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Art. 86

831.20IVGFederal Act15.10.1959Originalquelle
  1. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist befugt, alle Massnahmen für die rechtzeitige Einführung der Versicherung zu treffen.
  2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen. Er kann die Kompetenz zum Erlass solcher Bestimmungen an das BSV weiterdelegieren.1

Datum des Inkrafttretens:21. Jan. 1960

Art. 27 Abs. 1 und 2, 53–59, 60 Abs. 2, 62, 64, 66, 67 Abs. 1, 81, 84: 15. Oktober 1959

Footnotes

  1. Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837;BBl 2001 3205).

  2. BRB vom 28. Sept. 1959

1 commentary

N1.Vollzugsauftrag deckt Verordnungsregelungen

Der Vollzugsauftrag des Art. 86 Abs. 2 IVG deckt nach der zitierten Rechtsprechung auch Verordnungsregelungen, die ein offenkundiges Beweisproblem auf Gesetzesstufe lösen. Als Beispiel nennt die Praxis Art. 26 Abs. 1 IVV, wonach in bestimmten Fällen das Valideneinkommen fiktiv festgesetzt wird; diese Verordnungsregelung wird ausdrücklich als durch Art. 86 Abs. 2 IVG gedeckt bezeichnet.

8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken, das heisst er könnte nie einen Rentenanspruch haben, weil sich sein Invaliditätsgrad nicht bestimmen liesse. Da ein solches Ergebnis im höchsten Mass stossend wäre, hat der Verordnungsgeber in Art. 26 Abs. 1 IVV für Fälle wie den vorliegenden eine Fiktion aufgestellt, wonach das Valideneinkommen einer sogenannt frühinvaliden Person einem nach dem Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Schweizer Lohnstrukturerhebung entspricht. Diese Verordnungsbestimmung kann sich zwar nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen. Sie löst aber ein offenkundiges Beweisproblem, für das weder das ATSG noch das IVG eine akzeptable Lösung bieten, das heisst sie füllt eine (echte) Gesetzeslücke. Die Verordnungslösung gewährleistet eine rechtsgleiche und verhältnismässige Lösung des auf der Gesetzesstufe ungelösten Beweisproblems und ist deshalb vom Vollzugsauftrag des Art. 86 Abs. 2 IVG gedeckt (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2018, IV 2016/8, E. 2.1, und vom 27. Februar 2018, IV 2013/629, E. 2.2). Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers muss folglich fiktiv (in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV) festgesetzt werden.   Um das zumutbare Invalideneinkommen ermitteln zu können, muss der verbliebene Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Die Beschwerdegegnerin hat dazu Prof. R.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 30. September 2019 hat Prof. R.___ eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit an einem Nischenarbeitsplatz bzw. eine vollständige Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz attestiert. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob dem Gutachten voller Beweiswert zukommt, das heisst, ob es die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt.