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Art. 23

831.20IVGFederal Act15.10.1959Originalquelle
  1. Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.1 1bis. Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes.2
  2. 3 2bis. …4
  3. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bisbildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG5erhoben werden (massgebendes Einkommen).6

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129;BBl 2005 4459).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659;BBl 2010 1817).

  3. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

  4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129;BBl 2005 4459). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

  5. SR 831.10

  6. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659;BBl 2010 1817).

91 commentaries

N1.Berücksichtigung des vereinbarten Stundenlohns

Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG ist der mit dem Arbeitgeber vereinbarte Stundenlohn des Versicherten zu berücksichtigen.

zuzüglich Kindergeld für zwei Kinder zu Grunde gelegt. Für das hierfür massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 3 IVG hat sie ausschliesslich auf das durch den Versicherten zuletzt erzielte Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit abgestellt. Dabei hat sie allerdings zunächst übersehen, dass bei der Bemessung des massgebenden Einkommens gemäss Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV der mit der B.____ vereinbarte Stundenlohn von Fr. 32.— (IV-Dok

N2.Bemessung und LAA-Höchstgrenze des Taggelds

Die Taggeld-Grundentschädigung bemisst sich nach dem zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 1 IVG begrenzt sie zugleich auf höchstens 80 % des in Art. 24 Abs. 1 genannten Höchstbetrags. Dieser Höchstbetrag entspricht dem maximalen versicherten Tagesverdienst nach der Unfallversicherung (LAA), wie in den zitierten Quellen erläutert.

Le droit aux indemnités journalières suppose – également en cas d’incapacité de travail d’au moins 50 % – que les mesures de réadaptation soient appliquées pendant au moins trois jours consécutifs (ATF 139 V 399 consid. 7.a ; 112 V 16 consid. 2c). Pour l’application de cette disposition, l’empêchement doit non seulement porter sur trois jours consécutifs, mais il doit s’étendre sur la journée de travail entière. Un empêchement hors des heures de travail ou seulement sur une demi-journée ou certaines heures de la journée ne suffit pas (ATF 139 V 399 consid. 7.2 ; RCC 1965 p. 284 consid. 2 ; voir Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur l’assurance-invalidité, Genève/Zurich 2018, n° 7 ad art. 22). Si les conditions de l’une ou l’autre des variantes de l’art. 22 al. 1 LAI sont réunies, le droit à l’indemnité s’étend à toute la période de réadaptation. Dans ces cas-là, le droit à l’indemnité existe aussi pour les samedis libres, dimanches et autres jours fériés durant la période de réadaptation (RCC 1986 p. 610 consid. 2d et les références citées ; voir Valterio, op. cit., n° 5 ad art. 22). b) S’agissant du calcul de l’indemnité journalière, l’art. 23 al. 1 LAI prévoit que l’indemnité de base s’élève à 80 % du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé ; toutefois, elle s’élève à 80 % au plus du montant maximum de l’indemnité journalière fixée à l’art. 24 al. 1 LAI, c’est-à-dire du montant maximal du gain journalier assuré en vertu de la LAA (actuellement 148'200 fr. ; cf. art. 15 al. 3 LAA [loi fédérale du 20 mars 1981 sur l’assurance-accidents ; RS 832.20] et art. 22 OLAA [ordonnance du 20 décembre 1982 sur l’assurance-accidents ; RS 832.202]). Selon l’art. 23 al. 3 LAI, le calcul du revenu de l’activité lucrative au sens des al. 1 et 1bis se fonde sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées (revenu déterminant). D’après l’art. 21quater al. 1 RAI, l’indemnité journalière pour les personnes de condition indépendante est calculée d’après le dernier revenu obtenu sans atteinte à la santé, ramené au gain journalier, soumis au prélèvement des cotisations conformément à la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.
des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI) festgehalten, als erwerbstätig.  In der Beschwerdeantwort wird dementsprechend zu Recht auch der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin als solcher anerkannt. Strittig bleibt indessen die Höhe des Taggeldanspruchs.    Die Taggeld-Grundentschädigung fällt in verschiedenen Konstellationen unterschiedlich aus. Sie beträgt (im Allgemeinen) nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (dieser Höchstbetrag macht gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV seit 1. Januar 2016 pro Tag Fr. 406.-- aus; die IV rechnet mit Fr. 407.--; 80 % davon sind somit rund Fr. 326.--, vgl. Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 84). Für Versicherte, die das

N3.Grundentschädigung 80% des massgebenden Einkommens

Die Grundentschädigung bemisst sich nach 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Als Bemessungsgrundlage gilt das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (sog. massgebendes Einkommen).

Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV regelt die konkrete Ermittlung des massgebenden Einkommens wie folgt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger
Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV regelt die konkrete Ermittlung des massgebenden Einkommens wie folgt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger
Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 23 Abs. 1bis IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Altes- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet.
3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind.     Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Dabei ist unerheblich, ob dieses Erwerbseinkommen durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] Rz 3009). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG).

N4.Umschulung bei Abbruch der Ausbildung

Bricht eine versicherte Person wegen Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung ab und muss eine neue beginnen, kann das kleine Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 2 IVV auf ein Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens erhöht werden. Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV gilt eine solche neue berufliche Ausbildung als Umschulung, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher ist als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG.

Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Fr. 122.10). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung entspricht genau 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (10% von Fr. 407.--, also Fr. 40.70; Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 IVV; sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf 1/30 des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG.   Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 (und damit vor ihrer Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales) bereits eine Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin begonnen, diese allerdings per 1. August 2018 wieder abgebrochen (IV-act. 3, 27, 48, 72). Das während der abgebrochenen Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen hat lediglich Fr. 867.-- im Monat, also gerundet Fr. 29.-- pro Tag, betragen (vgl. IV-act. 27) und ist damit sogar unter dem niedrigen Ansatz des kleinen Taggeldes gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV (Fr. 40.70) geblieben. Die Beschwerdegegnerin hat die im August 2020 begonnene Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales damit zu Recht als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert. Der Beschwerdeführerin steht somit lediglich ein kleines Taggeld zu. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf den niedrigeren oder auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes hat. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVV eine Grundentschädigung von 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art.
1 IVG entspricht (10 % von Fr. 407.--, d.h. Fr. 40.70). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass es sich bei der zugesprochenen Ausbildung um eine erstmalige berufliche Ausbildung handelt. Eine neue berufliche Ausbildung wäre gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV dann einer Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher ge­wesen wäre als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Der Beschwerdeführer hat bereits drei erstmalige berufliche Ausbildungen wieder abgebrochen: Eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ in der Institution B.___, B-Profil (ab 1. August 2015), eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Schule C.___, B-Profil (ab 15. August 2016), und eine Lehre als Mechanikpraktiker EBA bei der Institution E.___ (13. August 2018). Der Beschwerdeführer hat während diesen Ausbildungen jedoch keinen Lohn erhalten (siehe IV-act. 288, 476). Die Beschwerdegegnerin hat die im Juli 2019 begonnene Ausbildung (ab 3. Juli 2019 Vorbereitung auf die Ausbildung zum Büroassistenten, ab 12. August 2019 Ausbildung zum Büroassistenten EBA) somit zu Recht als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert. Dem Beschwerdeführer steht daher lediglich ein kleines Taggeld zu. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 3. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 tatsächlich lediglich Anspruch auf den niedrigeren Ansatz des kleinen Taggeldes hat. Hierfür ist entscheidend, wann der Beschwerdeführer das

N5.Durchschnittliches Erwerbseinkommen als Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen, von dem AHV-Beiträge erhoben werden (massgebendes Einkommen; vgl. Art. 23 Abs. 3 IVG).

-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt für die Periode von 15. April 2024 bis 14. Juli 2024 eine Differenz in der Taggeldbemessung im Umfang von Fr. 1’237.60 im Streit (Fr. 59.20 abzüglich verfügtes Taggeld von Fr. 45.60 x 91 Tage). Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). 2.2 Nach Art. 22bis Abs. 2 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggelds nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: Krankheit (lit. a), Unfall (lit. b), Arbeitslosigkeit (lit. c), Dienst im Sinne von Art. 1 EOG (lit. d), Mutterschaft (lit. e) oder anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind (lit. f; Art. 21 Abs. 2 IVV). 2.3 Grundlage für die Bemessung des Taggelds für Selbständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden (Art. 21quater Abs. 1 IVG). Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das betreffende Jahr rechtskräftig festgesetzt wurden.
3 LAI, si ces mesures l'empêchent d'exercer une activité lucrative durant trois jours consécutifs au moins, ou s'il présente, dans son activité habituelle, une incapacité de travail (art. 6 LPGA) de 50 % au moins (al. 1). L'indemnité journalière se compose de l'indemnité de base, à laquelle tous les assurés ont droit, et d'une prestation pour enfant (al. 2). 3.1. Le but de l'indemnité journalière de compenser de manière adéquate la perte de revenu que l'assuré subit durant une période de réadaptation (cf. Message du 21 février 2001 concernant la 4e révision de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité, FF 2001 3045 ch. 2.3.2 p. 3094 sv.; arrêt TF 9C_797/2012 du 25 mars 2013, consid. 3.2.). 3.2. L'indemnité journalière de l'assurance-invalidité est une prestation accessoire à certaines mesures de réadaptation; elle ne peut être versée que si et tant que des mesures de réadaptation de l'assurance-invalidité sont exécutées (ATF 116 V 86 consid. 2a p. 88; 114 V 139 consid. 1a p. 140 et les références). 4. Selon l’art. 23 al. 1 LAI, l’indemnité de base s’élève à 80 % du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé; toutefois, elle s’élève à 80 % au plus du montant maximum de l’indemnité journalière fixée à l’art. 24 al. 1. D’après ce dernier article, le montant maximum de l’indemnité journalière est égal au montant maximum du gain assuré journalier fixé dans la LAA. 4.1. Pour la jurisprudence, selon l'art. 23 al. 1 et 3 LAI en lien avec l'art. 24 al. 1 LAI, l'indemnité journalière de base s'élève à 80 % du revenu moyen (sur lequel sont prélevées les cotisations prévues par la LAVS) que l'assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé, mais ne peut pas dépasser le montant maximum du gain assuré journalier fixé dans la LAA (arrêt TF 9C_847/2012 du 5 avril 2013, consid. 3). 4.2. Selon l’art. 5 al. 2 de la loi du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants (LAVS ; RS 831.10), le salaire déterminant comprend toute rémunération pour un travail dépendant, fourni pour un temps déterminé ou indéterminé.
pro Tag habe.   Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und aus einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG; sog. grosses Taggeld). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das

N6.Erstausbildung und Art. 24ter IVG

Art. 23 Abs. 1 IVG findet bei Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung keine Anwendung; für diese Fälle ist auf die Spezialbestimmung des Art. 24ter IVG abzustellen.

Altersjahr vollendet hat, ändert sich am Ergebnis nichts. Ohne Besitzstand wäre ab diesem Zeitpunkt das IV-Taggeld gestützt auf Art. 24ter Abs. 3 IVG nach dem Höchstbetrag der Altersrente gemäss Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu berechnen und würde monatlich Fr. 2'450.-- betragen. Damit ist auch dieses tiefer als das vor dem Beginn der Eingliederungsmassnahme bezogene Unfalltaggeld. Folglich hat die Beschwerdegegnerin das IV-Taggeld zu Recht basierend auf dem zuletzt ausgerichteten Unfalltaggeld, mithin auf einer Einkommensbasis von Fr. 35'328.-- (Fr. 44'160.-- x 0.8), berechnet. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber gestützt auf Art. 23 Abs. 1 IVG geltend macht, die Grundentschädigung für das IV-Taggeld betrage 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 19 und 22 ff.), geht sie fehl. Der Beschwerdeführerin wurden – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) – Leistungen gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b IVV gewährt. Art. 23 Abs. 1 IVG (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG) findet indessen bei Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung keine Anwendung (vgl. dazu die Spezialbestimmung von Art. 24ter IVG sowie BBI 2017 S. 2662 ff.).

N7.Jahresbemessung bei Saisonarbeit

Bei lohnmässig saisonal konzentrierter Erwerbstätigkeit lässt sich das massgebende Einkommen i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG nach der zitierten Rechtsprechung nur dadurch ermitteln, dass die Lohneinnahmen eines ganzen Jahres berücksichtigt werden. Dies berücksichtigt Monate ohne Bezahlung und trägt der tatsächlichen Jahresleistung Rechnung.

4'692.35, von Fr. 3'716.05 und von Fr. 4'127.--, was aufgerechnet auf ein Jahr ein Einkommen von Fr. 50'141.60 ([Fr. 4'692.35 + Fr. 3'716.05 + Fr. 4'127.--] x 4) ergeben würde, was nicht nur deutlich über den in den letzten Jahren vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen der Ausgleichkasse gemeldeten Einkommen in der Höhe von Fr. 31'913.--, Fr. 31'658.-- und Fr. 29'061.--, sondern auch über dem (mehrere Jahre zurückliegenden) höchsten je gemeldeten Einkommen von Fr. 45'350.-- (act. II 8 S. 1 f.) liegt. Vielmehr lässt sich vorliegend ein angemessener Durchschnittslohn nur dadurch berechnen, dass die Lohneinnahmen eines ganzen Jahres berücksichtigt werden (vgl. E. 2.4; Rz. 0832 f. KSTI). Nur so wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lohn jeweils nur in den ersten Monaten des Jahres generierte und das restliche Jahr ohne Bezahlung arbeitete. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem beantragt, als Berechnungsgrundlage für das massgebende Einkommen i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG sei das Einkommen, welches das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA) als Basis für die Berechnung des Taggeldanspruchs heranzog (Fr. 5'312.-- pro Monat [vgl. auch act. II 56 S. 5] respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr; Beschwerde S. 4 Ziff. 15), kann ihr mit Blick darauf, dass dieses – nach dem hiervor dargelegten – die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht angemessen widerspiegelt, sondern diese deutlich verzerrt abbildet, nicht gefolgt werden. So blieb auch hier unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zwar ganzjährig arbeitete, jedoch lediglich in den ersten Monaten des Jahres ein Einkommen generierte. Die Beschwerdegegnerin ist ohnehin nicht an die Taggeldberechnung des AVA gebunden. Letztlich verfängt die Berufung auf Art. 21 Abs. 2 lit. h IVV, wonach bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG Tage nicht berücksichtigt werden, an denen die versicherte Person aus (anderen) Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind, kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielte (Beschwerde S.
4'692.35, von Fr. 3'716.05 und von Fr. 4'127.--, was aufgerechnet auf ein Jahr ein Einkommen von Fr. 50'141.60 ([Fr. 4'692.35 + Fr. 3'716.05 + Fr. 4'127.--] x 4) ergeben würde, was nicht nur deutlich über den in den letzten Jahren vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen der Ausgleichkasse gemeldeten Einkommen in der Höhe von Fr. 31'913.--, Fr. 31'658.-- und Fr. 29'061.--, sondern auch über dem (mehrere Jahre zurückliegenden) höchsten je gemeldeten Einkommen von Fr. 45'350.-- (act. II 8 S. 1 f.) liegt. Vielmehr lässt sich vorliegend ein angemessener Durchschnittslohn nur dadurch berechnen, dass die Lohneinnahmen eines ganzen Jahres berücksichtigt werden (vgl. E. 2.4; Rz. 0832 f. KSTI). Nur so wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lohn jeweils nur in den ersten Monaten des Jahres generierte und das restliche Jahr ohne Bezahlung arbeitete. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem beantragt, als Berechnungsgrundlage für das massgebende Einkommen i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG sei das Einkommen, welches das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA) als Basis für die Berechnung des Taggeldanspruchs heranzog (Fr. 5'312.-- pro Monat [vgl. auch act. II 56 S. 5] respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr; Beschwerde S. 4 Ziff. 15), kann ihr mit Blick darauf, dass dieses – nach dem hiervor dargelegten – die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht angemessen widerspiegelt, sondern diese deutlich verzerrt abbildet, nicht gefolgt werden. So blieb auch hier unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zwar ganzjährig arbeitete, jedoch lediglich in den ersten Monaten des Jahres ein Einkommen generierte. Die Beschwerdegegnerin ist ohnehin nicht an die Taggeldberechnung des AVA gebunden. Letztlich verfängt die Berufung auf Art. 21 Abs. 2 lit. h IVV, wonach bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG Tage nicht berücksichtigt werden, an denen die versicherte Person aus (anderen) Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind, kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielte (Beschwerde S.

N8.Altersjahr-Beschränkung für kleines Taggeld

Vor dem 1. Januar 2008 war die Anwendung des höheren Ansatzes des kleinen Taggeldes nicht an das Altersjahr gebunden. Die Beschränkung nach Altersjahr wurde mit der ab 1.1.2008 in Kraft stehenden Revision von Art. 23 Abs. 2 IVG eingeführt.

Altersjahres indes, anders als in der ab 1. Januar 2008 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 2 IVG, noch keine Voraussetzung für die Anwendung des höheren Ansatzes des kleinen Taggeldes. Die Beschränkung der Grundentschädigung auf den in Art. 22 IVV festgelegten Ansatz zumindest bis zur Vollendung des

N9.Taggeldbemessung nach letztem Erwerbseinkommen

Für die Berechnung des Taggeldes ist grundsätzlich auf das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Die Feststellung des Invaliditätsgrades erfolgt in der Regel erst nach Abschluss laufender beruflicher Wiedereingliederungsmassnahmen.

Determinare il grado d'invalidità del ricorrente posto a beneficio di provvedimenti professionali per i quali ha già rivendicato delle indennità giornaliere, già sapendo che non potrà ad ogni modo percepire una rendita, si rivela del resto un esercizio difficilmente praticabile e poco opportuno. È in effetti soltanto al termine di tali provvedimenti, conformemente all'art. 16 LPGA, che sarebbe possibile intraprendere i passi necessari alla determinazione del grado d'invalidità, come a giusto titolo ricordato nella replica spontanea del ricorrente. Dal canto suo, l'art. 22bis cpv. 5 LAI va esaminato soltanto nel caso di un assicurato che già percepisce una rendita d'invalidità ed esegue dei provvedimenti di reintegrazione di cui all'art. 8a LAI. Il ricorrente, come visto, non può invece essere considerato beneficiario di una rendita d'invalidità italiana equivalente ad una rendita d'invalidità svizzera secondo il Regolamento n. 883/2004, né come avente diritto ad una rendita d'invalidità secondo il diritto svizzero. Egli si trova dunque al beneficio di provvedimenti d'integrazione secondo l'art. 8 LAI, sicché l'art. 22bis cpv. 5 LAI non costituisce un ostacolo al suo potenziale diritto alle indennità giornaliere. 8.2. Resta litigiosa, a questo punto, l'applicazione dell'art. 23 LAI come tutelata dalla Corte cantonale. Al fine di procedere con la dovuta valutazione giova senz'altro ricordare il quadro legislativo pertinente. 8.2.1. L'art. 23 LAI prevede che l'indennità di base ammonta all'80 % del reddito lavorativo conseguito dall'assicurato nell'ultimo periodo di attività lucrativa esercitata senza limitazioni dovute a ragioni di salute; tuttavia, non deve superare l'80 % dell'importo massimo dell'indennità giornaliera secondo l'articolo 24 capoverso 1 (cpv. 1). Per il calcolo del reddito lavorativo di cui ai capoversi 1 e 1bisè determinante il reddito medio sul quale sono riscossi i contributi secondo la LAVS (reddito determinante) (cpv. 3). A norma dell'art. 20sexies cpv. 1 OAI, per assicurati che esercitano un'attività lucrativa si intendono coloro che esercitavano un'attività lucrativa immediatamente prima dell'insorgere della loro incapacità al lavoro (art. 6 LPGA). Infine, l'art. 21 cpv. 3 OAI prescrive che se l'ultima attività lucrativa esercitata dall'assicurato senza riduzioni per motivi di salute risale a più di due anni, il reddito determinante è quello che egli avrebbe conseguito per questa attività immediatamente prima dell'integrazione, se non fosse divenuto invalido.
Gemäss Art. 22 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). Die Grundentschädigung beträgt entsprechend der Regelung von Art. 23 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Abs. 1). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Abs. 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Abs. 3). Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf CHF 148'200.- im Jahr und CHF 406.- im Tag (Art. 15 UVG i. V. m. Art. 22 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Für die Bemessung der Taggelder ist grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (Rz.

N10.AHV-pflichtiges Einkommen massgebend

Für die Bemessung der Grundentschädigung ist als massgebendes Einkommen das durchschnittliche AHV-pflichtige Einkommen heranzuziehen (Art. 23 Abs. 3 IVG). Ein mit einem Teilpensum erzieltes Einkommen darf demnach nicht pauschal auf ein 100%-Pensum hochgerechnet werden.

ergibt (84'240 ./. 365 x 80 Prozent; vgl. auch die Tabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen zur Ermittlung der IV-Taggelder, gültig ab 1. Januar 2022). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das jährliche Einkommen, das die Beschwerdeführerin mit ihrem 90-Prozent-Pensum erzielte, nicht auf ein 100-Prozent-Pensum hochgerechnet werden kann, liefe dies doch im Ergebnis auf eine Ausweitung der Versicherungsdeckung, deren Umfang durch das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (Art. 23 Abs. 1 IVG), von dem AHV-Beiträge erho­ben werden (Art. 23 Abs. 3 IVG), bestimmt wird, hinaus (vgl. BGE 141 V 127 E. 5.3.2; Urteil BGer 9C_342/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 3). Damit sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die Verfügungen vom 9. Oktober 2023 und 4. Januar 2024 sind in dem Sinne abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld von CHF
Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, hat gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Dauer der Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein Taggeld. Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 3.2. Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet dabei das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271 E. 6.3.1). 3.3. Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist dem KSTI zu entnehmen. Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt. Dieses Einkommen ist mit vier zu vervielfachen. Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, werden zum Jahreseinkommen hinzugerechnet. Der ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (KSTI Rz. 831). Lässt sich auf diese Weise kein der Situation angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch für zwölf Monate – zu berücksichtigen (KSTI Rz.

N11.Realistische Anrechnung Selbständigeneinkommen

Bei gleichzeitiger Ausübung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ist bei der Bemessung des massgebenden Erwerbseinkommens nur jener Teil des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, der nach Aufnahme der unselbständigen Anstellung tatsächlich realistisch verblieben wäre. Eine kumulative Veranschlagung des gesamten früheren Selbständigeneinkommens kann zu einer Überversicherung führen und ist somit zu vermeiden.

Ausserdem kann für die Berechnung des aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuletzt vor dem Unfall am 11. November 2014 erzielten Einkommens nicht der gesamte Jahresverdienst 2013 veranschlagt werden. Die Tatsache, dass ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bereits vollzeitlich erzielt worden war, noch bevor der Versicherte am 21. Oktober 2014 seine unselbständige Stelle bei der B.____ angetreten und dabei seine selbständige Erwerbstätigkeit parallel weitergeführt, anschliessend jedoch entsprechend reduziert hat (Beschwerdebegründung, Ziffer 5), verbietet ein solches Vorgehen: Dem aktenkundigen IK-Auszug zufolge hat der Versicherte in seiner beruflichen Laufbahn bisher nie ein Jahres-Einkommen von mehr als Fr. 71'500.— erzielt (IV-Dok 200). Eine kumulative Berücksichtigung des gesamthaft im Jahr 2013 erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit widerspräche deshalb Art. 23 Abs. 1 IVG und würde letztlich zu einer Überversicherung führen. Dem Versicherten kann deshalb lediglich jener Anteil an seinem Verdienst aus selbständiger Tätigkeit angerechnet werden, der ihm bezogen auf die zuvor ausschliesslich ausgeübte Tätigkeit als Selbständiger nach der Aufnahme der unselbständigen Tätigkeit bei der B.____ als valide Person noch verblieben wäre. Gestützt auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 32 Stunden (oben, Erwägung 4) leistete der Versicherte bei der B.____ in Gegenüberstellung mit der bei einem 100%-Pensum vereinbarten Soll-Arbeitszeit von 40,5 Stunden (IV-Dok 9, S. 25 und IV-Dok 14) ein Pensum von rund 80% (32 Stunden dividiert durch 40,5 Stunden). Dem Beschwerdeführer ist mithin beizupflichten, dass er bei der B.____ kein Vollzeitpensum absolviert hat. Entgegen den Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. Juli 2020 kann auch nicht gesagt werden, die neben seiner unselbständigen Anstellung bei der B.____ verbleibende Leistungskraft aus selbständiger Tätigkeit bemesse sich stets und ausschliesslich durch die resultierende Differenz zu einem 100%-Pensum.
Ausserdem kann für die Berechnung des aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuletzt vor dem Unfall am 11. November 2014 erzielten Einkommens nicht der gesamte Jahresverdienst 2013 veranschlagt werden. Die Tatsache, dass ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bereits vollzeitlich erzielt worden war, noch bevor der Versicherte am 21. Oktober 2014 seine unselbständige Stelle bei der B.____ angetreten und dabei seine selbständige Erwerbstätigkeit parallel weitergeführt, anschliessend jedoch entsprechend reduziert hat (Beschwerdebegründung, Ziffer 5), verbietet ein solches Vorgehen: Dem aktenkundigen IK-Auszug zufolge hat der Versicherte in seiner beruflichen Laufbahn bisher nie ein Jahres-Einkommen von mehr als Fr. 71'500.— erzielt (IV-Dok 200). Eine kumulative Berücksichtigung des gesamthaft im Jahr 2013 erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit widerspräche deshalb Art. 23 Abs. 1 IVG und würde letztlich zu einer Überversicherung führen. Dem Versicherten kann deshalb lediglich jener Anteil an seinem Verdienst aus selbständiger Tätigkeit angerechnet werden, der ihm bezogen auf die zuvor ausschliesslich ausgeübte Tätigkeit als Selbständiger nach der Aufnahme der unselbständigen Tätigkeit bei der B.____ als valide Person noch verblieben wäre. Gestützt auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 32 Stunden (oben, Erwägung 4) leistete der Versicherte bei der B.____ in Gegenüberstellung mit der bei einem 100%-Pensum vereinbarten Soll-Arbeitszeit von 40,5 Stunden (IV-Dok 9, S. 25 und IV-Dok 14) ein Pensum von rund 80% (32 Stunden dividiert durch 40,5 Stunden). Dem Beschwerdeführer ist mithin beizupflichten, dass er bei der B.____ kein Vollzeitpensum absolviert hat. Entgegen den Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. Juli 2020 kann auch nicht gesagt werden, die neben seiner unselbständigen Anstellung bei der B.____ verbleibende Leistungskraft aus selbständiger Tätigkeit bemesse sich stets und ausschliesslich durch die resultierende Differenz zu einem 100%-Pensum.

