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Art. 24

831.20IVGFederal Act15.10.1959Originalquelle
  1. Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG1.2
  2. Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.3
  3. 4
  4. Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
  5. Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das BSV5stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.

Footnotes

  1. SR 832.20

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

  4. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129;BBl 2005 4459).

  5. Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

39 commentaries

N1.Begrenzung der Auszahlung durch UVG‑Höchsttaggeld

Die Auszahlung wird durch den in Art. 24 Abs. 1 IVG referierten Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes (UVG) nach oben begrenzt. Als Praxiswert wird in den Quellen ein UVG‑Höchsttaggeld von Fr. 406.– (bzw. Fr. 407.– in der IV‑Praxis) genannt; 80% davon entsprechen rund Fr. 326.–.

des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI) festgehalten, als erwerbstätig.  In der Beschwerdeantwort wird dementsprechend zu Recht auch der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin als solcher anerkannt. Strittig bleibt indessen die Höhe des Taggeldanspruchs.    Die Taggeld-Grundentschädigung fällt in verschiedenen Konstellationen unterschiedlich aus. Sie beträgt (im Allgemeinen) nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (dieser Höchstbetrag macht gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV seit 1. Januar 2016 pro Tag Fr. 406.-- aus; die IV rechnet mit Fr. 407.--; 80 % davon sind somit rund Fr. 326.--, vgl. Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 84). Für Versicherte, die das

N2.Aufhebung der 30%-Mindestgarantie und Umsetzungsmängel

Die frühere Mindestgarantie von 30 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG für vor der Eingliederung nicht erwerbstätige Versicherte wurde mit der IV‑Revision aufgehoben. Der Bundesrat setzte diese Aufhebung in der Verordnung nicht durchgängig um und übersah dabei die geänderte rechtliche Grundlage, weshalb Umsetzungsmängel bestehen können.

IV-Revision unter anderem eine Anpassung des IV-Taggeldsystems erfolgen sollte, um negative Anreizwirkungen zu beseitigen. Mit der Änderung von Art. 23 Abs. 2 IVG ist die Aufhebung der Mindestgarantie von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG für Versicherte umgesetzt worden, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren (E. 6.2.1.1). Der Bundesrat setzte die Aufhebung des Mindesttaggeldes für Nichterwerbstätige in der Verordnung indes nicht um und übersah, dass die Grundlage für diese Verordnungsbestimmung mit der Neuformulierung des Art. 23 IVG im Rahmen der

N3.Anspruch auf grosses Taggeld

Fehlt ein Erwerbseinkommen, ergibt sich im vorliegenden Sachverhalt Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV in der Höhe von 10 % des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sogenanntes «grosses Taggeld»).

Die angefochtene Verfügung erfülle die Mindestbedingungen an die Begründungspflicht; der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Nach einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020 (BGE 146 V 271) hätten Nichterwerbstätige seit der 5. IVG-Revision keinen Anspruch mehr auf IV-Taggelder. Die Beschwerdeführerin berufe sich daher zu Unrecht auf Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV. Auch Art. 23 Abs. 2 IVG helfe ihr nicht weiter; die Bestimmung komme einzig bei versicherten Personen zur Anwendung, die eine (nicht von der IV finanzierte) Ausbildung abgeschlossen und danach einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erlitten hätten. Da sie Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung habe, sofern sie objektiv und subjektiv eingliederungsfähig sei, sei ihr jedoch gemäss Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV ein Taggeld auszurichten. Weil kein Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 IVV vorliege, habe sie einzig Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV, welches 10 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sogenanntes grosses Taggeld) betrage, somit Fr. 40.70. Am 5. Januar 2021 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) entsprochen. Die Beschwerdeführerin lässt am 22. Januar 2021 erklären, sie habe Anspruch auf ein grosses Taggeld, halte an den Anträgen fest und verzichte im Übrigen auf die Erstattung einer Replik.

N4.Kein Umschulungsanspruch bei Lehrlingslohn <30%

Ergibt der Lehrlingslohn vor Eintritt der Invalidität weniger als 30% des Referenz-/Höchstbetrags, kommt eine Qualifikation der angestrebten Ausbildung als Umschulung (gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV) nicht in Betracht; damit besteht nach Art. 24 Abs. 1 IVG (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV) kein Anspruch auf ein höheres Taggeld.

(30 % von Fr. 346.-- laut  Art. 24 Abs. 1 IVG i. V. m Art. 22 Abs. 1 UVV in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer mit seinem Lehrlingslohn vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht erreicht (vgl. die Lohnbuchungen, Urk. 6/37/18, wonach der Beschwerdeführer im zweiten Lehrjahr einen Bruttomonatslohn in Höhe von Fr. 760.--, entsprechend einem Tageslohn von Fr. 35.-- erzielte; vgl. auch Urk. IK-Auszug vom 6/34), womit eine Qualifikation der angestrebten Ausbildung als Umschulung bereits aufgrund von Art. 6 Abs. 2 IVV ausser Betracht fällt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2017 vom 3. August 2017 E. 5).     Damit ist im Übrigen auch bereits gesagt, dass auch kein ökonomisch relevantes Einkommen im Sinne des im Regelfall anzuwendenden Abgrenzungskriteriums vorliegt (vgl. E. 1.6). Dies wäre zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer während sechs Monaten vor Eintritt der Invalidität mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielt hätte. Für das Jahr 2015 betrug dieser Richtwert Fr.

N5.Umrechnung Unfalltaggeld auf Monatsbetrag

Die Beschwerdegegnerin berechnete das IV‑Taggeld gestützt auf das zuletzt ausgerichtete Unfalltaggeld und setzte dieses als monatlichen Betrag fest.

/ 365; act. IIA 94 S. 2). Mit Blick auf die Besitzstandsgarantie (Art. 24 Abs. 4 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor) berechnete die Beschwerdegegnerin das IV-Taggeld basierend auf dem zuletzt ausgerichteten Unfalltaggeld (act. IIA 134 S. 2) und legte dieses pro Monat auf Fr. 2'944.-- fest (Fr. 44'160.-- x
/ 365; act. IIA 94 S. 2). Mit Blick auf die Besitzstandsgarantie (Art. 24 Abs. 4 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor) berechnete die Beschwerdegegnerin das IV-Taggeld basierend auf dem zuletzt ausgerichteten Unfalltaggeld (act. IIA 134 S. 2) und legte dieses pro Monat auf Fr. 2'944.-- fest (Fr. 44'160.-- x

N6.Taggeldbemessung nach AHV‑Einkommen

Für die Berechnung des Taggelds bildet als Grundlage das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (das AHV‑beitragspflichtige / «massgebende» Einkommen). Bei Versicherten mit Monatslohn wird der zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht und anschliessend auf einen Tagesverdienst umgerechnet.

Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV regelt die konkrete Ermittlung des massgebenden Einkommens wie folgt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger
Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Beachtlich ist somit der AHV-rechtliche Einkommensbegriff, also das der Beitragspflicht nach den Art. 4 ff. AHVG unterliegende Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 23 N. 3). Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst i.S.v. Art. 1a des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), Mutter- oder Vaterschaft, Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes i.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV regelt die konkrete Ermittlung des massgebenden Einkommens wie folgt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger

N7.Verbindliche OFAS-Tabellen zur Taggeldbemessung

Die OFAS erlässt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen in Franken; diese Tabellen sind massgeblich für die Festsetzung der Taggeldhöhe, einschliesslich der Bestimmung hoher Taggelder im Rahmen beruflicher Wiedereingliederungsmassnahmen.

