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Art. 3c

831.20IVGFederal Act15.10.1959Originalquelle
  1. Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über Zweck und Umfang der beabsichtigten Datenbearbeitung.
  2. Sie klärt die persönliche Situation der versicherten Person ab; dabei berücksichtigt sie insbesondere die Ursachen und Auswirkungen der verminderten Fähigkeit der Person, eine Ausbildung zu absolvieren, oder von deren Arbeitsunfähigkeit. Sie beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind. Sie kann die versicherte Person und bei Bedarf ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch einladen.1
  3. Sie fordert die versicherte Person auf, den Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG2, Versicherungen sowie Amtsstellen generell zu ermächtigen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung im Rahmen der Früherfassung erforderlich sind.
  4. Gibt die versicherte Person diese Ermächtigung nicht, so kann ein Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (Art. 54a 3) die erforderlichen Auskünfte bei den behandelnden Ärzten der versicherten Person einholen. Diese sind von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Arzt beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind, und informiert die IV-Stelle, ohne die medizinischen Auskünfte und die Unterlagen weiterzuleiten.
  5. Die IV-Stelle informiert die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung, den Krankentaggeldversicherer, den Krankenversicherer, die private Versicherungseinrichtung nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe f oder den Unfallversicherer sowie den Arbeitgeber, sofern dieser die versicherte Person zur Früherfassung gemeldet hat, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind; sie leitet die medizinischen Auskünfte und Unterlagen nicht weiter.4
  6. Bei Bedarf fordert sie die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 29 ATSG5) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

  2. SR 832.10

  3. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst.

  4. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659;BBl 2010 1817).

  5. SR 830.1

9 commentaries

N1.Frühintervention und berufliche Wiedereingliederung

Die IV‑Stelle klärt die persönliche Situation der versicherten Person, namentlich die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Ursachen und Auswirkungen, und prüft, ob Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d angezeigt sind. Zu diesen Massnahmen gehören u.a. die Anpassung des Arbeitsplatzes und berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen; entscheidend ist, ob durch Frühintervention der Verbleib am Arbeitsplatz oder eine Wiedereingliederung ermöglicht werden kann.

1a LAI, les prestations prévues par la LAI visent à prévenir, réduire ou éliminer l’invalidité grâce à des mesures de réadaptation appropriées, simples et adéquates (let. a), compenser les effets économiques permanents de l’invalidité en couvrant les besoins vitaux dans une mesure appropriée (let. b), et aider les assurés concernés à mener une vie autonome et responsable (let. c). Une caractéristique fondamentale de l’assurance-invalidité est que la réadaptation d’un assuré invalide ou menacé d’invalidité est prioritaire par rapport à l’octroi d’une rente d’invalidité (Pierre-Yves GREBER / Bettina KAHIL-WOLFF, Introduction au droit suisse de la sécurité sociale, in CGSS n° 43, 2009, L’assurance-vieillesse, survivants et invalidité. p. 193 ss, n. 693). Cette primauté de la réadaptation sur la rente se manifeste déjà au stade de la détection précoce, qui a pour but de prévenir l’invalidité de personnes en incapacité de travail (art. 3a al. 1 LAI) et comporte l’examen par l’office AI, sur communication des cas de telles personnes, du point de savoir si des mesures d’intervention précoce sont indiquées (art. 3c al. 2 LAI), c’est-à-dire des mesures ayant pour but de maintenir à leur poste les assurés en incapacité de travail ou de permettre leur réadaptation à un nouveau poste au sein de la même entreprise ou ailleurs (art. 7d al. 1 LAI). Les mesures susceptibles d’être ordonnées à ce stade sont l’adaptation du poste de travail, des cours de formation, le placement, l’orientation professionnelle, la réadaptation socioprofessionnelle et des mesures d’occupation (art. 7d al. 2 LAI), dans des limites fixées par le Conseil fédéral (cf. art. 1ter à 1octies du règlement du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité du 17 janvier 1961 - RAI - RS 831.201). L’assuré n’a pas un droit à des mesures d’intervention précoce (art. 7d al. 3 LAI). Aux termes de l’art. 28 al. 1 aLAI, l’assuré a droit à une rente aux conditions suivantes : a. sa capacité de gain ou sa capacité d’accomplir ses travaux habituels ne peut pas être rétablie, maintenue ou améliorée par des mesures de réadaptation raisonnablement exigibles ; b.
Damit ist aber die Frage des Rentenbeginns im Sinne der Auszahlung der Rente noch nicht entschieden. Art. 29 Abs. 1 IVG gibt als weitere Voraussetzung vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters beginnt. Die Beschwerdegegnerin verweist auf diese Bestimmung. Sie lässt die Frist von sechs Monaten mit dem Zeitpunkt der Anmeldung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 11) einsetzen und will folglich die Invalidenrente (erst) ab 1. November 2019 entrichten. 4.2. 4.2.1. Vorliegend hat im Jahr 2011 eine Früherfassung stattgefunden. Die Regelung der Früherfassung (Art. 3a ff. IVG) trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Art. 3c IVG regelt das Verfahren. Die IV-Stelle klärt die persönliche Situation der versicherten Person, insbesondere die Arbeitsunfähigkeit und deren Ursachen und Auswirkungen ab und beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind. Sie kann die versicherte Person und bei Bedarf ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch einladen (Art. 3c Abs. 2 IVG). Die IV-Stelle informiert die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung, den Krankentaggeldversicherer, den Krankenversicherer, die private Versicherungseinrichtung nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe f oder den Unfallversicherer sowie den Arbeitgeber, sofern dieser die versicherte Person zur Früherfassung gemeldet hat, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind (Art. 3c Abs. 5 IVG). Schliesslich hält Art. 3c Abs. 6 IVG fest, dass die IV-Stelle «bei Bedarf» die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung auffordert. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt. 4.2.2. Ein Formular zur Meldung des Beschwerdeführers zur Früherfassung wurde am 20. Mai 2011 unterzeichnet (namens der B____, Basel, IV-Akte 2). Im Formular ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 15. November 2010 infolge psychischer Erkrankung festgehalten.