N12.Höherer Ansatz des kleinen Taggeldes

Ist das Altersjahr vollendet und hätte die versicherte Person ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2 IVG 30 % des Höchstbetrags des Taggeldes (sog. höherer Ansatz des kleinen Taggeldes; 30 % von Fr. 407.– = Fr. 122.10).

Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2 IVG; sog. höherer Ansatz des kleinen Taggeldes). Dieser Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 407.-- (gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV; der Betrag von Fr.
Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2 IVG 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG, somit Fr.
Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2 IVG; sog. höherer Ansatz des kleinen Taggeldes; dieser Höchstbetrag macht gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV seit 1. Januar 2016 pro Tag Fr. 407.-- aus, 30 % somit Fr. 122.10). Für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das

N13.80% Entschädigung für berufliche Eingliederung

Die OFAS‑Zirkular unterscheidet zwischen Indennitäten für berufliche Orientierungs- und Eingliederungsmassnahmen (geregelt durch Art. 23 Abs. 1 IVG) und jenen für die Erstberufsausbildung, für die spezielle Regeln gelten. Für die beruflichen Orientierungs- und Eingliederungsmassnahmen kommt Art. 23 Abs. 1 IVG zur Anwendung, wonach die Entschädigung 80 % des zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt.

Cet article concerne le calcul des indemnités « pendant la formation professionnelle initiale » et constitue visiblement une lex specialis par rapport à l’art. 23 LAI. Par ailleurs, relevons que l’OFAS distingue clairement, dans sa circulaire concernant les indemnités journalières de l’assurance-invalidité (CIJ ; état au 1er janvier 2023), l’indemnité journalière pour les mesures selon l’art. 12, 13, 14a, 15, 17, 18a LAI (ch. 8 de la circulaire) et celle pour les formations professionnelles initiales (ch. 9 de la circulaire). La première est régie par l’art. 23 al. 1 et 3 LAI (N 0801) et représente 80 % du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative. La seconde dépend du type de formation choisi (N 0902) mais correspond, pour les assurés de plus de 25 ans, au montant maximal de la rente de vieillesse visé à l’art. 34 al. 3 et 5 LAVS (N 0923). Ainsi, il est retenu que la recourante a bénéficié d’une mesure d’orientation professionnelle au sens de l’art. 15 LAI donnant droit à une indemnité au sens de l’art. 22 al. 1 LAI. Celle‑ci doit correspondre, conformément à l’art. 23 al. 1 LAI, à 80% du revenu perçu dans la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des problèmes de santé soit, dans le cas d’espèce, au revenu perçu à la libraire B.________. 8.2. Contrairement à ce que soutient la recourante, la situation n’est en rien comparable à celle qu’elle vivait en 2017, en fait ou en droit. A l’époque, la recourante bénéficiait d’un réentrainement au travail basé sur l’art. 14 aLAI. Cette mesure devait alors de permettre une reprise progressive dans l’activité apprise d’informaticienne, qui était alors considérée comme adaptée. Il ne s’agissait alors pas d’une formation professionnelle initiale au sens de l’art. 16 aLAI en faveur de l’intéressée déjà au bénéfice d’un CFC. Il est vrai que l’autorité avait alors, selon le courrier du 23 mars 2022 adressé à la Caisse de compensation, octroyé une « petite indemnité » au sens de l’art. 16 aLAI. On peine à comprendre la mention à cet article, mais il convient de ne pas perdre de vue le fait que le destinataire de cette lettre était la Caisse de compensation, soit l’autorité chargée du calcul de la rente, et non pas la recourante elle-même.

N14.Erhöhter Taggeldsatz bei Ausbildungsabschluss

Der erhöhte Ansatz von 30 % des Höchstbetrags des Taggeldes gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG kommt Personen zu, die ohne Invalidität nach abgeschlossener beruflicher Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Bei Personen in erstmaliger beruflicher Ausbildung greift der erhöhte Satz frühestens mit der Vollendung der Ausbildung bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung ohne Invalidität abgeschlossen gewesen wäre.

führt (E. 3.2).     Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er ohne Invalidität seine Ausbildung bereits am 1. August 2022 abgeschlossen hätte, weshalb er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf das höhere kleine Taggeld von 30 % habe (Urk. 1 S. 1), gilt Folgendes: Die Bemessung der Grundentschädigung in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG – wie vom Beschwerdeführer beantragt (E. 2.2) - kommt gegebenenfalls Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Invalidität ihre Ausbildung schon abgeschlossen hätten, zugute, dies indes gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG jedenfalls erst mit Vollendung des
Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2 IVG; sog. höherer Ansatz des kleinen Taggeldes). Dieser Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 407.-- (gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV; der Betrag von Fr.

N15.Tägliches Durchschnittseinkommen bei schwankendem Erwerb

Bei schwankendem oder unregelmässigem Erwerbseinkommen kann die Bemessung der Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 1 IVG anhand eines über mehrere Monate berechneten täglichen Durchschnittseinkommens erfolgen.

Die IV-Stelle bringt vor, die Höhe des Taggeldes werde aufgrund des Einkommens festgelegt, das vor Eintritt der gesundheitlichen Schädigung erzielt worden sei. Dem Schreiben der Ausgleichskasse [...] vom 27. Juli 2023 lasse sich entnehmen, dass sie die Höhe des Taggeldes aufgrund des im Jahr 2022 während mehrerer Monate erzielten Einkommens berechnet habe. Da der Beschwerdeführer ein schwankendes und unregelmässiges Einkommen gehabt habe, könne das Taggeld anhand des über mehrere Monate gerechneten täglichen Durchschnittseinkommens ermittelt werden. 2.3. Zu überprüfen ist daher die Berechnung des Taggeldes. 3. 3.1. Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, hat gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Dauer der Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein Taggeld. Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 3.2. Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet dabei das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271 E. 6.3.1). 3.3. Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist dem KSTI zu entnehmen.

N16.AHV-pflichtiges Durchschnittseinkommen als Basis

Als Grundlage für die Berechnung der Grundentschädigung gilt das durchschnittliche, AHV‑pflichtige (massgebende) Erwerbseinkommen. Als Versicherte mit regelmässigem Einkommen gelten Personen in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis; ein solches ist unbefristet oder auf mindestens ein Jahr abgeschlossen.

Die Grundentschädigung des Taggelds beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben worden sind (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Von einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art.

N17.AHV‑pflichtiges Einkommen massgebend

Bei Selbständigerwerbenden ist das für die Berechnung massgebende Einkommen der nach Art. 23 Abs. 3 IVG bezeichnete durchschnittliche, AHV‑pflichtige Einkommen; nach Art. 21quater RAI wird dabei auf das zuletzt erzielte Jahres‑ bzw. Tagesgeschäftseinkommen abgestellt. Ob die entsprechenden AHV‑Beiträge tatsächlich bezahlt wurden, ist für die Bemessung unerheblich.

Regeste Art. 23 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 21quater IVV; Grundentschädigung zur Bemessung des Taggeldes der Invalidenversicherung für Selbständigerwerbende. Aus der Auslegung des Art. 23 Abs. 3 IVG ergibt sich, dass die Berechnung der Grundentschädigung des Taggeldes der Invalidenversicherung - hier für eine selbständig erwerbstätige Person - auf dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Einkommen gemäss der AHV-Gesetzgebung beruht, wobei unerheblich ist, ob die entsprechenden Beiträge tatsächlich bezahlt worden sind (E. 4).
Sous l'angle systématique, l'art. 23 al. 1 LAI règle le montant de l'indemnité de base et prévoit en même temps une garantie minimale et un montant maximum (Message précité, FF 2001 3128 ch. 4.2). Selon cet alinéa, le calcul de l'indemnité journalière s'opère sur la base du revenu que l'assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé. Dès lors que le législateur s'est inspiré du système d'indemnités journalières de la LAA (consid. 4.3.2 supra), l'art. 23 al. 3 LAI décrit ensuite les modalités du calcul. En ce sens, à la différence du "gain assuré" de la LAA (cf. art. 17 al. 1 LAA), le législateur a introduit la notion du "revenu déterminant", soit le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées. Dans le cadre des dispositions d'exécution de l'art. 23 LAI, parmi les précisions sur la base de calcul des indemnités journalières pour différentes catégories d'assurés (art. 21 ss RAI), le Conseil fédéral a prévu une règle concernant les assurés exerçant une activité indépendante. Selon l'art. 21quater al. 1 RAI, le calcul de l'indemnité journalière pour les personnes de condition indépendante se fonde sur le dernier revenu obtenu sans atteinte à la santé, ramené au gain journalier, soumis au prélèvement des cotisations conformément à la LAVS. L'exigence que le revenu en cause soit "soumis au prélèvement des cotisations conformément à la LAVS" ("von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden"; "soggetto al prelievo dei contributi conformemente alla LAVS") est formulée de telle manière qu'on ne peut en déduire la condition d'un prélèvement effectif des cotisations.
Si les conditions de l’une ou l’autre des variantes de l’art. 22 al. 1 LAI sont réunies, le droit à l’indemnité s’étend à toute la période de réadaptation. Dans ces cas-là, le droit à l’indemnité existe aussi pour les samedis libres, dimanches et autres jours fériés durant la période de réadaptation (RCC 1986 p. 610 consid. 2d et les références citées ; voir Valterio, op. cit., n° 5 ad art. 22). b) S’agissant du calcul de l’indemnité journalière, l’art. 23 al. 1 LAI prévoit que l’indemnité de base s’élève à 80 % du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé ; toutefois, elle s’élève à 80 % au plus du montant maximum de l’indemnité journalière fixée à l’art. 24 al. 1 LAI, c’est-à-dire du montant maximal du gain journalier assuré en vertu de la LAA (actuellement 148'200 fr. ; cf. art. 15 al. 3 LAA [loi fédérale du 20 mars 1981 sur l’assurance-accidents ; RS 832.20] et art. 22 OLAA [ordonnance du 20 décembre 1982 sur l’assurance-accidents ; RS 832.202]). Selon l’art. 23 al. 3 LAI, le calcul du revenu de l’activité lucrative au sens des al. 1 et 1bis se fonde sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées (revenu déterminant). D’après l’art. 21quater al. 1 RAI, l’indemnité journalière pour les personnes de condition indépendante est calculée d’après le dernier revenu obtenu sans atteinte à la santé, ramené au gain journalier, soumis au prélèvement des cotisations conformément à la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.1). c) En l’occurrence, il n’est pas contesté, à juste titre, que le recourant a droit à une indemnité journalière pendant la mesure de reclassement professionnel qui lui a été accordée. Quant au calcul de l’indemnité journalière auquel a procédé l’OAI, il ne prête pas le flanc à la critique et doit donc être confirmé. En effet, l’office s’est fondé, conformément aux art. 23 al. 1 LAI et 21quater al. 1 RAI, sur le dernier revenu annuel perçu par le recourant avant son accident, à savoir celui qu’il a touché en 2021, qui s’élève à 40'000 francs bruts d’après le compte individuel AVS de l’intéressé.

N18.AHV-Beitragsgrundlage bei Unterbrechungen

Bei vorübergehenden Unterbrechungen bleibt — sofern das Einkommen keinen starken Schwankungen unterliegt und ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis mit regelmässigem Einkommen vorliegt — das zuvor ermittelte massgebende Einkommen (AHV-Beitragsgrundlage) massgeblich.

Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV).

N19.Ermittlung des fiktiven Valideneinkommens

Ist die letzte Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung mehr als zwei Jahre zurück, ist für die Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens auf das fiktive Einkommen abzustellen, das die versicherte Person durch dieselbe Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung bzw. vor der Wiedereingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalide geworden wäre. Diese Vorgehensweise entspricht der in Art. 21 Abs. 3 IVV bzw. den in der Literatur und Praxis dargestellten Regeln zur Ermittlung des Valideneinkommens.

Da vorliegend der Beschwerdeführer zum letzten Mal vor mehr als zwei Jahren, nämlich im Oktober 2017, eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat, ist für die Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das er durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung, d.h. im September 2023, erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
3006 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] in seiner Version gültig ab 1. Januar 2021). Darunter ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde. Bei Unfallinvaliden ist in der Regel von dem vor dem Unfall erzielten Einkommen auszugehen (Rz. 3009 KSTI). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Rz. 3044 KSTI). Das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV entspricht – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Urteil EVG I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2 mit Hinweis).
3039 et 3040 de la Circulaire concernant les indemnités journalières de l’assurance-invalidité [ci-après : CIJ], édictée par l’Office fédéral des assurances sociales [OFAS], état au 1er janvier 2019, puisque les décisions querellées datent du 7 avril 2020). 4. En l’espèce, si l’activité de menuisier n’était plus exigible à compter du mois d’octobre 2015, le recourant a néanmoins présenté une capacité de travail de 50 % dans une activité adaptée à ses limitations fonctionnelles à compter du mois de février 2016. C’est dès lors à juste titre que l’office intimé a pris en compte comme référence le revenu réalisé en 2014, dans la mesure où, durant les années 2015 et 2016, la capacité de travail de l’assuré était déjà réduite (art. 23 al. 1 LAI). Cela étant, pour calculer les indemnités journalières auxquelles le recourant a droit durant la mesure de reclassement professionnel qui lui a été accordée, il y a lieu de se fonder sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevés (art. 23 al. 3 LAI et 21quater RAI). In casu, l’intimé s’est fondé sur le revenu inscrit au compte individuel en 2014, soit 48'701 fr. (cf. extrait du compte individuel du 22 mai 2018). Ce revenu est en effet le dernier revenu annuel réalisé par l’assuré avant la survenance de l’atteinte en 2015, sur lequel les cotisations prévues par la LAVS ont été prélevées (cf. pièce n° 9 du bordereau de la Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS [décision du 19 mai 2016 fixant les cotisations personnelles pour l’année 2014 et la note manuscrite y figurant]). Cependant, ce revenu remonte à plus de deux ans avant la date de la fixation des indemnités journalières, de sorte qu’il y a lieu de se fonder sur le revenu que l’assuré aurait tiré de la même activité immédiatement avant la réadaptation s’il n’était pas devenu invalide (art. 21 al. 3 RAI). Pour ce faire, on doit, dans les grandes lignes, appliquer les mêmes règles que lors de la détermination du revenu d’invalide dans le cadre de la méthode de comparaison des revenus applicable aux rentes et se fonder, si nécessaire, sur les données de l’Office fédéral de la statistique (cf.

N20.AHV‑Beitragsgrundlage als massgebendes Einkommen

Das massgebende Einkommen i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG ist das durchschnittliche Einkommen, das der Beitragspflicht nach dem AHV‑Recht unterliegt (AHV‑Beitragsgrundlage). Entscheidend ist somit der AHV‑rechtliche Einkommensbegriff; dabei ist es unerheblich, ob die entsprechenden AHV‑Beiträge tatsächlich entrichtet wurden.

Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Beachtlich ist somit der AHV-rechtliche Einkommensbegriff, also das der Beitragspflicht nach den Art. 4 ff. AHVG unterliegende Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 23 N. 3). Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst i.S.v. Art. 1a des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), Mutter- oder Vaterschaft, Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes i.S.v. Art. 16o EOG, Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption oder anderer Gründe, die nicht auf das Verschulden der versicherten Person zurückzuführen sind (Art. 21 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Regeste Art. 23 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 21quater IVV; Grundentschädigung zur Bemessung des Taggeldes der Invalidenversicherung für Selbständigerwerbende. Aus der Auslegung des Art. 23 Abs. 3 IVG ergibt sich, dass die Berechnung der Grundentschädigung des Taggeldes der Invalidenversicherung - hier für eine selbständig erwerbstätige Person - auf dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Einkommen gemäss der AHV-Gesetzgebung beruht, wobei unerheblich ist, ob die entsprechenden Beiträge tatsächlich bezahlt worden sind (E. 4).

N21.Grundentschädigung 30 % des Taggeldes

Die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2 IVG beträgt 30 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sog. kleineres Taggeld). Der nach den zitierten Entscheiden massgebliche Höchstbetrag beträgt Fr. 407.--, 30 % davon entsprechen Fr. 122.10.

Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2 IVG; sog. höherer Ansatz des kleinen Taggeldes). Dieser Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 407.-- (gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV; der Betrag von Fr.
Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2 IVG; sog. höherer Ansatz des kleinen Taggeldes; dieser Höchstbetrag macht gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV seit 1. Januar 2016 pro Tag Fr. 407.-- aus, 30 % somit Fr. 122.10). Für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das

N22.Bemessungsgrundlage bei Lohnschwankungen

Bei Lohnschwankungen kann als Bemessungsgrundlage ein vor dem Beginn gesundheitlicher Einschränkungen liegender, repräsentativer Zeitraum herangezogen werden; massgeblich ist der zuletzt voll arbeitsfähige Zeitraum, um das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen zu ermitteln.

August 2022), psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; Erstdiagnose am 27. Juni 2017). 4.4. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist etwas unklar, fest steht jedoch eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2022 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. August 2022, sowie eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2022. Da sich die Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen richtet, kann als Basis nicht auf den gemäss IK-Auszug erzielten Lohn von Januar bis Oktober 2022 abgestellt werden. Dieser Zeitraum umfasst nämlich eine Periode mit gesundheitlichen Einschränkungen. Die Angabe des Beschwerdeführers, er erziele einen Lohn von Fr. 1’700.00, bezieht sich offensichtlich bereits auf eine Periode mit gesundheitlichen Einschränkungen, denn der IK-Auszug belegt weitaus höhere Löhne für die Zeit davor. Es ist daher ein Zeitraum unter Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 1 IVG heranzuziehen. Es rechtfertigt sich aufgrund der Schwankungen des Lohnes auf einen Zeitraum ab Juli 2021 abzustellen. Dies ergibt für diese Periode einen Lohn von Fr. 47’336.00 (Juli 2021: Fr. 6’024 [gemäss IK-Auszug, IV-Akte 73 S. 4], August bis Dezember 2021: Fr. 19’215 [gemäss IK-Auszug] und Januar bis März 2022: Fr. 10’263.00 [gemäss Aufstellung AHV-beitragspflichtiges Einkommen, IV-Akte 73]; hochgerechnet auf ein Jahr). Indexiert auf das Jahr 2023 ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 48’188.00 (1.8 % gemäss Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung im 1. Quartal 2023 des Bundesamtes für Statistik). Das Taggeld beträgt daher Fr. 105.60 (Fr. 48’188.00 : 100 x 80 = Fr. 38’550.40 : 365). 5. 5.1. Die Beschwerde ist darum gutzuheissen, die Verfügung vom 30. Mai 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Aufbautraining ein Taggeld von Fr. 105.60 zuzusprechen. 5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenlos. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Verfügung vom 30.

N23.Hochrechnung von Teilzeiteinkommen unzulässig

Nach Art. 23 Abs. 3 IVG ist massgebendes Einkommen jenes Einkommen, von dem AHV-Beiträge erhoben werden. Ein auf einem tatsächlich geleisteten Teilzeitpensum erzieltes Einkommen darf nicht auf ein 100%-Pensum hochgerechnet werden, um die Versicherungsdeckung zu erweitern.

ergibt (84'240 ./. 365 x 80 Prozent; vgl. auch die Tabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen zur Ermittlung der IV-Taggelder, gültig ab 1. Januar 2022). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das jährliche Einkommen, das die Beschwerdeführerin mit ihrem 90-Prozent-Pensum erzielte, nicht auf ein 100-Prozent-Pensum hochgerechnet werden kann, liefe dies doch im Ergebnis auf eine Ausweitung der Versicherungsdeckung, deren Umfang durch das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (Art. 23 Abs. 1 IVG), von dem AHV-Beiträge erho­ben werden (Art. 23 Abs. 3 IVG), bestimmt wird, hinaus (vgl. BGE 141 V 127 E. 5.3.2; Urteil BGer 9C_342/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 3). Damit sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die Verfügungen vom 9. Oktober 2023 und 4. Januar 2024 sind in dem Sinne abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld von CHF

N24.Umschulung: Verdienst vor Ausbildungsniveau

Als Umschulung sind die berufsbildenden Eingliederungsmassnahmen zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem Versicherten wieder eine der früheren Erwerbstätigkeit annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Bei der Bemessung der «annähernden Gleichwertigkeit» kommt es in erster Linie auf die nach der Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit und nicht vorrangig auf das Ausbildungsniveau an.

Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abge­brochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach aArt. 23 Abs. 2 IVG (aArt. 6 Abs. 2 IVV).
Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV (auch) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Ferner gelten auch Ausbildungsmassnahmen als Umschulungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als der vorhandenen Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist nach Art. 6 Abs. 2 IVV eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG, d.h. als 30 Prozent des in Art. 22 Abs. 1 UVV für die obligatorische Unfallversicherung festgesetzten Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Fr. 3'150.-- im Monat).

N25.Massgebliches Erwerbseinkommen bei Eingliederung

Für die Berechnung nach Art. 23 Abs. 1 IVG ist ausschliesslich dasjenige effektive Erwerbseinkommen massgebend, das aufgrund der Eingliederungsmassnahme nicht erzielt werden kann. Vorherige oder aus anderen Gründen reduzierte Einkommen sind hierfür nicht relevant.

November 2019 eingetreten. Die Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wesentlich sei die leidensbedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit "durch die Pensumreduktion per 1. September 2019", vermag nicht zu überzeugen. Am Gesundheitszustand und an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat sich im Zeitpunkt der Pensumreduktion nämlich nichts geändert. Aufgrund der Akten ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Entschluss zur Aufnahme des Studiums der Sozialen Arbeit gefällt hat, um mittelfristig von der Tätigkeit als Pflegefachfrau bei der Spitex wegzukommen, da sie unter den Einschränkungen am Arbeitsplatz gelitten hat (vgl. IV-act. 17, act. G 9.9, 9.14). Selbst wenn die Beschwerdeführerin die neue Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen begonnen und damit versucht hat, sich selbstständig in einen ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen besser angepassten Beruf einzugliedern, ist dies für die Bestimmung des massgebenden Erwerbseinkommens i.S.v. Art. 23 Abs. 1 IVG aber nicht relevant. Sinn und Zweck von Art. 23 Abs. 1 IVG ist nämlich einzig der Ersatz desjenigen effektiven Einkommens, das infolge der Eingliederungsmassnahme nicht erzielt werden kann (BGE 146 V 286 E. 6.4, vgl. auch die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2020, IV 2019/134 E. 2.1, und vom 22. September 2020, IV 2019/266 E. 1.2, wonach das versicherte Gut gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG das Erwerbseinkommen ist, das die versicherte Person ohne die Verhinderung durch die berufliche Eingliederungsmassnahme erzielen würde). Art. 21bis Abs. 3 lit. a bis c IVV sieht dementsprechend vor, dass bei Personen mit einem regelmässigen Einkommen der letzte Monatslohn bzw. der in der letzten normalen Arbeitswoche erzielte Stundenlohn bzw. der in den letzten vier Wochen erzielte Lohn die Berechnungsgrundlage für das massgebende Jahreseinkommen bildet. Wäre die Beschwerdeführerin ab dem 13. November 2019 nicht arbeitsunfähig erkrankt, hätte sie weiterhin bei der Spitex B.

N26.Vollendung des Altersjahres früher nicht erforderlich

In der früheren Fassung von Art. 23 Abs. 2 IVG war die Vollendung des Altersjahres noch keine Voraussetzung; die volle Grundentschädigung galt bis zur Vollendung des Altersjahres.

Altersjahres indes, anders als in der ab 1. Januar 2008 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 2 IVG, noch keine Voraussetzung für die Anwendung des höheren Ansatzes des kleinen Taggeldes. Die Beschränkung der Grundentschädigung auf den in Art. 22 IVV festgelegten Ansatz zumindest bis zur Vollendung des

N27.Erwerbseinkommen nach AHV/LAVS-Beitragsbemessung

Massgebend für die Ermittlung des Erwerbseinkommens ist das zuletzt erzielte Einkommen, das der Beitragsbemessung nach der AHV/LAVS unterliegt. Auf das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Einkommen ist abzustellen; eine tatsächliche Zahlung der Beiträge oder nachträgliche Verfügungen über Reduktion oder Erlass der Beiträge sind nicht zu berücksichtigen.

Ensuite des éléments qui précèdent, la volonté du législateur est claire. Les interprétations historique et systématique conduisent à retenir que l'art. 23 al. 3 LAI, lu en corrélation avec les art. 17 ss RAI, ne prévoit nullement que les cotisations sont réputées formatrices des indemnités journalières de la LAI dans la mesure seulement où elles sont versées. Au contraire, il y a lieu de comprendre que l'art. 23 al. 3 LAI, en lien avec l'art. 21quater al. 1 RAI, prévoit que l'indemnité journalière pour les personnes de condition indépendante est calculée d'après le dernier revenu obtenu sans atteinte à la santé, ramené au gain journalier, soumis au prélèvement des cotisations conformément à la LAVS (et non pas celui sur lequel des cotisations ont effectivement été prélevées). C'est le lieu d'ajouter qu'en ce qui concerne le revenu soumis au prélèvement des cotisations conformément à la LAVS, les conditions BGE 150 V 316 S. 323 pour une modification du revenu déterminant (art. 21sexies RAI) ou une réduction de l'indemnité journalière (art. 21septies RAI) ne dépendent pas du versement ultérieur des cotisations sociales. Au contraire, le ch. 0835 CIJ précise expressément que d'éventuelles décisions de réduction ou de remise des cotisations (au sens de l'art. 11 LAVS) ne doivent pas être prises en compte. Il n'en va pas différemment si les cotisations sociales sont ultérieurement amorties car irrécouvrables.

N28.Tagesverdienstberechnung bei Selbständigerwerbenden

Bei Selbständigerwerbenden wird das massgebende letzte Jahreseinkommen für die Berechnung des Tagesverdienstes durch Division des Jahresbetrags durch 365 zum Tagesverdienst umgerechnet.

d) Des modifications législatives et réglementaires sont entrées en vigueur le 1er janvier 2022 dans le cadre du « développement continu de l'AI » (LAI, modification du 19 juin 2020, RO 2021 705, et règlement sur l’assurance-invalidité [RAI], modification du 3 novembre 2021, RO 2021 706). Conformément aux principes généraux en matière de droit transitoire, le nouveau droit s’applique en l'espèce, au vu de la date de la décision litigieuse, rendue le 27 février 2023, de sorte que c’est à ce dernier qu’il est fait référence dans le présent arrêt (ATF 144 V 210 consid. 4.3.1 ; 138 V 176 consid. 7.1 ; TF 9C_881/2018 du 6 mars 2019 consid. 4.1). 2. La question litigieuse porte sur le montant de l’indemnité journalière à laquelle le recourant a droit pendant la mesure de réinsertion suivie du 1er mars au 30 avril 2023, singulièrement sur le revenu à prendre en considération pour servir de base de calcul au montant de cette indemnité journalière. 3. Aux termes de l’art. 22 al. 2 let. b LAI, l’assuré a droit à des indemnités journalières durant sa formation professionnelle initiale s’il a bénéficié d’une mesure de réadaptation au sens des art. 12 ou 14a directement nécessaire à cette formation (let. b). Selon l’art. 23 al. 1 LAI, l’indemnité de base s’élève à 80% du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé ; toutefois, elle s’élève à 80% au plus du montant maximum de l’indemnité journalière fixée à l’art. 24 al. 1 LAI. Le revenu déterminant pour le calcul de l’indemnité journalières des personnes de condition indépendante se fonde sur le dernier revenu obtenu sans atteinte à la santé, ramené au gain journalier, soumis au prélèvement des cotisations conformément à la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10 ; art. 21quater al. 1 RAI ; Circulaire concernant les indemnités journalières de l’assurance-invalidité [CIJ], ch. 0835). Le chiffre 0836 CIJ précise que pour déterminer le revenu journalier, le revenu annuel est divisé par 365. Du point de vue temporel, il y a lieu de partir du revenu acquis au cours de l’année civile entière précédant la survenance de l’atteinte à la santé (TF 9C_126/2010 du 28 septembre 2010 consid.

N29.Nachfolgebestimmung von Art. 22 IVV

Art. 23 Abs. 2 IVG ist die Nachfolgebestimmung von Art. 22 alt Abs. 3 IVV in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung.

4567; vgl. auch: Thomas Gächter/Kaspar Gerber, Variable Einkommen und Auswirkungen auf die Taggelder und Renten der Invaliden- und Unfallversicherung, SZS 2020 S. 366). Bei Art. 23 Abs. 2 IVG handelt es sich insoweit um die Nachfolgebestimmung von Art. 22 altAbs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 489 Rz. 1017 mit Hinweisen unter anderem auf die Materialien). Gemäss derjenigen bildete die Vollendung des

N30.Verzögerte Ausbildung kein Invaliditätsgrund

Nach dem in den Akten dokumentierten Verwaltungsverfahren führte hier die durch späte Einreise bzw. den damaligen Aufenthaltsstatus bedingte Verzögerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu der Beurteilung, dass ein invaliditätsfremder Grund vorliege; deshalb sah die IV-Stelle keinen Anspruch auf den Höchstansatz des kleinen IV‑Taggeldes nach Art. 23 Abs. 2 IVG.

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt stark sehbehindert sei. Im Oktober 2011 sei die Beschwerdeführerin im Alter von 14 Jahren in die Schweiz eingereist und ihre Familie habe ein Gesuch um Asyl eingereicht. Dieses sei mit Entscheid vom 21. August 2014 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden. Gestützt auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2015 habe das Staatssekretariat für Migration am 27. April 2016 entschieden, die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen und die vorläufige Aufnahme zu erlauben. Erst nach diesem Entscheid habe am 25. August 2016 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung geleistet werden können. Der Aufenthaltsstatus und die späte Einreise in die Schweiz seien die Gründe für die verzögerte Aufnahme der beruflichen Ausbildung gewesen und nicht die gesundheitliche Beeinträchtigung. Mit Beschluss vom 25. August 2016 habe die IV-Stelle der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf das Höchsttaggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG habe. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 sei der Ausgleichskasse mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführerin fälschlicherweise seit Erreichen des
Die Versicherte machte geltend, der in den Akten sich befindende Vorbescheid vom 21. Dezember 2018 sei ihr nicht eröffnet worden, weshalb die Verfügung vom 28. Februar 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen sei (Urk. 10/149/3-6). Mit Urteil vom 15. Juli 2019 des hiesigen Gerichts wurde die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese ein korrektes Vorbescheidverfahren durchführt und hernach neu verfügt (Urk. 10/152). 1.4    Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 21. Dezember 2018 und begründete ihre Rückforderung damit, dass die Versicherte gemäss Beschluss vom 25. August 2016 (Urk. 11/195) Anspruch auf das kleine IV-Taggeld gehabt habe. Am 23. Juni 2017, nach Erreichung des 20. Altersjahres, sei der Höchstansatz des kleinen IV-Taggeldes verfügt worden, obwohl gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG kein Anspruch darauf bestanden habe. Die Verzögerung in der Ausbildung sei bei der Versicherten auf den damaligen Aufenthaltsstatus zurückzuführen gewesen, es habe sich daher um einen invaliditätsfremden Grund gehandelt. Die IV-Stelle machte geltend, sie sei gemäss Art. 25 ATSG gesetzlich verpflichtet, die zu Unrecht ausbezahlten IV-Taggelder, zurückzufordern (Urk. 10/153). Dagegen liess die Versicherte am 25. November 2019 Einwand erheben (Urk. 10/156). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 nahm die IV-Stelle Stellung zum Einwand und hielt an ihrer Rückforderung zu viel ausbezahlter Taggelder in der Höhe von Fr. 36'142.80 fest (Urk. 10/159). 2.    Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 8. März 2021 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Die Versicherte machte geltend, der in den Akten sich befindende Vorbescheid vom 21. Dezember 2018 sei ihr nicht eröffnet worden, weshalb die Verfügung vom 28. Februar 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen sei (Urk. 10/149/3-6). Mit Urteil vom 15. Juli 2019 des hiesigen Gerichts wurde die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese ein korrektes Vorbescheidverfahren durchführt und hernach neu verfügt (Urk. 10/152). 1.4    Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 21. Dezember 2018 und begründete ihre Rückforderung damit, dass die Versicherte gemäss Beschluss vom 25. August 2016 (Urk. 11/195) Anspruch auf das kleine IV-Taggeld gehabt habe. Am 23. Juni 2017, nach Erreichung des 20. Altersjahres, sei der Höchstansatz des kleinen IV-Taggeldes verfügt worden, obwohl gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG kein Anspruch darauf bestanden habe. Die Verzögerung in der Ausbildung sei bei der Versicherten auf den damaligen Aufenthaltsstatus zurückzuführen gewesen, es habe sich daher um einen invaliditätsfremden Grund gehandelt. Die IV-Stelle machte geltend, sie sei gemäss Art. 25 ATSG gesetzlich verpflichtet, die zu Unrecht ausbezahlten IV-Taggelder, zurückzufordern (Urk. 10/153). Dagegen liess die Versicherte am 25. November 2019 Einwand erheben (Urk. 10/156). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 nahm die IV-Stelle Stellung zum Einwand und hielt an ihrer Rückforderung zu viel ausbezahlter Taggelder in der Höhe von Fr. 36'142.80 fest (Urk. 10/159). 2.    Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 8. März 2021 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

N31.Anrechnung von IV-Taggeldern

Wer im massgebenden Bemessungszeitraum beitragspflichtige Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat, sind diese Taggelder bei der Ermittlung des versicherten Erwerbseinkommens nach Art. 23 IVG zu berücksichtigen.

Hier absolvierte die Beschwerdeführerin während längerer Zeit eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (Arbeitsversuch) und erhielt dafür ein Einkommen in Form von Taggeld, das der Höhe nach gestützt auf den vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten tatsächlichen Verdienst ermittelt wurde (vgl. die Taggeldbemessung der Grundentschädigung nach Art. 23 IVG). Bezieht eine versicherte Person im massgebenden Bemessungszeitraum ein Taggeld der Invalidenversicherung, ist dieses für die Bestimmung des versicherten Verdienstes heranzuziehen, was die Beschwerdeführerin anerkennt (BGE 139 V 50 E. 2.2; 123 V 223; vgl. Urteil 8C_794/2019 vom 29. April 2020 E. 4 mit weiteren Hin-weisen; Weisung des SECO gemäss AVIG-Praxis ALE, Rz. C4 vom Januar 2013). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die im relevanten Zeitraum ausgerichteten beitragspflichtigen Taggelder der Invalidenversicherung Grundlage für den in der Höhe unbestritten gebliebenen versicherten Verdienst von Fr. 5115.- bildeten.

N32.Taggeldstaffelung bei erstmaliger Ausbildung

Versicherte in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung erhalten nach den Verwaltungsweisungen während der Zeit, in der eine nichtbehinderte Person mit gleichem Berufsziel noch in Ausbildung wäre, ein Taggeld von 10 % des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Ab dem Zeitpunkt, in dem eine nichtbehinderte Person diese Ausbildung fiktiv abgeschlossen hätte, erhöht sich das Taggeld auf 30 % des Höchstbetrags.

Altersjahrs) "ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten". Die Gesetzesbestimmung stellt gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 28. September 2007 zu den Änderungen der IVV auf den 1. Januar 2008 (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/ grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen.html, Erläuterungen S. 15) eine Überführung des bisherigen (bis 31. Dezember 2007 geltenden) Art. 22 Abs. 3 IVV ins Gesetz dar. Der Taggeldanspruch von versicherten Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesundheitsschaden ihre Ausbildung schon abgeschlossen hätten, sei neu in Art. 23 Abs. 2 IVG geregelt, weshalb Art. 22 Abs. 3 IVV aufzuheben sei. - Die Verwaltungsweisungen sehen in Rz 3102 KSTI dem oben Dargelegten entsprechend vor, dass versicherte Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG haben, und zwar so lange, als auch eine nichtbehinderte Person mit gleichem Berufsziel in Ausbildung stehen würde (vgl. dazu oben E. 4.1.3). Ab dem Zeitpunkt, in welchem eine nichtbehinderte Person diese Ausbildung abgeschlossen hätte, haben die versicherten Personen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Rz 3103 KSTI in der Fassung seit 1. Januar 2019; vgl. dazu oben E. 4.1.2; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2018, IV 2016/352 E. 4.1). Für versicherte Personen, die eine berufliche Ausbildung infolge Invalidität abbrechen und eine neue beginnen müssen, hält das KSTI ebenfalls fest, dass sie bis zum Zeitpunkt, in dem die zunächst in Angriff genommene Ausbildung abgeschlossen worden wäre, Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes haben (Rz 3104, vgl.
Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Fr. 122.10). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung entspricht genau 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (10% von Fr. 407.--, also Fr. 40.70; Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 IVV; sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf 1/30 des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG.   Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 (und damit vor ihrer Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales) bereits eine Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin begonnen, diese allerdings per 1. August 2018 wieder abgebrochen (IV-act. 3, 27, 48, 72). Das während der abgebrochenen Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen hat lediglich Fr. 867.-- im Monat, also gerundet Fr. 29.-- pro Tag, betragen (vgl. IV-act. 27) und ist damit sogar unter dem niedrigen Ansatz des kleinen Taggeldes gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV (Fr. 40.70) geblieben. Die Beschwerdegegnerin hat die im August 2020 begonnene Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales damit zu Recht als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert. Der Beschwerdeführerin steht somit lediglich ein kleines Taggeld zu. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf den niedrigeren oder auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes hat. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVV eine Grundentschädigung von 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art.

N33.Umrechnung regelmässiger Einkommen auf Tag

Das massgebende Einkommen ist das durchschnittliche, AHV‑pflichtige Erwerbseinkommen und wird gemäss Art. 21bis Abs. 3 IVV auf den Tag umgerechnet. Bei Versicherten mit regelmässigem Einkommen erfolgt die Umrechnung etwa bei Monatslöhnen durch Multiplikation mit 12 (ein allfälliger 13. Monatslohn wird hinzugezählt) und anschliessende Teilung durch 365; bei Stundenlöhnen durch Multiplikation des Stundenlohns mit den üblichen Wochenarbeitsstunden und mit 52 und anschliessende Teilung durch 365.

Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet.
23bis IVG beträgt das Kindergeld für jedes Kind zwei Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Art. 23bis IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Dieser Höchstbetrag belief sich gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 in der hier massgebenden Taggeldperiode ab 1. Mai 2019 auf Fr. 148'000.— pro Jahr. 2.2 Die Grundentschädigung des Taggelds beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben worden sind (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Von einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Dabei wird für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Für Versicherte, welche demgegenüber im Stundenlohn angestellt sind, wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche üblicherweise geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert.

N34.Bemessung Erwerbseinkommen Selbständiger nach Vorjahr

Bei selbständiger Tätigkeit ist das massgebende Erwerbseinkommen grundsätzlich auf der Grundlage des letzten ganzen Kalenderjahres vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu bemessen.

Zum einen beinhaltet das im Jahr 2014 aus selbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen auch Verdienste, welche der Versicherte nach seinem am 11. November 2011 erlittenen Unfall als gesundheitlich beeinträchtigte Person erzielt hat (vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 8). Massgebend ist gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21quater Abs. 1 IVV indessen auch bei einer selbständigen Tätigkeit ausschliesslich das zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen erzielte Erwerbseinkommen (vgl. Rz. 3012 KSTI). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. September 2020 für den aus selbständiger Tätigkeit erzielten Verdienst ein Jahr vor seinem am 11. November 2014 erlittenen Unfall auf die Periode vom 11. November 2013 bis 10. November 2014 abstellen will, ist ihm mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sodann entgegen zu halten, dass das massgebende Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf der Basis des letzten ganzen Kalenderjahres vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu bemessen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. Oktober 2007, I 1081/06, E. 3; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2019, 9C_126/2010, E. 3.3). Im vorliegenden Fall ist demnach grundsätzlich das noch im Jahr 2013 ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Versicherten in der Höhe von Fr.

N35.Tagesumrechnung des massgebenden Einkommens

Als Grundlage für die Grundentschädigung gilt das durchschnittliche AHV-pflichtige Einkommen (das «massgebende Einkommen», vgl. Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 IVV wird dieses massgebende Einkommen für die Berechnung auf den Tag umgerechnet. Personen in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis gelten gemäss Art. 21bis Abs. 1 IVV als Versicherte mit regelmässigem Einkommen.

Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet.
Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV).
Die Grundentschädigung des Taggelds beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben worden sind (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Von einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art.

N36.Praktischer Höchstbetrag der IV

Praktischer Höchstbetrag (IV-intern, seit 1.1.2016): Die IV rechnet mit einem Tageshöchstbetrag von Fr. 407.–; 80% davon entsprechen rund Fr. 326.–.

des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI) festgehalten, als erwerbstätig.  In der Beschwerdeantwort wird dementsprechend zu Recht auch der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin als solcher anerkannt. Strittig bleibt indessen die Höhe des Taggeldanspruchs.    Die Taggeld-Grundentschädigung fällt in verschiedenen Konstellationen unterschiedlich aus. Sie beträgt (im Allgemeinen) nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (dieser Höchstbetrag macht gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV seit 1. Januar 2016 pro Tag Fr. 406.-- aus; die IV rechnet mit Fr. 407.--; 80 % davon sind somit rund Fr. 326.--, vgl. Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 84). Für Versicherte, die das

N37.Taggeld während beruflicher Erstausbildung

Für das während einer beruflichen Erstausbildung ausgerichtete Taggeld verweist die Regelung auf Art. 24ter: Das Taggeld entspricht dem im Lehrvertrag vereinbarten Monatslohn; liegt kein Lehrvertrag vor, entspricht es dem Durchschnittslohn gleichaltriger Personen mit vergleichbarer Ausbildung. Der Bundesrat kann Regeln zur Bestimmung des Taggeldes vorsehen, wenn der vereinbarte Lohn nicht dem kantonalen Branchendurchschnitt entspricht.

Pour garantir l’égalité de traitement entre assurés atteints ou non dans leur santé, le législateur a ainsi ramené le plus possible l’indemnité journalière versée pendant une formation professionnelle initiale au niveau du salaire versé aux personnes en formation. Partant, l’art. 23 al. 2 et 2bis aLAI a été abrogé et la question des indemnités journalière pendant la formation professionnelle a été réglée au nouvel art. 24ter LAI. 6. Nouvelles règles relatives au calcul de l’indemnité journalière (depuis le 1er janvier 2022) 6.1. Selon l’art. 22 al. 1 LAI, l’assuré a droit à une indemnité journalière pendant l’exécution des mesures de réadaptation prévues à l’art. 8, al. 3: a. si ces mesures l’empêchent d’exercer une activité lucrative durant trois jours consécutifs au moins, ou, b., s’il présente, dans son activité lucrative, une incapacité de travail (art. 6 LPGA) de 50 % au moins. Selon l’al. 2, l’assuré a droit à des indemnités journalières durant sa formation professionnelle initiale: a. s’il perçoit des prestations au sens de l’art. 16, ou, b., s’il a bénéficié d’une mesure de réadaptation au sens des art. 12 ou 14a directement nécessaire à cette formation. Aux termes de l’art. 23 LAI, l’indemnité de base s’élève à 80 % du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé; toutefois, elle s’élève à 80 % au plus du montant maximum de l’indemnité journalière fixée à l’art. 24, al. 1 (al. 1). L’indemnité de base s’élève, pour l’assuré qui suit des mesures de nouvelle réadaptation au sens de l’art. 8a, à 80 % du revenu qu’il percevait immédiatement avant le début des mesures; toutefois, elle s’élève à 80 % au plus du montant maximal de l’indemnité journalière (al. 1bis). Selon l’art. 24ter LAI, l’indemnité journalière de l’assuré qui suit une formation professionnelle initiale correspond, sur un mois, au salaire prévu par le contrat d’apprentissage. Le Conseil fédéral peut fixer les règles de détermination du montant de l’indemnité journalière lorsque le salaire convenu ne correspond pas à la moyenne cantonale de la branche (al. 1). En l’absence de contrat d’apprentissage, l’indemnité journalière correspond, sur un mois, au revenu moyen des personnes du même âge qui suivent une formation similaire.

N38.Einkommensberechnung bei unregelmässigem Erwerb

Für Personen ohne auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis oder bei stark schwankendem Erwerbseinkommen wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens gemäss KSTI auf das während drei Monaten erzielte Erwerbseinkommen abgestellt; dieses wird mit vier vervielfacht. Regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlte Lohnbestandteile werden dem Jahreseinkommen hinzugerechnet; der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt, um das Tageseinkommen zu erhalten. Ergibt dies kein der Situation angemessenes Durchschnittseinkommen, kann eine längere Periode, höchstens jedoch zwölf Monate, zugrunde gelegt werden.

Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, hat gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Dauer der Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein Taggeld. Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 3.2. Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet dabei das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271 E. 6.3.1). 3.3. Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist dem KSTI zu entnehmen. Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt. Dieses Einkommen ist mit vier zu vervielfachen. Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, werden zum Jahreseinkommen hinzugerechnet. Der ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (KSTI Rz. 831). Lässt sich auf diese Weise kein der Situation angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch für zwölf Monate – zu berücksichtigen (KSTI Rz.
Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, hat gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Dauer der Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein Taggeld. Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 3.2. Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet dabei das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271 E. 6.3.1). 3.3. Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist dem KSTI zu entnehmen. Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt. Dieses Einkommen ist mit vier zu vervielfachen. Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, werden zum Jahreseinkommen hinzugerechnet. Der ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (KSTI Rz. 831). Lässt sich auf diese Weise kein der Situation angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch für zwölf Monate – zu berücksichtigen (KSTI Rz.
Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, hat gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Dauer der Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein Taggeld. Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 3.2. Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet dabei das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271 E. 6.3.1). 3.3. Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist dem KSTI zu entnehmen. Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt. Dieses Einkommen ist mit vier zu vervielfachen. Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, werden zum Jahreseinkommen hinzugerechnet. Der ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (KSTI Rz. 831). Lässt sich auf diese Weise kein der Situation angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch für zwölf Monate – zu berücksichtigen (KSTI Rz.

N39.EL‑Anrechnung bei familieninterner Pflege

Bei familieninterner Pflege können ausbezahlte EL‑Leistungen (z.B. vergütete Krankheitskosten) als massgebendes Einkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG geltend gemacht werden; deren Berücksichtigung ist in Einzelfällen umstritten.

zu Grunde. Das hier massgebende Einkommen i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG berechnete sie anhand der Einnahmen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens, was einem Einkommen von insgesamt Fr. 30'600.-- entspreche (act. II 32 S. 2 ff., 42 S. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie diesen Lohn in den letzten zwölf Monaten erhielt respektive macht keinen tatsächlich ausbezahlten höheren Lohn geltend, wendet gegen das ermittelte Einkommen jedoch ein, dass sie seit 2010 bis zum Tod ihrer ... als deren pflegende Angehörige angestellt gewesen sei. Als Lohn seien ihr die vergüteten Krankheitskosten der Ergänzungsleistungen (EL) sowie die Mehreinnahmen gemäss den jährlichen EL-Berechnungen ausbezahlt worden. Damit habe sie jeweils einen Lohn von rund Fr. 31'000.-- generiert. Da die Krankheitskosten auf maximal Fr. 25'000.-- pro Jahr begrenzt seien (vgl. hierzu Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art.
zu Grunde. Das hier massgebende Einkommen i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG berechnete sie anhand der Einnahmen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens, was einem Einkommen von insgesamt Fr. 30'600.-- entspreche (act. II 32 S. 2 ff., 42 S. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie diesen Lohn in den letzten zwölf Monaten erhielt respektive macht keinen tatsächlich ausbezahlten höheren Lohn geltend, wendet gegen das ermittelte Einkommen jedoch ein, dass sie seit 2010 bis zum Tod ihrer ... als deren pflegende Angehörige angestellt gewesen sei. Als Lohn seien ihr die vergüteten Krankheitskosten der Ergänzungsleistungen (EL) sowie die Mehreinnahmen gemäss den jährlichen EL-Berechnungen ausbezahlt worden. Damit habe sie jeweils einen Lohn von rund Fr. 31'000.-- generiert. Da die Krankheitskosten auf maximal Fr. 25'000.-- pro Jahr begrenzt seien (vgl. hierzu Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art.

N40.Kein Hochrechnen bei Teilpensum

Bei der Ermittlung der Grundentschädigung ist auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abzustellen; ein mit reduziertem Pensum (z. B. 90 %) erzieltes Einkommen darf nicht fiktiv auf ein 100%-Pensum hochgerechnet werden.

ergibt (84'240 ./. 365 x 80 Prozent; vgl. auch die Tabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen zur Ermittlung der IV-Taggelder, gültig ab 1. Januar 2022). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das jährliche Einkommen, das die Beschwerdeführerin mit ihrem 90-Prozent-Pensum erzielte, nicht auf ein 100-Prozent-Pensum hochgerechnet werden kann, liefe dies doch im Ergebnis auf eine Ausweitung der Versicherungsdeckung, deren Umfang durch das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (Art. 23 Abs. 1 IVG), von dem AHV-Beiträge erho­ben werden (Art. 23 Abs. 3 IVG), bestimmt wird, hinaus (vgl. BGE 141 V 127 E. 5.3.2; Urteil BGer 9C_342/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 3). Damit sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die Verfügungen vom 9. Oktober 2023 und 4. Januar 2024 sind in dem Sinne abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld von CHF

N41.AHV‑Bemessungsgrundlage für Selbständige

Bei Selbständigerwerbenden bemisst sich die Grundentschädigung nach dem massgebenden Einkommen im Sinn von Art. 23 Abs. 3 IVG, d. h. dem durchschnittlichen Einkommen, von dem Beiträge nach der AHV erhoben werden. Die Formulierung verlangt die der AHV‑Beitragsbemessung zugrunde liegende Einkommensbasis und setzt nicht voraus, dass die Beiträge tatsächlich erhoben worden sein müssen. Zur konkreten Berechnung bei Selbständigen verweist die Ausführungspraxis auf Art. 21quater RAI.

Sous l'angle systématique, l'art. 23 al. 1 LAI règle le montant de l'indemnité de base et prévoit en même temps une garantie minimale et un montant maximum (Message précité, FF 2001 3128 ch. 4.2). Selon cet alinéa, le calcul de l'indemnité journalière s'opère sur la base du revenu que l'assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé. Dès lors que le législateur s'est inspiré du système d'indemnités journalières de la LAA (consid. 4.3.2 supra), l'art. 23 al. 3 LAI décrit ensuite les modalités du calcul. En ce sens, à la différence du "gain assuré" de la LAA (cf. art. 17 al. 1 LAA), le législateur a introduit la notion du "revenu déterminant", soit le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées. Dans le cadre des dispositions d'exécution de l'art. 23 LAI, parmi les précisions sur la base de calcul des indemnités journalières pour différentes catégories d'assurés (art. 21 ss RAI), le Conseil fédéral a prévu une règle concernant les assurés exerçant une activité indépendante. Selon l'art. 21quater al. 1 RAI, le calcul de l'indemnité journalière pour les personnes de condition indépendante se fonde sur le dernier revenu obtenu sans atteinte à la santé, ramené au gain journalier, soumis au prélèvement des cotisations conformément à la LAVS. L'exigence que le revenu en cause soit "soumis au prélèvement des cotisations conformément à la LAVS" ("von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden"; "soggetto al prelievo dei contributi conformemente alla LAVS") est formulée de telle manière qu'on ne peut en déduire la condition d'un prélèvement effectif des cotisations.
Selon l'art. 23 LAI, dans sa version en vigueur depuis le 1er janvier 2012, l'indemnité de base s'élève à 80 % du revenu que l'assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé; toutefois, elle s'élève à 80 % au plus du montant maximum de l'indemnité journalière fixée à l'art. 24 al. 1 LAI BGE 150 V 316 S. 318 (al. 1). L'indemnité de base s'élève, pour l'assuré qui suit des mesures de nouvelle réadaptation au sens de l'art. 8a LAI, à 80 % du revenu qu'il percevait immédiatement avant le début des mesures; toutefois, elle s'élève à 80 % au plus du montant maximal de l'indemnité journalière (al. 1bis ). Le calcul du revenu de l'activité lucrative au sens des al. 1 et 1bis se fonde sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées (revenu déterminant) (al. 3). Le Conseil fédéral a précisé dans le RAI (RS 831.201) la base de calcul des indemnités journalières pour différentes catégories d'assurés (art. 21 ss RAI), notamment ceux exerçant une activité indépendante.