20), du règlement du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité (RAI; RS 831.201) et de la loi du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA; RS 830.1) dans le cadre du développement continu de l'AI (modification du 19 juin 2020; RO 2021 705; FF 2017 2363). 2.2. Selon l'art. 22 al. 1 LAI, l’assuré a droit à une indemnité journalière pendant l’exécution des mesures de réadaptation prévues à l’art. 8 al. 3 si ces mesures l’empêchent d’exercer une activité lucrative durant trois jours consécutifs au moins (let. a) ou s’il présente, dans son activité lucrative, une incapacité de travail (art. 6 LPGA) de 50 % au moins (let. b). Conformément à l’art. 23 al. 1 LAI, l'indemnité de base de l'indemnité journalière s'élève à 80% du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé. L'al. 3 ajoute que le calcul du revenu de l’activité lucrative se fonde sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées (revenu déterminant). D'après l'art. 24 al. 5 LAI, le Conseil fédéral règle la prise en compte du revenu d’une éventuelle activité lucrative, et peut prévoir des réductions à certaines conditions. L’OFAS établit, pour déterminer les indemnités journalières, des tables obligatoires dont les montants sont arrondis au franc supérieur. En vertu de l'art. 20sexies al. 1 RAI, sont considérés comme exerçant une activité lucrative les assurés qui exerçaient une activité lucrative immédiatement avant la survenance de l’incapacité de travail (art. 6 LPGA). Selon l'art. 21 al. 2 RAI, lors de l’établissement du revenu déterminant au sens de l’art. 23 al. 3 LAI, ne sont pas pris en compte les jours durant lesquels l’assuré n’a pu obtenir aucun revenu d’une activité lucrative ou seulement un revenu diminué en raison notamment d'une maladie (let. a) ou de maternité (let. e). L'al. 3 ajoute que lorsque la dernière activité lucrative exercée par l’assuré sans restriction due à des raisons de sa santé remonte à plus de deux ans, il y a lieu de se fonder sur le revenu que l’assuré aurait tiré de la même activité, immédiatement avant la réadaptation, s’il n’était pas devenu invalide.
21bis, le revenu déterminant est établi d’après le gain obtenu durant les trois derniers mois sans interruption pour raison de santé et converti en revenu journalier. e) Lorsque la dernière activité lucrative exercée par l’assuré sans restriction due à des raisons de sa santé remonte à plus de deux ans, il y a lieu de se fonder sur le revenu que l’assuré aurait tiré de la même activité, immédiatement avant la réadaptation, s’il n’était pas devenu invalide (art. 21 al. 3 RAI). Pour ce faire, on doit, dans les grandes lignes, appliquer les mêmes règles que lors de la détermination du revenu d’invalide dans le cadre de la méthode de comparaison des revenus applicable aux rentes et se fonder, si nécessaire, sur les données de l’Office fédéral de la statistique (Michel Valterio, Commentaire de la Loi fédérale sur l’assurance-invalidité [LAI], Genève/Zurich/Bâle 2018, n° 29 ad art. 23 – 23bis LAI, p. 360 et référence citée). Le montant de l’indemnité journalière est déterminé au moyen des tables pour la fixation des indemnités journalières AI édictées par l’OFAS (art. 24 al. 5 LAI et ch. 3064 CIJ). 4. Dans le domaine des assurances sociales, le juge fonde sa décision, sauf dispositions contraires de la loi, sur les faits qui, faute d’être établis de manière irréfutable, apparaissent comme les plus vraisemblables, c’est-à-dire qui présentent un degré de vraisemblance prépondérante. Il ne suffit donc pas qu’un fait puisse être considéré seulement comme une hypothèse possible ; la vraisemblance prépondérante suppose que, d’un point de vue objectif, des motifs importants plaident pour l’exactitude d’une allégation, sans que d’autres possibilités ne revêtent une importance significative ou n’entrent raisonnablement en considération (ATF 144 V 427 consid. 3.2 ; 139 V 176 consid. 5.3 et les références citées). 5. En l’espèce, il est constant que la recourante a droit à l’allocation de grandes indemnités journalières, durant l’exécution de sa mesure de reclassement, du 27 juillet 2020 au 31 janvier 2021. Des allocations pour enfant étant a priori déjà versées pour sa fille, il n’y a pas lieu de lui octroyer, en sus de l’indemnité de base, une prestation pour enfant, à laquelle elle ne prétend d’ailleurs pas.

N8.Taggeld in der erstmaligen beruflichen Ausbildung

Die Regelung findet sinngemäss auch auf das Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anwendung.

Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 4 IVG). Dies gilt sinngemäss auch für das Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung (vgl. Rz. 1517 i.V.m 1522 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024).

N9.Höchstbetrag als Referenzwert und Lohnumrechnung

Der nach Art. 24 Abs. 1 IVG festgelegte Höchstbetrag dient als Referenzwert für die in Art. 23 Abs. 1 IVG geregelte Begrenzung auf 80 %. Bei Monatslöhnen ist für die Berechnung das in der Praxis verwendete Umrechnungsverfahren zu beachten (z. B. Vervielfachung des Monatslohns nach den anwendbaren Verordnungsnormen).

Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, hat gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Dauer der Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein Taggeld. Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). Bei versicherten Personen, die vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt haben, ist laut Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätten, wenn sie nicht invalid geworden wären.
Die Grundentschädigung des Taggelds beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben worden sind (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Von einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Dabei wird für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht.

N10.Taggeldbemessung bei Ausbildungsabbruch

Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, gilt eine neu begonnene berufliche Ausbildung als Umschulung, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 % des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG beträgt (Art. 6 Abs. 2 IVV; vgl. Rechtsprechung). Liegt das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen darunter, richtet sich die Bemessung des Taggeldes nach Art. 22 IVV; grundsätzlich gilt für in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung befindliche Versicherte das kleine Taggeld (10 % des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG), wobei nach Art. 22 Abs. 2 IVV das Taggeld gegebenenfalls auf 1/30 des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens erhöht werden kann.

1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als Umschulungsmassnahmen gelten gemäss Art. 6 Abs. 1bis IVV auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 % des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG beträgt (Art. 6 Abs. 2 IVV).
Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Fr. 122.10). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung entspricht genau 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (10% von Fr. 407.--, also Fr. 40.70; Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 IVV; sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf 1/30 des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG.   Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 (und damit vor ihrer Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales) bereits eine Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin begonnen, diese allerdings per 1.

N11.Verordnung reduziert Grundentschädigung auf 10%

Der Verordnungsgeber kann die Höhe der Grundentschädigung gegenüber der früheren allgemeinen Mindestgarantie herabsetzen. Gestützt auf die Regelungskompetenz in Art. 23 Abs. 2bis IVG hat der Bundesrat in Art. 22 Abs. 1 IVV für den genannten Fall 10 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG festgelegt (frühere allgemeine Mindestgarantie: 30 %).

IV-Revision erfolgten Aufhebung der allgemeinen Mindestgarantie von 30 % des Höchstbetrages für Versicherte, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren (altArt. 23 Abs. 2 IVG, Silvia Bucher, a.a.O., S. 461 ff.), im Einklang.     Dass der Verordnungsgeber mit der Beschränkung der Grundentschädigung auf 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG in Art. 22 Abs. 1 IVV seine Verordnungskompetenz überschritten hätte, wird angesichts der expliziten Regelungsbefugnis in Bezug auf die Höhe der Grundentschädigung (Art. 23 Abs. 2bis letzter Satz IVG) zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. dazu: BGE 146 V 271 E. 6.3.1).     Soweit das Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) mit dem unter Ziff. 3103 zitierten zweiten Beispiel (nicht so im ersten Beispiel) für eine versicherte Person, welche das
Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2bis IVG (Satz 1) höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. - In Art. 22 Abs. 1 IVV hat der Bundesrat ausführend festgelegt, dass die Grundentschädigung diesfalls 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht, somit Fr.

N12.Taggeldbemessung bei Nichterwerbstätigen

Bei Personen ohne Erwerbstätigkeit fehlt die Bezugsgrösse des Erwerbseinkommens; ihr Taggeld bemisst sich daher in Prozent des gesetzlich festgelegten Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG.

Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV). Bei Personen, die Anspruch auf eine «kleines Taggeld» haben, fehlt die Bezugsgrösse des Erwerbseinkommens, weshalb sich ihr Taggeld in Prozent des gesetzlich statuierten Höchstbetrages des Taggeldes bemisst (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, 2014, Art. 23 N 6).
Die angefochtene Verfügung erfülle die Mindestbedingungen an die Begründungspflicht; der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Nach einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020 (BGE 146 V 271) hätten Nichterwerbstätige seit der 5. IVG-Revision keinen Anspruch mehr auf IV-Taggelder. Die Beschwerdeführerin berufe sich daher zu Unrecht auf Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV. Auch Art. 23 Abs. 2 IVG helfe ihr nicht weiter; die Bestimmung komme einzig bei versicherten Personen zur Anwendung, die eine (nicht von der IV finanzierte) Ausbildung abgeschlossen und danach einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erlitten hätten. Da sie Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung habe, sofern sie objektiv und subjektiv eingliederungsfähig sei, sei ihr jedoch gemäss Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV ein Taggeld auszurichten. Weil kein Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 IVV vorliege, habe sie einzig Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV, welches 10 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sogenanntes grosses Taggeld) betrage, somit Fr. 40.70. Am 5. Januar 2021 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) entsprochen. Die Beschwerdeführerin lässt am 22. Januar 2021 erklären, sie habe Anspruch auf ein grosses Taggeld, halte an den Anträgen fest und verzichte im Übrigen auf die Erstattung einer Replik.

N13.Begrenzung des Taggeldanspruchs durch UVG

Der nach Art. 23 Abs. 1 IVG zu berechnende Taggeldanspruch (80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens) ist durch den in Art. 24 Abs. 1 IVG bestimmten Höchstbetrag begrenzt; dieser Höchstbetrag entspricht dem maximal versicherten Tagesverdienst nach dem UVG.