N2.Keine Hinweispflicht bei nicht angezeigter Früherfassung

Hat die IV-Stelle die Früherfassung mit der Begründung «nicht angezeigt» abgeschlossen, entfällt nach der Rechtsprechung ein Hinweis im Sinne von Art. 3c Abs. 6 IVG, weil die Verwaltung damit zum betreffenden Zeitpunkt klarstellt, dass eine Anmeldung zur Invalidenversicherung nicht erforderlich ist.

Juni 2011 (IV-Akte 11) lautet wörtlich: «Wir haben die Meldung zur Früherfassung der Invalidenversicherung bearbeitet. Aufgrund unseres Gespräches mit Ihnen am 24.06.2011 sowie unseren Abklärungen stellen wir fest, dass Sie voraussichtlich im August 2011 wieder in vollem Umfang arbeitsfähig sein werden und Ihre Lehre wieder aufnehmen werden. Somit ist nicht von einem Gesundheitsschaden mit drohender Invalidität auszugehen. Daher ist eine IV-Anmeldung derzeit nicht angezeigt. Wir schliessen die Früherfassung ab. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Hilfe der Invalidenversicherung in Anspruch nehmen wollen, so können Sie sich jederzeit bei uns melden». 4.2.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 30. Juni 2011 somit unmissverständlich zum Ausdruck gegeben, dass aus ihrer Sicht keine Anmeldung erforderlich («nicht angezeigt») sei. Damit hat sie klargestellt, dass eine solche Anmeldung zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 30. Juni 2011 nach ihrem Verständnis bei ihr nicht hängig war. Zugleich wird auch klar, dass ein Hinweis im Sinne von Art. 3c Abs. 6 IVG auf die Konsequenzen im Falle einer nicht unverzüglichen Anmeldung zum Leistungsbezug unterblieben ist, weil die Beschwerdegegnerin eine Anmeldung als «nicht angezeigt» bezeichnet hat. 4.3. 4.3.1. Die Praxis (vgl. Urteil IV.2012.00046 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2013 E. 5.2.2) hat sich einlässlich zum Verhältnis von Früherfassung und Anmeldung zum Leistungsbezug geäussert. Gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG soll nach der Anmeldung zur Früherfassung durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden. Davon zu unterscheiden ist die Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen: Laut Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden, wer eine Versicherungsleistung beansprucht. Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt.

