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Art. 61

831.20IVGFederal Act15.10.1959Originalquelle

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

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N1.Abgrenzung IV‑Stelle und Ausgleichskasse

Nach der Verordnung (IVV) legt der Bundesrat Verfahrensschritte zur Zusammenarbeit fest: Die IV‑Stelle klärt die versicherungsmässigen Voraussetzungen, klärt Gesundheits‑ und Erwerbsverhältnisse und erlässt den Vorbescheid, den sie auch der Ausgleichskasse zustellt. Der Vorbescheid erfasst nicht die Rentenberechnung oder Auszahlung; die Ausgleichskasse berechnet die Rente und ist für deren Auszahlung zuständig. Mittels einer Mitteilung der IV‑Stelle kann die koordinierte Auszahlung eingeleitet werden.

Vorfrageweise ist zunächst auf die strittige Frage einzugehen, ob für die Zeit von Oktober 2011 bis Juli 2019 vorgängig rechtskräftig eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde.     Das Verfahren im Bereich der Invalidenversicherung gestaltet sich so, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen aufgeteilt sind: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. c, lit. f-g IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und sind für deren Auszahlung zuständig (Art. 60 Abs. 1 IVG). Nach Art. 61 IVG regelt der Bundesrat die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.     Aus der Regelung in der Verordnung ergibt sich folgender Ablauf: Nach Eingang der Anmeldung (Art. 40 IVV) prüft die IV-Stelle die versicherungsmässigen Voraussetzungen und klärt den Gesundheitszustand und die erwerblichen Verhältnisse ab (Art. 69 IVV). Danach erlässt sie den Vorbescheid, den sie unter anderem der versicherten Person und der Ausgleichskasse zustellt (Art. 73bis Abs. 2 lit. a und c IVV), worauf die Parteien Einwände vorbringen können (Art. 73ter IVV). Der Vorbescheid kann deshalb nur diejenigen Aspekte erfassen, welche von der IV-Stelle entschieden werden, mithin weder die Frage der Rentenberechnung noch der Auszahlung. Nach Abschluss der Abklärungen beschliesst die IV-Stelle über das Leistungsbegehren, wobei sie sich in der Begründung mit den relevanten Einwänden zum Vorbescheid auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Parallel dazu kann die IV-Stelle bei den weiteren beteiligten Versicherungsträgern durch die sogenannte Mitteilung die koordinierte Auszahlung der Rentenleistung einleiten.

N2.Gerichtskosten bei IV-Beschwerden

Bei Beschwerden über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festgelegt.

Gemäss Art. 61 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder - 18 - Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1'000 .-- festgelegt. Infolge des Ausgangs des Beschwer- deverfahrens, sind die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- demnach der Be- schwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).