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Art. 3abis

831.20IVGFederal Act15.10.1959Originalquelle
  1. Durch die Früherfassung soll Invalidität (Art. 8 ATSG1) verhindert werden.
  2. Zur Früherfassung können folgende Personen sich melden oder gemeldet werden: a. Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die: 1. von Invalidität bedroht sind, 2. noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, und 3. von einer kantonalen Instanz nach Artikel 68bisAbsätze 1bisund 1terbetreut werden; b. arbeitsunfähige oder von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bedrohte Personen (Art. 6 ATSG).
  3. Die IV-Stelle führt die Früherfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern, den dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20042(VAG) unterstellten Versicherungsunternehmen und den kantonalen Instanzen nach Artikel 68bisAbsätze 1bisund 1terdurch.

Footnotes

  1. SR 830.1

  2. SR 961.01

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