N42.AVA-Taggeldbasis nicht zwingend

Die Taggeldbasis des AVA ist nicht automatisch massgebend. Sie ist von der Beschwerdegegnerin nicht zwingend zu übernehmen, insbesondere wenn sie die Einkommensverhältnisse der versicherten Person offensichtlich verzerrt und daher nicht angemessen widerspiegelt.

Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem beantragt, als Berechnungsgrundlage für das massgebende Einkommen i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG sei das Einkommen, welches das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA) als Basis für die Berechnung des Taggeldanspruchs heranzog (Fr. 5'312.-- pro Monat [vgl. auch act. II 56 S. 5] respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr; Beschwerde S. 4 Ziff. 15), kann ihr mit Blick darauf, dass dieses – nach dem hiervor dargelegten – die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht angemessen widerspiegelt, sondern diese deutlich verzerrt abbildet, nicht gefolgt werden. So blieb auch hier unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zwar ganzjährig arbeitete, jedoch lediglich in den ersten Monaten des Jahres ein Einkommen generierte. Die Beschwerdegegnerin ist ohnehin nicht an die Taggeldberechnung des AVA gebunden. Letztlich verfängt die Berufung auf Art. 21 Abs. 2 lit. h IVV, wonach bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG Tage nicht berücksichtigt werden, an denen die versicherte Person aus (anderen) Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind, kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielte (Beschwerde S. 3 Ziff. 13; vgl. E. 2.2 hiervor), nicht. Die Beschwerdeführerin stand jedenfalls seit über einem Jahrzehnt (zu den unterschiedlichen Angaben zum Arbeitsbeginn vgl. E. 3.1 hiervor) in einem Arbeitsverhältnis mit ihrer ... . Sie wusste demnach, dass sie mit dieser Tätigkeit – nachdem die zur Verfügung stehende Quote der EL-Krankheitskosten sowie der Mehreinnahmen nach jährlicher EL-Berechnung jeweils ausgeschöpft war – über mehrere Monate im Jahr keinen Lohn erzielt respektive sie insgesamt lediglich ein eher bescheidenes Einkommen generiert. Damit liegt kein nicht auf das Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführender Grund vor. Im Gegenteil entschied sie sich bewusst für das mit dieser Tätigkeit einhergehende eher tiefe Einkommen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, sie gegenüber anderen Personen mit geringem Einkommen rechtswidrigerweise zu privilegieren.
Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem beantragt, als Berechnungsgrundlage für das massgebende Einkommen i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG sei das Einkommen, welches das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA) als Basis für die Berechnung des Taggeldanspruchs heranzog (Fr. 5'312.-- pro Monat [vgl. auch act. II 56 S. 5] respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr; Beschwerde S. 4 Ziff. 15), kann ihr mit Blick darauf, dass dieses – nach dem hiervor dargelegten – die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht angemessen widerspiegelt, sondern diese deutlich verzerrt abbildet, nicht gefolgt werden. So blieb auch hier unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zwar ganzjährig arbeitete, jedoch lediglich in den ersten Monaten des Jahres ein Einkommen generierte. Die Beschwerdegegnerin ist ohnehin nicht an die Taggeldberechnung des AVA gebunden. Letztlich verfängt die Berufung auf Art. 21 Abs. 2 lit. h IVV, wonach bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG Tage nicht berücksichtigt werden, an denen die versicherte Person aus (anderen) Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind, kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielte (Beschwerde S. 3 Ziff. 13; vgl. E. 2.2 hiervor), nicht. Die Beschwerdeführerin stand jedenfalls seit über einem Jahrzehnt (zu den unterschiedlichen Angaben zum Arbeitsbeginn vgl. E. 3.1 hiervor) in einem Arbeitsverhältnis mit ihrer ... . Sie wusste demnach, dass sie mit dieser Tätigkeit – nachdem die zur Verfügung stehende Quote der EL-Krankheitskosten sowie der Mehreinnahmen nach jährlicher EL-Berechnung jeweils ausgeschöpft war – über mehrere Monate im Jahr keinen Lohn erzielt respektive sie insgesamt lediglich ein eher bescheidenes Einkommen generiert. Damit liegt kein nicht auf das Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführender Grund vor. Im Gegenteil entschied sie sich bewusst für das mit dieser Tätigkeit einhergehende eher tiefe Einkommen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, sie gegenüber anderen Personen mit geringem Einkommen rechtswidrigerweise zu privilegieren.

N43.Sechs Monate mit drei Vierteln der Mindestrente

Für die Frage, ob vor Eintritt der Invalidität eine wirtschaftlich bedeutende Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 2 IVG vorgelegen hat, kann als Massstab gelten, dass der Versicherte während sechs Monaten ein Erwerbseinkommen erzielt hat, das drei Viertel des Mindestbetrags der einfachen ordentlichen vollen AI-Rente entspricht, und dieses Einkommen infolge der Invalidität verloren ging.

Il faut, pour ce faire, prendre en considération uniquement une activité lucrative déterminante d’un point de vue économique. On doit considérer que la condition (donnant droit au reclassement) d’une activité lucrative économiquement importante est réalisée si l’assuré a gagné pendant six mois un salaire équivalent aux trois quarts du minimum de la rente AI simple ordinaire et complète et qu’il a perdu ce revenu à cause de son invalidité. Il n’est donc pas déterminant que l’assuré ait ou non exercé une activité lucrative au moment où est survenu le cas d’assurance ; il s’agit bien plutôt de savoir si, après avoir terminé sa formation professionnelle initiale, il a ou non, à un moment donné, exercé une activité lucrative d’une certaine importance économique. Lorsqu’une formation initiale a dû être interrompue en raison de l’invalidité, une nouvelle formation est assimilée à un reclassement si le revenu acquis en dernier lieu par l’assuré durant la formation interrompue était supérieur à l’indemnité journalière prévue par l’art. 23 al. 2 LAI (art. 6 al. 2 RAI). Une formation professionnelle initiale est considérée comme interrompue au sens de l’art. 6 al. 2 RAI lorsque, bien que l’assuré ait accompli cette formation après la survenance de l’invalidité, l’exercice de la profession apprise se révèle incompatible avec le handicap et que l’on ne saurait raisonnablement exiger de l’assuré qu’il poursuive cette activité ; dans cette éventualité, les conditions strictes prévues par cette disposition doivent également être réalisées pour que l’on puisse admettre l’existence, avant la survenance du cas d’assurance, d’une activité lucrative d’une certaine importance économique, justifiant un reclassement professionnel. Il n’est donc pas déterminant que l’assuré ait ou non exercé une activité lucrative au moment où est survenu le cas d’assurance ; il s’agit bien plutôt de savoir si, après avoir terminé sa formation professionnelle initiale, il a ou non, à un moment donné, exercé une activité lucrative d’une certaine importance économique après la fin de sa première formation professionnelle – interrompue le cas échéant –, ce qui concorde avec l’art.

N44.Massgebendes Einkommen bei Monatslöhnen

Für Versicherte mit Monatslöhnen wird das massgebende Einkommen gemäss Art. 21bis Abs. 3 IVV ermittelt, indem der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht wird.

Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV regelt die konkrete Ermittlung des massgebenden Einkommens wie folgt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger
Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV regelt die konkrete Ermittlung des massgebenden Einkommens wie folgt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger
Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger
Die Grundentschädigung des Taggelds beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben worden sind (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Von einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Dabei wird für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger

N45.Taggeldpraxis bei erstmaliger Ausbildung

Gemäss Art. 23 Abs. 2bis IVG darf bei Altersjahrgängen, die noch nie erwerbstätig gewesen sind, der Taggeldansatz höchstens 30 % des Höchstbetrags betragen. In der Praxis wurde bei Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung ein Taggeld von 10 % des Höchstbetrags (konkret Fr. 40.70) zugesprochen.

Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt gemäss Art. 23 Abs. 2bis IVG höchstens 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs.
Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV in der Höhe von Fr. 40.70 habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung erfülle die Mindestbedingungen an die Begründungspflicht; der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Nach einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020 (BGE 146 V 271) hätten Nichterwerbstätige seit der 5. IVG-Revision keinen Anspruch mehr auf IV-Taggelder. Die Beschwerdeführerin berufe sich daher zu Unrecht auf Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV. Auch Art. 23 Abs. 2 IVG helfe ihr nicht weiter; die Bestimmung komme einzig bei versicherten Personen zur Anwendung, die eine (nicht von der IV finanzierte) Ausbildung abgeschlossen und danach einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erlitten hätten. Da sie Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung habe, sofern sie objektiv und subjektiv eingliederungsfähig sei, sei ihr jedoch gemäss Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV ein Taggeld auszurichten. Weil kein Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 IVV vorliege, habe sie einzig Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV, welches 10 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sogenanntes grosses Taggeld) betrage, somit Fr. 40.70. Am 5. Januar 2021 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) entsprochen. Die Beschwerdeführerin lässt am 22. Januar 2021 erklären, sie habe Anspruch auf ein grosses Taggeld, halte an den Anträgen fest und verzichte im Übrigen auf die Erstattung einer Replik.

N46.Konkrete Belehrungspflicht vor Taggeldkürzung

Vor einer sanktionsweisen Kürzung des Taggeldes hat die IV‑Stelle ein korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Gemäss Rechtsprechung muss die IV‑Stelle dabei das vom Versicherten erwartete Verhalten konkret darstellen und die möglichen nachteiligen Folgen (Sanktionen) im Falle des Widersetzens aufzeigen; fehlt dies, erweist sich die Kürzung als formell rechtswidrig.

Entscheid Versicherungsgericht, 03.12.2020 Art. 23 Abs. 2 IVG. Anspruch auf den sog. höheren Ansatz des kleinen Taggeldes. Da der Versicherte das 20. Altersjahr im Zeitpunkt des Beginns der erstmaligen beruflichen Ausbildung bereits vollendet hatte und ohne Invalidität über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, hat er Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes. Art. 7 und 7b IVG, Art. 21 Abs. 4 ATSG. Schadenverhinderungspflicht (resp. Schadenminderungspflicht). Ob Art. 7 Abs. 1 IVG auch eine Pflicht der Versicherten beinhaltet, die erstmalige berufliche Eingliederung so schnell als möglich und zumutbar zu absolvieren, und ob der Versicherte, sollte Art. 7 Abs. 1 IVG eine solche "Beschleunigungspflicht" enthalten, seine erstmalige Eingliederung schuldhaft verzögert bzw. verlängert hat, kann offenbleiben, denn die verfügte Kürzung des Taggeldes erweist sich aus formellen Gründen als rechtswidrig, da die IV-Stelle vor der sanktionsweisen Kürzung des Taggeldes kein korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat: Sie hat weder das vom Versicherten erwartete Verhalten genau definiert noch die möglichen nachteiligen Folgen (Sanktionen) im Widersetzungsfalle aufgezeigt.

N47.Umschulungsgleichstellung bei 30%-Schwelle

Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV ist eine neue berufliche Ausbildung dann einer Umschulung gleichgestellt, wenn das während einer wegen Invalidität abgebrochenen erstmaligen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Dieses Taggeld entspricht dem in den Quellen genannten Schwellenwert von 30% des für die obligatorische Unfallversicherung festgesetzten Höchstbetrags des versicherten Tageverdienstes (entsprechend Fr. 3'150.–/Monat).

2bis Satz 1 IVG höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest (Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG). In Art. 22 Abs. 1 IVV ist festgelegt, dass das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht (10 % von Fr. 407.--, d.h. Fr. 40.70). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass es sich bei der zugesprochenen Ausbildung um eine erstmalige berufliche Ausbildung handelt. Eine neue berufliche Ausbildung wäre gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV dann einer Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher ge­wesen wäre als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Der Beschwerdeführer hat bereits drei erstmalige berufliche Ausbildungen wieder abgebrochen: Eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ in der Institution B.___, B-Profil (ab 1. August 2015), eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Schule C.___, B-Profil (ab 15. August 2016), und eine Lehre als Mechanikpraktiker EBA bei der Institution E.___ (13. August 2018). Der Beschwerdeführer hat während diesen Ausbildungen jedoch keinen Lohn erhalten (siehe IV-act. 288, 476). Die Beschwerdegegnerin hat die im Juli 2019 begonnene Ausbildung (ab 3. Juli 2019 Vorbereitung auf die Ausbildung zum Büroassistenten, ab 12. August 2019 Ausbildung zum Büroassistenten EBA) somit zu Recht als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert.
Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV (auch) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Ferner gelten auch Ausbildungsmassnahmen als Umschulungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als der vorhandenen Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist nach Art. 6 Abs. 2 IVV eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG, d.h. als 30 Prozent des in Art. 22 Abs. 1 UVV für die obligatorische Unfallversicherung festgesetzten Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Fr. 3'150.-- im Monat).

N48.Null-Taggeld bei fehlendem Erwerbseinkommen

Hat die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens kein Erwerbseinkommen erzielt, beträgt das nach Art. 23 Abs. 1 IVG bemessene Taggeld null. Das Gericht führt aus, dies könne dazu führen, dass etwa junge Personen in Ausbildung oder vor der Erstberufswahl kein Taggeld erhalten; dies dient der nach der Botschaft angestrebten Gleichbehandlung mit gesunden Auszubildenden.

Solche Massnahmen sind definitionsgemäss auf die berufliche Eingliederung gerichtet. Indessen handelt es sich dabei nicht ohne Weiteres auch um eine gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung, die als Teil der beruflichen Erstausbildung gemäss Art. 5 IVV anzusehen ist. Eine solche kann bloss unter den in Art. 5 Abs. 2 lit. a bis c IVV genannten Voraussetzungen angenommen werden. Da vorliegend im umstrittenen Zeitraum noch nicht einmal eine Berufswahl getroffen worden war, sind diese Voraussetzungen klar nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin befindet sich damit nicht in der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder in der gezielten Vorbereitung auf eine solche. Für die Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG gelten mangels Spezialregelung die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Taggeldes (vgl.: KSTI, Stand 1. Januar 2023, Rz. 0801 bis 0804; vgl. auch: Anhang III des KSTI). Das Taggeld (Grundentschädigung) beträgt folglich 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Hat die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens kein Einkommen erzielt, erhält sie folglich kein Taggeld. Damit soll letztlich die Gleichbehandlung von jungen Versicherten und gesunden Personen in Ausbildung sichergestellt werden (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], in: Bundesblatt [BBl] 2017, S. 2535ff., S. 2578). Da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, hat sie kein für die Bemessung des Taggeldes relevantes Einkommen erzielt. Damit hat sie während der Integrationsmassnahme kein Anspruch auf ein Taggeld bzw. beträgt dieses Taggeld Fr. 0.--. Sofern die Beschwerdeführerin sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz beruft und geltend macht, sie hätte der Integrationsmassnahme ohne Ausrichtung eines Taggeldes nicht zugestimmt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie mit E-Mail vom 28. Juni 2022 ausführte, dass ihr bereits im März 2022 und damit vor Beginn der Integrationsmassnahme mitgeteilt worden sei, dass sie kein Taggeld erhalte.
Solche Massnahmen sind definitionsgemäss auf die berufliche Eingliederung gerichtet. Indessen handelt es sich dabei nicht ohne Weiteres auch um eine gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung, die als Teil der beruflichen Erstausbildung gemäss Art. 5 IVV anzusehen ist. Eine solche kann bloss unter den in Art. 5 Abs. 2 lit. a bis c IVV genannten Voraussetzungen angenommen werden. Da vorliegend im umstrittenen Zeitraum noch nicht einmal eine Berufswahl getroffen worden war, sind diese Voraussetzungen klar nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin befindet sich damit nicht in der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder in der gezielten Vorbereitung auf eine solche. Für die Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG gelten mangels Spezialregelung die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Taggeldes (vgl.: KSTI, Stand 1. Januar 2023, Rz. 0801 bis 0804; vgl. auch: Anhang III des KSTI). Das Taggeld (Grundentschädigung) beträgt folglich 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Hat die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens kein Einkommen erzielt, erhält sie folglich kein Taggeld. Damit soll letztlich die Gleichbehandlung von jungen Versicherten und gesunden Personen in Ausbildung sichergestellt werden (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], in: Bundesblatt [BBl] 2017, S. 2535ff., S. 2578). Da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, hat sie kein für die Bemessung des Taggeldes relevantes Einkommen erzielt. Damit hat sie während der Integrationsmassnahme kein Anspruch auf ein Taggeld bzw. beträgt dieses Taggeld Fr. 0.--. Sofern die Beschwerdeführerin sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz beruft und geltend macht, sie hätte der Integrationsmassnahme ohne Ausrichtung eines Taggeldes nicht zugestimmt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie mit E-Mail vom 28. Juni 2022 ausführte, dass ihr bereits im März 2022 und damit vor Beginn der Integrationsmassnahme mitgeteilt worden sei, dass sie kein Taggeld erhalte.

N49.Bemessung des kleinen Taggelds am Höchstbetrag

Bei Anspruch auf ein «kleines Taggeld» fehlt die Bezugsgrösse des Erwerbseinkommens; deshalb bemisst sich das Taggeld prozentual am gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag des Taggeldes (insbesondere 10 % des Höchstbetrags).

Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV). Bei Personen, die Anspruch auf eine «kleines Taggeld» haben, fehlt die Bezugsgrösse des Erwerbseinkommens, weshalb sich ihr Taggeld in Prozent des gesetzlich statuierten Höchstbetrages des Taggeldes bemisst (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, 2014, Art. 23 N 6).

N50.Grundentschädigung: 80% des Erwerbseinkommens

Die Grundentschädigung beträgt in der Regel 80 % des zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens.

Le droit aux indemnités journalières suppose – également en cas d’incapacité de travail d’au moins 50 % – que les mesures de réadaptation soient appliquées pendant au moins trois jours consécutifs (ATF 139 V 399 consid. 7.a ; 112 V 16 consid. 2c). Pour l’application de cette disposition, l’empêchement doit non seulement porter sur trois jours consécutifs, mais il doit s’étendre sur la journée de travail entière. Un empêchement hors des heures de travail ou seulement sur une demi-journée ou certaines heures de la journée ne suffit pas (ATF 139 V 399 consid. 7.2 ; RCC 1965 p. 284 consid. 2 ; voir Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur l’assurance-invalidité, Genève/Zurich 2018, n° 7 ad art. 22). Si les conditions de l’une ou l’autre des variantes de l’art. 22 al. 1 LAI sont réunies, le droit à l’indemnité s’étend à toute la période de réadaptation. Dans ces cas-là, le droit à l’indemnité existe aussi pour les samedis libres, dimanches et autres jours fériés durant la période de réadaptation (RCC 1986 p. 610 consid. 2d et les références citées ; voir Valterio, op. cit., n° 5 ad art. 22). b) S’agissant du calcul de l’indemnité journalière, l’art. 23 al. 1 LAI prévoit que l’indemnité de base s’élève à 80 % du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé ; toutefois, elle s’élève à 80 % au plus du montant maximum de l’indemnité journalière fixée à l’art. 24 al. 1 LAI, c’est-à-dire du montant maximal du gain journalier assuré en vertu de la LAA (actuellement 148'200 fr. ; cf. art. 15 al. 3 LAA [loi fédérale du 20 mars 1981 sur l’assurance-accidents ; RS 832.20] et art. 22 OLAA [ordonnance du 20 décembre 1982 sur l’assurance-accidents ; RS 832.202]). Selon l’art. 23 al. 3 LAI, le calcul du revenu de l’activité lucrative au sens des al. 1 et 1bis se fonde sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées (revenu déterminant). D’après l’art. 21quater al. 1 RAI, l’indemnité journalière pour les personnes de condition indépendante est calculée d’après le dernier revenu obtenu sans atteinte à la santé, ramené au gain journalier, soumis au prélèvement des cotisations conformément à la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Laienbeschwerde vom 12. Juni 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind. Nach Art. 22bis Abs. 1 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben. Diese beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG in der Regel 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrags des Taggelds nach Artikel 24 Abs. 1 IVG. Der Höchstbetrag des Taggelds nach Artikel 22 Abs. 1 IVG entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdiensts nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Art. 24 Abs. 1 IVG). 2.2 Versicherte mit regelmässigem Einkommen werden in Art. 21bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 definiert. Hierbei handelt es sich um Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben. Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Abs. 2).
Die Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung ist als Eingliederungsmassnahme i.S.v. Art. 8 Abs. 3 IVG zu qualifizieren. Folglich richtet sich die Berechnung des Taggeldes nach Art. 23 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.1 f. hiervor; Rz. 801 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]) und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nach dem im Rahmen der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung versicherten Verdienst (in der Höhe von Fr. 74'620.--; vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 1). Die Grundentschädigung beträgt demnach 80 % des zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Einkommens (vgl. E. 2.2 hiervor; Rz. 802 f. KSTI). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielte (Rz. 805 KSTI; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer erlitt am 22. März 2020 eine Aortendissektion (vgl. AB 12 S. 26). Der damit einhergehende Gesundheitsschaden lag im Verfügungszeitpunkt vom 12. Juli 2022 (AB 46) mehr als zwei Jahre zurück.
3 LAI, si ces mesures l'empêchent d'exercer une activité lucrative durant trois jours consécutifs au moins, ou s'il présente, dans son activité habituelle, une incapacité de travail (art. 6 LPGA) de 50 % au moins (al. 1). L'indemnité journalière se compose de l'indemnité de base, à laquelle tous les assurés ont droit, et d'une prestation pour enfant (al. 2). 3.1. Le but de l'indemnité journalière de compenser de manière adéquate la perte de revenu que l'assuré subit durant une période de réadaptation (cf. Message du 21 février 2001 concernant la 4e révision de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité, FF 2001 3045 ch. 2.3.2 p. 3094 sv.; arrêt TF 9C_797/2012 du 25 mars 2013, consid. 3.2.). 3.2. L'indemnité journalière de l'assurance-invalidité est une prestation accessoire à certaines mesures de réadaptation; elle ne peut être versée que si et tant que des mesures de réadaptation de l'assurance-invalidité sont exécutées (ATF 116 V 86 consid. 2a p. 88; 114 V 139 consid. 1a p. 140 et les références). 4. Selon l’art. 23 al. 1 LAI, l’indemnité de base s’élève à 80 % du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé; toutefois, elle s’élève à 80 % au plus du montant maximum de l’indemnité journalière fixée à l’art. 24 al. 1. D’après ce dernier article, le montant maximum de l’indemnité journalière est égal au montant maximum du gain assuré journalier fixé dans la LAA. 4.1. Pour la jurisprudence, selon l'art. 23 al. 1 et 3 LAI en lien avec l'art. 24 al. 1 LAI, l'indemnité journalière de base s'élève à 80 % du revenu moyen (sur lequel sont prélevées les cotisations prévues par la LAVS) que l'assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé, mais ne peut pas dépasser le montant maximum du gain assuré journalier fixé dans la LAA (arrêt TF 9C_847/2012 du 5 avril 2013, consid. 3). 4.2. Selon l’art. 5 al. 2 de la loi du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants (LAVS ; RS 831.10), le salaire déterminant comprend toute rémunération pour un travail dépendant, fourni pour un temps déterminé ou indéterminé.

N51.Keine Besitzstandswahrung für Taggelder ohne laufende Eingliederungsmassnahme

Art. 23 Abs. 2 IVG (als Nachfolger früherer Bestimmungen) gewährt keine Besitzstandswahrung für Taggelder, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsübergangs keine Eingliederungsmassnahme im Gang war.

zu. - Sie hatte im Übrigen auch schon früher entsprechende Taggelder nach aArt. 21bis Abs. 3 IVV erhalten, der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesen war und dann wie erwähnt in Art. 22 Abs. 3 IVV und schliesslich in Art. 23 Abs. 2 IVG überführt wurde. Im Übrigen liegt kein Tatbestand für die Anwendung der Schlussbestimmung der Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision), welche eine Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, vor, war doch beim Rechtsübergang am 1. Januar 2008 keine Eingliederungsmassnahme im Gang gewesen. Die angefochtene Verfügung ist demnach (was den Grundsatz der Zusprache eines Taggelds angeht im Sinn des Antrags der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, im Weiteren aber in Abweichung davon) aufzuheben. Die Aufhebung betrifft nach dem Dargelegten beide Teile der angefochtenen Verfügung, wobei offen bleiben kann, ob dies für die Taggeld-Feststellungsverfügung auch mangels schützenswerten Interesses (aus dem Grund, dass eine Verfügung auch erst bei einer allfälligen weiteren beruflichen Massnahme rechtsgestaltend hätte festgelegt werden können) gilt.    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3.

N52.30%-Mindestgarantie nach Ausbildung

Nach Art. 23 Abs. 2 IVG bleibt für die über 20‑jährigen Versicherten, die eine nicht von der IV finanzierte Ausbildung abgeschlossen haben und dann invalidisieren, weiterhin eine Mindestgarantie von 30% des Höchstbetrags (z. B. Fr. 88.– pro Tag) vorgesehen.

pro Tag. - Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich dieses Taggeld gegebenenfalls nach Art. 22 Abs. 2 IVV auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Art. 6 Abs. 2 bleibt vorbehalten. Vom Betrag werden nach Art. 22 Abs. 5 IVV Abzüge gemacht. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zu Art. 23 Abs. 2 IVG soll "nur noch die Personengruppe der über 20-jährigen Versicherten, die eine (nicht von der IV finanzierte) Ausbildung abgeschlossen haben und dann einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erleiden, ... weiterhin ein Taggeld in der Höhe der Mindestgarantie von 30 Prozent des Höchstbetrages (d.h. 88 Fr. pro Tag) erhalten" (BBl 2005, 4567, vgl. auch 4538; so auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom Urteil vom 20. März 2020, IV.2018.01047). - Wie erwähnt besteht ein Taggeldanspruch jedoch auch unter den Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1bis IVG (für versicherte Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, vgl. auch BGE 146 V 271 E. 6.3.1). Der Gesetzeswortlaut von Art. 23 Abs. 2 IVG ordnet zudem seine Rechtsfolge (eines Taggeldanspruchs von 30 %) für die versicherten Personen an, die (nebst der Vollendung des

N53.Bemessung des massgebenden Einkommens

Praktische Anwendung: Ist die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit eine unbefristete Anstellung, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das dort erzielte Einkommen massgebend. Bei kurzzeitigen oder befristeten Anstellungen kann auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden. Zudem ist es in Fällen mit kurzfristigen Einkommensänderungen nicht sachgerecht, allein auf den kurzen Zeitraum nach einer Pensumsreduktion abzustellen; stattdessen sind stabilere Vorperioden bzw. die in der Vollzugsrechtsprechung vorgesehenen Bemessungsmethoden zu berücksichtigen.