Un empêchement hors des heures de travail ou seulement sur une demi-journée ou certaines heures de la journée ne suffit pas (ATF 139 V 399 consid. 7.2 ; RCC 1965 p. 284 consid. 2 ; voir Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur l’assurance-invalidité, Genève/Zurich 2018, n° 7 ad art. 22). Si les conditions de l’une ou l’autre des variantes de l’art. 22 al. 1 LAI sont réunies, le droit à l’indemnité s’étend à toute la période de réadaptation. Dans ces cas-là, le droit à l’indemnité existe aussi pour les samedis libres, dimanches et autres jours fériés durant la période de réadaptation (RCC 1986 p. 610 consid. 2d et les références citées ; voir Valterio, op. cit., n° 5 ad art. 22). b) S’agissant du calcul de l’indemnité journalière, l’art. 23 al. 1 LAI prévoit que l’indemnité de base s’élève à 80 % du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé ; toutefois, elle s’élève à 80 % au plus du montant maximum de l’indemnité journalière fixée à l’art. 24 al. 1 LAI, c’est-à-dire du montant maximal du gain journalier assuré en vertu de la LAA (actuellement 148'200 fr. ; cf. art. 15 al. 3 LAA [loi fédérale du 20 mars 1981 sur l’assurance-accidents ; RS 832.20] et art. 22 OLAA [ordonnance du 20 décembre 1982 sur l’assurance-accidents ; RS 832.202]). Selon l’art. 23 al. 3 LAI, le calcul du revenu de l’activité lucrative au sens des al. 1 et 1bis se fonde sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées (revenu déterminant). D’après l’art. 21quater al. 1 RAI, l’indemnité journalière pour les personnes de condition indépendante est calculée d’après le dernier revenu obtenu sans atteinte à la santé, ramené au gain journalier, soumis au prélèvement des cotisations conformément à la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.1). c) En l’occurrence, il n’est pas contesté, à juste titre, que le recourant a droit à une indemnité journalière pendant la mesure de reclassement professionnel qui lui a été accordée.
Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 23 Abs. 1bis IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Altes- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

N14.Lehrlingslohn und ökonomisch relevantes Einkommen

Liegt der Lehrlingslohn unter dem in der Rechtsprechung massgeblichen Richtwert, kann dies dazu führen, dass kein «ökonomisch relevantes Einkommen» im Sinne des für die Abgrenzung massgeblichen Kriteriums vorliegt. In der zitierten Praxis hat dies zur Folge, dass eine angestrebte Ausbildung bereits mangels ökonomisch relevantem Einkommen nicht als Umschulung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 IVV in Betracht fällt und dies Auswirkungen auf die Taggeldbemessung haben kann.

(30 % von Fr. 346.-- laut  Art. 24 Abs. 1 IVG i. V. m Art. 22 Abs. 1 UVV in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer mit seinem Lehrlingslohn vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht erreicht (vgl. die Lohnbuchungen, Urk. 6/37/18, wonach der Beschwerdeführer im zweiten Lehrjahr einen Bruttomonatslohn in Höhe von Fr. 760.--, entsprechend einem Tageslohn von Fr. 35.-- erzielte; vgl. auch Urk. IK-Auszug vom 6/34), womit eine Qualifikation der angestrebten Ausbildung als Umschulung bereits aufgrund von Art. 6 Abs. 2 IVV ausser Betracht fällt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2017 vom 3. August 2017 E. 5).     Damit ist im Übrigen auch bereits gesagt, dass auch kein ökonomisch relevantes Einkommen im Sinne des im Regelfall anzuwendenden Abgrenzungskriteriums vorliegt (vgl. E. 1.6). Dies wäre zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer während sechs Monaten vor Eintritt der Invalidität mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielt hätte. Für das Jahr 2015 betrug dieser Richtwert Fr.

N15.IV-Taggeld mindestens UVG-Taggeld

Ist das Taggeld der Unfallversicherung (UVG) für die versicherte Person vorteilhafter, muss das IV-Taggeld mindestens diesem UVG-Taggeld entsprechen.

par année (9'100 fr. x 12 mois, cf. pièce 4 du recourant), qui doit donc être pris en compte à titre de revenu sans invalidité (cf. consid. 7c/aa ci-avant). Le recourant ne peut pas être suivi lorsqu'il prétend que son ancien employeur lui versait un treizième salaire. Il ne peut rien tirer de la déclaration de sinistre du 29 août 2014 qui comprend une seule rubrique regroupant gratification et treizième salaire, pas plus qu'il ne peut justifier un treizième salaire en additionnant divers éléments de revenus et des indemnités perçus après la survenance de l'atteinte à la santé. Sur ce dernier point, il convient de rappeler que les indemnités journalières LAA sont calculées sur la base du gain assuré selon les art. 15 al. 2 LAA et 22 OLAA (ordonnance du 20 décembre 1982 sur l'assurance-accidents ; RS 832.202), qui diffère du salaire déterminant au sens de la législation sur l'assurance-vieillesse et survivants, dès lors, notamment, que le gain assuré LAA inclut les allocations familiales. L'art. 24 al. 4 LAI prescrit en outre que l'indemnité journalière Al est au moins égale au montant de l'indemnité journalière LAA lorsque ce dernier montant est plus favorable. b) Quant au revenu d'invalide, en l'absence d'un salaire effectivement réalisé par le recourant, l'intimé s'est fondé sur l'ESS, plus particulièrement sur le salaire de référence pour des hommes exerçant des activités non qualifiées du domaine de la production et des services (ESS 2019, TA1, niveau de compétence 1), soit un revenu annuel de 68'376 fr. 57, qui n'est au demeurant pas contesté par le recourant. A teneur de la décision entreprise, les mesures de réadaptation ont démontré que le recourant pouvait exercer le métier de chauffeur dans le transport de personnes et un abattement n'est pas justifié, après examen des facteurs de réduction (limitations fonctionnelles, âge, années de service, nationalité et taux d'occupation), étant donné que ce métier est adapté à ses limitations fonctionnelles et qu'elles ne le prétéritent donc pas au niveau salarial.

N16.Taggeld bei fehlender Erwerbstätigkeit

Fehlt vor Eintritt der Invalidität eine vorherige Erwerbstätigkeit, besteht kein Anspruch auf ein Taggeld, das sich nach dem früheren Erwerbseinkommen bemisst; Art. 24 Abs. 1 IVG regelt nur den Höchstbetrag (Entsprechung zum Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG). Ansprüche von Versicherten in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung richten sich hingegen nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen (z. B. reduzierter Ansatz des Taggeldes für die erstmalige berufliche Ausbildung).

17bis RAI, à une indemnité journalière : (a) pour chaque jour de réadaptation durant lequel il est toute la journée empêché d'exercer une activité lucrative par la mesure de réadaptation ; (b) pour chaque jour de réadaptation et pour les jours se situant dans l'intervalle s'il présente, dans son activité professionnelle habituelle, une incapacité de travail de 50 % au moins (cf. ATF 139 V 399 consid. 7.1).                 Aux termes de l’art. 20quater al. 4 RAI, le droit à l’indemnité journalière devient caduc lorsqu’il est constaté que la mesure de réadaptation n’est plus poursuivie.                 c) L’art. 22bis LAI prévoit que l’indemnité journalière se compose de l’indemnité de base, à laquelle tous les assurés ont droit, et d’une prestation pour enfant (al. 1). Selon l’art. 23 al. 1 LAI, l’indemnité de base s’élève à 80 % du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé ; toutefois, elle s’élève à 80 % au plus du montant maximum de l’indemnité journalière fixée à l’art. 24 al. 1 LAI, c’est-à-dire du montant maximal du gain journalier assuré en vertu de la LAA (loi fédérale du 20 mars 1981 sur l’assurance-accidents ; RS 832.20). Selon l’art. 23 al. 3 LAI, le calcul du revenu de l’activité lucrative au sens de l’alinéa 1 se fonde sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10) sont prélevées (revenu déterminant).                 d) En l’occurrence, le recourant n’exerçait pas d’activité lucrative au sens de l’art. 20sexies RAI avant la survenance de son invalidité, de sorte que la mesure d’orientation professionnelle au sens de l’art. 15 LAI débutée le 8 janvier 2024 auprès du Centre S.________ ne donne pas droit à des indemnités journalières. Le recourant ne peut tirer aucun argument de l’apprentissage d’horticulteur débuté en juillet 2023 qui avait donné lieu à l’octroi d’indemnités journalières de l’assurance-invalidité. En effet, cette mesure de formation initiale au sens de l’art.
Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Fr. 122.10). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung entspricht genau 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (10% von Fr. 407.--, also Fr. 40.70; Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 IVV; sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf 1/30 des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG.   Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 (und damit vor ihrer Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales) bereits eine Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin begonnen, diese allerdings per 1.

N17.Bemessung auf tatsächliches Erwerbseinkommen

Bei teilweiser selbständiger Tätigkeit ist für die Bemessung des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abzustellen; ein hypothetisch höheres Einkommen ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, vorbehaltlich der in der Gesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen.

6), il a déclaré qu’il travaillait à plein temps et qu’il envisageait de continuer à travailler à temps complet tout en assumant la garde de ses enfants (cf. rapport d’enquête économique pour les indépendants du 6 septembre 2016, p. 2). D’ailleurs, une comparaison des revenus sur plusieurs années ne laisse pas apparaître une diminution du revenu en 2014 qui laisserait suggérer une réduction du taux d’activité pour la garde de ses enfants à la suite de la séparation. On note au contraire que ses revenus de 2014 sont supérieurs à la moyenne de ceux perçus au cours des dernières années. b) En outre, le Tribunal fédéral a rendu le 27 mai 2020 un arrêt sur la prise en compte très restrictive d’un revenu hypothétique en l’absence d’une activité lucrative (ATF 146 V 271 consid. 6.3.1). Il a relevé que la structure systématique des dispositions légales en vigueur montrait que l’indemnité journalière de l’assurance-invalidité ne devait se substituer qu’à un revenu actuel et effectif de la personne assurée et que son montant – limité par le montant maximum du gain assuré journalier au titre de la LAA (art. 24 al. 1 LAI) – devait également être basé sur ce revenu. Il a considéré qu’il n’y avait pas de place pour un revenu hypothétique en dehors des exceptions prévues par la LAI (art. 22 al. 1bis LAI). Ainsi, les personnes sans activité professionnelle qui n’ont pas de revenu n’ont pas droit à une indemnité journalière. Le Tribunal fédéral a conclu que la définition de l’activité lucrative de l’art. 20sexies al. 1 let. b RAI (qui concerne les assurés qui peuvent rendre vraisemblable que, après la survenance de l’incapacité de travail, ils auraient entamé une activité lucrative d’une assez longue durée) était contraire à l’objectif de la loi (ATF 146 précité consid. 7). Cette jurisprudence concerne particulièrement les personnes sans activité lucrative mais précise aussi qu’il n’y a pas lieu de prendre en compte l’absence de revenu dû à l’absence d’activité lucrative pour les parents au foyer. En l’espèce, le recourant n’était pas sans activité lucrative puisqu’il exerçait une activité d’indépendant. Et même si l’on admet qu’il a diminué son activité pour s’occuper de ses enfants, comme l’a d’ailleurs finalement admis l’office AI à hauteur de 80 % dans le cadre de la détermination du droit à la rente, il y a lieu de prendre en compte le revenu résultant de ce taux inférieur puisqu’il ne saurait recevoir des indemnités journalières remplaçant un revenu pour un taux supérieur qu’il ne pratiquait pas.

N18.Begrenzung des IV-Taggelds nach LAA/UVG

Folgt ein IV-Taggeld einer zuvor festgesetzten LAA/UVG-Taggeldleistung, sieht Art. 24 Abs. 1 IVG eine Mindestgarantie vor; für die Begrenzung des Taggelds ist der maximale versicherte Tagesverdienst nach der LAA/UVG massgeblich.

Il est vrai qu’une décision datée du 14 décembre 2017 fixait le montant des indemnités journalières et, partant, le montant du revenu déterminant pour la période comprise entre le 4 septembre et le 5 novembre 2017, soit une période proche de celles visées par les décisions entreprises. Or, dans la mesure où l’intimé a procédé à un nouvel examen de la situation et rendu de nouvelles décisions pour d’autres périodes d’indemnités journalières, il y a lieu d’admettre que les éléments essentiels fondant la décision du 14 décembre 2017 peuvent être revus dans le cadre d’un recours pour les périodes qu’elles concernent. 3. a) A teneur de l’art. 22 LAI, l’assuré a droit à une indemnité journalière pendant l’exécution des mesures de réadaptation, si ces mesures l’empêchent d’exercer une activité lucrative durant trois jours consécutifs au moins, ou s’il présente, dans son activité habituelle, une incapacité de travail de 50 % au moins (al. 1). L’indemnité journalière se compose de l’indemnité de base, à laquelle tous les assurés ont droit, et d’une prestation pour enfant (al. 2). b) En vertu de l’art. 23 al. 1 et 1bis LAI, en relation avec l’art. 24 al. 1 LAI, l’indemnité de base s’élève à 80 % du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé et, pour l’assuré qui suit des mesures de nouvelle réadaptation au sens de l’art. 8a, à 80 % du revenu qu’il percevait immédiatement avant le début des mesures. Dans tous les cas, l’indemnité s’élève toutefois à 80 % au plus du montant maximal de l’indemnité journalière, lequel correspond au montant maximum du gain assuré journalier fixé dans la LAA (loi fédérale du 20 mars 1981 sur l’assurance-accidents ; RS 832.20). Le calcul du revenu de l’activité lucrative se fonde sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10) sont prélevées (art. 23 al. 3 LAI). Selon les art. 24 al. 1 et 4 LAI, une garantie minimale du montant de l’indemnité journalière de l’assurance-invalidité n’est prévue que lorsque celle-ci succède à une indemnité journalière fixée en vertu de la LAA (cf.

N19.Taggeldbemessung nach tatsächlichem Jahreslohn

Bei freiwilliger Weiterbildung oder anderweitiger Reduktion des Arbeitspensums ohne nachgewiesenen, verlässlichen Lohnausgleich ist für die Bemessung des Taggeldes der tatsächlich ausbezahlte Jahreslohn massgebend; hypothetische oder nicht erzielte Einkommen sind in der Regel nicht zu berücksichtigen.

Fachausweis mit Fachrichtung …- und …, einhergehend mit einer Lohnreduktion auf 80 %, absolviert hat, sondern die Weiterbildung vielmehr freiwillig zu seiner fachlichen Fortbildung erfolgte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Taggeldes den massgebenden Jahreslohn, basierend auf dem bis März 2021 ausgerichteten Monatslohn von Fr. 4'080.-- (act. II 17), auf Fr. 53'040.-- festsetzte (act. II 35 S. 2). Daran vermögen weder die telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2021, wonach ihm die Arbeitgeberin in den letzten zwei Jahren zu wenig Lohn ausbezahlt habe (act. II Protokoll der Beschwerdegegnerin per 4. März 2022, S. 5, Eintrag vom 7. Dezember 2021), noch der Hinweis in der Beschwerde, es sei vereinbart worden, dass ein Lohnausgleich erfolgen werde, sollte er per Ende Ausbildung zu viel oder zu wenig gearbeitet haben (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 8), etwas zu ändern, werden doch hierfür (auch) im Beschwerdeverfahren keine beweiswertigen Belege vorgelegt. Die ermittelte Taggeldhöhe ist mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 IVG und Art. 21bis Abs. 1-3 lit. a IVV (vgl. E. 2.4 hiervor) rechnerisch ebenfalls nicht zu beanstanden; Gegenteiliges wird denn auch nicht vorgebracht. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2021 (act. II 38) ist abzuweisen.
6), il a déclaré qu’il travaillait à plein temps et qu’il envisageait de continuer à travailler à temps complet tout en assumant la garde de ses enfants (cf. rapport d’enquête économique pour les indépendants du 6 septembre 2016, p. 2). D’ailleurs, une comparaison des revenus sur plusieurs années ne laisse pas apparaître une diminution du revenu en 2014 qui laisserait suggérer une réduction du taux d’activité pour la garde de ses enfants à la suite de la séparation. On note au contraire que ses revenus de 2014 sont supérieurs à la moyenne de ceux perçus au cours des dernières années. b) En outre, le Tribunal fédéral a rendu le 27 mai 2020 un arrêt sur la prise en compte très restrictive d’un revenu hypothétique en l’absence d’une activité lucrative (ATF 146 V 271 consid. 6.3.1). Il a relevé que la structure systématique des dispositions légales en vigueur montrait que l’indemnité journalière de l’assurance-invalidité ne devait se substituer qu’à un revenu actuel et effectif de la personne assurée et que son montant – limité par le montant maximum du gain assuré journalier au titre de la LAA (art. 24 al. 1 LAI) – devait également être basé sur ce revenu. Il a considéré qu’il n’y avait pas de place pour un revenu hypothétique en dehors des exceptions prévues par la LAI (art. 22 al. 1bis LAI). Ainsi, les personnes sans activité professionnelle qui n’ont pas de revenu n’ont pas droit à une indemnité journalière. Le Tribunal fédéral a conclu que la définition de l’activité lucrative de l’art. 20sexies al. 1 let. b RAI (qui concerne les assurés qui peuvent rendre vraisemblable que, après la survenance de l’incapacité de travail, ils auraient entamé une activité lucrative d’une assez longue durée) était contraire à l’objectif de la loi (ATF 146 précité consid. 7). Cette jurisprudence concerne particulièrement les personnes sans activité lucrative mais précise aussi qu’il n’y a pas lieu de prendre en compte l’absence de revenu dû à l’absence d’activité lucrative pour les parents au foyer. En l’espèce, le recourant n’était pas sans activité lucrative puisqu’il exerçait une activité d’indépendant. Et même si l’on admet qu’il a diminué son activité pour s’occuper de ses enfants, comme l’a d’ailleurs finalement admis l’office AI à hauteur de 80 % dans le cadre de la détermination du droit à la rente, il y a lieu de prendre en compte le revenu résultant de ce taux inférieur puisqu’il ne saurait recevoir des indemnités journalières remplaçant un revenu pour un taux supérieur qu’il ne pratiquait pas.

N20.Staffelung des kleinen Taggelds in Ausbildung

Bei Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung bemisst sich das kleine Taggeld in gestaffelter Form am Höchstbetrag nach Art. 24 Abs. 1 IVG: während der Ausbildungsdauer beträgt es 10% des Höchstbetrags (nach Art. 22 Abs. 1 IVV), ab dem Zeitpunkt, in dem eine nichtbehinderte Person die Ausbildung abgeschlossen hätte bzw. nach abgeschlossener Ausbildung, beträgt die Grundentschädigung 30% des Höchstbetrags (Art. 23 Abs. 2 bzw. zu den Erläuterungen und Verwaltungsweisungen).

ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/ grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen.html, Erläuterungen S. 15) eine Überführung des bisherigen (bis 31. Dezember 2007 geltenden) Art. 22 Abs. 3 IVV ins Gesetz dar. Der Taggeldanspruch von versicherten Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesundheitsschaden ihre Ausbildung schon abgeschlossen hätten, sei neu in Art. 23 Abs. 2 IVG geregelt, weshalb Art. 22 Abs. 3 IVV aufzuheben sei. - Die Verwaltungsweisungen sehen in Rz 3102 KSTI dem oben Dargelegten entsprechend vor, dass versicherte Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG haben, und zwar so lange, als auch eine nichtbehinderte Person mit gleichem Berufsziel in Ausbildung stehen würde (vgl. dazu oben E. 4.1.3). Ab dem Zeitpunkt, in welchem eine nichtbehinderte Person diese Ausbildung abgeschlossen hätte, haben die versicherten Personen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Rz 3103 KSTI in der Fassung seit 1. Januar 2019; vgl. dazu oben E. 4.1.2; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2018, IV 2016/352 E. 4.1). Für versicherte Personen, die eine berufliche Ausbildung infolge Invalidität abbrechen und eine neue beginnen müssen, hält das KSTI ebenfalls fest, dass sie bis zum Zeitpunkt, in dem die zunächst in Angriff genommene Ausbildung abgeschlossen worden wäre, Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes haben (Rz 3104, vgl. oben E. 4.1.3), ab dem Zeitpunkt, in dem die erstmalige Ausbildung ohne Invalidität beendet worden wäre, aber wiederum 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG beanspruchen können (vgl. Rz 3106 in der Fassung seit 1. Januar 2019, vgl. oben E. 4.1.2). Zum einen ist die der Beschwerdeführerin zugesprochene Abklärungsmassnahme des Arbeitsversuchs nach Art. 18a IVG für die Zeit vom 1. September 2019 bis
Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2bis IVG (Satz 1) höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. - In Art. 22 Abs. 1 IVV hat der Bundesrat ausführend festgelegt, dass die Grundentschädigung diesfalls 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht, somit Fr.
Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2 IVG 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG, somit Fr.

N21.Kleines Taggeld bei Ausbildung und Eingliederung

Bei Versicherten in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie bei Versicherten, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, sieht die Rechtsanwendung ein «kleines Taggeld» vor; dieses beträgt 10% des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG.

2 RAI précise que les frais de formation professionnelle initiale ou de perfectionnement sont réputés beaucoup plus élevés lorsqu'à cause de l'invalidité, la différence entre ces frais et ceux qu'aurait l'assuré pour sa formation s'il n'était pas invalide dépasse un montant annuel de 400 francs. 5. a) L’assuré qui suit une formation professionnelle initiale ainsi que l’assuré qui n’a pas encore atteint l’âge de 20 ans et n’a pas encore exercé d’activité lucrative ont droit à une indemnité journalière s’ils ont perdu entièrement ou partiellement leur capacité de gain (art. 22 al. 1bis LAI [dans sa teneur en vigueur au 31 décembre 2021]). L’art. 22 RAI (dans sa teneur en vigueur au 31 décembre 2021), qui a pour titre « Calcul de l’indemnité journalière dans la formation professionnelle initiale et dans les cas qui lui sont assimilés », dispose que l’indemnité journalière allouée aux personnes assurées pendant leur formation professionnelle initiale ainsi qu’aux assurés âgés de moins de 20 ans qui n’ont pas encore exercé une activité lucrative et qui se soumettent à des mesures de réadaptation d’ordre médical correspond à 10 % du montant maximum de l’indemnité journalière défini à l’art. 24 al. 1 LAI. La CIJ (valable dès le 1er janvier 2019, applicable en l’espèce) précise ce qui suit au ch. 1032 (première phrase) : « Les assurés en cours de formation professionnelle initiale ainsi que les assurés âgés de moins de 20 ans en cours de réadaptation qui n’ont pas encore exercé d’activité lucrative ont droit à la petite indemnité journalière lorsqu’ils subissent un manque à gagner dû à l’invalidité. » Le ch. 1034 CIJ relatifs aux critères déterminants le manque à gagner dû à l’invalidité précise qu’il existe un tel manque notamment lorsque l’assuré commence sa formation avec un certain retard (désavantage par rapport au montant du salaire d’apprenti) ou doit prolonger sa formation en raison de son invalidité. La CIJ aborde ensuite au titre 5.2.3 divers cas particuliers, parmi lesquels celui des étudiants qui auraient exercé une activité lucrative (ch. 1039). Ce chiffre est le suivant : « Si l’assuré peut prouver qu’il aurait également suivi une formation universitaire sans son invalidité et qu’au vu des circonstances particulières, il aurait exercé une activité lucrative pendant ses études, ce qui n’est plus possible en raison de son invalidité, on admettra un manque à gagner dû à l’invalidité pour les périodes où il aurait travaillé.
Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Fr. 122.10). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung entspricht genau 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (10% von Fr. 407.--, also Fr. 40.70; Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 IVV; sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf 1/30 des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG.   Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 (und damit vor ihrer Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales) bereits eine Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin begonnen, diese allerdings per 1. August 2018 wieder abgebrochen (IV-act. 3, 27, 48, 72). Das während der abgebrochenen Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen hat lediglich Fr.
Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2bis IVG (Satz 1) höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. - In Art. 22 Abs. 1 IVV hat der Bundesrat ausführend festgelegt, dass die Grundentschädigung diesfalls 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht, somit Fr.

N22.Bemessung des Taggeldes bei fehlenden Lohnbelegen

Fehlen aktuelle Lohnbelege, kann bei der Bemessung des Taggeldes der zuletzt ausgerichtete Monatslohn massgebend sein, sofern keine beweiswertigen Nachweise für abweichende Lohnverhältnisse vorliegen.

Fachausweis mit Fachrichtung …- und …, einhergehend mit einer Lohnreduktion auf 80 %, absolviert hat, sondern die Weiterbildung vielmehr freiwillig zu seiner fachlichen Fortbildung erfolgte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Taggeldes den massgebenden Jahreslohn, basierend auf dem bis März 2021 ausgerichteten Monatslohn von Fr. 4'080.-- (act. II 17), auf Fr. 53'040.-- festsetzte (act. II 35 S. 2). Daran vermögen weder die telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2021, wonach ihm die Arbeitgeberin in den letzten zwei Jahren zu wenig Lohn ausbezahlt habe (act. II Protokoll der Beschwerdegegnerin per 4. März 2022, S. 5, Eintrag vom 7. Dezember 2021), noch der Hinweis in der Beschwerde, es sei vereinbart worden, dass ein Lohnausgleich erfolgen werde, sollte er per Ende Ausbildung zu viel oder zu wenig gearbeitet haben (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 8), etwas zu ändern, werden doch hierfür (auch) im Beschwerdeverfahren keine beweiswertigen Belege vorgelegt. Die ermittelte Taggeldhöhe ist mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 IVG und Art. 21bis Abs. 1-3 lit. a IVV (vgl. E. 2.4 hiervor) rechnerisch ebenfalls nicht zu beanstanden; Gegenteiliges wird denn auch nicht vorgebracht. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2021 (act. II 38) ist abzuweisen.

N23.Gestaffeltes Taggeld bei Ausbildungsabbruch

Bei Personen, die eine berufliche Ausbildung infolge Invalidität abbrechen und eine neue Ausbildung beginnen müssen, besteht nach den KSTI-Richtlinien bis zu dem Zeitpunkt, in dem die ursprünglich in Angriff genommene Ausbildung abgeschlossen worden wäre, Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 10% des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG; ab dem Zeitpunkt, in dem die erstere Ausbildung ohne Invalidität beendet worden wäre, besteht Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 30% des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG.

1 IVG haben, und zwar so lange, als auch eine nichtbehinderte Person mit gleichem Berufsziel in Ausbildung stehen würde (vgl. dazu oben E. 4.1.3). Ab dem Zeitpunkt, in welchem eine nichtbehinderte Person diese Ausbildung abgeschlossen hätte, haben die versicherten Personen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Rz 3103 KSTI in der Fassung seit 1. Januar 2019; vgl. dazu oben E. 4.1.2; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2018, IV 2016/352 E. 4.1). Für versicherte Personen, die eine berufliche Ausbildung infolge Invalidität abbrechen und eine neue beginnen müssen, hält das KSTI ebenfalls fest, dass sie bis zum Zeitpunkt, in dem die zunächst in Angriff genommene Ausbildung abgeschlossen worden wäre, Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes haben (Rz 3104, vgl. oben E. 4.1.3), ab dem Zeitpunkt, in dem die erstmalige Ausbildung ohne Invalidität beendet worden wäre, aber wiederum 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG beanspruchen können (vgl. Rz 3106 in der Fassung seit 1. Januar 2019, vgl. oben E. 4.1.2). Zum einen ist die der Beschwerdeführerin zugesprochene Abklärungsmassnahme des Arbeitsversuchs nach Art. 18a IVG für die Zeit vom 1. September 2019 bis
1 IVG haben, und zwar so lange, als auch eine nichtbehinderte Person mit gleichem Berufsziel in Ausbildung stehen würde (vgl. dazu oben E. 4.1.3). Ab dem Zeitpunkt, in welchem eine nichtbehinderte Person diese Ausbildung abgeschlossen hätte, haben die versicherten Personen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Rz 3103 KSTI in der Fassung seit 1. Januar 2019; vgl. dazu oben E. 4.1.2; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2018, IV 2016/352 E. 4.1). Für versicherte Personen, die eine berufliche Ausbildung infolge Invalidität abbrechen und eine neue beginnen müssen, hält das KSTI ebenfalls fest, dass sie bis zum Zeitpunkt, in dem die zunächst in Angriff genommene Ausbildung abgeschlossen worden wäre, Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes haben (Rz 3104, vgl. oben E. 4.1.3), ab dem Zeitpunkt, in dem die erstmalige Ausbildung ohne Invalidität beendet worden wäre, aber wiederum 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG beanspruchen können (vgl. Rz 3106 in der Fassung seit 1. Januar 2019, vgl. oben E. 4.1.2). Zum einen ist die der Beschwerdeführerin zugesprochene Abklärungsmassnahme des Arbeitsversuchs nach Art. 18a IVG für die Zeit vom 1. September 2019 bis

N24.Taggeldgleichstellung IV und UVG

Bis zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen entspricht das Taggeld der Invalidenversicherung mindestens dem bisher von der Unfallversicherung (UVG) bezogenen Taggeld.