N3.Gesonderte Aufforderung zur IV-Anmeldung

Die Anmeldung zur Früherfassung nach Art. 3c Abs. 6 IVG bewirkt nicht zugleich automatisch eine Anmeldung zum Leistungsbezug. Träfe dies zu, wäre die nachfolgende Pflicht der IV‑Stelle, die versicherte Person bei Bedarf ausdrücklich zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung aufzufordern, entbehrlich. Daher muss die IV‑Stelle, wenn das Ziel der Früherfassung nicht erreicht wird, die versicherte Person gesondert zur Anmeldung nach Art. 29 ATSG auffordern.

Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst (BGE 132 V 286 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Anmeldung zur Früherfassung gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG löst gesetzlich umschriebene Bemühungen aus, bei der versicherten Person den Eintritt einer Invalidität, das heisst des von der Invalidenversicherung versicherten Risikos zu verhindern, nicht aber automatisch auch den Entscheid darüber, ob ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn das Risiko dennoch eingetreten ist. Erst und nur mit der Anmeldung zum Leistungsbezug können und müssen gestützt auf Art. 29 ATSG in Verbindung mit Art 65 ff. der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Leistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn sich das versicherte Risiko der Invalidität also doch verwirklicht hat. Die Anmeldung zur Früherfassung verfolgt demnach das spezielle Ziel, eine Invalidität zu vermeiden. Wird das Ziel verfehlt, so verpflichtet Art. 3c Abs. 6 IVG die IV-Stelle ausdrücklich dazu, die versicherte Person bei Bedarf zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung nach Art. 29 ATSG aufzufordern und sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt. Falls die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist, können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG - sogar ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren - gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt (Art. 7b Abs. 2 lit. a IVG). Diese Regelung des Ablaufs mit dem Nacheinander von Anmeldung zur Früherfassung und der Anmeldung zum Leistungsbezug wäre gänzlich unnötig und ohne Sinn, wenn die Anmeldung zur Früherfassung als Massnahme zur Vermeidung eines Invaliditätseintritts gleichzeitig automatisch auch die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung mit umfassen würde.
29 ATSG in Verbindung mit Art 65 ff. der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Leistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn sich das versicherte Risiko der Invalidität also doch verwirklicht hat. Die Anmeldung zur Früherfassung verfolgt demnach das spezielle Ziel, eine Invalidität zu vermeiden. Wird das Ziel verfehlt, so verpflichtet Art. 3c Abs. 6 IVG die IV-Stelle ausdrücklich dazu, die versicherte Person bei Bedarf zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung nach Art. 29 ATSG aufzufordern und sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt. Falls die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist, können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG - sogar ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren - gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt (Art. 7b Abs. 2 lit. a IVG). Diese Regelung des Ablaufs mit dem Nacheinander von Anmeldung zur Früherfassung und der Anmeldung zum Leistungsbezug wäre gänzlich unnötig und ohne Sinn, wenn die Anmeldung zur Früherfassung als Massnahme zur Vermeidung eines Invaliditätseintritts gleichzeitig automatisch auch die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung mit umfassen würde. Wäre dies dennoch der Fall, hätte dies der Gesetzgeber ausdrücklich und unmissverständlich regeln müssen, was er nicht getan hat. Würde die Anmeldung zur Früherfassung bereits als Anmeldung zum Leistungsbezug gelten, würde die Fristansetzung nach Art. 3c Abs. 6 IVG, gemäss welcher die IV-Stelle die versicherte Person bei Bedarf zur Anmeldung zum Leistungsbezug auffordern kann (vgl. auch Art. 1quater Abs. 2 und Art. 1quinquies Abs. 1 IVV), keinen Sinn ergeben (vgl.

N4.Aufforderung zur Anmeldung und Sanktionen

Die IV-Stelle muss die versicherte Person bei Bedarf zur Anmeldung auffordern und darauf hinweisen, dass Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt. Nach der Rechtsprechung kann bei Nichtbefolgung trotz Aufforderung und erfüllten weiteren Voraussetzungen die Leistungskürzung oder -verweigerung auch ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren erfolgen.

Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwändige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Art. 27 Abs. 3 ATSG). Im Kontext der Früherfassung (vgl. Art. 3a ff. IVG) fordert die IV-Stelle bei Bedarf die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (im Sinne von Art. 29 ATSG) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt (Art. 3c Abs. 6 IVG).
Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst (BGE 132 V 286 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Anmeldung zur Früherfassung gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG löst gesetzlich umschriebene Bemühungen aus, bei der versicherten Person den Eintritt einer Invalidität, das heisst des von der Invalidenversicherung versicherten Risikos zu verhindern, nicht aber automatisch auch den Entscheid darüber, ob ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn das Risiko dennoch eingetreten ist. Erst und nur mit der Anmeldung zum Leistungsbezug können und müssen gestützt auf Art. 29 ATSG in Verbindung mit Art 65 ff. der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Leistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn sich das versicherte Risiko der Invalidität also doch verwirklicht hat. Die Anmeldung zur Früherfassung verfolgt demnach das spezielle Ziel, eine Invalidität zu vermeiden. Wird das Ziel verfehlt, so verpflichtet Art. 3c Abs. 6 IVG die IV-Stelle ausdrücklich dazu, die versicherte Person bei Bedarf zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung nach Art. 29 ATSG aufzufordern und sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt. Falls die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist, können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG - sogar ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren - gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt (Art. 7b Abs. 2 lit. a IVG). Diese Regelung des Ablaufs mit dem Nacheinander von Anmeldung zur Früherfassung und der Anmeldung zum Leistungsbezug wäre gänzlich unnötig und ohne Sinn, wenn die Anmeldung zur Früherfassung als Massnahme zur Vermeidung eines Invaliditätseintritts gleichzeitig automatisch auch die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung mit umfassen würde.

N5.Aufforderungspflicht bei Beendigung der Früherfassung

Ob die IV-Stelle bei Beendigung der Früherfassung stets verpflichtend auffordern muss, wurde im erwähnten Urteil nicht entschieden; die Frage bleibt damit vom Einzelfall abhängig und wird in der Literatur diskutiert. Ein Unterlassen einer solchen Aufforderung kann im konkreten Verfahren prozessrelevant sein.

Auf Anfrage der IV-Stelle vom 5. April 2019 hin scheint der Hausarzt alle bei ihm seit April 2018 eingegangenen Berichte anderer Ärzte, nicht aber die von ihm selbst verfassten Berichte eingereicht zu haben. Ob die Verwaltung in diesem Zusammenhang die Aktenführungspflicht verletzte und ob sie bei der Früherfassung den Sachverhalt genügend abklärte, ist nicht von entscheidender Bedeutung für den Ausgang dieses Verfahrens und braucht daher nicht beantwortet zu werden. Gleiches gilt für die Frage, ob die IV-Stelle die Beschwerdeführerin bei Beendigung der Früherfassung hätte auffordern müssen, sich zum Leistungsbezug anzumelden (vgl. zu den Zielen von Art. 3c Abs. 6 IVG etwa ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], 2014, N. 77-79 zu Art. 3c IVG; MICHEL VALTERIO, Commentaire: Loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], 2018, N. 14 zu Art. 3c IVG).
Auf Anfrage der IV-Stelle vom 5. April 2019 hin scheint der Hausarzt alle bei ihm seit April 2018 eingegangenen Berichte anderer Ärzte, nicht aber die von ihm selbst verfassten Berichte eingereicht zu haben. Ob die Verwaltung in diesem Zusammenhang die Aktenführungspflicht verletzte und ob sie bei der Früherfassung den Sachverhalt genügend abklärte, ist nicht von entscheidender Bedeutung für den Ausgang dieses Verfahrens und braucht daher nicht beantwortet zu werden. Gleiches gilt für die Frage, ob die IV-Stelle die Beschwerdeführerin bei Beendigung der Früherfassung hätte auffordern müssen, sich zum Leistungsbezug anzumelden (vgl. zu den Zielen von Art. 3c Abs. 6 IVG etwa ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], 2014, N. 77-79 zu Art. 3c IVG; MICHEL VALTERIO, Commentaire: Loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], 2018, N. 14 zu Art. 3c IVG).

