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Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen.
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Art. 27quater IVG (in Kraft seit 1.1.2022) regelt ausdrücklich einen Tarifschutz und untersagt den Leistungserbringern, für Leistungen nach diesem Gesetz weitergehende Vergütungen zu berechnen.
“Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie sämtliche für die Leistungsabgrenzung nach Art. 3 Abs. 4 IVSE relevanten Umstände abkläre und hernach erneut über die Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin nach IVSE entscheide. Insbesondere wird sie der Frage nachzugehen haben, an welchem Gesundheitsschaden A.__ leidet. Zudem ist abzuklären, ob von einem Krankheitsbild (zu einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Suchtgeschehen siehe BGE 145 V 215) unabhängige Verhaltensdefizite bestehen, das – und bejahendenfalls in welchem Umfang – die Inanspruchnahme von ausserhalb der beruflichen Eingliederung im Sinn des IVG liegenden Betreuungsleistungen der Institution Y.__ begründet(e). Hierfür erscheint es angezeigt, zunächst die IV-Akten von A.__ beizuziehen. Sollten diese keine spruchreife Grundlage liefern, wäre allenfalls – sinnvoller Weise in Absprache mit der IV-Stelle – eine psychiatrische Einschätzung zielführend. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Art. 27quater IVG (am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und vorliegend nicht anwendbar) neu ausdrücklich einen Tarifschutz regelt und den Leistungserbringern verbietet, weitergehende Vergütungen zu berechnen. Soweit die Vorinstanz die Auffassung vertritt, eine allfällige Restkostenfinanzierung durch den Kanton St. Gallen gemäss IFEG falle schon deshalb ausser Betracht, weil die Institution Y.__ keine im Sinn von Art. 7 Abs. 1 IFEG anerkannte Institution sei (act. G 6.11, E. 8), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Denn diese Sichtweise lässt ausser Acht, dass es sich vorliegend um eine Unterbringung ausserhalb des Wohnsitzkantons handelt und damit eine Leistungspflicht des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IFEG in Betracht fällt. In den unter diese Bestimmung zu subsumierenden Fällen hat die invalide Person Anspruch darauf, dass der Wohnsitzkanton sich an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, die diese Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in einer von einem anderen Kanton anerkannten oder in einer nicht anerkannten Institution (so ausdrücklich die Botschaft des Bundesrates vom 7.”
“Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie sämtliche für die Leistungsabgrenzung nach Art. 3 Abs. 4 IVSE relevanten Umstände abkläre und hernach erneut über die Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin nach IVSE entscheide. Insbesondere wird sie der Frage nachzugehen haben, an welchem Gesundheitsschaden A.__ leidet. Zudem ist abzuklären, ob von einem Krankheitsbild (zu einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Suchtgeschehen siehe BGE 145 V 215) unabhängige Verhaltensdefizite bestehen, das – und bejahendenfalls in welchem Umfang – die Inanspruchnahme von ausserhalb der beruflichen Eingliederung im Sinn des IVG liegenden Betreuungsleistungen der Institution Y.__ begründet(e). Hierfür erscheint es angezeigt, zunächst die IV-Akten von A.__ beizuziehen. Sollten diese keine spruchreife Grundlage liefern, wäre allenfalls – sinnvoller Weise in Absprache mit der IV-Stelle – eine psychiatrische Einschätzung zielführend. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Art. 27quater IVG (am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und vorliegend nicht anwendbar) neu ausdrücklich einen Tarifschutz regelt und den Leistungserbringern verbietet, weitergehende Vergütungen zu berechnen. Soweit die Vorinstanz die Auffassung vertritt, eine allfällige Restkostenfinanzierung durch den Kanton St. Gallen gemäss IFEG falle schon deshalb ausser Betracht, weil die Institution Y.__ keine im Sinn von Art. 7 Abs. 1 IFEG anerkannte Institution sei (act. G 6.11, E. 8), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Denn diese Sichtweise lässt ausser Acht, dass es sich vorliegend um eine Unterbringung ausserhalb des Wohnsitzkantons handelt und damit eine Leistungspflicht des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IFEG in Betracht fällt. In den unter diese Bestimmung zu subsumierenden Fällen hat die invalide Person Anspruch darauf, dass der Wohnsitzkanton sich an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, die diese Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in einer von einem anderen Kanton anerkannten oder in einer nicht anerkannten Institution (so ausdrücklich die Botschaft des Bundesrates vom 7.”
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