3 È parimenti incontestato - né vi sono motivi per un intervento d'ufficio da parte di questo Tribunale al riguardo - che il ricorrente ha svolto l'attività lavorativa in maniera irregolare e ha percepito un reddito irregolare. Pertanto, giusta l'art. 21ter OAI, per calcolare il reddito determinante ci si deve basare sul reddito percepito sull'arco degli ultimi tre mesi senza riduzioni per motivi di salute. Da questo profilo, gli ultimi tre stipendi percepiti senza riduzioni per motivi di salute sono quelli di agosto 2019, settembre 2019 e ottobre 2019. 8.4 Quanto alla salvaguardia dei diritti acquisiti (art. 24 cpv. 4 LAI), va osservato che fino al momento della concessione di misure d'integrazione da parte dell'AI, il 1° novembre 2021, all'insorgente è stata riconosciuta un'indennità giornaliera da parte dell'assicurazione contro gli infortuni dal 25 novembre 2019 al 31 ottobre 2021. In siffatta evenienza, l'indennità giornaliera dell'assicurazione invalidità deve corrispondere almeno a quella versata fino allora dall'assicurazione contro gli infortuni (art. 24 LAI). L'autorità inferiore concedendo un'indennità giornaliera di fr. 80.- a partire dal 1° novembre 2021 non ha violato l'art. 24 cpv. 4 LAI, dal momento che l'assicurazione contro gli infortuni aveva riconosciuto al ricorrente dal 25 novembre 2019 al 31 ottobre 2021 un'indennità giornaliera di fr. 79.60. 8.5 Per calcolare il reddito determinante si deve tenere conto del reddito soggetto all'AVS (art. 23 cpv. 3 LAI; v. anche DTF 150 V 316). Questo Tribunale osserva che l'autorità inferiore ha - giustamente - dedotto fr. 72.75 dalla busta paga di agosto 2019 (indennità d'inconvenienza), fr. 16.50 + 90.00 dalla busta paga di settembre 2019 (indennità d'inconvenienza e di trasferta/fuori sede) e fr. 211.- dalla busta paga di ottobre 2019 (indennità di trasferta/fuori sede) perché questi importi non sono soggetti all'AVS e non devono essere ritenuti per il calcolo del reddito determinante. È pertanto corretto che i redditi determinanti per i tre mesi di cui trattasi corrispondono a fr. 2'095.

N25.Taggelder bei verzögerter Erstausbildung

Bei verzögerter erstmaliger beruflicher Ausbildung kann — sofern die Verzögerung überwiegend nicht vom Versicherten verschuldet ist — ein Anspruch auf Taggelder in der Höhe von 30 % des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG bestehen. Die Verwaltung prüft im Einzelfall insbesondere das Mitwirkungsverhalten der versicherten Person und die Ursachen der Verzögerung; liegt die Verzögerung überwiegend im Verschulden der versicherten Person, kann dies zu einer Verweigerung der Leistung führen.

Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss kommen müssen, dass eine Ausbildung auf KV EFZ-Niveau nicht den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche und für den körperlich erheblich herausgeforderten Beschwerdeführer zu viel sei. Die Mechanikpraktiker-Ausbildung sei den körperlichen Gebrechen des Beschwerdeführers nicht angemessen gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte bereits nach der Zeit in der Institution B.___ ab Juni 2016 die EBA-Ausbildung an die Hand nehmen und den Beschwerdeführer schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen im Widerhandlungsfall aufmerksam machen müssen. Da der Beschwerdeführer die erste Ausbildung am 31. Juli 2018 beendet hätte und die Verzögerung der Ausbildung überwiegend wahrscheinlich nicht durch sein Verschulden verursacht worden sei, habe der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2018 bis zur Beendigung der erstmaligen Ausbildung einen Anspruch auf Taggelder in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 29. November 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung hielt sie fest, dass zwar zahlreiche Verzögerungen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (auch) invaliditätsbedingt entstanden seien, nicht jedoch die Ausbildungsverzögerung zwischen dem 1. Februar 2017 und 31. Juli 2017: Der Beschwerdeführer habe nach dem Scheitern der Ausbildung bei der Schule C.___ weiterhin darauf bestanden, eine KV-Lehre auf Niveau EFZ zu absolvieren, und er habe das zweite Semester der schulischen KV-Ausbildung (1. Februar bis 31. Juli 2017) an der Schule D.___ ohne die Zustimmung der Beschwerdegegnerin gestartet. Da diese Ausbildungsrichtung nach den gemachten Erfahrungen nicht habe unterstützt werden können, habe die Berufsberatung den Fall am 16. Februar 2017 abgeschlossen. Die Verzögerung vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 sei somit durch ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers entstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 24.
Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss kommen müssen, dass eine Ausbildung auf KV EFZ-Niveau nicht den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche und für den körperlich erheblich herausgeforderten Beschwerdeführer zu viel sei. Die Mechanikpraktiker-Ausbildung sei den körperlichen Gebrechen des Beschwerdeführers nicht angemessen gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte bereits nach der Zeit in der Institution B.___ ab Juni 2016 die EBA-Ausbildung an die Hand nehmen und den Beschwerdeführer schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen im Widerhandlungsfall aufmerksam machen müssen. Da der Beschwerdeführer die erste Ausbildung am 31. Juli 2018 beendet hätte und die Verzögerung der Ausbildung überwiegend wahrscheinlich nicht durch sein Verschulden verursacht worden sei, habe der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2018 bis zur Beendigung der erstmaligen Ausbildung einen Anspruch auf Taggelder in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 29. November 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung hielt sie fest, dass zwar zahlreiche Verzögerungen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (auch) invaliditätsbedingt entstanden seien, nicht jedoch die Ausbildungsverzögerung zwischen dem 1. Februar 2017 und 31. Juli 2017: Der Beschwerdeführer habe nach dem Scheitern der Ausbildung bei der Schule C.___ weiterhin darauf bestanden, eine KV-Lehre auf Niveau EFZ zu absolvieren, und er habe das zweite Semester der schulischen KV-Ausbildung (1. Februar bis 31. Juli 2017) an der Schule D.___ ohne die Zustimmung der Beschwerdegegnerin gestartet. Da diese Ausbildungsrichtung nach den gemachten Erfahrungen nicht habe unterstützt werden können, habe die Berufsberatung den Fall am 16. Februar 2017 abgeschlossen. Die Verzögerung vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 sei somit durch ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers entstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 24.

N26.Erhöhtes Taggeld erst nach Ausbildungsabschluss

Das erhöhte kleine Taggeld von 30 % des Höchstbetrags (vgl. Art. 24 Abs. 1 IVG) kann Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung zukommen, die ohne Invalidität ihre Ausbildung bereits abgeschlossen hätten; ein Anspruch besteht jedoch gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG erst mit Vollendung der Ausbildung.

führt (E. 3.2).     Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er ohne Invalidität seine Ausbildung bereits am 1. August 2022 abgeschlossen hätte, weshalb er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf das höhere kleine Taggeld von 30 % habe (Urk. 1 S. 1), gilt Folgendes: Die Bemessung der Grundentschädigung in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG – wie vom Beschwerdeführer beantragt (E. 2.2) - kommt gegebenenfalls Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Invalidität ihre Ausbildung schon abgeschlossen hätten, zugute, dies indes gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG jedenfalls erst mit Vollendung des

N27.Besitzstandsgarantie nur für Unfalltaggelder

Die Besitzstandsgarantie nach Art. 24 Abs. 4 IVG gilt für Taggelder der Unfallversicherung; Taggelder der Arbeitslosen‑ oder Krankenversicherung folgen anderen Bemessungsgrundlagen und begründen keine Besitzstandsgarantie nach Art. 24 Abs. 4 IVG.

Dies ergibt einen Taggeld-Anspruch in der Höhe von Fr. 178.-- (Fr. 81'230.30 / 365 x 0.8; vgl. KSTI Rz 3064 und Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder). Was den von der Beschwerdeführerin gemachten Hinweis auf die von der Arbeitslosenkasse Unia und dem Krankentaggeldversicherer ausgerichteten Taggelder betrifft (Urk. 1/1, Urk. 3/17-18), ist zu bemerken, dass diesbezüglich - im Vergleich zur Ermittlung von IV-Taggeldern - andere Bemessungsgrundlagen gelten. Soweit sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Taggelder der Arbeitslosen- und Krankenversicherung sinngemäss auf eine Besitzstandsgarantie beruft, so ergibt sich eine solche nur für jene Fälle, in denen die versicherte Person ein Taggeld aus der Unfallversicherung bezieht (Art. 24 Abs. 4 IVG) oder eine Eingliederung aus einer Rente heraus erfolgt, in welchem letzteren Fall die Versicherung gegebenenfalls zusätzlich zur Rente ein Taggeld ausrichtet (Art. 22 Abs. 5ter IVG, Art. 21novies IVV). Solche stehen vorliegend nicht zur Diskussion.

N28.Grundentschädigung 30 Prozent des Taggeldes

Für die Bemessung der Grundentschädigung wird in der Praxis und Rechtsprechung ein Betrag von 30 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG angesetzt (gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV seit 1. Januar 2016: Höchstbetrag Fr. 407.‑; 30 % = Fr. 122.10).

Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2 IVG; sog. höherer Ansatz des kleinen Taggeldes; dieser Höchstbetrag macht gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV seit 1. Januar 2016 pro Tag Fr. 407.-- aus, 30 % somit Fr. 122.10). Für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das
Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2 IVG; sog. höherer Ansatz des kleinen Taggeldes). Dieser Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 407.-- (gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV; der Betrag von Fr.

N29.Bemessung des Kindergeldes nach UVG-Höchstverdienst

Für die Bemessung des Kindergeldes wird der nach UVG versicherte Höchstverdienst zugrunde gelegt. Gemäss den zitierten Erwägungen beträgt dieser Höchstbetrag in der hier massgebenden Periode ab 1. Mai 2019 Fr. 148'000.—. Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2% dieses Höchstbetrags.

1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Anspruch auf ein Kindergeld besteht sowohl für Kinder, die in einem Kindsverhältnis zur versicherten Person stehen, als auch für Stiefkinder, deren Stiefeltern das Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben (Art. 22 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 23bis IVG beträgt das Kindergeld für jedes Kind zwei Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Art. 23bis IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Dieser Höchstbetrag belief sich gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 in der hier massgebenden Taggeldperiode ab 1. Mai 2019 auf Fr. 148'000.— pro Jahr.
x 80%). Zu addieren ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf das für zwei Kinder geschuldete Kindergeld (Rz. 1076 f., 3067 KSTI). Dieses beträgt für jedes Kind zwei Prozent des nach UVG versicherten Höchstverdienstes von Fr. 148’000.— (Art. 23bis IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG, oben Erwägung

N30.Taggeldregelung bei Ausbildungsabbruch

Das in Art. 24 Abs. 1 IVG festgelegte Höchsttaggeld dient als Referenzgrösse für das «kleine Taggeld» in der erstmaligen beruflichen Ausbildung (10 % des Höchstbetrags). Bei wegen Invalidität abgebrochener und neu begonnener Ausbildung kann das Taggeld nach Art. 22 Abs. 2 IVV gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens erhöht werden. Eine neu begonnene berufliche Ausbildung gilt als Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 % des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG beträgt.

Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest (Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG). In Art. 22 Abs. 1 IVV ist festgelegt, dass das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht (10 % von Fr. 407.--, d.h. Fr. 40.70). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass es sich bei der zugesprochenen Ausbildung um eine erstmalige berufliche Ausbildung handelt.
Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Fr. 122.10). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung entspricht genau 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (10% von Fr. 407.--, also Fr. 40.70; Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 IVV; sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf 1/30 des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG.   Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 (und damit vor ihrer Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales) bereits eine Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin begonnen, diese allerdings per 1. August 2018 wieder abgebrochen (IV-act. 3, 27, 48, 72). Das während der abgebrochenen Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen hat lediglich Fr.
1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als Umschulungsmassnahmen gelten gemäss Art. 6 Abs. 1bis IVV auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 % des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG beträgt (Art. 6 Abs. 2 IVV).

N31.Höchstbetrag Taggeld entsprechend UVG

Der Höchstbetrag des Taggelds nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG (derzeit: CHF 148'200 pro Jahr / CHF 406 pro Tag). Dieser Höchstbetrag bildet die Obergrenze für die Auszahlungshöhe der Grundentschädigung.

1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungs­massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufein­ander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 IVG 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetra­ges des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Abs. 1). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbsein­kommens nach Abs. 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Abs. 3). Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversi­cherung (UVG; SR 832.20). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf CHF 148'200.- im Jahr und CHF 406.- im Tag (Art. 22 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] i.V.m. Art. 15 UVG).
Gemäss Art. 22 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). Die Grundentschädigung beträgt entsprechend der Regelung von Art. 23 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Abs. 1). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Abs. 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Abs. 3). Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf CHF 148'200.- im Jahr und CHF 406.- im Tag (Art. 15 UVG i. V. m. Art. 22 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Für die Bemessung der Taggelder ist grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (Rz. 3006 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] in seiner Version gültig ab 1. Januar 2021). Darunter ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat.

N32.Besitzstandsgarantie gegenüber UVG-Taggeld

Besteht bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, gewährleistet Art. 24 Abs. 4 IVG eine Besitzstandsgarantie: Das Taggeld der IV während der Eingliederung entspricht mindestens dem bisher bezogenen UVG‑Taggeld.

Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 4 IVG). Dies gilt sinngemäss auch für das Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung (vgl. Rz. 1517 i.V.m 1522 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024).
Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das betreffende Jahr bereits rechtkräftig festgesetzt worden sind (KSTI Rz. 3039). Für Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich das Taggeld nach dem Erwerbseinkommen, das sie dabei verdient hätten (Art. 21quater Abs. 2 IVV). 2.4 Das Einkommen von Versicherten, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 21-21quaterIVV massgebenden Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden (Art. 21quinquies IVV). Die addierten Jahreseinkommen sind sodann durch 365 zu teilen (KSTI 3043). 2.5 Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (sog. Besitzstandgarantie; Art. 24 Abs. 4 IVV). Diesfalls entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes der IV weiterhin mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der UV (Art. 24 Abs. 4 IVG; KSTI Rz. 3052). 3.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversiche-rungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (sog. Besitzstandgarantie; Art. 24 Abs. 4 IVV). Diesfalls entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes der IV weiterhin mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der UV (Art. 24 Abs. 4 IVG; KSTI Rz. 3052).

N33.Taggelder bei Ausbildungsverzögerungen

Bei Ausbildungsverzögerungen hat die IV-Stelle zu prüfen, ob die Verzögerung dem Versicherten anzulasten ist. Ergibt die Prüfung überwiegend Nichtverschulden des Versicherten, kann ein Anspruch auf Taggelder bestehen; in der zitierten Rechtsprechung wurde für den streitigen Zeitraum ein Betrag von 30 % des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG zugesprochen (vgl. IV 2019/247).

Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss kommen müssen, dass eine Ausbildung auf KV EFZ-Niveau nicht den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche und für den körperlich erheblich herausgeforderten Beschwerdeführer zu viel sei. Die Mechanikpraktiker-Ausbildung sei den körperlichen Gebrechen des Beschwerdeführers nicht angemessen gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte bereits nach der Zeit in der Institution B.___ ab Juni 2016 die EBA-Ausbildung an die Hand nehmen und den Beschwerdeführer schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen im Widerhandlungsfall aufmerksam machen müssen. Da der Beschwerdeführer die erste Ausbildung am 31. Juli 2018 beendet hätte und die Verzögerung der Ausbildung überwiegend wahrscheinlich nicht durch sein Verschulden verursacht worden sei, habe der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2018 bis zur Beendigung der erstmaligen Ausbildung einen Anspruch auf Taggelder in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 29. November 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung hielt sie fest, dass zwar zahlreiche Verzögerungen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (auch) invaliditätsbedingt entstanden seien, nicht jedoch die Ausbildungsverzögerung zwischen dem 1. Februar 2017 und 31. Juli 2017: Der Beschwerdeführer habe nach dem Scheitern der Ausbildung bei der Schule C.___ weiterhin darauf bestanden, eine KV-Lehre auf Niveau EFZ zu absolvieren, und er habe das zweite Semester der schulischen KV-Ausbildung (1. Februar bis 31. Juli 2017) an der Schule D.___ ohne die Zustimmung der Beschwerdegegnerin gestartet. Da diese Ausbildungsrichtung nach den gemachten Erfahrungen nicht habe unterstützt werden können, habe die Berufsberatung den Fall am 16. Februar 2017 abgeschlossen. Die Verzögerung vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 sei somit durch ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers entstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 24.

N34.Tagesverdienst aus AHV‑pflichtigem Einkommen

Als massgebender Tagesverdienst für die Berechnung kann das tatsächlich vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte Erwerbseinkommen gelten; dabei wird als Grundlage das durchschnittliche AHV‑pflichtige Einkommen herangezogen und auf den Tag umgerechnet.

Selon l'ancien art. 24 al. 1 LAI, dans sa version en vigueur du 1er juillet 1999 (6e révision du régime des allocations pour perte de gain [APG]) au 31 décembre 2003 (4e révision de la LAI), les dispositions de la LAPG qui régiss[aient] le mode de calcul et les taux maximaux des allocations s'appliqu[aient] aux indemnités journalières. Aux termes de l'ancien art. 24 al. 2 LAI, dans sa teneur en vigueur du 1er janvier 1960 au 31 décembre 2003 (RO 1959 863), pour le calcul de l'indemnité journalière revenant à l'assuré ayant exercé une activité lucrative, le revenu du travail acquis dans sa dernière activité exercée en plein [était] déterminant. Interprétant cette disposition, l'ancien Tribunal fédéral des assurances a jugé qu'était déterminant le revenu que la personne assurée avait effectivement réalisé avant la survenance de l'atteinte à sa santé, sans qu'il soit nécessaire que des cotisations aient été prélevées sur ce revenu selon l'art. 2 LAI (arrêt I 365/00 du 28 novembre 2001 consid. 4a/aa et 4a/ee, in VSI 2002 p.
Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet.

N35.Dreimonatsdurchschnitt bei schwankendem Einkommen

Bei stark schwankendem oder unregelmässigem Erwerbseinkommen kann das massgebende Einkommen für die Berechnung des Taggeldes anhand des während drei Monaten erzielten durchschnittlichen Einkommens ermittelt werden; dies ist bei der Überprüfung des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen.

