Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 32

831.20IVGFederal Act15.10.1959Originalquelle
  1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
    1. sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird;
    2. die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert; und
    3. sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
  2. Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
  3. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 34).

24 commentaries

N1.Kein Übergangsanspruch bei Wiedereingliederung

Wird nach Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG zugesprochen, entsteht kein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG. In solchen Fällen wird die Rente bis zum Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen weiter ausgerichtet, längstens jedoch während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die dreijährige Auffangregelung gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG sei vorliegend anwendbar, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er verkennt dabei, dass gemäss lit. a Ziff. 2 SchlB IVG ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. lit. c IVG nicht entsteht, wenn dem Bezüger ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG zugesprochen wird, nachdem die Rente - wie vorliegende - herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Zudem geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er behauptet, dass eine Begrenzung der Rente während den Eingliederungsmassnahmen auf zwei Jahre gesetzlich nicht vorgesehen sei. Gemäss lit. a Ziff. 3 SchlB IVG ist die Rente bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG nach Aufhebung oder Herabsetzung bis zum Abschluss der Massnahmen weiter auszurichten, längstens aber während zwei Jahren ab Aufhebung oder Herabsetzung. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass nach der Rentenaufhebung vom 2. Januar 2014 wieder eine unbefristete Rente zugesprochen worden sei, die unabhängig von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet worden sei, ist zudem klar tatsachenwidrig.
Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3).

N2.Übergangsleistung und Invaliditätsnachprüfung

Innerhalb der drei Jahre nach Herabsetzung oder Aufhebung der Rente besteht Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn die versicherte Person im fraglichen Zeitraum mindestens zu 50% arbeitsunfähig wird und diese Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter besteht. Der Anspruch entsteht zu Beginn des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Gewährung der Übergangsleistung leitet das Amt die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.

Pour qu'une décision de révision entrée en force constitue elle aussi une (nouvelle) base de comparaison dans le cadre d'une révision ultérieure, il faut qu'elle repose sur un examen matériel du droit à la rente avec une constatation des faits pertinents, une appréciation des preuves et une comparaison des revenus conformes au droit. Ces principes s'appliquent également en cas de nouvelle demande (TF 9C_685/2011 du 6 mars 2012 consid. 5.1 et les références citées). Tout changement important des circonstances propres à influencer le degré d’invalidité, et donc le droit à la rente, peut motiver une révision ; la rente peut être révisée non seulement en cas de modification sensible de l’état de santé, mais aussi lorsque celui-ci est resté en soi le même, mais que ses conséquences sur la capacité de gain ont subi un changement important (ATF 147 V 167 consid. 4.1 ; 133 V 545 consid. 6.1). En revanche, une appréciation différente d’une situation demeurée pour l’essentiel inchangée ne constitue pas un motif de révision (ATF 147 V 167 consid. 4.1 ; 141 V 9 consid. 2.3). d) En vertu de l’art. 32 al. 1 LAI, l’assuré a droit à une prestation transitoire lorsqu’au cours des trois ans qui suivent la réduction ou la suppression de sa rente, il présente une incapacité de travail d’au moins 50 % (let. a), que l’incapacité de travail se prolonge au-delà de 30 jours (let. b) et que l’assuré a participé, avant la réduction ou la suppression de sa rente, à des mesures de nouvelle réadaptation au sens de l’art. 8a ou sa rente a été réduite ou supprimée du fait de la reprise d’une activité lucrative ou d’une augmentation de son taux d’activité (let. c). Le droit à la prestation transitoire naît au début du mois au cours duquel les conditions prévues à l’al. 1 sont remplies (art. 32 al. 2 LAI). Il s’éteint au plus tard à la fin du mois au cours duquel l’office AI a rendu sa décision concernant le taux d’invalidité (art. 32 al. 3 LAI). L’art. 34 LAI précise qu’en même temps qu’il accorde une prestation transitoire au sens de l’art. 32, l’office AI entame une procédure de réexamen du taux d’invalidité (al.
Eine versicherte Person hat nach Art. 32 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 % arbeitsunfähig wird (lit. a), die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert (lit.