August 2022 fest, wobei sie hierzu im Wesentlichen festhielt, dass der Versicherte seine Arbeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr habe wiederaufnehmen können und arbeitsunfähig geblieben sei. Ihre davon abweichende Einschätzung vom 6. Juli 2023 gründete letztlich auf der Frage der IV-Stelle, ob die gesundheitliche Einschränkung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit ab 5. August 2022 führe, neu sei oder ob davon auszugehen sei, dass der gleiche Gesundheitsschaden bereits bei der letzten Anmeldung im Oktober 2019 bestanden habe (vgl. E. 4.7 hiervor). Die Beschwerdegegnerin verkennt hierbei, dass dieser Umstand für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht von Relevanz ist. Rechtlich massgebend für die Taggeldberechnung ist nicht das Erwerbseinkommen im Zeitpunkt, in dem sich die gesundheitlichen Beschwerden das erste Mal einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sondern dasjenige, welches durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 IVG und E. 2.1 und E. 5.1 hiervor). Wie sich den Akten eindeutig entnehmen lässt, konnte der Beschwerdeführer sich nach der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2019 zumindest vorübergehend wieder vollzeitlich in seiner angestammten Tätigkeit und in einer unbefristeten Anstellung einbringen. Namentlich verdeutlicht die an verschiedener Stelle detailliert und übereinstimmend wiedergegebene Erwerbsbiographie, dass es dem Versicherten bei der Arbeit in der unbefristeten Anstellung bei der H. AG zu Beginn sehr gut erging und er dort zu 100% arbeiten konnte. Erst nach und nach kam es zu Schwierigkeiten, die dazu geführt haben, dass ihm das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2022 gekündigt wurde. Dies steht – wie dargelegt – auch im Einklang mit der medizinischen Situation. Weil es sich bei der H. AG um eine unbefristete Anstellung handelte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dort das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen erwirtschaftete. Der im Anschluss an diese Anstellung erzielte Lohn bei der I.
Gallen vom 5. Mai 2020, IV 2019/88 und IV 2020/22). Es sei nicht aussagekräftig und nicht sachgerecht, bei der Bemessung des Taggelds lediglich auf den kurzen Zeitraum nach der Reduktion des Pensums ab­zustellen, nachdem die Beschwerdeführerin seit 2009 ein deutlich höheres Einkommen erzielt habe. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hatte im Entscheid IV 2019/88 und IV 2020/22 vom 5. Mai 2020 einen Sachverhalt zu beurteilen, in welchem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens seit knapp sieben Wochen bei einem Arbeitgeber in einem befristeten Anstellungsverhältnis im Stundenlohn angestellt und davor während fünfeinhalb Wochen nicht erwerbstätig gewesen war. Die Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens gemäss Art. 21ter Abs. 1 und 2 IVV (das während der letzten drei [bis zwölf] Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen) hätte nicht das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG widergespiegelt. Das Gericht hatte deshalb auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn bei einem Pensum von 80% abgestellt. Im Unterschied dazu sieht die Vollzugsbestimmung des Art. 21bis Abs. 3 lit. a und Abs. 4 IVV eine geeignete Methode zur Bemessung des massgebenden Jahreseinkommens für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vor: Bei der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Spitex B.___ hat es sich um ein unbefristetes und damit ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis gehandelt (vgl. Art. 21bis Abs. 1 und 2 IVV). Die Beschwerdeführerin ist im Monatslohn angestellt gewesen und das Einkommen ist keinen starken Schwankungen unterworfen gewesen (vgl. Art. 21bis Abs. 1 IVV und die Lohnabrechnungen September 2018 bis August 2019, act. G 9). Massgebend zur Ermittlung des massgebenden Jahreseinkommens ist deshalb Art. 21bis Abs. 3 lit. a und Abs. 4 IVV. Zu prüfen bleibt, ob die Berechnung der Taggeldhöhe korrekt gewesen ist. Der Monatslohn der Beschwerdeführerin hat ab 1.

N54.Aufhebung der Mindestgarantie nicht umgesetzt

Mit der Revision wurde die frühere Mindestgarantie von 30% des Höchstbetrags des Taggeldes für Personen, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren, aufgehoben. Der Vollzug in der Verordnung erfolgte nicht durchgehend: Der Bundesrat setzte die Aufhebung des Mindesttaggeldes für Nichterwerbstätige in der Verordnung nicht um und übersah dadurch die geänderte Rechtsgrundlage.

IV-Revision unter anderem eine Anpassung des IV-Taggeldsystems erfolgen sollte, um negative Anreizwirkungen zu beseitigen. Mit der Änderung von Art. 23 Abs. 2 IVG ist die Aufhebung der Mindestgarantie von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG für Versicherte umgesetzt worden, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren (E. 6.2.1.1). Der Bundesrat setzte die Aufhebung des Mindesttaggeldes für Nichterwerbstätige in der Verordnung indes nicht um und übersah, dass die Grundlage für diese Verordnungsbestimmung mit der Neuformulierung des Art. 23 IVG im Rahmen der

N55.Reduziertes Taggeld für Nicht-Erwerbstätige

Art. 23 Abs. 2bis IVG sieht für Versicherte, die noch nie erwerbstätig gewesen sind oder sich in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung befinden, die Leistung eines reduzierten Taggelds vor; nach der Rechtsprechung bzw. Entscheidsbelegen kann dieses Taggeld auf höchstens 30 % des Höchstbetrags begrenzt sein. In der Praxis wurde in einem Entscheid in einer Konstellation ohne Erwerbseinkommen ein Taggeld von 10 % des Höchstbetrags angewendet.

Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt gemäss Art. 23 Abs. 2bis IVG höchstens 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs.
Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV in der Höhe von Fr. 40.70 habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung erfülle die Mindestbedingungen an die Begründungspflicht; der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Nach einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020 (BGE 146 V 271) hätten Nichterwerbstätige seit der 5. IVG-Revision keinen Anspruch mehr auf IV-Taggelder. Die Beschwerdeführerin berufe sich daher zu Unrecht auf Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV. Auch Art. 23 Abs. 2 IVG helfe ihr nicht weiter; die Bestimmung komme einzig bei versicherten Personen zur Anwendung, die eine (nicht von der IV finanzierte) Ausbildung abgeschlossen und danach einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erlitten hätten. Da sie Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung habe, sofern sie objektiv und subjektiv eingliederungsfähig sei, sei ihr jedoch gemäss Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV ein Taggeld auszurichten. Weil kein Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 IVV vorliege, habe sie einzig Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV, welches 10 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sogenanntes grosses Taggeld) betrage, somit Fr. 40.70. Am 5. Januar 2021 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) entsprochen. Die Beschwerdeführerin lässt am 22. Januar 2021 erklären, sie habe Anspruch auf ein grosses Taggeld, halte an den Anträgen fest und verzichte im Übrigen auf die Erstattung einer Replik.

N56.30%-Grenze für Taggeldanspruch

Bei Abbruch der Erstausbildung ist als Bezugsgrenze für das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG in der Praxis häufig die Schwelle von 30% des in Art. 22 Abs. 1 UVV genannten Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes heranzuziehen. Nach Quelle [0] gilt eine neue berufliche Ausbildung als Umschulung, wenn das zuletzt während der abgebrochenen Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen höher ist als dieses Taggeld (30% des genannten Höchstbetrags).

Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV (auch) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Ferner gelten auch Ausbildungsmassnahmen als Umschulungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als der vorhandenen Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist nach Art. 6 Abs. 2 IVV eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG, d.h. als 30 Prozent des in Art. 22 Abs. 1 UVV für die obligatorische Unfallversicherung festgesetzten Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Fr. 3'150.-- im Monat).

N57.Abklärung des massgebenden Jahreseinkommens

Bei Streitigkeiten oder Feststellungsfragen (z. B. zum Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens) ist das massgebende Jahreseinkommen ergänzend abzuklären oder nachzuweisen. Das Fehlen entsprechender Abklärungen kann zu einer Rückweisung zur weiteren Abklärung führen.

Entscheid Versicherungsgericht, 21.07.2022 Art. 42 ATSG. Art. 23 IVG. Art. 21bis Abs. 3 lit. a und Abs. 4 IVV. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese ist ausnahmsweise zu ignorieren, da die Beschwerdeführerin die materiellrechtliche Beurteilung der Sache gewünscht hat. Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Rückweisung zu weiteren Abklärungen betreffend das massgebende Jahreseinkommen, welches Grundlage für die Bemessung des Taggeldes bildet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2022, IV 2021/133). Entscheid vom 21. Juli 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. IV 2021/133 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Severin Bischof, Degginger Bischof Zlabinger, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 123, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld
Entscheid Versicherungsgericht, 21.07.2022 Art. 42 ATSG. Art. 23 IVG. Art. 21bis Abs. 3 lit. a und Abs. 4 IVV. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese ist ausnahmsweise zu ignorieren, da die Beschwerdeführerin die materiellrechtliche Beurteilung der Sache gewünscht hat. Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Rückweisung zu weiteren Abklärungen betreffend das massgebende Jahreseinkommen, welches Grundlage für die Bemessung des Taggeldes bildet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2022, IV 2021/133). Entscheid vom 21. Juli 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. IV 2021/133 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Severin Bischof, Degginger Bischof Zlabinger, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 123, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld

N58.Ausländisches Einkommen trotz fehlender LAVS-Beiträge

Bei Personen mit im Ausland erzieltem Einkommen, die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8 LAI/IV beziehen, ist Art. 23 Abs. 3 LAI/IV dahin auszulegen, dass das ausländische durchschnittliche Einkommen als massgebendes Einkommen heranzuziehen ist, selbst wenn darauf keine Beiträge nach der LAVS erhoben wurden.

1 le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées [revenu déterminant]"). Viste le circostanze, non entra in considerazione un'eccezione ai principi esposti poc'anzi. Il diritto internazionale applicabile nella fattispecie prevale così sull'art. 23 cpv. 3 LAI. 8.3. Riassumendo, l'art. 23 cpv. 3 LAI costituisce una discriminazione indiretta, contraria all'art. 4 del Regolamento n. 883/2004 e alla rispettiva giurisprudenza, nei confronti delle persone che percepiscono una pensione d'invalidità dallo Stato italiano (non riconosciuta come tale in Svizzera) e che, essendo poste al beneficio di provvedimenti d'integrazione, richiedono delle indennità giornaliere. Tale discriminazione non è oggettivamente giustificata e proporzionata rispetto all'obiettivo perseguito e non si può neppure concludere all'esistenza di una volontà espressa del legislatore, in piena conoscenza di causa, di emanare una norma contraria al diritto internazionale vincolante per la Svizzera. L'art. 23 LAI va dunque interpretato conformemente a quest'ultimo, nel senso che, nel calcolo dell'indennità di base per una persona che ha conseguito un reddito all'estero e che beneficia di provvedimenti d'integrazione secondo l'art. 8 LAI, viene preso in considerazione il reddito medio anche se su di esso non sono stati riscossi i contributi secondo la LAVS. Questo risultato è del resto anche compatibile con quanto previsto all'art. 5 lett. b del Regolamento n. 883/2004, riguardante l'assimilazione di "fatti o avvenimenti" (cfr. sul tema DTF 140 V 98 consid. 9) per l'attività lucrativa esercitata all'estero e il reddito ivi generato, il quale può servire da base per il calcolo dell'importo dell'indennità giornaliera secondo la LAI. In tale operazione andranno naturalmente osservate le ulteriori prescrizioni previste dalla legislazione in materia di assicurazione per l'invalidità, segnatamente gli art. 20sexiese 21 cpv. 3 OAI. Del resto, sebbene la rendita versata in applicazione della legislazione italiana non possa essere qualificata come equivalente a una rendita fondata sulla LAI - nel contesto di regole di coordinamento intrasistemico che proibiscono il cumulo di una rendita dell'assicurazione invalidità e di indennità giornaliere della medesima assicurazione (art.
1 le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées [revenu déterminant]"). Viste le circostanze, non entra in considerazione un'eccezione ai principi esposti poc'anzi. Il diritto internazionale applicabile nella fattispecie prevale così sull'art. 23 cpv. 3 LAI. 8.3. Riassumendo, l'art. 23 cpv. 3 LAI costituisce una discriminazione indiretta, contraria all'art. 4 del Regolamento n. 883/2004 e alla rispettiva giurisprudenza, nei confronti delle persone che percepiscono una pensione d'invalidità dallo Stato italiano (non riconosciuta come tale in Svizzera) e che, essendo poste al beneficio di provvedimenti d'integrazione, richiedono delle indennità giornaliere. Tale discriminazione non è oggettivamente giustificata e proporzionata rispetto all'obiettivo perseguito e non si può neppure concludere all'esistenza di una volontà espressa del legislatore, in piena conoscenza di causa, di emanare una norma contraria al diritto internazionale vincolante per la Svizzera. L'art. 23 LAI va dunque interpretato conformemente a quest'ultimo, nel senso che, nel calcolo dell'indennità di base per una persona che ha conseguito un reddito all'estero e che beneficia di provvedimenti d'integrazione secondo l'art. 8 LAI, viene preso in considerazione il reddito medio anche se su di esso non sono stati riscossi i contributi secondo la LAVS. Questo risultato è del resto anche compatibile con quanto previsto all'art. 5 lett. b del Regolamento n. 883/2004, riguardante l'assimilazione di "fatti o avvenimenti" (cfr. sul tema DTF 140 V 98 consid. 9) per l'attività lucrativa esercitata all'estero e il reddito ivi generato, il quale può servire da base per il calcolo dell'importo dell'indennità giornaliera secondo la LAI. In tale operazione andranno naturalmente osservate le ulteriori prescrizioni previste dalla legislazione in materia di assicurazione per l'invalidità, segnatamente gli art. 20sexiese 21 cpv. 3 OAI. Del resto, sebbene la rendita versata in applicazione della legislazione italiana non possa essere qualificata come equivalente a una rendita fondata sulla LAI - nel contesto di regole di coordinamento intrasistemico che proibiscono il cumulo di una rendita dell'assicurazione invalidità e di indennità giornaliere della medesima assicurazione (art.

N59.Taggeldbemessung am letzten Erwerbseinkommen

Nach der Gesetzesrevision entfällt der Taggeldanspruch für Nichterwerbstätige grundsätzlich; der Anspruch und die Bemessung nach Art. 23 Abs. 1 IVG beziehen sich auf das zuletzt tatsächlich ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen. Gesetzliche Ausnahmen sind in den Bestimmungen (insbesondere Art. 23 Abs. 2 und 2bis IVG) geregelt.

IV-Revision einzig noch der Ersatz für ein effektives Einkommen, das infolge der Massnahmen nicht mehr erzielt werden könne. Die auf Gesetzesstufe durch Streichung des Mindesttaggeldes für Nichterwerbstätige in Art. 23 IVG vorgenommene Einschränkung des Taggeldanspruchs auf Erwerbstätige solle einerseits negative Anreizwirkungen für Personen ohne Erwerbseinkommen verhindern und andererseits zu den mit der Gesetzesrevision verfolgten Sparzielen beitragen. Ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass Art. 22 IVG keinen Taggeldanspruch für im Aufgabenbereich tätige Personen vorsehe. Bemessungsgrundlage für das Taggeld der Anspruchsberechtigten bilde nur noch das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (vgl. Art. 23 Abs. 1 IVG). Die Ausnahmen dazu würden im Gesetz präzise umschrieben (Art. 23 Abs. 2 und 2 bis IVG; vgl. auch Art. 22 Abs. 5 bis f. IVG). Eine finanzielle Schlechterstellung der Nichterwerbstätigen während der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen sei vom Gesetzgeber nicht nur in Kauf genommen, sondern sogar angestrebt worden. Denn künftig solle ausgeschlossen werden, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen nach Eintritt der Invalidität finanziell besser dastehen würden als vorher. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV, wonach Versicherte als erwerbstätig gelten, wenn sie glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, die gesetzliche Grundlage fehle (BGE 146 V 271 E. 8.1).

N60.Tabellenlöhne bei IV‑Taggeld

Lässt sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbare Einkommen nicht hinreichend genau bestimmen, können Erfahrungs‑ und Durchschnittswerte herangezogen werden, namentlich Tabellenlöhne (LSE). Dabei ist zu beachten, dass für die Bemessung des massgebenden Einkommens für das IV-Taggeld die in Art. 23 IVG und Art. 21 ff. IVV enthaltenen speziellen Regelungen gelten und die allgemeinen Grundsätze zur Ermittlung des Valideneinkommens im Einkommensvergleich nicht ohne Weiteres übernommen werden können.

Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggelds, das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert. Da nach empirischer Festlegung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 325 E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik [BfS] herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE]) abzustellen. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Bemessung des massgebenden Einkommens für das Taggeld nicht ohne Weiteres und in allgemeiner Form den bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs geltenden Grundsätzen gefolgt werden kann. Vielmehr sind dabei die in Art. 23 IVG und in Art. 21 ff. IVV enthaltenen detaillierten Regelungen zur Bemessung des Taggelds zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2010, 9C_942/2009, E. 3.3). 3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15. April 2024 bis 14. Juli 2024 Anspruch auf ein IV-Taggeld hat. Streitig ist jedoch dessen Höhe. Die Beschwerdegegnerin bezifferte den Tagesansatz mit Fr. 45.60. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2024 hielt sie fest, dass die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin im Februar 2022 eingetreten sei, weshalb bei der Bemessung der Grundentschädigung gemäss Art. 21quater Abs. 1 IVG auf das zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, auszugehen sei. Im Jahr 2021 habe das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin gemäss den Angaben im Individuellen Konto (IK-Auszug) Fr. 3'200.-- betragen. Weil dieses Einkommen für eine Bemessung der IV-Taggelder zu tief gewesen sei, seien die im Jahr 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen im Umfang von Fr.
Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggelds, das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert. Da nach empirischer Festlegung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 325 E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik [BfS] herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE]) abzustellen. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Bemessung des massgebenden Einkommens für das Taggeld nicht ohne Weiteres und in allgemeiner Form den bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs geltenden Grundsätzen gefolgt werden kann. Vielmehr sind dabei die in Art. 23 IVG und in Art. 21 ff. IVV enthaltenen detaillierten Regelungen zur Bemessung des Taggelds zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2010, 9C_942/2009, E. 3.3). 3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15. April 2024 bis 14. Juli 2024 Anspruch auf ein IV-Taggeld hat. Streitig ist jedoch dessen Höhe. Die Beschwerdegegnerin bezifferte den Tagesansatz mit Fr. 45.60. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2024 hielt sie fest, dass die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin im Februar 2022 eingetreten sei, weshalb bei der Bemessung der Grundentschädigung gemäss Art. 21quater Abs. 1 IVG auf das zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, auszugehen sei. Im Jahr 2021 habe das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin gemäss den Angaben im Individuellen Konto (IK-Auszug) Fr. 3'200.-- betragen. Weil dieses Einkommen für eine Bemessung der IV-Taggelder zu tief gewesen sei, seien die im Jahr 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen im Umfang von Fr.

N61.Jahreslohnermittlung bei Monatslöhnen

Bei Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Ein allfälliger 13. Monatslohn wird dem so ermittelten Jahreslohn hinzugerechnet.

23bis IVG beträgt das Kindergeld für jedes Kind zwei Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Art. 23bis IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Dieser Höchstbetrag belief sich gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 in der hier massgebenden Taggeldperiode ab 1. Mai 2019 auf Fr. 148'000.— pro Jahr. 2.2 Die Grundentschädigung des Taggelds beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben worden sind (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Von einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Dabei wird für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Für Versicherte, welche demgegenüber im Stundenlohn angestellt sind, wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche üblicherweise geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert.
23bis IVG beträgt das Kindergeld für jedes Kind zwei Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Art. 23bis IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Dieser Höchstbetrag belief sich gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 in der hier massgebenden Taggeldperiode ab 1. Mai 2019 auf Fr. 148'000.— pro Jahr. 2.2 Die Grundentschädigung des Taggelds beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben worden sind (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Von einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Dabei wird für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Für Versicherte, welche demgegenüber im Stundenlohn angestellt sind, wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche üblicherweise geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert.

N62.Jahreserwerbseinkommen bei Monatslohn

Bei Versicherten mit Monatslohn wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht, um das massgebende Jahres-/Erwerbseinkommen zu bestimmen (vgl. Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV).

Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV regelt die konkrete Ermittlung des massgebenden Einkommens wie folgt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger
Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV regelt die konkrete Ermittlung des massgebenden Einkommens wie folgt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger

N63.Massgebendes Einkommen bei Konkurs, Rückwirkung und Arbeitslosigkeit

Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens nach Art. 23 Abs. 3 IVG ist in besonderen Fällen wie folgt vorzugehen: 1) Konkurs des Arbeitgebers: Als massgebendes Einkommen darf nicht das frühere Einkommen beim Konkursbetrieb herangezogen werden, wenn der Versicherte auch ohne gesundheitliche Einschränkung infolge des Konkursereignisses im relevanten Zeitpunkt nicht mehr dort tätig gewesen wäre. 2) Rückwirkende Aufhebung der Selbständigkeit: Wird die selbständige Tätigkeit rückwirkend aufgehoben/gestrichen, ist auf das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abzustellen. 3) Arbeitslosigkeit: Bei Arbeitslosigkeit ist für die Bemessung jenes Lohn massgebend, der unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit erzielt wurde (nicht die Höhe der Arbeitslosenentschädigung).

April 2021 Anspruch auf IV-Taggelder. Er übte damit vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung aus. Daher wurde das Taggeld grundsätzlich zu Recht gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV festgelegt. Die AK hat dabei aber offenbar übersehen, dass gemäss der vorgenannten Bestimmung jenes Einkommen relevant ist, welches der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Eingliederung im Jahr 2021 erzielt hätte. Hier genügt es jedoch nicht, das Einkommen von 2015 auf das Jahr 2021 zu indexieren. So wurde über die E.________ SA am 16. Januar 2017 der Konkurs eröffnet, weshalb der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Einschränkungen im Jahr 2021 aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr bei der E.________ SA tätig gewesen wäre. Es geht deshalb nicht an, das bei der E.________ SA erzielte Einkommen als Grundlage für die Festsetzung der Taggelder zu nehmen. Es ist daran zu erinnern, dass, wie dargestellt, das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV, abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt, dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung entspricht.
Les arguments de la recourante quant à la période précédente et au fait qu’elle aurait pu demander des mesures professionnelles à l’OAI auparavant si elle avait eu connaissance des prestations offertes par l’assurance-invalidité tombent donc à faux, dans la mesure de leur recevabilité. f) Dans ce contexte, il convient de rejeter la requête de la recourante, tendant en substance à la mise en œuvre de mesures d’instruction complémentaire (soit son audition et une expertise médicale) par appréciation anticipée des preuves. On ne voit pas en effet que de telles mesures apporteraient un éclairage différent ou nouveau du cas particulier (ATF 144 II 427 consid. 3.1.3 ; 140 I 285 consid. 6.3.1 ; 134 I 140 consid. 5.3 et les références citées). Elle n’a en outre pas formulé de demande claire et indiscutable qui fonderait l’obligation de tenir des débats publics au sens de l’art. 6 CEDH (TF 9C_335/2021 du 9 février 2022 consid. 3.2). 7. a) Sur le plan économique, il s’agit de fixer le revenu déterminant pour le calcul de l’indemnité journalière de l’assurance-invalidité en se basant sur le dernier revenu obtenu sans diminution consécutive à une incapacité de travail, conformément aux exigences posées par les art. 23 al. 3 LAI et 21 bis RAI. À cet égard, c’est à juste titre que l’intimé a ignoré l’enregistrement de la recourante en tant qu’indépendante, vu l’annulation rétrospective de cet enregistrement. Compte tenu du début de l’incapacité de travail de la recourante, fixé au 27 septembre 2018, c’est bien le revenu réalisé auprès de B.________ SA qui doit servir de base au calcul de l’indemnité journalière litigieuse. En effet, immédiatement avant le 27 septembre 2018, la recourante émargeait à l’assurance-chômage. Son délai-cadre avait été ouvert le 1er avril 2018 et elle a perçu 260 indemnités journalières jusqu’au 4 octobre 2019. Or conformément aux principes rappelés ci-avant, ce n’est pas le montant de l’indemnité journalière de chômage qui doit être prise en compte, mais le revenu réalisé avant la période de chômage. En l’espèce, son droit aux indemnités de chômage lié au précédent délai-cadre d’indemnisation s’était éteint le 6 décembre 2017, alors qu’elle était employée à 40 % pour B.________ SA. Le nouveau délai-cadre en sa faveur a été ouvert dès le 1er avril 2018, soit après la fin de ses rapports de travail avec cette société.
Le revenu de la dernière activité exercée en l’absence d’atteinte à la santé est le dernier que l’assuré a perçu avant d’être atteint dans sa santé physique, mentale ou psychique. Peu importe, à cet égard, si l’activité correspondait ou non aux capacités et à la formation de l’assuré. Pour les personnes devenues invalides par suite d’accident, est déterminant, en règle générale, le revenu perçu avant l’accident (ch. 3009 de la Circulaire concernant les indemnités journalières de l’assurance-invalidité, édictée par l’Office fédéral des assurances sociales [OFAS], état au 1er janvier 2019, version 11 [ci-après : CIJ]). Dans l’hypothèse où, à la suite de l’aggravation de son état de santé, l’assuré a été contraint d’abandonner sa profession pour accepter un emploi moins bien rétribué, l’indemnité journalière est calculée selon le revenu acquis dans la profession apprise (ch. 3010 CIJ). c) L’art. 21 al. 2 RAI (règlement du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.201) dispose que lors de l’établissement du revenu déterminant au sens de l’art. 23 al. 3 LAI, ne sont pas pris en compte les jours durant lesquels l’assuré n’a pu obtenir aucun revenu d’une activité lucrative ou seulement un revenu diminué en raison : a. d’une maladie ; b. d’un accident ; c. d’une période de chômage ; d. d’une période de service au sens de l’art. 1 LAPG (loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain ; RS 834.1) ; e. de maternité ; ou f. d’autres motifs n’impliquant pas une faute de sa part. Ainsi, lorsque l’assuré est sans emploi, c’est le moment précédant le chômage qui est déterminant pour le calcul de l’indemnité journalière (ch. 3007 CIJ). En cas de chômage ou de travail réduit, c’est le salaire mensuel obtenu au cours du dernier mois précédant la survenance de ces événements qui entre en ligne de compte. Si, à cause du chômage, un assuré a repris sans réduction une nouvelle activité lucrative (pour autant qu’il ne s’agisse pas d’un gain intermédiaire), c’est le revenu mensuel de cette nouvelle activité qui sera déterminant, même s’il est inférieur au revenu obtenu avant la survenance du chômage (ch.