Juli 2023 lasse sich entnehmen, dass sie die Höhe des Taggeldes aufgrund des im Jahr 2022 während mehrerer Monate erzielten Einkommens berechnet habe. Da der Beschwerdeführer ein schwankendes und unregelmässiges Einkommen gehabt habe, könne das Taggeld anhand des über mehrere Monate gerechneten täglichen Durchschnittseinkommens ermittelt werden. 2.3. Zu überprüfen ist daher die Berechnung des Taggeldes. 3. 3.1. Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, hat gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Dauer der Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein Taggeld. Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 3.2. Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet dabei das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271 E. 6.3.1). 3.3. Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist dem KSTI zu entnehmen. Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt.
Juli 2023 lasse sich entnehmen, dass sie die Höhe des Taggeldes aufgrund des im Jahr 2022 während mehrerer Monate erzielten Einkommens berechnet habe. Da der Beschwerdeführer ein schwankendes und unregelmässiges Einkommen gehabt habe, könne das Taggeld anhand des über mehrere Monate gerechneten täglichen Durchschnittseinkommens ermittelt werden. 2.3. Zu überprüfen ist daher die Berechnung des Taggeldes. 3. 3.1. Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, hat gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Dauer der Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein Taggeld. Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 3.2. Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet dabei das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271 E. 6.3.1). 3.3. Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist dem KSTI zu entnehmen. Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt.

N36.Erstausbildung: Spezialbestimmungen und Leistungen

Art. 24 Abs. 1 IVG findet bei Versicherten in erstmaliger beruflicher Ausbildung keine Anwendung. Stattdessen sind die einschlägigen Spezialbestimmungen anzuwenden; in der zitierten Entscheidung wird namentlich auf Art. 24ter IVG verwiesen, und es werden Leistungen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b IVV gewährt.

3 IVG nach dem Höchstbetrag der Altersrente gemäss Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu berechnen und würde monatlich Fr. 2'450.-- betragen. Damit ist auch dieses tiefer als das vor dem Beginn der Eingliederungsmassnahme bezogene Unfalltaggeld. Folglich hat die Beschwerdegegnerin das IV-Taggeld zu Recht basierend auf dem zuletzt ausgerichteten Unfalltaggeld, mithin auf einer Einkommensbasis von Fr. 35'328.-- (Fr. 44'160.-- x 0.8), berechnet. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber gestützt auf Art. 23 Abs. 1 IVG geltend macht, die Grundentschädigung für das IV-Taggeld betrage 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 19 und 22 ff.), geht sie fehl. Der Beschwerdeführerin wurden – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) – Leistungen gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b IVV gewährt. Art. 23 Abs. 1 IVG (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG) findet indessen bei Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung keine Anwendung (vgl. dazu die Spezialbestimmung von Art. 24ter IVG sowie BBI 2017 S. 2662 ff.).

N37.Keine Besitzstandswirkung für IV-Renten

Art. 24 Abs. 4 IVG bewirkt eine taggeldrechtliche Besitzstandswirkung zugunsten des Versicherten gegenüber der Unfallversicherung. Diese Besitzstandswirkung erstreckt sich nicht auf Invalidenrenten; daher ist die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades bzw. des Invalideneinkommens nicht mehr an das von der Suva berechnete UV-Taggeld gebunden.

Auskunft der B. AG vom 8. Februar 2021). Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich deshalb nicht, auf die im IK-Auszug eingetragenen Einkommen abzustellen. 8.3.7 Ebenso wenig kann der Auffassung des Versicherten gefolgt werden, wonach bei der Bemessung des Valideneinkommens das den IV-Verfügungen vom 14. Dezember 2017, 22. Dezember 2017, 16. Januar 2018, 27. Februar 2018, 26. April 2018, 20. November 2018, 1. März 2019 und 25. Juli 2019 zugrunde gelegte Taggeld bzw. das von der Suva ausgerichtete Taggeld von Fr. 276.20 massgebend sein sollte. Zwar entspricht das für die Bemessung des Taggelds herangezogene Erwerbseinkommen grundsätzlich dem Valideneinkommen nach Art. 16 ATSG (vgl. Meyer Ulrich, Reichmuth Marco, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2014, S. 277). Der Versicherte übersieht jedoch, dass die IV-Stelle keine eigene Berechnung des IV-Taggeldes vornehmen durfte, muss doch das IV-Taggeld gemäss Art. 24 Abs. 4 IVG nach Bezug von UV-Taggeldern dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung entsprechen. Da diese Bestimmung lediglich das taggeldrechtliche Verhältnis zur UV regelt, gilt der Besitzstand nicht für Invalidenrenten (vgl. Bucher Silvia, Ausrichtung von Taggeldern, in: Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Zürich 2011, S. 496), weshalb die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht mehr an das von der Suva berechnete UV-Taggeld gebunden ist. 8.4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2 und 129 V 472 E. 4.2.1 je mit Hinweisen).
Auskunft der B. AG vom 8. Februar 2021). Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich deshalb nicht, auf die im IK-Auszug eingetragenen Einkommen abzustellen. 8.3.7 Ebenso wenig kann der Auffassung des Versicherten gefolgt werden, wonach bei der Bemessung des Valideneinkommens das den IV-Verfügungen vom 14. Dezember 2017, 22. Dezember 2017, 16. Januar 2018, 27. Februar 2018, 26. April 2018, 20. November 2018, 1. März 2019 und 25. Juli 2019 zugrunde gelegte Taggeld bzw. das von der Suva ausgerichtete Taggeld von Fr. 276.20 massgebend sein sollte. Zwar entspricht das für die Bemessung des Taggelds herangezogene Erwerbseinkommen grundsätzlich dem Valideneinkommen nach Art. 16 ATSG (vgl. Meyer Ulrich, Reichmuth Marco, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2014, S. 277). Der Versicherte übersieht jedoch, dass die IV-Stelle keine eigene Berechnung des IV-Taggeldes vornehmen durfte, muss doch das IV-Taggeld gemäss Art. 24 Abs. 4 IVG nach Bezug von UV-Taggeldern dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung entsprechen. Da diese Bestimmung lediglich das taggeldrechtliche Verhältnis zur UV regelt, gilt der Besitzstand nicht für Invalidenrenten (vgl. Bucher Silvia, Ausrichtung von Taggeldern, in: Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Zürich 2011, S. 496), weshalb die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht mehr an das von der Suva berechnete UV-Taggeld gebunden ist. 8.4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2 und 129 V 472 E. 4.2.1 je mit Hinweisen).

N38.Bemessung und Höchstgrenze der IV-Grundentschädigung

Die Grundentschädigung beträgt 80 % des zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Sie ist gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beschränkt auf höchstens 80 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG.

Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt für die Periode von 15. April 2024 bis 14. Juli 2024 eine Differenz in der Taggeldbemessung im Umfang von Fr. 1’237.60 im Streit (Fr. 59.20 abzüglich verfügtes Taggeld von Fr. 45.60 x 91 Tage). Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). 2.2 Nach Art. 22bis Abs. 2 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggelds nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: Krankheit (lit. a), Unfall (lit. b), Arbeitslosigkeit (lit. c), Dienst im Sinne von Art. 1 EOG (lit. d), Mutterschaft (lit. e) oder anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind (lit. f; Art. 21 Abs. 2 IVV). 2.3 Grundlage für die Bemessung des Taggelds für Selbständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden (Art. 21quater Abs. 1 IVG). Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das betreffende Jahr rechtskräftig festgesetzt wurden.
Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 23 Abs. 1bis IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Altes- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, hat gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Dauer der Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein Taggeld. Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). Bei versicherten Personen, die vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt haben, ist laut Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätten, wenn sie nicht invalid geworden wären.

N39.Höchstbetrag des IVG-Taggeldes als Bezugsgrösse für gestaffelte Ausbildungs-Taggelder

Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG dient als Bezugsgrösse für die Bemessung gestaffelter Ausbildungs-Taggelder; in den einschlägigen Konstellationen wird auf diesen Höchstbetrag beispielsweise 10% bzw. 30% angewendet.

Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Fr. 122.10). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung entspricht genau 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (10% von Fr. 407.--, also Fr. 40.70; Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 IVV; sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf 1/30 des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG.   Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 (und damit vor ihrer Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales) bereits eine Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin begonnen, diese allerdings per 1. August 2018 wieder abgebrochen (IV-act. 3, 27, 48, 72). Das während der abgebrochenen Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen hat lediglich Fr.
Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2bis IVG (Satz 1) höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. - In Art. 22 Abs. 1 IVV hat der Bundesrat ausführend festgelegt, dass die Grundentschädigung diesfalls 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht, somit Fr.
Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest (Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG). In Art. 22 Abs. 1 IVV ist festgelegt, dass das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht (10 % von Fr. 407.--, d.h. Fr. 40.70). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass es sich bei der zugesprochenen Ausbildung um eine erstmalige berufliche Ausbildung handelt. Eine neue berufliche Ausbildung wäre gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV dann einer Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher ge­wesen wäre als das Taggeld nach Art.
Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2 IVG; sog. höherer Ansatz des kleinen Taggeldes; dieser Höchstbetrag macht gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV seit 1. Januar 2016 pro Tag Fr. 407.-- aus, 30 % somit Fr. 122.10). Für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das