N3.Geltung bei Wiedereingliederungsmassnahmen

Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG richtet sich nach klarem Wortlaut auf Rentenbezüger, die sich einer Wiedereingliederungsmassnahme unterzogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Revisionsverfahren anhängig ist oder sich der Gesundheitszustand gebessert hat.

Vorliegend gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. Juni 2021 anwaltlich vertreten war. Rechtsuchende geniessen jedoch keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgeblichen (Verfahrens-)Bestimmung ersichtlich ist (BGE 135 III 489, 494 E. 4.4). Davon ist in casu auszugehen. Wie bereits dargetan wurde, bezieht sich Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG gemäss klarem und unmissverständlichem Wortlaut (Verweis auf Art. 8a IVG) auf Rentenbezüger, die sich – unabhängig von einem Revisionsverfahren resp. gebessertem Gesundheitszustand – einer Wiedereingliederungsmassnahme gestellt haben (vgl. Erwägung
Vorliegend gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. Juni 2021 anwaltlich vertreten war. Rechtsuchende geniessen jedoch keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgeblichen (Verfahrens-)Bestimmung ersichtlich ist (BGE 135 III 489, 494 E. 4.4). Davon ist in casu auszugehen. Wie bereits dargetan wurde, bezieht sich Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG gemäss klarem und unmissverständlichem Wortlaut (Verweis auf Art. 8a IVG) auf Rentenbezüger, die sich – unabhängig von einem Revisionsverfahren resp. gebessertem Gesundheitszustand – einer Wiedereingliederungsmassnahme gestellt haben (vgl. Erwägung

N4.Übergangsleistung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit

Art. 32 Abs. 1 sichert für die drei Jahre nach Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente einen Anspruch auf eine rasch und unkompliziert ausgestaltete Übergangsleistung, wenn eine erneute gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Gemäss den Quellen ist Voraussetzung, dass die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage andauert und mindestens 50% beträgt.

In der parlamentarischen Diskussion war die Ausgestaltung der Übergangsleistung bezüglich zweier Punkte Gegenstand von Diskussionen. Diese betrafen beide Art. 32 Abs. 1 lit. a IVG, wurde doch beantragt, es soll in Abweichung zum bundesrätlichen Entwurf ein Anspruch auf eine Übergangsleistung bestehen, wenn die versicherte Person im Laufe der fünf (statt drei) auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 40 % (statt 50 %) arbeitsunfähig wird (vgl. Amtl. Bull. 2010 N 2097 ff.). Die Nationalräte Cassis und Wehrli beantragten im Namen der Kommission die Abweisung dieser Anträge. Nationalrat Cassis führte dazu unter anderem aus (BBl 2010 2099): «Cette disposition garantit qu'en cas de nouvelle diminution de la capacité de travail pour raisons de santé, dans les trois ans après la réduction ou la suppression d'une rente, une prestation transitoire sous forme de rente est accordée rapidement et sans tracasseries administratives. De la sorte, l'assuré a pendant trois ans la garantie de ne pas être fortement désavantagé sur le plan financier pour avoir tenté de se réinsérer». Nationalrat Wehrli erklärte (Amtl. Bull. 2010 N 2099): «Die Revision 6a hat zum Ziel, dass Menschen, die heute eine IV-Rente beziehen, wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden.
3 IVG) Anspruch auf eine Übergangsleistung der Invalidenversicherung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens dreissig Tage gedauert hat und weiter andauert (Art. 32 Abs. 1 lit. b IVG) und wenn sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG). 2.3.2. Die versicherte Person muss zur Geltendmachung der Übergangsleistung ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, das sowohl ihre mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt als auch eine medizinische Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVV). 2.4. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG seien erfüllt (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S. 1 f. der Replik), kann ihm aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 2.5. 2.5.1. Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG verweist auf Art. 8a IVG, der den Titel "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential" trägt. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG sind somit einzig die rentenbeziehenden Personen angesprochen, die sich (erfolgreich) auf Wiedereingliederungsmassnahmen eingelassen haben und bei denen die Rente deswegen aufgehoben/herabgesetzt wurde. Klarerweise nicht erfasst werden Personen, deren Gesundheitszustand sich verbessert hat und denen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts – vor der Herabsetzung/Aufhebung der Rente – Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren waren (vgl. zu dieser Konstellation u.a. BGE 145 V 209, 211 E. 5.1; siehe auch Erwägung 2.5.3. hiernach). 2.5.2. In der einschlägigen Literatur wird denn auch ohne Umschweife von diesem Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 1 IVG ausgegangen. So weist namentlich Gabriela Riemer-Kafka darauf hin, die Art. 32-34 IVG sollen sicherstellen, dass im Falle einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse während der drei Jahre nach einer Wiedereingliederung und damit einhergehender Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rasch und unkompliziert eine Übergangsleistung in Form einer Rente ausgerichtet wird.