N64.Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen massgebend

Als massgebendes Einkommen im Sinn von Art. 23 Abs. 3 IVG gilt das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG/LAVS erhoben werden. Nach der Rechtsprechung ist auf dieses der Beitragspflicht unterworfene Einkommen abzustellen, unabhängig davon, ob die Beiträge tatsächlich eingezogen wurden.

3 LAI fosse quello su cui i contributi sono stati effettivamente riscossi, oppure quello sottoposto al prelievo di contributi e che serve da base per la determinazione degli stessi. Per quanto d'interesse nel caso in esame, nell'interpretazione storica della norma è stata confermata la sentenza I 365/00 del 28 novembre 2001, nella quale il TFA aveva a sua volta trattato il tema del reddito determinante per un indipendente in base all'art. 24 cpv. 2 vLAI. Dopo aver constatato che le condizioni legali sono rimaste invariate attraverso le ulteriori revisioni dell'AI, il Tribunale federale ha stabilito che non c'era motivo di distanziarsi dal principio secondo cui il reddito determinante per il calcolo delle indennità giornaliere è quello effettivamente realizzato prima del verificarsi del danno alla salute, indipendentemente dal fatto che dei contributi siano stati riscossi su tale importo (citata sentenza 9C_141/2023 consid. 4.3). 8.2.2.2. Ad ogni modo, i principi appena rammentati non sono d'ausilio all'argomentazione ricorsuale secondo cui, implicitamente, viene sostenuto che ai sensi dell'art. 23 LAI le indennità giornaliere possono essere conferite trascurando l'obbligo contributivo. Invero, il calcolo delle indennità giornaliere si fonda comunque sul reddito medio sottoposto al prelievo di contributi secondo la LAVS, seppur indipendentemente dall'effettivo versamento degli stessi. Benché la fattispecie trattata nella citata sentenza 9C_141/2023 si riferisse in particolare all'onere contributivo degli indipendenti, non vi sono motivi per giustificare, nel caso concreto, una diversa lettura dell'art. 23 cpv. 3 LAI a riguardo dell'obbligo contributivo all'AVS per una persona dipendente (si noti, del resto, il tenore essenzialmente identico dell'art. 21quater cpv. 1 OAI circa il calcolo dell'indennità giornaliera per gli indipendenti). Su questo aspetto, va dunque condiviso quanto considerato dal Tribunale cantonale. 8.2.3. Incombe dunque chinarsi sulla censura secondo cui l'art. 23 cpv. 3 LAI sarebbe costitutivo di una discriminazione indiretta. 8.2.3.1. 8.2.3.1.1. In virtù dell'art.
Dans le cadre de la 4 e révision de la LAI, entrée en vigueur le 1er janvier 2004, le législateur n'a pas maintenu le lien entre le régime des APG et celui des indemnités journalières. Il a créé un régime propre à la LAI (art. 22 ss LAI), qui s'inspire du système d'indemnités journalières de la LAA (Message du 21 février 2001 concernant la 4e révision de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité, FF 2001 3095 ch. 2.3.2; ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, nos 10 et 19 ad art. 23-25 LAI). Le législateur a tout d'abord introduit à l'art. 23 al. 1 LAI une disposition qui reprend en substance la teneur de l'ancien art. 24 al. 2 LAI (arrêts 9C_126/2010 du 28 septembre 2010 consid. 2.1; I 1081/06 du 23 octobre 2007 consid. 3.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4e éd. 2023, n° 1 ad art. 23 LAI). Partant, les conditions donnant droit à une indemnité journalière sont demeurées identiques à celles prévues dans la réglementation en vigueur jusqu'au 31 décembre 2003 (Message précité, FF 2001 3128 ch. 4.2). Puis, le législateur a inséré à l'art. 23 al. 3 LAI - sans débat aux Chambres fédérales (BO 2003 CN 1937; BO 2003 CE 756) - un nouvel alinéa, selon lequel est déterminant pour le calcul du revenu de l'activité lucrative au sens de l'al. 1 le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées (revenu déterminant).
Selon l'art. 23 LAI, dans sa version en vigueur depuis le 1er janvier 2012, l'indemnité de base s'élève à 80 % du revenu que l'assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé; toutefois, elle s'élève à 80 % au plus du montant maximum de l'indemnité journalière fixée à l'art. 24 al. 1 LAI BGE 150 V 316 S. 318 (al. 1). L'indemnité de base s'élève, pour l'assuré qui suit des mesures de nouvelle réadaptation au sens de l'art. 8a LAI, à 80 % du revenu qu'il percevait immédiatement avant le début des mesures; toutefois, elle s'élève à 80 % au plus du montant maximal de l'indemnité journalière (al. 1bis ). Le calcul du revenu de l'activité lucrative au sens des al. 1 et 1bis se fonde sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées (revenu déterminant) (al. 3). Le Conseil fédéral a précisé dans le RAI (RS 831.201) la base de calcul des indemnités journalières pour différentes catégories d'assurés (art. 21 ss RAI), notamment ceux exerçant une activité indépendante.

N65.Ermittlung des massgebenden Einkommens

Als massgebendes Einkommen gilt der Durchschnittslohn, auf den die LAVS‑Beiträge erhoben werden (sog. «revenu déterminant» bzw. beitragspflichtiger Lohn). Bei Selbständigerwerbenden wird der zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbslohn zugrunde gelegt und bei Bedarf auf den Tagesverdienst umgerechnet.

Le droit aux indemnités journalières suppose – également en cas d’incapacité de travail d’au moins 50 % – que les mesures de réadaptation soient appliquées pendant au moins trois jours consécutifs (ATF 139 V 399 consid. 7.a ; 112 V 16 consid. 2c). Pour l’application de cette disposition, l’empêchement doit non seulement porter sur trois jours consécutifs, mais il doit s’étendre sur la journée de travail entière. Un empêchement hors des heures de travail ou seulement sur une demi-journée ou certaines heures de la journée ne suffit pas (ATF 139 V 399 consid. 7.2 ; RCC 1965 p. 284 consid. 2 ; voir Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur l’assurance-invalidité, Genève/Zurich 2018, n° 7 ad art. 22). Si les conditions de l’une ou l’autre des variantes de l’art. 22 al. 1 LAI sont réunies, le droit à l’indemnité s’étend à toute la période de réadaptation. Dans ces cas-là, le droit à l’indemnité existe aussi pour les samedis libres, dimanches et autres jours fériés durant la période de réadaptation (RCC 1986 p. 610 consid. 2d et les références citées ; voir Valterio, op. cit., n° 5 ad art. 22). b) S’agissant du calcul de l’indemnité journalière, l’art. 23 al. 1 LAI prévoit que l’indemnité de base s’élève à 80 % du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé ; toutefois, elle s’élève à 80 % au plus du montant maximum de l’indemnité journalière fixée à l’art. 24 al. 1 LAI, c’est-à-dire du montant maximal du gain journalier assuré en vertu de la LAA (actuellement 148'200 fr. ; cf. art. 15 al. 3 LAA [loi fédérale du 20 mars 1981 sur l’assurance-accidents ; RS 832.20] et art. 22 OLAA [ordonnance du 20 décembre 1982 sur l’assurance-accidents ; RS 832.202]). Selon l’art. 23 al. 3 LAI, le calcul du revenu de l’activité lucrative au sens des al. 1 et 1bis se fonde sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées (revenu déterminant). D’après l’art. 21quater al. 1 RAI, l’indemnité journalière pour les personnes de condition indépendante est calculée d’après le dernier revenu obtenu sans atteinte à la santé, ramené au gain journalier, soumis au prélèvement des cotisations conformément à la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.
3 LAI, si ces mesures l'empêchent d'exercer une activité lucrative durant trois jours consécutifs au moins, ou s'il présente, dans son activité habituelle, une incapacité de travail (art. 6 LPGA) de 50 % au moins (al. 1). L'indemnité journalière se compose de l'indemnité de base, à laquelle tous les assurés ont droit, et d'une prestation pour enfant (al. 2). 3.1. Le but de l'indemnité journalière de compenser de manière adéquate la perte de revenu que l'assuré subit durant une période de réadaptation (cf. Message du 21 février 2001 concernant la 4e révision de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité, FF 2001 3045 ch. 2.3.2 p. 3094 sv.; arrêt TF 9C_797/2012 du 25 mars 2013, consid. 3.2.). 3.2. L'indemnité journalière de l'assurance-invalidité est une prestation accessoire à certaines mesures de réadaptation; elle ne peut être versée que si et tant que des mesures de réadaptation de l'assurance-invalidité sont exécutées (ATF 116 V 86 consid. 2a p. 88; 114 V 139 consid. 1a p. 140 et les références). 4. Selon l’art. 23 al. 1 LAI, l’indemnité de base s’élève à 80 % du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé; toutefois, elle s’élève à 80 % au plus du montant maximum de l’indemnité journalière fixée à l’art. 24 al. 1. D’après ce dernier article, le montant maximum de l’indemnité journalière est égal au montant maximum du gain assuré journalier fixé dans la LAA. 4.1. Pour la jurisprudence, selon l'art. 23 al. 1 et 3 LAI en lien avec l'art. 24 al. 1 LAI, l'indemnité journalière de base s'élève à 80 % du revenu moyen (sur lequel sont prélevées les cotisations prévues par la LAVS) que l'assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé, mais ne peut pas dépasser le montant maximum du gain assuré journalier fixé dans la LAA (arrêt TF 9C_847/2012 du 5 avril 2013, consid. 3). 4.2. Selon l’art. 5 al. 2 de la loi du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants (LAVS ; RS 831.10), le salaire déterminant comprend toute rémunération pour un travail dépendant, fourni pour un temps déterminé ou indéterminé.

N66.AHV‑Einkommen massgebend für Taggeld

Für die Berechnung des Taggelds ist nicht der Umsatz, sondern das AHV‑pflichtige Erwerbseinkommen massgebend (Art. 23 Abs. 3 IVG; vgl. E. 3.5). Empirische Daten des Bundesamtes für Statistik zeigen, dass das mittlere (Zentralwert) Bruttoerwerbseinkommen von Selbständigerwerbenden 2021 nicht höher, sondern tendenziell tiefer lag als dasjenige der Arbeitnehmenden (Beispiel: medianes Jahreseinkommen selbständiger Männer in Handwerksberufen Fr. 71'500 vs. Fr. 73'000 für Arbeitnehmer).

Diese nicht belegte Behauptung relativiert er aber gleich selbst, indem er im Weiteren ausführt, im November 2021 habe er ein Angebot erhalten, über die Winterzeit für einen Regiepreis von Fr. 75.-- pro Stunde zu arbeiten. Bezüglich dieses Stundenansatzes ergibt sich aus dem beigelegten E-Mail-Verlauf zwischen dem Beschwerdeführer und der F.___ AG sodann nicht eindeutig, dass die F.___ AG damit einverstanden gewesen ist, dem Beschwerdeführer für einen allfälligen Einsatz Fr. 75.-- pro Stunde zu bezahlen, sondern lediglich, dass der Beschwerdeführer diese Bezahlung forderte. Der Beschwerdeführer hat somit keine Belege vorgewiesen, welche darauf schliessen lassen würden, dass er ein Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 12'000.-- bis Fr. 14'400.-- pro Monat erzielen würde, wie er dies in seiner E-Mail behauptet. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung des Taggeldes nicht der mit der selbständigerwerbenden Tätigkeit erzielte Umsatz massgeblich ist, sondern das Erwerbseinkommen, von dem AHV-Beiträge erhoben werden (Art. 23 Abs. 3 IVG, Art. 21quater Abs. 1 IVV). Es scheint sodann zwar als zutreffend, dass mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Erzielung eines höheren Einkommens möglich ist als mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Dies gilt aber lediglich bei einem erfolgreichen Geschäftsverlauf. Insbesondere in den ersten Jahren des Geschäftsaufbaus fallen erhebliche Kosten an und der Gewinn ist deshalb erfahrungsgemäss eher gering. Ausserdem ist eine selbständige Erwerbstätigkeit mit erheblichen Risiken verbunden und die Gefahr des Scheiterns ist ebenso gegeben wie die Aussicht auf Erfolg. Die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik zeigen dementsprechend auf, dass das durchschnittliche Bruttoerwerbseinkommen von Selbständigerwerbenden nicht höher ist als von Arbeitnehmenden, sondern im Gegenteil tiefer. Das durchschnittliche Jahreseinkommen eines selbständigen Mannes in Handwerks- und verwandten Berufen betrug im Jahr 2021 Fr. 71'500., dasjenige eines Arbeitnehmers Fr. 73'000.-- (vgl. Bundesamt für Statistik, Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen, Beschäftigungsgrad und Geschlecht, Ständige Wohnbevölkerung, Zentralwert [Median], 2021).

N67.Auslegung des AHVG-Beitragsbegriffs

Der Ausdruck „von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden“ lässt mehrere Deutungen zu. Nach der Rechtsprechung ergibt der Wortlaut nicht hinreichend, ob gemeint ist, dass Beiträge tatsächlich einbehalten/bezahlt wurden, oder ob es um ein Einkommen geht, das der Beitragspflicht unterliegt. Insbesondere schliesst die Formulierung nicht zwingend voraus, dass ein effektiver Beitragsabzug stattgefunden haben muss.

L'interprétation littérale part du texte de la loi. Selon l'art. 23 al. 3 LAI, le calcul du revenu de l'activité lucrative au sens des al. 1 et 1bis se fonde sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées ("[...] bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden"; "[...] è determinante il reddito medio sul quale sono riscossi i contributi secondo la LAVS"). Selon les termes de la disposition, celle-ci constitue une règle de calcul du "revenu déterminant" ("massgebendes Einkommen"; "reddito determinante"), dont le législateur décrit les modalités. Or la lecture littérale de l'art. 23 al. 3 LAI n'indique pas, à elle seule, ce qu'il faut entendre par le revenu "sur lequel les cotisations sont prélevées", soit s'il s'agit du revenu sur lequel des cotisations ont été versées, d'une part, ou celui sur lequel celles-ci sont fixées ou celui qui est soumis au prélèvement des cotisations, d'autre part. Une interprétation purement littérale est en outre rendue plus difficile par les variations linguistiques de la disposition, le législateur usant des termes "prélever" en français (prendre avant un partage), "erheben" en allemand (percevoir) et "riscuotere" en italien (encaisser).
Sous l'angle systématique, l'art. 23 al. 1 LAI règle le montant de l'indemnité de base et prévoit en même temps une garantie minimale et un montant maximum (Message précité, FF 2001 3128 ch. 4.2). Selon cet alinéa, le calcul de l'indemnité journalière s'opère sur la base du revenu que l'assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé. Dès lors que le législateur s'est inspiré du système d'indemnités journalières de la LAA (consid. 4.3.2 supra), l'art. 23 al. 3 LAI décrit ensuite les modalités du calcul. En ce sens, à la différence du "gain assuré" de la LAA (cf. art. 17 al. 1 LAA), le législateur a introduit la notion du "revenu déterminant", soit le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées. Dans le cadre des dispositions d'exécution de l'art. 23 LAI, parmi les précisions sur la base de calcul des indemnités journalières pour différentes catégories d'assurés (art. 21 ss RAI), le Conseil fédéral a prévu une règle concernant les assurés exerçant une activité indépendante. Selon l'art. 21quater al. 1 RAI, le calcul de l'indemnité journalière pour les personnes de condition indépendante se fonde sur le dernier revenu obtenu sans atteinte à la santé, ramené au gain journalier, soumis au prélèvement des cotisations conformément à la LAVS. L'exigence que le revenu en cause soit "soumis au prélèvement des cotisations conformément à la LAVS" ("von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden"; "soggetto al prelievo dei contributi conformemente alla LAVS") est formulée de telle manière qu'on ne peut en déduire la condition d'un prélèvement effectif des cotisations.

N68.Entfall und Rückforderung des kleinen IV-Taggelds

Verzögerungen der Ausbildung aus nicht invaliditätsbedingten Gründen können den Anspruch auf das kleine IV‑Taggeld entfallen lassen und zur Rückforderung bereits ausbezahlter Taggelder führen.

Die Versicherte machte geltend, der in den Akten sich befindende Vorbescheid vom 21. Dezember 2018 sei ihr nicht eröffnet worden, weshalb die Verfügung vom 28. Februar 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen sei (Urk. 10/149/3-6). Mit Urteil vom 15. Juli 2019 des hiesigen Gerichts wurde die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese ein korrektes Vorbescheidverfahren durchführt und hernach neu verfügt (Urk. 10/152). 1.4    Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 21. Dezember 2018 und begründete ihre Rückforderung damit, dass die Versicherte gemäss Beschluss vom 25. August 2016 (Urk. 11/195) Anspruch auf das kleine IV-Taggeld gehabt habe. Am 23. Juni 2017, nach Erreichung des 20. Altersjahres, sei der Höchstansatz des kleinen IV-Taggeldes verfügt worden, obwohl gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG kein Anspruch darauf bestanden habe. Die Verzögerung in der Ausbildung sei bei der Versicherten auf den damaligen Aufenthaltsstatus zurückzuführen gewesen, es habe sich daher um einen invaliditätsfremden Grund gehandelt. Die IV-Stelle machte geltend, sie sei gemäss Art. 25 ATSG gesetzlich verpflichtet, die zu Unrecht ausbezahlten IV-Taggelder, zurückzufordern (Urk. 10/153). Dagegen liess die Versicherte am 25. November 2019 Einwand erheben (Urk. 10/156). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 nahm die IV-Stelle Stellung zum Einwand und hielt an ihrer Rückforderung zu viel ausbezahlter Taggelder in der Höhe von Fr. 36'142.80 fest (Urk. 10/159). 2.    Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 8. März 2021 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

N69.IV-Taggeld bei Erstausbildung

Bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung kann ein Anspruch auf IV‑Taggeld nach Art. 23 Abs. 2bis IVG bestehen, sofern die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung wegen eines Gesundheitsschadens nicht abgeschlossen werden konnte. Liegt kein Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 IVV vor, beträgt das Taggeld 10 % des Höchstbetrags des Taggeldes (sogenanntes grosses Taggeld; Fr. 40.70).

Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV in der Höhe von Fr. 40.70 habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung erfülle die Mindestbedingungen an die Begründungspflicht; der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Nach einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020 (BGE 146 V 271) hätten Nichterwerbstätige seit der 5. IVG-Revision keinen Anspruch mehr auf IV-Taggelder. Die Beschwerdeführerin berufe sich daher zu Unrecht auf Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV. Auch Art. 23 Abs. 2 IVG helfe ihr nicht weiter; die Bestimmung komme einzig bei versicherten Personen zur Anwendung, die eine (nicht von der IV finanzierte) Ausbildung abgeschlossen und danach einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erlitten hätten. Da sie Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung habe, sofern sie objektiv und subjektiv eingliederungsfähig sei, sei ihr jedoch gemäss Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV ein Taggeld auszurichten. Weil kein Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 IVV vorliege, habe sie einzig Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV, welches 10 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sogenanntes grosses Taggeld) betrage, somit Fr. 40.70. Am 5. Januar 2021 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) entsprochen. Die Beschwerdeführerin lässt am 22. Januar 2021 erklären, sie habe Anspruch auf ein grosses Taggeld, halte an den Anträgen fest und verzichte im Übrigen auf die Erstattung einer Replik.
Der invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschaden sei bei Geburt - und nicht etwa erst im Juni 2018, wie es die Beschwerdegegnerin annehme - eingetreten. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte sie die Lehrabschlussprüfung antreten und nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Sie sei gemäss Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV als Erwerbstätige einzustufen. Ein Taggeld sei aber auch andernfalls geschuldet, und zwar gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG. Denn eine gewohnte Tätigkeit habe sie wegen des Gesundheitsschadens nie erlernen können. Gemäss den Akten bestehe Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung samt Taggeldern. Die Beschwerdeführerin habe denn auch während früheren Massnahmen Taggelder erhalten. Indem auf die Begründung des Einwands vom 24. Januar 2020 weitestgehend nicht eingegangen worden sei, sei ausserdem der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV in der Höhe von Fr. 40.70 habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung erfülle die Mindestbedingungen an die Begründungspflicht; der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Nach einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020 (BGE 146 V 271) hätten Nichterwerbstätige seit der 5. IVG-Revision keinen Anspruch mehr auf IV-Taggelder. Die Beschwerdeführerin berufe sich daher zu Unrecht auf Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV. Auch Art. 23 Abs. 2 IVG helfe ihr nicht weiter; die Bestimmung komme einzig bei versicherten Personen zur Anwendung, die eine (nicht von der IV finanzierte) Ausbildung abgeschlossen und danach einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erlitten hätten. Da sie Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung habe, sofern sie objektiv und subjektiv eingliederungsfähig sei, sei ihr jedoch gemäss Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV ein Taggeld auszurichten.
Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV in der Höhe von Fr. 40.70 habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung erfülle die Mindestbedingungen an die Begründungspflicht; der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Nach einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020 (BGE 146 V 271) hätten Nichterwerbstätige seit der 5. IVG-Revision keinen Anspruch mehr auf IV-Taggelder. Die Beschwerdeführerin berufe sich daher zu Unrecht auf Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV. Auch Art. 23 Abs. 2 IVG helfe ihr nicht weiter; die Bestimmung komme einzig bei versicherten Personen zur Anwendung, die eine (nicht von der IV finanzierte) Ausbildung abgeschlossen und danach einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erlitten hätten. Da sie Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung habe, sofern sie objektiv und subjektiv eingliederungsfähig sei, sei ihr jedoch gemäss Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV ein Taggeld auszurichten. Weil kein Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 IVV vorliege, habe sie einzig Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV, welches 10 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sogenanntes grosses Taggeld) betrage, somit Fr. 40.70. Am 5. Januar 2021 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) entsprochen. Die Beschwerdeführerin lässt am 22. Januar 2021 erklären, sie habe Anspruch auf ein grosses Taggeld, halte an den Anträgen fest und verzichte im Übrigen auf die Erstattung einer Replik.

N70.AHV-pflichtiges Durchschnittseinkommen für Art. 8a

Für Massnahmen nach Art. 8a IVG ist als Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens das durchschnittliche Einkommen massgebend, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 23 Abs. 1bis IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Altes- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 23 Abs. 1bis IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Altes- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

N71.Höherer Taggeldanspruch bei gesundheitsbedingter Verzögerung

Bei einer wegen gesundheitlicher Gründe eingetretenen Verzögerung oder einem aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Abbruch der Ausbildung ist diese Verzugszeit nicht anzurechnen; der Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes bleibt demnach für die gesamte Ausbildungsdauer bestehen.

Altersjahr vollendet hatte noch ohne Invalidität über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt hätte. Während die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin also für die zweijährige erstmalige berufliche Ausbildung zur Bäckerin etc. lediglich den niedrigeren Ansatz des kleinen Taggeldes hätte bezahlen müssen, hätte die Beschwerdeführerin nun aufgrund der zeitlichen Verzögerung gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG für die ganze Dauer der Ausbildung im Bereich Assistenz etc. einen Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes. Vorliegend ist diese zeitliche Verzögerung der Beschwerdeführerin jedoch nicht "anzurechnen", denn der Abbruch der Bäckerlehre (und damit die erneute Lehrstellensuche und verzögerte Ausbildung) ist nach Lage der vorliegenden Akten aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Die Beschwerdeführerin leidet an Morbus Crohn, einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung, die schubweise auftritt. Zudem bestehen kognitive Defizite in Form einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70; vgl. IV-act. 60). Beide gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben bereits je für sich alleine und insbesondere auch in Kombination unbestrittenermassen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dass sowohl der somatische als auch der kognitive Gesundheitsschaden die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, hat auch der RAD wiederholt festgehalten (vgl. IV-act.

N72.Ermittlung des Valideneinkommens

Erfolgte die zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübte Tätigkeit vor mehr als zwei Jahren, ist für die Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens jenes Einkommen zugrunde zu legen, das die versicherte Person unmittelbar vor der Eingliederung durch dieselbe Tätigkeit erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dieses für die Taggeldbemessung nach Art. 23 Abs. 3 IVG massgebende Erwerbseinkommen entspricht – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen der Einkommensvergleichsmethode.

Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt. Abs. 4 sieht vor, dass Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, ebenfalls hinzugezählt werden. Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist nach Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV entspricht - abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt - dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Urteil 8C_168/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
3 Grundlage für die Bemessung des Taggelds für Selbständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden (Art. 21quater Abs. 1 IVG). Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das betreffende Jahr rechtskräftig festgesetzt wurden. Ebenso sind allfällige Herabsetzungs- und Erlassverfügungen nicht zu berücksichtigen. Das Jahreseinkommen wird zur Ermittlung des massgebenden Einkommens pro Tag durch 365 geteilt (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Version [KSTI], Rz. 0835 f.). 2.4 Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte (unselbstständige oder selbstständige) Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das diese, wenn sie nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte (Art. 21 Abs. 3 IVV; KSTI, Rz. 0838). Gemäss konstanter Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggelds zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007, I 732/06, E. 2.1; vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich/Genf 2022, Art. 23 N. 4). Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggelds, das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert. Da nach empirischer Festlegung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 325 E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S.
April 2021 Anspruch auf IV-Taggelder. Er übte damit vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung aus. Daher wurde das Taggeld grundsätzlich zu Recht gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV festgelegt. Die AK hat dabei aber offenbar übersehen, dass gemäss der vorgenannten Bestimmung jenes Einkommen relevant ist, welches der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Eingliederung im Jahr 2021 erzielt hätte. Hier genügt es jedoch nicht, das Einkommen von 2015 auf das Jahr 2021 zu indexieren. So wurde über die E.________ SA am 16. Januar 2017 der Konkurs eröffnet, weshalb der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Einschränkungen im Jahr 2021 aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr bei der E.________ SA tätig gewesen wäre. Es geht deshalb nicht an, das bei der E.________ SA erzielte Einkommen als Grundlage für die Festsetzung der Taggelder zu nehmen. Es ist daran zu erinnern, dass, wie dargestellt, das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV, abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt, dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung entspricht.