N6.Aufforderung zur IV-Anmeldung und Sanktionen

Die IV-Stelle hat bei Bedarf die versicherte Person zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung aufzufordern und sie darauf hinzuweisen, dass Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt.

Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwändige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Art. 27 Abs. 3 ATSG). Im Kontext der Früherfassung (vgl. Art. 3a ff. IVG) fordert die IV-Stelle bei Bedarf die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (im Sinne von Art. 29 ATSG) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt (Art. 3c Abs. 6 IVG).

N7.Fehlen der Anmeldeaufforderung im Einzelfall

Ob eine Aufforderung der versicherten Person zur Anmeldung durch die IV-Stelle erforderlich ist, kann für den Ausgang eines Verfahrens entbehrlich sein; das Bundesgericht hielt in 9C_324/2021 fest, dass das Fehlen einer solchen Aufforderung im zugrunde liegenden Fall nicht entscheidrelevant war. Diese Feststellung gilt aber für den konkreten Einzelfall und enthält keine allgemeine Verpflichtungs- oder Nichtigkeitsregel für alle Sachverhalte.

Auf Anfrage der IV-Stelle vom 5. April 2019 hin scheint der Hausarzt alle bei ihm seit April 2018 eingegangenen Berichte anderer Ärzte, nicht aber die von ihm selbst verfassten Berichte eingereicht zu haben. Ob die Verwaltung in diesem Zusammenhang die Aktenführungspflicht verletzte und ob sie bei der Früherfassung den Sachverhalt genügend abklärte, ist nicht von entscheidender Bedeutung für den Ausgang dieses Verfahrens und braucht daher nicht beantwortet zu werden. Gleiches gilt für die Frage, ob die IV-Stelle die Beschwerdeführerin bei Beendigung der Früherfassung hätte auffordern müssen, sich zum Leistungsbezug anzumelden (vgl. zu den Zielen von Art. 3c Abs. 6 IVG etwa ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], 2014, N. 77-79 zu Art. 3c IVG; MICHEL VALTERIO, Commentaire: Loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], 2018, N. 14 zu Art. 3c IVG).

N8.Keine Belehrungspflicht bei unklarer Früherfassung

Besteht Unklarheit, ob die Früherfassung beendet ist oder eine Anmeldung zum Leistungsbezug erforderlich wäre, besteht nach der zitierten Rechtsprechung keine generelle Pflicht, die versicherte Person zu belehren; in solchen unklaren Fällen kann die Frage für den Verfahrensausgang belanglos sein und bedarf keiner Klärung.

Auf Anfrage der IV-Stelle vom 5. April 2019 hin scheint der Hausarzt alle bei ihm seit April 2018 eingegangenen Berichte anderer Ärzte, nicht aber die von ihm selbst verfassten Berichte eingereicht zu haben. Ob die Verwaltung in diesem Zusammenhang die Aktenführungspflicht verletzte und ob sie bei der Früherfassung den Sachverhalt genügend abklärte, ist nicht von entscheidender Bedeutung für den Ausgang dieses Verfahrens und braucht daher nicht beantwortet zu werden. Gleiches gilt für die Frage, ob die IV-Stelle die Beschwerdeführerin bei Beendigung der Früherfassung hätte auffordern müssen, sich zum Leistungsbezug anzumelden (vgl. zu den Zielen von Art. 3c Abs. 6 IVG etwa ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], 2014, N. 77-79 zu Art. 3c IVG; MICHEL VALTERIO, Commentaire: Loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], 2018, N. 14 zu Art. 3c IVG).

N9.Früherfassung ersetzt nicht ordentliche Anmeldung

Die Meldung zur Früherfassung gemäss Art. 3a–c IVG leitet lediglich das Prüfverfahren ein; sie ersetzt nicht die ordentliche Anmeldung zum Leistungsbezug nach Art. 29 ATSG (vgl. a. Art. 65 ff. IVV). Die IV-Stelle kann die versicherte Person bei Bedarf zur Einreichung der ordentlichen Anmeldung auffordern; eine Früherfassungsmeldung wahrt den Anspruchsfristpunkt für den Rentenbeginn nicht automatisch. Ebenso ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Dritte durch die Früherfassung nicht die Rolle einer eigenständigen Anmeldungslegitimation für den Leistungsbezug erhalten.