N5.Attestpflicht mit Prognose bei 50% Arbeitsunfähigkeit

Zur Geltendmachung der Übergangsleistung ist ein ärztliches Attest erforderlich, das die mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt und eine medizinische Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.2. Unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG verneint hat. 2.3. 2.3.1. Wird eine versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 32 Abs. 1 lit. a IVG), hat sie (bis zum erneuten Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad; Art. 32 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine Übergangsleistung der Invalidenversicherung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens dreissig Tage gedauert hat und weiter andauert (Art. 32 Abs. 1 lit. b IVG) und wenn sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG). 2.3.2. Die versicherte Person muss zur Geltendmachung der Übergangsleistung ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, das sowohl ihre mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt als auch eine medizinische Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVV). 2.4. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Übergangsleistung gemäss Art.

N6.Übergangsleistung und Invaliditätsgradprüfung

Die Übergangsleistung soll gewährleisten, dass die versicherte Person während drei Jahren nach Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente weitgehend finanziell gleichgestellt bleibt. Mit der Gewährung der Übergangsleistung leitet die IV‑Stelle gleichzeitig die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein; diese Fälle sind gemäss Botschaft prioritär zu behandeln, damit die Zeit bis zum Entscheid möglichst kurz ist.

IV-Revision, erstes Massnahmepaket, per 1. Januar 2012 eingeführt. Mit dieser Revision sollte gemäss Botschaft des Bundesrates unter anderem mit der eingliederungsorientierten Rentenrevision die Wiedereingliederung aktiv gefördert und dadurch die Zahl der Renten reduziert werden. Rentenbezügerinnen und -bezüger mit Eingliederungspotenzial sollten durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet werden. Ergänzend sollten aber auch verschiedene Schutzmechanismen geschaffen werden: Besitzstand der Rente während der Durchführung von Massnahmen, Regelung bei erneuter Verschlechterung der Situation nach erfolgreicher Eingliederung, Koordination mit andern Versicherungen (insbesondere berufliche Vorsorge, Unfall- und Arbeitslosenversicherung; vgl. BBl 2010 1818).     Betreffend Art. 32 IVG ist der Botschaft des Bundesrates zu entnehmen (BBl 2010 1896): «Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass im Falle einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse während drei Jahren nach Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente rasch und unkompliziert eine Übergangsleistung in Form einer Rente ausgerichtet wird. Dadurch wird für die versicherte Person die Sicherheit geschaffen, dass sie während drei Jahren weitgehend finanziell gleichgestellt ist, wie wenn sie den Schritt der Wiedereingliederung nicht gewagt hätte (Höhe der Übergangsleistung, vgl. Art. 33).»     Zum vorliegend insbesondere auszulegenden Art. 34 IVG ist der Botschaft zu entnehmen (BBl 2010 1898): «Wird nach Artikel 32 eine Übergangsleistung ausgerichtet, leitet die IV-Stelle – gleichzeitig mit der Gewährung der Leistung – die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. Die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Ausrichtung der Übergangsleistung und dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad sollte möglichst kurz sein, weshalb solche Fälle von den IV-Stellen prioritär zu behandeln sind.