N73.Valideneinkommen als Bemessungsgrundlage

Das für die Bemessung nach Art. 23 Abs. 3 IVG massgebende Erwerbseinkommen entspricht – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – grundsätzlich dem Valideneinkommen nach der Einkommensvergleichsmethode. Als Anknüpfungspunkt dient in der Regel das zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Einkommen; dieses kann nötigenfalls hinsichtlich Teuerung und realer Einkommensentwicklung angepasst werden. Bei der Beurteilung einer beruflichen Weiterentwicklung ist für die Festlegung des Taggeldes kein überstrenger Massstab anzulegen.

Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt. Abs. 4 sieht vor, dass Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, ebenfalls hinzugezählt werden. Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist nach Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV entspricht - abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt - dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Urteil 8C_168/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt. Abs. 4 sieht vor, dass Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, ebenfalls hinzugezählt werden. Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist nach Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV entspricht - abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt - dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9, I 732/06 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 23 IVG). Überstundenentschädigungen unterstehen der AHV-Beitragspflicht (Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. a AHVV) und gehören nach der Rechtsprechung zum Valideneinkommen, wenn und soweit die versicherte Person effektiv auch zukünftig mit solchen Einkünften hätte rechnen können (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV; SVR 2024 IV Nr. 6 S. 18, 9C_151/2023 E. 6.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 73 zu Art. 28a IVG).
Gemäss konstanter Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21bis Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode, d.h. massgebend ist jenes Einkommen, das die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde, mithin was sie auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung zu erwarten gehabt hätte. Mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, ist bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (vgl. SVR 2008 IV Nr. 4 S. 10 E. 2.1; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 23 N. 4).
3006 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] in seiner Version gültig ab 1. Januar 2021). Darunter ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde. Bei Unfallinvaliden ist in der Regel von dem vor dem Unfall erzielten Einkommen auszugehen (Rz. 3009 KSTI). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Rz. 3044 KSTI). Das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV entspricht – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Urteil EVG I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2 mit Hinweis).

N74.Massgebliches AHV‑pflichtiges Durchschnittseinkommen

Massgeblich ist das durchschnittliche AHV‑pflichtige Einkommen derjenigen Erwerbstätigkeit, die die versicherte Person zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat; bei Arbeitslosigkeit ist auf den Verdienst vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeldern abzustellen. Gegebenenfalls ist auf das Einkommen unmittelbar vor Beginn der Eingliederungsmassnahme oder vor Eintritt der Beeinträchtigung abzustellen; ältere Einkommen können, soweit einschlägig, zu aktualisieren bzw. ausgeschlossen sein, wenn sie die tatsächliche Erwerbssituation zum relevanten Zeitpunkt nicht widerspiegeln.

Le revenu de la dernière activité exercée en l’absence d’atteinte à la santé est le dernier que l’assuré a perçu avant d’être atteint dans sa santé physique, mentale ou psychique. Peu importe, à cet égard, si l’activité correspondait ou non aux capacités et à la formation de l’assuré. Pour les personnes devenues invalides par suite d’accident, est déterminant, en règle générale, le revenu perçu avant l’accident (ch. 3009 de la Circulaire concernant les indemnités journalières de l’assurance-invalidité, édictée par l’Office fédéral des assurances sociales [OFAS], état au 1er janvier 2019, version 11 [ci-après : CIJ]). Dans l’hypothèse où, à la suite de l’aggravation de son état de santé, l’assuré a été contraint d’abandonner sa profession pour accepter un emploi moins bien rétribué, l’indemnité journalière est calculée selon le revenu acquis dans la profession apprise (ch. 3010 CIJ). c) L’art. 21 al. 2 RAI (règlement du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.201) dispose que lors de l’établissement du revenu déterminant au sens de l’art. 23 al. 3 LAI, ne sont pas pris en compte les jours durant lesquels l’assuré n’a pu obtenir aucun revenu d’une activité lucrative ou seulement un revenu diminué en raison : a. d’une maladie ; b. d’un accident ; c. d’une période de chômage ; d. d’une période de service au sens de l’art. 1 LAPG (loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain ; RS 834.1) ; e. de maternité ; ou f. d’autres motifs n’impliquant pas une faute de sa part. Ainsi, lorsque l’assuré est sans emploi, c’est le moment précédant le chômage qui est déterminant pour le calcul de l’indemnité journalière (ch. 3007 CIJ). En cas de chômage ou de travail réduit, c’est le salaire mensuel obtenu au cours du dernier mois précédant la survenance de ces événements qui entre en ligne de compte. Si, à cause du chômage, un assuré a repris sans réduction une nouvelle activité lucrative (pour autant qu’il ne s’agisse pas d’un gain intermédiaire), c’est le revenu mensuel de cette nouvelle activité qui sera déterminant, même s’il est inférieur au revenu obtenu avant la survenance du chômage (ch.
Dans le cadre de son recours, l’intéressée a résumé sa situation depuis 2015 et s’est limitée à énumérer pour 2018 les traitements suivis (séances de physiothérapie, d’acupuncture, de musculation, ainsi que la prise de médicaments) sans toutefois faire état d’une quelconque incapacité de travail. A la question de savoir quel était son taux d’activité, la recourante a expliqué que celui-ci pouvait varier de 0 à 100% durant la même année, car son activité était fluctuante (pas de chantier en hiver) et que le revenu déclaré était faible, car elle avait choisi de se contenter d’un faible revenu (cf. rapport initial du 8 juillet 2020). b) Au vu des éléments précités, compte tenu du début de l’incapacité de travail de la recourante, fixé au 15 avril 2019, c’est donc bien le revenu réalisé durant l’année 2018 qui doit servir de base au calcul de l’indemnité journalière litigieuse, soit le dernier revenu obtenu sans diminution consécutive à une incapacité de travail, conformément aux exigences posées par les art. 23 al. 3 LAI et 21quater RAI. Ainsi, l'indemnité journalière a pour but de remplacer le salaire pendant la durée de la mesure de réadaptation ou de la mesure d'instruction. Elle ne saurait avoir pour conséquence qu'une personne assurée touchant des indemnités journalières se retrouve dans une meilleure situation financière qu'auparavant. Partant, les arguments évoqués par la recourante concernant l'importance de ses problèmes de santé et ses difficultés financières – même s’ils ne sauraient être minimisés – ne sont pas déterminants par rapport au système légal mis en place. En définitive, seul compte, pour le droit aux indemnités journalières le fait de savoir quel était son revenu au moment de la survenance de son incapacité de travail. c) En l’espèce, le revenu sur lequel les cotisations sociales ont été prélevées en 2018, selon l’art. 23 al. 3 LAI, se monte à 13’700 fr., ainsi que l’a pris en compte l’intimé. Ce revenu ayant été réalisé plus de deux ans avant la date de la fixation du montant de l’indemnité journalière, il s’agit de l’actualiser.
April 2021 Anspruch auf IV-Taggelder. Er übte damit vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung aus. Daher wurde das Taggeld grundsätzlich zu Recht gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV festgelegt. Die AK hat dabei aber offenbar übersehen, dass gemäss der vorgenannten Bestimmung jenes Einkommen relevant ist, welches der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Eingliederung im Jahr 2021 erzielt hätte. Hier genügt es jedoch nicht, das Einkommen von 2015 auf das Jahr 2021 zu indexieren. So wurde über die E.________ SA am 16. Januar 2017 der Konkurs eröffnet, weshalb der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Einschränkungen im Jahr 2021 aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr bei der E.________ SA tätig gewesen wäre. Es geht deshalb nicht an, das bei der E.________ SA erzielte Einkommen als Grundlage für die Festsetzung der Taggelder zu nehmen. Es ist daran zu erinnern, dass, wie dargestellt, das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV, abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt, dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung entspricht.
Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 23 Abs. 1bis IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Altes- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

N75.Höheres kleines Taggeld bei Erstausbildung

Bei Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung kommt der höhere Ansatz des kleinen Taggeldes (30%) gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG erst mit der Vollendung der Ausbildung bzw. ab dem Zeitpunkt zum Tragen, in dem die Ausbildung ohne die Invalidität tatsächlich oder fiktiv abgeschlossen worden wäre.

führt (E. 3.2).     Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er ohne Invalidität seine Ausbildung bereits am 1. August 2022 abgeschlossen hätte, weshalb er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf das höhere kleine Taggeld von 30 % habe (Urk. 1 S. 1), gilt Folgendes: Die Bemessung der Grundentschädigung in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG – wie vom Beschwerdeführer beantragt (E. 2.2) - kommt gegebenenfalls Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Invalidität ihre Ausbildung schon abgeschlossen hätten, zugute, dies indes gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG jedenfalls erst mit Vollendung des
Altersjahr vollendet und wann er seine berufliche Ausbildung abgeschlossen hätte, wenn er gesundheitlich nicht beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. Rz 3103 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2014, IV 2013/251 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt des Beginns der Vorbereitung auf die Ausbildung zum Büroassistenten im Juli 2019 21-jährig gewesen. Die Lehre zum Kaufmann EFZ hatte er am 1. August 2015 begonnen; bei einem ordnungsgemässen Verlauf hätte er sie am 31. Juli 2018 abgeschlossen (IV-act. 288). Die Voraussetzungen für die Zusprache des höheren Ansatzes des kleinen Taggeldes gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG sind im Zeitpunkt des Beginns der Vorbereitung auf die Ausbildung zum Büroassistenten am 3. Juli 2019 somit erfüllt gewesen. Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere auch an Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG). Ist die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen, können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG). Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG).
Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2 IVG; sog. höherer Ansatz des kleinen Taggeldes). Dieser Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 407.-- (gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV; der Betrag von Fr.

N76.Taggeld während beruflicher Eingliederung

Während einer erstmaligen beruflichen Eingliederung — auch während eines Arbeitsversuchs nach Art. 18a IVG — kann ein Anspruch auf Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG bestehen.

Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2021 Art. 22 f. IVG. Taggeldanspruch gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG während eines Arbeitsversuchs nach Art. 18a IVG im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2021, IV 2020/218). Entscheid vom 25. Mai 2021 Besetzung Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Corinne Schambeck; Gerichts­schreiberin Fides Hautle Geschäftsnr. IV 2020/218 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialen Dienste gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld
A. 2014, N 8 zu Art. 16; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2015, IV 2013/619). Zum andern hätte die Beschwerdeführerin eine erstmalige berufliche Eingliederung (auch die als Zweites in Angriff genommene) ohne die Invalidität längst abgeschlossen und stünde mit abgeschlossener Ausbildung im Erwerbsleben. Demnach steht ihr während dieser Zeit ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG von Fr.

N77.Ausklammerung von Einkommensausfalltagen

Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens bleiben Tage ausser Betracht, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat (z. B. wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, Mutterschaft oder ähnlichen, nicht verschuldeten Gründen).

Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Beachtlich ist somit der AHV-rechtliche Einkommensbegriff, also das der Beitragspflicht nach den Art. 4 ff. AHVG unterliegende Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 23 N. 3). Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst i.S.v. Art. 1a des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), Mutter- oder Vaterschaft, Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes i.S.v. Art. 16o EOG, Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption oder anderer Gründe, die nicht auf das Verschulden der versicherten Person zurückzuführen sind (Art. 21 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). 2.2 Nach Art. 22bis Abs. 2 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggelds nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: Krankheit (lit. a), Unfall (lit. b), Arbeitslosigkeit (lit. c), Dienst im Sinne von Art. 1 EOG (lit. d), Mutterschaft (lit. e) oder anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind (lit. f; Art. 21 Abs. 2 IVV). 2.3 Grundlage für die Bemessung des Taggelds für Selbständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden (Art. 21quater Abs. 1 IVG). Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das betreffende Jahr rechtskräftig festgesetzt wurden. Ebenso sind allfällige Herabsetzungs- und Erlassverfügungen nicht zu berücksichtigen. Das Jahreseinkommen wird zur Ermittlung des massgebenden Einkommens pro Tag durch 365 geteilt (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Version [KSTI], Rz.

N78.Befristeter Verpflegungsabzug bei vergüteter Unterkunft

Bei Vergütung von Unterkunft im Rahmen der Ausbildung kann der Verpflegungsabzug zeitlich befristet bis zu Fr. 20.– betragen. Der erhöhte Abzug entfällt, sobald die Unterkunft nicht mehr vergütet wird (zeitlich differenzierte Handhabung).

vorgenommen (entspricht 20 % des Taggeldes von Fr. 40.70), da sie in diesem Zeitraum voll für die Kosten von Verpflegung und Unterkunft aufgekommen ist (siehe Mitteilung vom 31. Juli 2019 betreffend Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung, IV-act. 571; vgl. Art. 22 Abs. 5 IVV und Rz. 3115 f. KSTI). Für Versicherte ohne Unterhaltspflicht beträgt der Abzug 20 % des Taggeldes bzw. höchstens aber Fr. 20.--. Da der Beschwerdeführer bereits ab dem 3. Juli 2019 Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes hat, erhöht sich der Verpflegungsabzug für den Zeitraum 3. Juli 2019 bis 31. August 2019 auf Fr. 20.--. Ab dem 1. September 2019 entfällt der Verpflegungsabzug, da ab diesem Zeitpunkt lediglich noch die Ausbildung und das Mittagessen (und nicht mehr das Wohnen) vergütet worden sind (siehe Mitteilung vom 31. Juli 2019, IV-act. 571). Demnach ist die Verfügung vom 8. August 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 23 Abs. 2 IVG für die Zeit vom 3. Juli 2019 bis 31. August 2019 basierend auf einer Grundentschädigung von Fr.

N79.Kein Hochrechnen des Pensums

Für die Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens wird nicht auf ein fiktiv höheres Einkommen abgestellt, sondern auf das tatsächlich erzielte Einkommen, von dem AHV-Beiträge erhoben wurden; ein Hochrechnen des Pensums zur Erweiterung der Versicherungsdeckung ist nicht zulässig.

L'OAI indique que le revenu déterminant a été fixé en tenant compte du dernier gain obtenu en pleine capacité de travail. Il explique que la Caisse de compensation s'est fondée sur le salaire réalisé par l'assurée en 2018, soit l'année qui précède celle durant laquelle l'atteinte à la santé a été attestée, et qu'il l'a indexé jusqu'en 2024. La recourante allègue pour sa part qu'elle était déjà atteinte dans sa santé depuis plusieurs années avant qu'un diagnostic ne soit posé, ce qui l'a notamment contrainte à abaisser son taux d'activité. Elle demande que l'indemnité journalière soit calculée sur la base d'un revenu correspondant à ce qu'elle aurait gagné si elle n'avait pas été malade. 3.2. Il convient tout d'abord de rappeler que le droit à l'indemnité journalière de l'assurance invalidité est réservé aux personnes qui exerçaient une activité lucrative immédiatement avant la survenance de l'atteinte à la santé et que leur montant est basé sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées (art. 23 al. 3 LAI). Les personnes qui n'exerçaient pas d'activité lucrative ont pour leur part droit à des allocations pour frais de garde et d'assistance. Au vu de ce qui précède, il ne saurait être question de s'écarter du salaire obtenu dans l'activité exercée par la recourante avant son atteinte à la santé et de se fonder sur un revenu fictif. Une telle pratique ne correspond en effet pas au but de l'indemnité journalière, qui est de compenser de manière adéquate la perte de revenu qu'un assuré subit durant une période de réadaptation. Au demeurant, la recourante n'apporte aucun élément concret pour appuyer un changement d'orientation, respectivement une évolution professionnelle. Au contraire, il est hautement vraisemblable que, sans atteinte à la santé, elle aurait poursuivi son activité, à temps partiel, compte tenu de ses trois enfants en bas âge. 3.3. Cela étant, il convient encore d'examiner si c'est à raison que l'OAI, respectivement la Caisse de compensation, s'est référé au revenu réalisé durant l'année 2018 pour fixer le montant de l'indemnité journalière.
ergibt (84'240 ./. 365 x 80 Prozent; vgl. auch die Tabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen zur Ermittlung der IV-Taggelder, gültig ab 1. Januar 2022). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das jährliche Einkommen, das die Beschwerdeführerin mit ihrem 90-Prozent-Pensum erzielte, nicht auf ein 100-Prozent-Pensum hochgerechnet werden kann, liefe dies doch im Ergebnis auf eine Ausweitung der Versicherungsdeckung, deren Umfang durch das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (Art. 23 Abs. 1 IVG), von dem AHV-Beiträge erho­ben werden (Art. 23 Abs. 3 IVG), bestimmt wird, hinaus (vgl. BGE 141 V 127 E. 5.3.2; Urteil BGer 9C_342/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 3). Damit sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die Verfügungen vom 9. Oktober 2023 und 4. Januar 2024 sind in dem Sinne abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld von CHF

N80.Verbindliche OFAS-Tabellen für Taggeld

Die von der OFAS erstellten Tabellen mit auf volle Franken aufgerundeten Beträgen sind verbindlich für die Bestimmung des massgebenden Einkommens/Taggelds. In der Praxis können Behörden bei Abweichungen auf von der AHV-Ausgleichskasse/CSC verwendete Durchschnittseinkommen zurückgreifen; dies hat sich in einem konkreten Verfahren gezeigt.

Conformément à l’art. 23 al. 1 LAI, l'indemnité de base de l'indemnité journalière s'élève à 80% du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé. L'al. 3 ajoute que le calcul du revenu de l’activité lucrative se fonde sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées (revenu déterminant). D'après l'art. 24 al. 5 LAI, le Conseil fédéral règle la prise en compte du revenu d’une éventuelle activité lucrative, et peut prévoir des réductions à certaines conditions. L’OFAS établit, pour déterminer les indemnités journalières, des tables obligatoires dont les montants sont arrondis au franc supérieur. En vertu de l'art. 20sexies al. 1 RAI, sont considérés comme exerçant une activité lucrative les assurés qui exerçaient une activité lucrative immédiatement avant la survenance de l’incapacité de travail (art. 6 LPGA). Selon l'art. 21 al. 2 RAI, lors de l’établissement du revenu déterminant au sens de l’art. 23 al. 3 LAI, ne sont pas pris en compte les jours durant lesquels l’assuré n’a pu obtenir aucun revenu d’une activité lucrative ou seulement un revenu diminué en raison notamment d'une maladie (let. a) ou de maternité (let. e). L'al. 3 ajoute que lorsque la dernière activité lucrative exercée par l’assuré sans restriction due à des raisons de sa santé remonte à plus de deux ans, il y a lieu de se fonder sur le revenu que l’assuré aurait tiré de la même activité, immédiatement avant la réadaptation, s’il n’était pas devenu invalide. 2.3. La procédure dans le domaine des assurances sociales est régie par le principe inquisitoire selon lequel les faits pertinents de la cause doivent être constatés d'office par l'assureur (art. 43 al. 1 LPGA) ou, éventuellement, par le juge (art. 61 let. c LPGA). Ce principe n'est cependant pas absolu. Sa portée peut être restreinte par le devoir des parties de collaborer à l'instruction de l'affaire. Si le principe inquisitoire dispense les parties de l'obligation de prouver, il ne les libère pas du fardeau de la preuve, dans la mesure où, en cas d'absence de preuve, c'est à la partie qui voulait en déduire un droit d'en supporter les conséquences, sauf si l'impossibilité de prouver un fait peut être imputée à la partie adverse.
9.1.3 Le Tribunal de céans constate une importante différence entre le revenu sans invalidité retenu par l'autorité inférieure pour le calcul de la perte de gain susmentionnée et le revenu déterminant retenu par cette même autorité lors de la détermination du montant des indemnités journalières versées pendant les mesures de réadaptation. En effet, dans ses décisions relatives à l'octroi d'indemnités journalières des 4 octobre 2013 et 29 juillet 2014 (AI pces 104 et 152), l'autorité inférieure a fixé l'indemnité journalière sur la base d'un revenu déterminant de Fr. 73'530.- (correspondant à l'année 2012 : cf. feuilles ACOR-IJ de la Caisse suisse de compensation [ci-après : la CSC] des 29 juillet 2014 et 4 octobre 2013 ; CSC pces 34 et 69). Le revenu déterminant pour la fixation des indemnités journalières repose notamment sur le revenu que l'assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé (art. 23 al. 1 LAI). En particulier, l'art. 23 al. 3 LAI prévoit que le calcul du revenu de l'activité lucrative au sens de l'al. 1 précité se fonde sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées (revenu déterminant). 9.1.4 Interpellée par le Tribunal de céans quant à la divergence entre le revenu retenu pour la fixation du salaire sans invalidité pour le calcul de la perte de gain et le revenu déterminant pour le calcul du montant de l'indemnité journalière (cf. ci-dessus, let. F.f) - ces deux éléments reposant sur des notions similaires -, l'OAIE n'a pas fourni d'explication convaincante (cf. TAF pce 21). En effet, l'autorité précédente se limite à renvoyer le Tribunal à la prise de position de l'OAI-B._______ du 8 décembre 2023 et à celle de la CSC du 15 décembre 2023. Dans sa prise de position, l'OAI-B._______ explique notamment s'être basé - pour la fixation du revenu sans invalidité dans le cadre du calcul de la perte de gain - sur les informations fournies par l'employeur dans son questionnaire du 13 février 2012 (cf.

N81.Taggeldbemessung nach letztem Erwerbseinkommen

Für die Bemessung des Taggeldes ist grundsätzlich auf das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Entsprechender Anknüpfungspunkt ist das Einkommen, das die versicherte Person unmittelbar vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat.

Il résulte de cet aperçu que le législateur a souhaité que les conditions de l'art. 23 LAI donnant droit à une indemnité journalière de la LAI demeurent identiques à celles prévues dans la réglementation en vigueur jusqu'au 31 décembre 2003 (Message précité, FF 2001 3128 ch. 4.2). Dans ces conditions, d'un point de vue historique, il n'y a pas lieu de s'écarter des considérations de l'arrêt I 365/00 précité, selon lesquelles le revenu déterminant pour le calcul des indemnités journalières est celui effectivement réalisé avant la survenance de l'atteinte à la santé, sans égard au fait que des cotisations aient été prélevées sur ce montant (consid. 4.3.1 supra). L'OFAS renvoie d'ailleurs à cet arrêt au ch. 0835 CIJ. BGE 150 V 316 S. 322
___ zu 45% gearbeitet und wäre dem Studium nachgegangen. Das für den Taggeldanspruch massgebende Einkommen ist deshalb das unmittelbar vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens am 13. November 2019 erzielte Erwerbseinkommen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, in analoger Anwendung des Art. 21bis Abs. 5 IVV sei bei der Bemessung des Taggelds auf das Einkommen vor der Pensumreduktion abzustellen, denn die Beschwerdeführerin hätte kein Studium der Sozialen Arbeit aufgenommen, würde sie nicht an einer psychischen Erkrankung leiden; sie hätte vielmehr in ihrem Beruf als Pflegefachfrau gearbeitet. Art. 21bis Abs. 5 IVV sieht vor, dass wenn eine versicherte Person glaubhaft macht, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, sich das Taggeld nach dem Verdienst bemisst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. Art. 21bis Abs. 5 IVV als Art. 23 IVG konkretisierende Norm stellt also ebenfalls auf den Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens ab. Dieser ist am 13. November 2019 eingetreten und nicht mit der Pensumreduktion per 1. September 2019 (vgl. E. 3.3). Das Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist damit nicht relevant, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat vorgebracht, selbst wenn es korrekt wäre, dass der Gesundheitsschaden am 13. November 2019 eingetreten sei, müsste das massgebende Einkommen auf der Basis des 90%igen Pensums ermittelt werden. Bei Art. 21bis und 21ter IVV handle es sich um eine nicht abschliessende Regelung zur Ermittlung des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, IV 2019/88 und IV 2020/22). Es sei nicht aussagekräftig und nicht sachgerecht, bei der Bemessung des Taggelds lediglich auf den kurzen Zeitraum nach der Reduktion des Pensums ab­zustellen, nachdem die Beschwerdeführerin seit 2009 ein deutlich höheres Einkommen erzielt habe.
Gemäss Art. 22 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). Die Grundentschädigung beträgt entsprechend der Regelung von Art. 23 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Abs. 1). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Abs. 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Abs. 3). Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf CHF 148'200.- im Jahr und CHF 406.- im Tag (Art. 15 UVG i. V. m. Art. 22 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Für die Bemessung der Taggelder ist grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (Rz.

N82.Indirekte Diskriminierung italienischer Invalidenrenten

Nach der Rechtsprechung in 8C_36/2024 stellt Art. 23 Abs. 3 IVG eine indirekte Diskriminierung dar gegenüber Personen, die eine Invalidenrente aus Italien beziehen (welche in der Schweiz nicht als solche anerkannt ist) und gleichzeitig Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit Taggeldern geltend machen. Diese Diskriminierung verletze Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und sei nach Auffassung des Gerichts nicht objektiv gerechtfertigt und nicht verhältnismässig; ferner tritt das anwendbare internationale Recht in diesem Bereich gegenüber Art. 23 Abs. 3 IVG zurück.

