 ATSG in Verbindung mit Art. 65 ff. IVV).
“1 ATSG hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden, wer eine Versicherungsleistung beansprucht. Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst (BGE 132 V 286 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Anmeldung zur Früherfassung gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG löst gesetzlich umschriebene Bemühungen aus, bei der versicherten Person den Eintritt einer Invalidität, das heisst des von der Invalidenversicherung versicherten Risikos zu verhindern, nicht aber automatisch auch den Entscheid darüber, ob ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn das Risiko dennoch eingetreten ist. Erst und nur mit der Anmeldung zum Leistungsbezug können und müssen gestützt auf Art. 29 ATSG in Verbindung mit Art 65 ff. der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Leistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn sich das versicherte Risiko der Invalidität also doch verwirklicht hat. Die Anmeldung zur Früherfassung verfolgt demnach das spezielle Ziel, eine Invalidität zu vermeiden. Wird das Ziel verfehlt, so verpflichtet Art. 3c Abs. 6 IVG die IV-Stelle ausdrücklich dazu, die versicherte Person bei Bedarf zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung nach Art. 29 ATSG aufzufordern und sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt.”
“1 ATSG hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden, wer eine Versicherungsleistung beansprucht. Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst (BGE 132 V 286 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Anmeldung zur Früherfassung gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG löst gesetzlich umschriebene Bemühungen aus, bei der versicherten Person den Eintritt einer Invalidität, das heisst des von der Invalidenversicherung versicherten Risikos zu verhindern, nicht aber automatisch auch den Entscheid darüber, ob ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn das Risiko dennoch eingetreten ist. Erst und nur mit der Anmeldung zum Leistungsbezug können und müssen gestützt auf Art. 29 ATSG in Verbindung mit Art 65 ff. der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Leistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn sich das versicherte Risiko der Invalidität also doch verwirklicht hat. Die Anmeldung zur Früherfassung verfolgt demnach das spezielle Ziel, eine Invalidität zu vermeiden. Wird das Ziel verfehlt, so verpflichtet Art. 3c Abs. 6 IVG die IV-Stelle ausdrücklich dazu, die versicherte Person bei Bedarf zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung nach Art. 29 ATSG aufzufordern und sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt.”
Die Anmeldung zur Früherfassung kann bereits präventiv erfolgen, also noch bevor ein Leistungsbegehren nach Art. 29 ATSG gestellt wird. Die Anmeldung zum Leistungsbezug ist davon zu unterscheiden; sie bleibt separat und umfasst nach Treu und Glauben alle Ansprüche, die mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen.
“Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Hilfe der Invalidenversicherung in Anspruch nehmen wollen, so können Sie sich jederzeit bei uns melden». 4.2.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 30. Juni 2011 somit unmissverständlich zum Ausdruck gegeben, dass aus ihrer Sicht keine Anmeldung erforderlich («nicht angezeigt») sei. Damit hat sie klargestellt, dass eine solche Anmeldung zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 30. Juni 2011 nach ihrem Verständnis bei ihr nicht hängig war. Zugleich wird auch klar, dass ein Hinweis im Sinne von Art. 3c Abs. 6 IVG auf die Konsequenzen im Falle einer nicht unverzüglichen Anmeldung zum Leistungsbezug unterblieben ist, weil die Beschwerdegegnerin eine Anmeldung als «nicht angezeigt» bezeichnet hat. 4.3. 4.3.1. Die Praxis (vgl. Urteil IV.2012.00046 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2013 E. 5.2.2) hat sich einlässlich zum Verhältnis von Früherfassung und Anmeldung zum Leistungsbezug geäussert. Gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG soll nach der Anmeldung zur Früherfassung durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden. Davon zu unterscheiden ist die Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen: Laut Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden, wer eine Versicherungsleistung beansprucht. Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen.”
Die Anmeldung zur Früherfassung bezweckt primär die Verhinderung von Invalidität und veranlasst die IV‑Stelle zu Abklärungen, ob eingliederungsorientierte Massnahmen angezeigt sind. Dazu können – sofern angezeigt – etwa Arbeitsplatzanpassungen, Weiterbildungen, Placement, Berufsorientierung, sozioprofessionelle Rehabilitations‑ und Beschäftigungsmassnahmen geprüft werden. Die Anmeldung selbst begründet keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen und führt nicht automatisch zur Anordnung dieser Massnahmen.
“La période concernée étant antérieure à 2022, c’est le droit en vigueur jusqu’au 31 décembre 2021 qui est applicable à la mesure ordonnée. 5.2 Selon l’art. 1a LAI, les prestations prévues par la LAI visent à prévenir, réduire ou éliminer l’invalidité grâce à des mesures de réadaptation appropriées, simples et adéquates (let. a), compenser les effets économiques permanents de l’invalidité en couvrant les besoins vitaux dans une mesure appropriée (let. b), et aider les assurés concernés à mener une vie autonome et responsable (let. c). Une caractéristique fondamentale de l’assurance-invalidité est que la réadaptation d’un assuré invalide ou menacé d’invalidité est prioritaire par rapport à l’octroi d’une rente d’invalidité (Pierre-Yves GREBER / Bettina KAHIL-WOLFF, Introduction au droit suisse de la sécurité sociale, in CGSS n° 43, 2009, L’assurance-vieillesse, survivants et invalidité. p. 193 ss, n. 693). Cette primauté de la réadaptation sur la rente se manifeste déjà au stade de la détection précoce, qui a pour but de prévenir l’invalidité de personnes en incapacité de travail (art. 3a al. 1 LAI) et comporte l’examen par l’office AI, sur communication des cas de telles personnes, du point de savoir si des mesures d’intervention précoce sont indiquées (art. 3c al. 2 LAI), c’est-à-dire des mesures ayant pour but de maintenir à leur poste les assurés en incapacité de travail ou de permettre leur réadaptation à un nouveau poste au sein de la même entreprise ou ailleurs (art. 7d al. 1 LAI). Les mesures susceptibles d’être ordonnées à ce stade sont l’adaptation du poste de travail, des cours de formation, le placement, l’orientation professionnelle, la réadaptation socioprofessionnelle et des mesures d’occupation (art. 7d al. 2 LAI), dans des limites fixées par le Conseil fédéral (cf. art. 1ter à 1octies du règlement du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité du 17 janvier 1961 - RAI - RS 831.201). L’assuré n’a pas un droit à des mesures d’intervention précoce (art. 7d al. 3 LAI). Aux termes de l’art. 28 al. 1 aLAI, l’assuré a droit à une rente aux conditions suivantes : a. sa capacité de gain ou sa capacité d’accomplir ses travaux habituels ne peut pas être rétablie, maintenue ou améliorée par des mesures de réadaptation raisonnablement exigibles ; b.”
“1 ATSG hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden, wer eine Versicherungsleistung beansprucht. Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst (BGE 132 V 286 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Anmeldung zur Früherfassung gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG löst gesetzlich umschriebene Bemühungen aus, bei der versicherten Person den Eintritt einer Invalidität, das heisst des von der Invalidenversicherung versicherten Risikos zu verhindern, nicht aber automatisch auch den Entscheid darüber, ob ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn das Risiko dennoch eingetreten ist. Erst und nur mit der Anmeldung zum Leistungsbezug können und müssen gestützt auf Art. 29 ATSG in Verbindung mit Art 65 ff. der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Leistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn sich das versicherte Risiko der Invalidität also doch verwirklicht hat. Die Anmeldung zur Früherfassung verfolgt demnach das spezielle Ziel, eine Invalidität zu vermeiden. Wird das Ziel verfehlt, so verpflichtet Art. 3c Abs. 6 IVG die IV-Stelle ausdrücklich dazu, die versicherte Person bei Bedarf zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung nach Art. 29 ATSG aufzufordern und sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt.”
Die Früherfassung nach Art. 3a Abs. 1 IVG hat einen präventiven Zweck: sie dient der Verhinderung des Eintritts einer Invalidität und ist nicht als Anmeldung für einen rentenbegründenden Leistungsanspruch zu verstehen. Eine Meldung zur Früherfassung ersetzt daher nicht die gesondert vorzunehmende Anmeldung zum Leistungsbezug nach Art. 29 ATSG.
“Mit Verfügung vom 6. März 2017 hatte die IV-Stelle das erste, wegen einer Arthrose im Knie gestellte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung gelangte diese unbestritten nicht ans kantonale Versicherungsgericht. Vielmehr erfolgte eine von ihrer Hausärztin unterzeichnete Meldung zur Früherfassung an die Verwaltung. Es kann dem Schluss des kantonalen Gerichts nicht gefolgt werden, diese Meldung sei als Nichteinverständniserklärung mit der Verfügung zu werten und die Beschwerdeführerin habe damit ihre Überzeugung kundgetan, in einem rentenbegründenden Ausmass invalid zu sein. So soll die Früherfassung gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG den Eintritt einer Invalidität gerade verhindern (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4459, 4510 ff. Ziff. 1.6.1.1.1). In Einklang damit nimmt die Früherfassungsmeldung im vorliegenden Fall einzig Bezug auf eine neue, in der Verfügung vom 6. März 2017 noch nicht thematisierte psychische Mehrfachproblematik. Eine diesbezügliche Anmeldung zum Leistungsbezug im Sinne von Art. 29 ATSG erfolgte erst wesentlich später am 9. Juni”
“Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Hilfe der Invalidenversicherung in Anspruch nehmen wollen, so können Sie sich jederzeit bei uns melden». 4.2.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 30. Juni 2011 somit unmissverständlich zum Ausdruck gegeben, dass aus ihrer Sicht keine Anmeldung erforderlich («nicht angezeigt») sei. Damit hat sie klargestellt, dass eine solche Anmeldung zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 30. Juni 2011 nach ihrem Verständnis bei ihr nicht hängig war. Zugleich wird auch klar, dass ein Hinweis im Sinne von Art. 3c Abs. 6 IVG auf die Konsequenzen im Falle einer nicht unverzüglichen Anmeldung zum Leistungsbezug unterblieben ist, weil die Beschwerdegegnerin eine Anmeldung als «nicht angezeigt» bezeichnet hat. 4.3. 4.3.1. Die Praxis (vgl. Urteil IV.2012.00046 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2013 E. 5.2.2) hat sich einlässlich zum Verhältnis von Früherfassung und Anmeldung zum Leistungsbezug geäussert. Gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG soll nach der Anmeldung zur Früherfassung durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden. Davon zu unterscheiden ist die Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen: Laut Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden, wer eine Versicherungsleistung beansprucht. Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen.”
Äusserungen der versicherten Person, eine Anmeldung zum Leistungsbezug sei «nicht angezeigt», können dazu führen, dass die IV-Stelle keine Anmeldung als hängig ansieht und ein Hinweis nach Art. 3c Abs. 6 IVG unterbleibt. Die Praxis betont dabei die Unterscheidung zwischen der Anmeldung zur Früherfassung und der Anmeldung zum Leistungsbezug.
“Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Hilfe der Invalidenversicherung in Anspruch nehmen wollen, so können Sie sich jederzeit bei uns melden». 4.2.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 30. Juni 2011 somit unmissverständlich zum Ausdruck gegeben, dass aus ihrer Sicht keine Anmeldung erforderlich («nicht angezeigt») sei. Damit hat sie klargestellt, dass eine solche Anmeldung zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 30. Juni 2011 nach ihrem Verständnis bei ihr nicht hängig war. Zugleich wird auch klar, dass ein Hinweis im Sinne von Art. 3c Abs. 6 IVG auf die Konsequenzen im Falle einer nicht unverzüglichen Anmeldung zum Leistungsbezug unterblieben ist, weil die Beschwerdegegnerin eine Anmeldung als «nicht angezeigt» bezeichnet hat. 4.3. 4.3.1. Die Praxis (vgl. Urteil IV.2012.00046 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2013 E. 5.2.2) hat sich einlässlich zum Verhältnis von Früherfassung und Anmeldung zum Leistungsbezug geäussert. Gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG soll nach der Anmeldung zur Früherfassung durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden. Davon zu unterscheiden ist die Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen: Laut Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden, wer eine Versicherungsleistung beansprucht. Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen.”
Die IV-Stelle kann im Rahmen der Früherkennung eingliederungsorientierte Beratung anbieten. Sie ist nicht verpflichtet zu intervenieren, wenn die versicherte Person bereits geeignete berufliche Anpassungen oder Rehabilitationsmassnahmen selbst anstösst und keine Unterstützung durch die IV-Stelle wünscht; in solchen Fällen kann die IV-Stelle das Ausbleiben einer Intervention als gerechtfertigt ansehen.
“Il apparaît ainsi que l’Office AI a agi à l’époque conformément à la volonté de la recourante d’entreprendre seule des mesures de réadaptation professionnelle et en adéquation avec l’objectif de la détection précoce. A cet égard, il sied de rappeler que la phase de détection précoce a pour but de prévenir l’invalidité en mettant en contact le plus tôt possible l’Office AI et les personnes en incapacité de travail et dont l’affection risque de devenir chronique afin d’examiner le plus rapidement possible si l’intervention de l’Office AI est nécessaire afin de garder intactes les chances de l’assuré de maintenir son emploi, de le reprendre, d’exercer une activité comparable ou de se réadapter aux travaux habituels. Les personnes annoncées ont ainsi la possibilité, à un stade précoce de leur maladie, de faire examiner et évaluer par un service compétent les effets et les conséquences possibles de leur maladie par rapport à leur poste de travail et d’être conseillées et informées sur les démarches à entreprendre pour maintenir leur emploi (Michel Valterio, Commentaire de la loi sur l’assurance-invalidité, Genève/Zurich/Bâle 2018, n° 1 ad art. 3a LAI ; cf. aussi à ce sujet FF 2005 4215 p. 4268 ; art. 3a à 3c LAI). Selon les déclarations de la recourante retranscrites dans le rapport de détection précoce du 8 février 2017, qui ne sont pas contestées, elle envisageait d’adapter son activité indépendante à son atteinte à la santé par ses propres moyens et avait déjà entrepris des démarches et formations dans ce sens ; elle espérait ainsi récupérer une pleine capacité de travail et poursuivre son activité indépendante en modifiant les prestations proposées au sein de son cabinet. Dans ces circonstances, l’Office AI était légitimé à retenir que son intervention n’était pas nécessaire et que le dépôt d’une demande AI n’était donc pas indiquée, les mesures appropriées à une réadaptation professionnelle étant déjà mises en œuvre par la recourante qui ne souhaitait pas l’aide de l’intimé dans ses démarches. On ne discerne pas quelle norme juridique aurait pu être violée par l’intimé dans le cas d’espèce. La recourante invoque une violation de l’art.”
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