N7.Keine Übergangsleistung bei Wiedereingliederungsmassnahmen

Wird nach Herabsetzung oder Aufhebung der Rente die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG angeordnet, entsteht nach dieser Rechtslage kein Anspruch auf die Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG. Die Rente wird während der Massnahmen weiter ausgerichtet, allerdings längstens während zwei Jahren ab Herabsetzung oder Aufhebung.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die dreijährige Auffangregelung gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG sei vorliegend anwendbar, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er verkennt dabei, dass gemäss lit. a Ziff. 2 SchlB IVG ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. lit. c IVG nicht entsteht, wenn dem Bezüger ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG zugesprochen wird, nachdem die Rente - wie vorliegende - herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Zudem geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er behauptet, dass eine Begrenzung der Rente während den Eingliederungsmassnahmen auf zwei Jahre gesetzlich nicht vorgesehen sei. Gemäss lit. a Ziff. 3 SchlB IVG ist die Rente bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG nach Aufhebung oder Herabsetzung bis zum Abschluss der Massnahmen weiter auszurichten, längstens aber während zwei Jahren ab Aufhebung oder Herabsetzung. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass nach der Rentenaufhebung vom 2. Januar 2014 wieder eine unbefristete Rente zugesprochen worden sei, die unabhängig von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet worden sei, ist zudem klar tatsachenwidrig.

N8.Herabsetzung bei Wiedereingliederungsmassnahmen

Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG richtet sich nach seinem Wortlaut auf Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, bei denen die Rente wegen Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen oder wegen Wiederaufnahme bzw. Erhöhung der Erwerbstätigkeit herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Nicht erfasst sind demgegenüber Konstellationen, in denen sich der Gesundheitszustand verbessert hat und vor der Herabsetzung/Aufhebung der Rente Wiedereingliederungsmassnahmen hätten zugewiesen werden müssen.

b IVG) und wenn sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG). 2.3.2. Die versicherte Person muss zur Geltendmachung der Übergangsleistung ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, das sowohl ihre mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt als auch eine medizinische Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVV). 2.4. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG seien erfüllt (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S. 1 f. der Replik), kann ihm aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 2.5. 2.5.1. Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG verweist auf Art. 8a IVG, der den Titel "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential" trägt. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG sind somit einzig die rentenbeziehenden Personen angesprochen, die sich (erfolgreich) auf Wiedereingliederungsmassnahmen eingelassen haben und bei denen die Rente deswegen aufgehoben/herabgesetzt wurde. Klarerweise nicht erfasst werden Personen, deren Gesundheitszustand sich verbessert hat und denen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts – vor der Herabsetzung/Aufhebung der Rente – Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren waren (vgl. zu dieser Konstellation u.a. BGE 145 V 209, 211 E. 5.1; siehe auch Erwägung 2.5.3. hiernach). 2.5.2. In der einschlägigen Literatur wird denn auch ohne Umschweife von diesem Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 1 IVG ausgegangen. So weist namentlich Gabriela Riemer-Kafka darauf hin, die Art. 32-34 IVG sollen sicherstellen, dass im Falle einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse während der drei Jahre nach einer Wiedereingliederung und damit einhergehender Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rasch und unkompliziert eine Übergangsleistung in Form einer Rente ausgerichtet wird.
Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.2. Unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG verneint hat. 2.3. 2.3.1. Wird eine versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 32 Abs. 1 lit. a IVG), hat sie (bis zum erneuten Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad; Art. 32 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine Übergangsleistung der Invalidenversicherung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens dreissig Tage gedauert hat und weiter andauert (Art. 32 Abs. 1 lit. b IVG) und wenn sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG). 2.3.2. Die versicherte Person muss zur Geltendmachung der Übergangsleistung ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, das sowohl ihre mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt als auch eine medizinische Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVV). 2.4. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG seien erfüllt (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S. 1 f. der Replik), kann ihm aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 2.5. 2.5.1. Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG verweist auf Art. 8a IVG, der den Titel "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential" trägt. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG sind somit einzig die rentenbeziehenden Personen angesprochen, die sich (erfolgreich) auf Wiedereingliederungsmassnahmen eingelassen haben und bei denen die Rente deswegen aufgehoben/herabgesetzt wurde.