Nella citata sentenza I 365/00, il TFA aveva infatti stabilito che le indennità giornaliere della LAI hanno lo scopo di garantire all'assicurato e ai suoi familiari la base materiale necessaria per la loro esistenza durante il periodo di riadattamento. I mezzi necessari a tal fine non potevano essere definiti in modo generale, ma dipendevano da vari fattori, variabili nel tempo (citata sentenza I 365/00 consid. 4a/cc; cfr. anche la citata sentenza 9C_141/2023 consid. 4.3.1). Preso atto di tali risultanze, appare evidente che l'imposizione dell'obbligo contributivo all'AVS anche a persone che sono ostacolate nel farlo non può essere tollerato. Non è infine possibile ritenere che, adottando l'art. 23 cpv. 3 LAI, il legislatore abbia deliberatamente inteso emanare una norma di diritto interno contraria al diritto internazionale. Dall'interpretazione storica della disposizione in esame, esposta nella citata sentenza 9C_141/2023 al consid. 4.3, emerge invece che con la 4a revisione della LAI (entrata in vigore il 1° gennaio 2004) il legislatore ha introdotto il capoverso 3 senza alcun dibattito alle Camere federali ("le législateur a inséré à l'art. 23 al. 3 LAI - sans débat aux Chambres fédérales [BO 2003 CN 1937; BO 2003 CE 756] - un nouvel alinéa, selon lequel est déterminant pour le calcul du revenu de l'activité lucrative au sens de l'al. 1 le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées [revenu déterminant]"). Viste le circostanze, non entra in considerazione un'eccezione ai principi esposti poc'anzi. Il diritto internazionale applicabile nella fattispecie prevale così sull'art. 23 cpv. 3 LAI. 8.3. Riassumendo, l'art. 23 cpv. 3 LAI costituisce una discriminazione indiretta, contraria all'art. 4 del Regolamento n. 883/2004 e alla rispettiva giurisprudenza, nei confronti delle persone che percepiscono una pensione d'invalidità dallo Stato italiano (non riconosciuta come tale in Svizzera) e che, essendo poste al beneficio di provvedimenti d'integrazione, richiedono delle indennità giornaliere. Tale discriminazione non è oggettivamente giustificata e proporzionata rispetto all'obiettivo perseguito e non si può neppure concludere all'esistenza di una volontà espressa del legislatore, in piena conoscenza di causa, di emanare una norma contraria al diritto internazionale vincolante per la Svizzera.
Nella citata sentenza I 365/00, il TFA aveva infatti stabilito che le indennità giornaliere della LAI hanno lo scopo di garantire all'assicurato e ai suoi familiari la base materiale necessaria per la loro esistenza durante il periodo di riadattamento. I mezzi necessari a tal fine non potevano essere definiti in modo generale, ma dipendevano da vari fattori, variabili nel tempo (citata sentenza I 365/00 consid. 4a/cc; cfr. anche la citata sentenza 9C_141/2023 consid. 4.3.1). Preso atto di tali risultanze, appare evidente che l'imposizione dell'obbligo contributivo all'AVS anche a persone che sono ostacolate nel farlo non può essere tollerato. Non è infine possibile ritenere che, adottando l'art. 23 cpv. 3 LAI, il legislatore abbia deliberatamente inteso emanare una norma di diritto interno contraria al diritto internazionale. Dall'interpretazione storica della disposizione in esame, esposta nella citata sentenza 9C_141/2023 al consid. 4.3, emerge invece che con la 4a revisione della LAI (entrata in vigore il 1° gennaio 2004) il legislatore ha introdotto il capoverso 3 senza alcun dibattito alle Camere federali ("le législateur a inséré à l'art. 23 al. 3 LAI - sans débat aux Chambres fédérales [BO 2003 CN 1937; BO 2003 CE 756] - un nouvel alinéa, selon lequel est déterminant pour le calcul du revenu de l'activité lucrative au sens de l'al. 1 le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées [revenu déterminant]"). Viste le circostanze, non entra in considerazione un'eccezione ai principi esposti poc'anzi. Il diritto internazionale applicabile nella fattispecie prevale così sull'art. 23 cpv. 3 LAI. 8.3. Riassumendo, l'art. 23 cpv. 3 LAI costituisce una discriminazione indiretta, contraria all'art. 4 del Regolamento n. 883/2004 e alla rispettiva giurisprudenza, nei confronti delle persone che percepiscono una pensione d'invalidità dallo Stato italiano (non riconosciuta come tale in Svizzera) e che, essendo poste al beneficio di provvedimenti d'integrazione, richiedono delle indennità giornaliere. Tale discriminazione non è oggettivamente giustificata e proporzionata rispetto all'obiettivo perseguito e non si può neppure concludere all'esistenza di una volontà espressa del legislatore, in piena conoscenza di causa, di emanare una norma contraria al diritto internazionale vincolante per la Svizzera.

N83.Bemessung der Grundentschädigung

Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV hat der Bundesrat für die in Art. 23 Abs. 2bis IVG genannten Fälle festgelegt, dass die Grundentschädigung 10 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG beträgt.

Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2bis IVG (Satz 1) höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. - In Art. 22 Abs. 1 IVV hat der Bundesrat ausführend festgelegt, dass die Grundentschädigung diesfalls 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht, somit Fr.

N84.Bemessung am zuletzt erzielten Einkommen

Zeitbezug/Periodenauswahl: Massgebend ist das zuletzt vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen. Zeitlich wird üblicherweise das gesamte vor dem Gesundheitsschaden liegende Kalenderjahr bzw. das unmittelbar vor dem Gesundheitsschaden erzielte Einkommen zugrunde gelegt. Bei regelmässigem Monatslohn bildet der letzte Monatslohn die Grundlage und kann auf Jahresbasis hochgerechnet (Art. 21bis IVV / entsprechende Praxis).

d) Des modifications législatives et réglementaires sont entrées en vigueur le 1er janvier 2022 dans le cadre du « développement continu de l'AI » (LAI, modification du 19 juin 2020, RO 2021 705, et règlement sur l’assurance-invalidité [RAI], modification du 3 novembre 2021, RO 2021 706). Conformément aux principes généraux en matière de droit transitoire, le nouveau droit s’applique en l'espèce, au vu de la date de la décision litigieuse, rendue le 27 février 2023, de sorte que c’est à ce dernier qu’il est fait référence dans le présent arrêt (ATF 144 V 210 consid. 4.3.1 ; 138 V 176 consid. 7.1 ; TF 9C_881/2018 du 6 mars 2019 consid. 4.1). 2. La question litigieuse porte sur le montant de l’indemnité journalière à laquelle le recourant a droit pendant la mesure de réinsertion suivie du 1er mars au 30 avril 2023, singulièrement sur le revenu à prendre en considération pour servir de base de calcul au montant de cette indemnité journalière. 3. Aux termes de l’art. 22 al. 2 let. b LAI, l’assuré a droit à des indemnités journalières durant sa formation professionnelle initiale s’il a bénéficié d’une mesure de réadaptation au sens des art. 12 ou 14a directement nécessaire à cette formation (let. b). Selon l’art. 23 al. 1 LAI, l’indemnité de base s’élève à 80% du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé ; toutefois, elle s’élève à 80% au plus du montant maximum de l’indemnité journalière fixée à l’art. 24 al. 1 LAI. Le revenu déterminant pour le calcul de l’indemnité journalières des personnes de condition indépendante se fonde sur le dernier revenu obtenu sans atteinte à la santé, ramené au gain journalier, soumis au prélèvement des cotisations conformément à la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10 ; art. 21quater al. 1 RAI ; Circulaire concernant les indemnités journalières de l’assurance-invalidité [CIJ], ch. 0835). Le chiffre 0836 CIJ précise que pour déterminer le revenu journalier, le revenu annuel est divisé par 365. Du point de vue temporel, il y a lieu de partir du revenu acquis au cours de l’année civile entière précédant la survenance de l’atteinte à la santé (TF 9C_126/2010 du 28 septembre 2010 consid.
Aufgrund der Akten ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Entschluss zur Aufnahme des Studiums der Sozialen Arbeit gefällt hat, um mittelfristig von der Tätigkeit als Pflegefachfrau bei der Spitex wegzukommen, da sie unter den Einschränkungen am Arbeitsplatz gelitten hat (vgl. IV-act. 17, act. G 9.9, 9.14). Selbst wenn die Beschwerdeführerin die neue Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen begonnen und damit versucht hat, sich selbstständig in einen ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen besser angepassten Beruf einzugliedern, ist dies für die Bestimmung des massgebenden Erwerbseinkommens i.S.v. Art. 23 Abs. 1 IVG aber nicht relevant. Sinn und Zweck von Art. 23 Abs. 1 IVG ist nämlich einzig der Ersatz desjenigen effektiven Einkommens, das infolge der Eingliederungsmassnahme nicht erzielt werden kann (BGE 146 V 286 E. 6.4, vgl. auch die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2020, IV 2019/134 E. 2.1, und vom 22. September 2020, IV 2019/266 E. 1.2, wonach das versicherte Gut gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG das Erwerbseinkommen ist, das die versicherte Person ohne die Verhinderung durch die berufliche Eingliederungsmassnahme erzielen würde). Art. 21bis Abs. 3 lit. a bis c IVV sieht dementsprechend vor, dass bei Personen mit einem regelmässigen Einkommen der letzte Monatslohn bzw. der in der letzten normalen Arbeitswoche erzielte Stundenlohn bzw. der in den letzten vier Wochen erzielte Lohn die Berechnungsgrundlage für das massgebende Jahreseinkommen bildet. Wäre die Beschwerdeführerin ab dem 13. November 2019 nicht arbeitsunfähig erkrankt, hätte sie weiterhin bei der Spitex B.___ zu 45% gearbeitet und wäre dem Studium nachgegangen. Das für den Taggeldanspruch massgebende Einkommen ist deshalb das unmittelbar vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens am 13. November 2019 erzielte Erwerbseinkommen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, in analoger Anwendung des Art. 21bis Abs. 5 IVV sei bei der Bemessung des Taggelds auf das Einkommen vor der Pensumreduktion abzustellen, denn die Beschwerdeführerin hätte kein Studium der Sozialen Arbeit aufgenommen, würde sie nicht an einer psychischen Erkrankung leiden; sie hätte vielmehr in ihrem Beruf als Pflegefachfrau gearbeitet.
August 2022), psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; Erstdiagnose am 27. Juni 2017). 4.4. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist etwas unklar, fest steht jedoch eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2022 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. August 2022, sowie eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2022. Da sich die Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen richtet, kann als Basis nicht auf den gemäss IK-Auszug erzielten Lohn von Januar bis Oktober 2022 abgestellt werden. Dieser Zeitraum umfasst nämlich eine Periode mit gesundheitlichen Einschränkungen. Die Angabe des Beschwerdeführers, er erziele einen Lohn von Fr. 1’700.00, bezieht sich offensichtlich bereits auf eine Periode mit gesundheitlichen Einschränkungen, denn der IK-Auszug belegt weitaus höhere Löhne für die Zeit davor. Es ist daher ein Zeitraum unter Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 1 IVG heranzuziehen. Es rechtfertigt sich aufgrund der Schwankungen des Lohnes auf einen Zeitraum ab Juli 2021 abzustellen. Dies ergibt für diese Periode einen Lohn von Fr. 47’336.00 (Juli 2021: Fr. 6’024 [gemäss IK-Auszug, IV-Akte 73 S. 4], August bis Dezember 2021: Fr. 19’215 [gemäss IK-Auszug] und Januar bis März 2022: Fr. 10’263.00 [gemäss Aufstellung AHV-beitragspflichtiges Einkommen, IV-Akte 73]; hochgerechnet auf ein Jahr). Indexiert auf das Jahr 2023 ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 48’188.00 (1.8 % gemäss Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung im 1. Quartal 2023 des Bundesamtes für Statistik). Das Taggeld beträgt daher Fr. 105.60 (Fr. 48’188.00 : 100 x 80 = Fr. 38’550.40 : 365). 5. 5.1. Die Beschwerde ist darum gutzuheissen, die Verfügung vom 30. Mai 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Aufbautraining ein Taggeld von Fr. 105.60 zuzusprechen. 5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenlos. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Verfügung vom 30.
Peu importe que les cotisations de l'année considérée aient fait l'objet d'une décision entrée en force. D'éventuelles décisions de réduction ou de remise ne sont pas davantage à prendre en compte. Pour déterminer le revenu journalier, le revenu annuel est divisé par 365 (ch. 3039 et 3040 de la Circulaire concernant les indemnités journalières de l’assurance-invalidité [ci-après : CIJ], édictée par l’Office fédéral des assurances sociales [OFAS], état au 1er janvier 2019, puisque les décisions querellées datent du 7 avril 2020). 4. En l’espèce, si l’activité de menuisier n’était plus exigible à compter du mois d’octobre 2015, le recourant a néanmoins présenté une capacité de travail de 50 % dans une activité adaptée à ses limitations fonctionnelles à compter du mois de février 2016. C’est dès lors à juste titre que l’office intimé a pris en compte comme référence le revenu réalisé en 2014, dans la mesure où, durant les années 2015 et 2016, la capacité de travail de l’assuré était déjà réduite (art. 23 al. 1 LAI). Cela étant, pour calculer les indemnités journalières auxquelles le recourant a droit durant la mesure de reclassement professionnel qui lui a été accordée, il y a lieu de se fonder sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevés (art. 23 al. 3 LAI et 21quater RAI). In casu, l’intimé s’est fondé sur le revenu inscrit au compte individuel en 2014, soit 48'701 fr. (cf. extrait du compte individuel du 22 mai 2018). Ce revenu est en effet le dernier revenu annuel réalisé par l’assuré avant la survenance de l’atteinte en 2015, sur lequel les cotisations prévues par la LAVS ont été prélevées (cf. pièce n° 9 du bordereau de la Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS [décision du 19 mai 2016 fixant les cotisations personnelles pour l’année 2014 et la note manuscrite y figurant]). Cependant, ce revenu remonte à plus de deux ans avant la date de la fixation des indemnités journalières, de sorte qu’il y a lieu de se fonder sur le revenu que l’assuré aurait tiré de la même activité immédiatement avant la réadaptation s’il n’était pas devenu invalide (art.

N85.Taggeldbemessung bei Selbständigerwerbenden

Bei Selbständigerwerbenden bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen die Grundlage für die Taggeldbemessung. In der Vollzugspraxis bestehen hierzu besondere Regeln (insbesondere zur Umrechnung und zur Heranziehung von AHV-pflichtigem Einkommen).

-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt für die Periode von 15. April 2024 bis 14. Juli 2024 eine Differenz in der Taggeldbemessung im Umfang von Fr. 1’237.60 im Streit (Fr. 59.20 abzüglich verfügtes Taggeld von Fr. 45.60 x 91 Tage). Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). 2.2 Nach Art. 22bis Abs. 2 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggelds nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: Krankheit (lit. a), Unfall (lit. b), Arbeitslosigkeit (lit. c), Dienst im Sinne von Art. 1 EOG (lit. d), Mutterschaft (lit. e) oder anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind (lit. f; Art. 21 Abs. 2 IVV). 2.3 Grundlage für die Bemessung des Taggelds für Selbständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden (Art. 21quater Abs. 1 IVG). Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das betreffende Jahr rechtskräftig festgesetzt wurden.
Sous l'angle systématique, l'art. 23 al. 1 LAI règle le montant de l'indemnité de base et prévoit en même temps une garantie minimale et un montant maximum (Message précité, FF 2001 3128 ch. 4.2). Selon cet alinéa, le calcul de l'indemnité journalière s'opère sur la base du revenu que l'assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé. Dès lors que le législateur s'est inspiré du système d'indemnités journalières de la LAA (consid. 4.3.2 supra), l'art. 23 al. 3 LAI décrit ensuite les modalités du calcul. En ce sens, à la différence du "gain assuré" de la LAA (cf. art. 17 al. 1 LAA), le législateur a introduit la notion du "revenu déterminant", soit le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées. Dans le cadre des dispositions d'exécution de l'art. 23 LAI, parmi les précisions sur la base de calcul des indemnités journalières pour différentes catégories d'assurés (art. 21 ss RAI), le Conseil fédéral a prévu une règle concernant les assurés exerçant une activité indépendante.

N86.Grosses Taggeld für nicht erwerbstätige Jugendliche

Bei jungen Versicherten, die das Altersjahr noch nicht vollendet haben und bisher nicht erwerbstätig waren, wird die nach Art. 23 Abs. 1 IVG bemessene Grundentschädigung in der Praxis als «sog. grosses Taggeld» bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts, zitiert in der Quelle).

Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben einen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten einen Anspruch haben, und aus einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG; sog. grosses Taggeld, siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2013, 8C_530/2012). Für Versicherte, die das
Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben einen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten einen Anspruch haben, und aus einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG; sog. grosses Taggeld, siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2013, 8C_530/2012). Für Versicherte, die das

N87.Ermittlung massgebenden Einkommens bei Schwankungen

Bei stark schwankendem Erwerbseinkommen kann für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während drei Monaten erzielte Einkommen abgestellt werden; dieses ist mit vier zu vervielfachen. Regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlte Lohnbestandteile werden dem Jahreseinkommen hinzugerechnet; der ermittelte Jahresverdienst wird auf Tagesbasis umgerechnet. Lässt sich auf diese Weise kein der Situation angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, ist gegebenenfalls eine längere Abrechnungsperiode, jedoch höchstens zwölf Monate, zu berücksichtigen.

Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 3.2. Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet dabei das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271 E. 6.3.1). 3.3. Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist dem KSTI zu entnehmen. Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt. Dieses Einkommen ist mit vier zu vervielfachen. Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, werden zum Jahreseinkommen hinzugerechnet. Der ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (KSTI Rz. 831). Lässt sich auf diese Weise kein der Situation angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch für zwölf Monate – zu berücksichtigen (KSTI Rz. 832). 4. 4.1. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat gemäss ihrer sogenannten «Checkliste IVT» vom 4. April 2023 (IV-Akte 72 S. 2) die Lohnabrechnung nach den folgenden Parametern vorgenommen: Das Einkommen vor Eintreten des Gesundheitsschadens sei im Stundenlohn und schwankend gewesen.
Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 3.2. Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet dabei das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271 E. 6.3.1). 3.3. Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist dem KSTI zu entnehmen. Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt. Dieses Einkommen ist mit vier zu vervielfachen. Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, werden zum Jahreseinkommen hinzugerechnet. Der ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (KSTI Rz. 831). Lässt sich auf diese Weise kein der Situation angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch für zwölf Monate – zu berücksichtigen (KSTI Rz. 832). 4. 4.1. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat gemäss ihrer sogenannten «Checkliste IVT» vom 4. April 2023 (IV-Akte 72 S. 2) die Lohnabrechnung nach den folgenden Parametern vorgenommen: Das Einkommen vor Eintreten des Gesundheitsschadens sei im Stundenlohn und schwankend gewesen.
Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 3.2. Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet dabei das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271 E. 6.3.1). 3.3. Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist dem KSTI zu entnehmen. Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt. Dieses Einkommen ist mit vier zu vervielfachen. Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, werden zum Jahreseinkommen hinzugerechnet. Der ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (KSTI Rz. 831). Lässt sich auf diese Weise kein der Situation angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch für zwölf Monate – zu berücksichtigen (KSTI Rz. 832). 4. 4.1. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat gemäss ihrer sogenannten «Checkliste IVT» vom 4. April 2023 (IV-Akte 72 S. 2) die Lohnabrechnung nach den folgenden Parametern vorgenommen: Das Einkommen vor Eintreten des Gesundheitsschadens sei im Stundenlohn und schwankend gewesen.

N88.Bestimmung rückwirkender Taggeldzeiträume

Art. 23 Abs. 2bis IVG kann zur Bestimmung konkreter, auch rückwirkender Taggeldzeiträume herangezogen werden.

Damit beträgt der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. August 2022 bis 6. Januar 2024 in Anwendung von Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV Fr.

N89.Nur bei nicht IV‑finanzierter Ausbildung

Art. 23 Abs. 2 IVG kommt nach der dargelegten Auffassung nur zur Anwendung, wenn die versicherte Person eine Ausbildung abgeschlossen hat, die nicht von der IV finanziert wurde, und erst nach diesem Abschluss einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erlitten hat. Personen ohne eine solche, nicht von der IV finanzierte Ausbildung fallen demnach nicht unter Art. 23 Abs. 2 IVG.

August 2020 (IV-act. 276) wurde festgehalten, ein IV-Taggeld-Anspruch bestehe (gemäss BGE 146 V 271) nicht. Versicherungsmedizinisch sei die Beurteilung der IV-Beraterin für berufliche Integration nachvollziehbar, d.h. die erreichte Arbeitsfähigkeit von 60 % (Erwerbstätigkeit) sei der Versicherten dauerhaft zumutbar. Als Hausfrau und Mutter (40 %) bestehe - seit dem Referenzzeitpunkt vom 3. Juni 2010 - keine gesundheitsbedingte Einschränkung. Der Gesundheitszustand habe sich seither stabilisiert bzw. verbessert. Mit Verfügung vom 3. September 2020 (IV-act. 278) legte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen fest, dass für den Arbeitsversuch vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 und für allfällige weitere berufliche Massnahmen kein Anspruch auf IV-Taggelder bestehe. In der Mitteilung vom 20. September 2019 sei ein Anspruch verneint worden. Nichterwerbstätige hätten nach Art. 22 IVG seit 2008 keinen Anspruch mehr auf Taggelder. Ein Anspruch bestehe auch nicht nach Art. 23 Abs. 2 IVG, denn diese Bestimmung komme nur für Personen zur Anwendung, die eine nicht von der IV finanzierte Ausbildung abgeschlossen und danach einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erlitten hätten. Gegen diese Verfügung richtet sich die von den Sozialen Diensten, E.___, für die Betroffene am 30. September 2020 erhobene Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die ihr zustehenden IV-Taggelder auszurichten, ausserdem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführerin seien nach medizinischen Massnahmen wegen Geburtsgebrechen berufliche Massnahmen mit IV-Taggeldern zugesprochen worden. Seit dem 9. März 2005 werde sie sozialhilferechtlich unterstützt. 2011 habe sich herausgestellt, dass sie die Lehrabschlussprüfung aus invaliditätsbedingten Gründen nicht angetreten habe. Der invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschaden sei bei Geburt - und nicht etwa erst im Juni 2018, wie es die Beschwerdegegnerin annehme - eingetreten.

N90.Referenzeinkommen auf reelle Einkünfte

Bei der Festlegung des massgeblichen Einkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG ist auf reelle, durch das Referenzjahr tatsächlich erzielte oder sicher erwartbare Einkünfte abzustellen. Das Referenzjahr darf nicht das Jahr sein, in dem die erstmalige Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Auf blosse Zukunftsabsichten oder unsichere, noch nicht bedingungsgemäss zugesprochene Vergütungsbestandteile (z. B. rein hypothetische Boni) darf nicht abgestellt werden.

Le recourant ne saurait ainsi prétendre, comme il le laisse entendre, qu’il aurait invariablement atteint chaque année, et notamment en 2018, les « 100% » prévus par l’annexe au contrat, dans la mesure où des impondérables, tenant à la qualité de son travail comme à l’évaluation subjective de celui-ci par son employeur, auraient pu entrer en ligne de compte au moment de fixer le pourcentage final à atteindre. En se focalisant sur ce qu’il aurait pu espérer obtenir, mais non sur ce qu’il aurait été certain d’obtenir, le recourant semble confondre les notions de « gain assuré », sur lequel se calcule le montant de l’indemnité journalière, et de « revenu de valide », sur lequel se calculerait le degré d’invalidité. Au reste, il sied de constater que le recourant a exigé, le 20 mars 2020, de son employeur qu’il lui verse le solde du bonus qu’il n’avait pas encore touché, cela alors même que le contrat avait pourtant été résilié dans le courant de l’année 2018, ce qui revient à dire que ce dernier n’interprétait pas l’annexe au contrat dans le même sens que le recourant, le bonus promis ne sachant dès lors apparaître à ses yeux comme un engagement inconditionnel de sa part. 8.2. Pour autant, les recours s’avèrent bien fondés. 8.2.1. Si l’on suit l’art. 23 al. 1 LAI et la jurisprudence (cf. pt. 4.1.), l’OAI ne pouvait en effet se baser sur l’année 2018 pour fixer le revenu déterminant, car c’est précisément durant cette année 2018 qu’est survenue l’incapacité de travail à l’origine de la perte de gain destinée à être combattue par les mesures professionnelles octroyées. Or, il faut retenir, au degré de la vraisemblance prépondérante ici applicable, que c’est bien à cause de cette incapacité de travail, survenue à la fin du mois de mai 2018, soit un peu moins de cinq mois après le début de l’année, que le recourant, souvent absent, a fini par être licencié, ses problèmes de vision rendant certainement impossible, à ce stade, la poursuite de son travail devant les ordinateurs. Pour ces raisons mêmes, le responsable du recourant n’a pas eu l’occasion de procéder cette année-là à l’évaluation, susceptible de mesurer, au cours des premiers mois, la « réussite » de ce dernier au vu de décider de l’octroi d’un bonus, dont la première moitié n’a donc pas été accordée au mois de juillet 2018, comme cela aurait normalement dû être le cas.

N91.AHV‑Einkommensbegriff und unberücksichtigte Tage

Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens nach Art. 23 Abs. 3 IVG ist der AHV‑rechtliche Einkommensbegriff massgebend. Bei der Ermittlung bleiben Tage unberücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat, und zwar etwa wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst i.S.v. Art. 1 EOG, Mutterschaft oder aus anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVV).

Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Beachtlich ist somit der AHV-rechtliche Einkommensbegriff, also das der Beitragspflicht nach den Art. 4 ff. AHVG unterliegende Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 23 N. 3). Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst i.S.v. Art. 1a des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), Mutter- oder Vaterschaft, Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes i.S.v. Art. 16o EOG, Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption oder anderer Gründe, die nicht auf das Verschulden der versicherten Person zurückzuführen sind (Art. 21 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). 2.2 Nach Art. 22bis Abs. 2 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggelds nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: Krankheit (lit. a), Unfall (lit. b), Arbeitslosigkeit (lit. c), Dienst im Sinne von Art. 1 EOG (lit. d), Mutterschaft (lit. e) oder anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind (lit. f; Art. 21 Abs. 2 IVV). 2.3 Grundlage für die Bemessung des Taggelds für Selbständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden (Art. 21quater Abs. 1 IVG). Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das betreffende Jahr rechtskräftig festgesetzt wurden. Ebenso sind allfällige Herabsetzungs- und Erlassverfügungen nicht zu berücksichtigen. Das Jahreseinkommen wird zur Ermittlung des massgebenden Einkommens pro Tag durch 365 geteilt (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1.