Was den Zeitpunkt des Rentenbeginns betrifft, so ist – wie vorstehend erwähnt – im Falle einer Neuanmeldung auch bei längst abgelaufenem Wartejahr die sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht. Die Beschwerdeführerin liess dies nicht in Frage stellen, liess jedoch den Standpunkt vertreten, als neue Anmeldung gelte nicht erst die ordentliche Anmeldung, die der Beschwerdegegnerin offenbar im August 2015 zugegangen war (Urk. 7/87 und Urk. 7/88/1), sondern bereits die Meldung zur Früherfassung vom Dezember 2014 (Urk. 7/80), weshalb ihr schon ab Juli 2015 eine Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 2 und S. 9).     Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Denn mit der Früherfassung gemäss Art. 3a-c IVG und Art. 1ter-quinquies IVV wird das Verfahren eingeleitet, in dem erst geprüft wird, ob eine eigentliche Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG und Art. 65 ff. IVV angezeigt ist (Art. 3c Abs. 6 IVG, Art. 1quinquies Abs. 1 IVV). Im Vordergrund der Früherfassung steht dabei das Interesse des Arbeitgebers und anderer Versicherungsträger an der rechtzeitigen Anmeldung der versicherten Person (Art. 3b Abs. 2 IVG). Diese Dritten sind gestützt auf Art. 3b Abs. 2 IVG dazu legitimiert, die versicherte Person zur Früherfassung zu melden; hingegen kommt ihnen keine Legitimation zur eigentlichen Anmeldung zu, die gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV der versicherten Person, deren gesetzlichem Vertreter und Dritten, welche die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen, vorbehalten ist.     Zwar trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin die Meldung zur Früherfassung als unvollständige ordentliche Anmeldung hätte entgegennehmen und der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des einschlägigen Formulars nach Art. 65 Abs. 1 IVV hätte ansetzen müssen, wenn sie Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin sich bereits dannzumal für den Leistungsbezug habe anmelden wollen (vgl.
43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist, können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG - sogar ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren - gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt (Art. 7b Abs. 2 lit. a IVG). Diese Regelung des Ablaufs mit dem Nacheinander von Anmeldung zur Früherfassung und der Anmeldung zum Leistungsbezug wäre gänzlich unnötig und ohne Sinn, wenn die Anmeldung zur Früherfassung als Massnahme zur Vermeidung eines Invaliditätseintritts gleichzeitig automatisch auch die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung mit umfassen würde. Wäre dies dennoch der Fall, hätte dies der Gesetzgeber ausdrücklich und unmissverständlich regeln müssen, was er nicht getan hat. Würde die Anmeldung zur Früherfassung bereits als Anmeldung zum Leistungsbezug gelten, würde die Fristansetzung nach Art. 3c Abs. 6 IVG, gemäss welcher die IV-Stelle die versicherte Person bei Bedarf zur Anmeldung zum Leistungsbezug auffordern kann (vgl. auch Art. 1quater Abs. 2 und Art. 1quinquies Abs. 1 IVV), keinen Sinn ergeben (vgl. Urteil C-4635/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 E. 5.2). Auch aus der Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) geht hervor, dass eine Meldung zur Früherfassung keine offizielle Anmeldung bei der IV im Sinne von Art. 29 ATSG darstellt (AS 2005 4459, hier: 4513 f.). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, bereits die Anmeldung zur Früherfassung genüge zur Fristwahrung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG, so ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist für die Festsetzung des Rentenbeginns die separate Anmeldung zum Leistungsbezug nach Art. 29 ATSG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG massgebend. Art. 29 Abs. 1 IVG ist denn auch so eindeutig formuliert, dass sich die Annahme verbietet, das Datum der Anmeldung für eine Invalidenrente stimme mit jenem der Anmeldung zur Früherfassung überein respektive werde auf jenes zurückverlegt.