N9.Übergangsleistung bei erneuter Invalidität

Wird die versicherte Person innerhalb der drei Jahre nach Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und dauert die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage (und dauert weiter), besteht nach Art. 32 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Übergangsleistung bis zum erneuten Entscheid über den Invaliditätsgrad.

Eine versicherte Person hat nach Art. 32 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 % arbeitsunfähig wird (lit. a), die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert (lit.
1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.2. Unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG verneint hat. 2.3. 2.3.1. Wird eine versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 32 Abs. 1 lit. a IVG), hat sie (bis zum erneuten Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad; Art. 32 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine Übergangsleistung der Invalidenversicherung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens dreissig Tage gedauert hat und weiter andauert (Art. 32 Abs. 1 lit. b IVG) und wenn sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG). 2.3.2. Die versicherte Person muss zur Geltendmachung der Übergangsleistung ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, das sowohl ihre mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt als auch eine medizinische Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVV). 2.4. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG seien erfüllt (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S. 1 f. der Replik), kann ihm aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 2.5. 2.5.1. Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG verweist auf Art. 8a IVG, der den Titel "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential" trägt.

N10.Weitergeltung beruflicher Vorsorge während Übergangsleistung

Solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht, bleiben Versicherungsschutz und Leistungsanspruch in der beruflichen Vorsorge im Rahmen der dreijährigen Schutzperiode nach Art. 26a BVG aufrechterhalten. Die provisorische Weiterversicherung lässt während dieser Schutzperiode nach Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 keinen Raum für die Entstehung eines neuen obligatorischen Vorsorgeverhältnisses. Die Vorsorgeeinrichtung kann die Invalidenrente dem verminderten Invaliditätsgrad anpassen, jedoch nur soweit, wie diese Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Person ausgeglichen wird.

Gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen unter Vorbehalt von Art. 26a BVG mit dem Wegfall der Invalidität. Letztere Bestimmung sieht vor, dass bei einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrads die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG). Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Art. 26a Abs. 2 BVG). Nach Art. 1j Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sind Personen, die nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Die Weiterversicherung lässt somit während der dreijährigen "Schutzperiode" keinen Raum für die Entstehung eines neuen Vorsorgeverhältnisses (SVR 2024 BVG Nr. 6 S. 15, 9C_381/2022 E. 3.1 mit Hinweis auf Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; nachfolgend: Botschaft], BBl 2010 1916 f.; MARKUS MOSER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 28 zu Art. 26a BVG).
Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Rentenanspruch unter anderem mit dem Wegfall der Invalidität, wobei Art. 26a BVG - welche Bestimmung auch für die weitergehende Vorsorge gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3b BVG) - vorbehalten bleibt. Für Fälle, in denen die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, sieht Art. 26a Abs. 1 BVG vor, dass die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Abs. 2). Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird (Abs. 3).
Gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen unter Vorbehalt von Art. 26a BVG mit dem Wegfall der Invalidität. Letztere Bestimmung sieht vor, dass bei einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG). Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Art. 26a Abs. 2 BVG).

N11.Erkennbarkeit des Übergangsleistungsbegehrens

Eine Anmeldung muss erkennen lassen, dass Übergangsleistungen beansprucht werden; dies kann ausdrücklich oder durch eindeutige Belege (z. B. Arbeitsunfähigkeitsatteste, ausgefüllte einschlägige Rubriken) geschehen. Blosses Schweigen oder unvollständige Angaben können nach der hier zitierten Rechtsprechung nicht genügen, wenn sich aus der Anmeldung nicht schlüssig ergibt, dass Übergangsleistungen verlangt werden.

