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Art. 66a

831.20IVGFederal Act15.10.1959Originalquelle
  1. Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG1bekannt geben:2
    1. Steuerbehörden, wenn die Daten sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind;
    2. den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19593über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
    3. 4 dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20155gegeben ist;
    4. 6 behandelnden Ärztinnen und Ärzten, soweit die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln; im Einzelfall kann der Datenaustausch mündlich erfolgen;
    5. 7 der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG8), wenn medizinische Daten zum Zweck der Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie deren Weiterleitung ins Ausland aufgrund von internationalen Abkommen nötig sind.
  2. Im Übrigen ist Artikel 50a AHVG9mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.
  3. Die Invalidenversicherung stellt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt die Personendaten, die zur Risikoanalyse der Unfälle von in Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG10bezeichneten Personen erforderlich sind, anonymisiert zur Verfügung.11

Footnotes

  1. SR 830.1

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

  3. SR 661

  4. Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745;BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095;BBl 2014 2105).

  5. SR 121

  6. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

  7. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019 (AS 2020 5137;BBl 2018 1607). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1).

  8. SR 831.10

  9. SR 831.10

  10. SR 832.20

  11. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

1 commentary

N1.Mitteilungspflicht an Migrationsdienst, Ausnahme Privatinteresse

Nach Rechtskraft ist der Entscheid dem Migrationsdienst mitzuteilen, sofern kein überwiegendes Privatinteresse dem entgegensteht.

Der Migrationsdienst hat mit Verfügung vom 10. Mai 2022 das den Beschwerdeführer betreffende ausländerrechtliche Verfahren i.S. Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz bis zu einem rechtskräftigen IV-Entscheid sistiert und den Sozialversicherungsträger um Mitteilung bei Abschluss des Verfahrens ersucht (AB 91, 119 S. 3). Der vorliegende Entscheid ist deshalb nach dessen Rechtskraft dem Migrationsdienst mitzuteilen. Ein überwiegendes Privatinteresse, das dem entgegenstehen könnte, besteht nicht (Art. 66a Abs. 2 IVG i.V.m Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]).
Der Migrationsdienst hat mit Verfügung vom 10. Mai 2022 das den Beschwerdeführer betreffende ausländerrechtliche Verfahren i.S. Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz bis zu einem rechtskräftigen IV-Entscheid sistiert und den Sozialversicherungsträger um Mitteilung bei Abschluss des Verfahrens ersucht (AB 91, 119 S. 3). Der vorliegende Entscheid ist deshalb nach dessen Rechtskraft dem Migrationsdienst mitzuteilen. Ein überwiegendes Privatinteresse, das dem entgegenstehen könnte, besteht nicht (Art. 66a Abs. 2 IVG i.V.m Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]).