S. 123) 58 %. Damit besteht ab dem 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Neuanmeldung sei bereits am 19. Juli 2016 erfolgt, weshalb der Rentenanspruch spätestens im Dezember 2016 entstanden sei (Beschwerde S. 6 Ziff. II 1., Replik S. 2), scheint er zu verkennen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Juli 2016 (act. II 72) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Oktober 2016 (act. II 84) nicht eintrat, womit ein früherer Anspruchsbeginn von Vornherein ausser Betracht fällt. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Juli 2016 vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe die Zusprache der Übergangsleistungen mit der rentenaufhebenden Verfügung von 2014 gemäss Art. 32 IVG übersehen. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit der Anmeldung vom Juli 2016 (act. II 72) hat der Beschwerdeführer in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er eine Übergangsleistung beantragt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfasst eine Anmeldung zwar alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2013, 9C_336/2012, E. 3.2). In concreto liess der Beschwerdeführer jedoch namentlich die Rubrik Arbeitsunfähigkeit (act. II 72 S. 4 Ziff. 4.3) leer und reichte auch keine Arbeitsunfähigkeitsatteste oder sonstige Belege ein, die den Schluss auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die im Zeitpunkt der Rentenaufhebung ausgeübte, konkrete Tätigkeit (BBI 2010 1817 S. 1897 [«Ein Teilzeitpensum von 50 Prozent, das aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu 25 Prozent erfüllt werden kann, erfüllt die Voraussetzungen»]) – d.h. eine insgesamt 75%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. act.
S. 123) 58 %. Damit besteht ab dem 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Neuanmeldung sei bereits am 19. Juli 2016 erfolgt, weshalb der Rentenanspruch spätestens im Dezember 2016 entstanden sei (Beschwerde S. 6 Ziff. II 1., Replik S. 2), scheint er zu verkennen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Juli 2016 (act. II 72) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Oktober 2016 (act. II 84) nicht eintrat, womit ein früherer Anspruchsbeginn von Vornherein ausser Betracht fällt. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Juli 2016 vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe die Zusprache der Übergangsleistungen mit der rentenaufhebenden Verfügung von 2014 gemäss Art. 32 IVG übersehen. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit der Anmeldung vom Juli 2016 (act. II 72) hat der Beschwerdeführer in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er eine Übergangsleistung beantragt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfasst eine Anmeldung zwar alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2013, 9C_336/2012, E. 3.2). In concreto liess der Beschwerdeführer jedoch namentlich die Rubrik Arbeitsunfähigkeit (act. II 72 S. 4 Ziff. 4.3) leer und reichte auch keine Arbeitsunfähigkeitsatteste oder sonstige Belege ein, die den Schluss auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die im Zeitpunkt der Rentenaufhebung ausgeübte, konkrete Tätigkeit (BBI 2010 1817 S. 1897 [«Ein Teilzeitpensum von 50 Prozent, das aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu 25 Prozent erfüllt werden kann, erfüllt die Voraussetzungen»]) – d.h. eine insgesamt 75%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. act.

N12.Revision und Anspruch auf Übergangsleistungen

Eine wesentliche Änderung der Auswirkungen des Gesundheitszustands auf die Erwerbsfähigkeit (auch ohne Neubestand des Gesundheitszustands) kann eine Revision begründen; Revisionen müssen auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhen. Vor dem Hintergrund von Art. 32 Abs. 1 IVG kann eine solche Änderung — nach einer Rentensenkung oder -aufhebung — zur Begründung eines Anspruchs auf Übergangsleistungen führen, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Pour qu'une décision de révision entrée en force constitue elle aussi une (nouvelle) base de comparaison dans le cadre d'une révision ultérieure, il faut qu'elle repose sur un examen matériel du droit à la rente avec une constatation des faits pertinents, une appréciation des preuves et une comparaison des revenus conformes au droit. Ces principes s'appliquent également en cas de nouvelle demande (TF 9C_685/2011 du 6 mars 2012 consid. 5.1 et les références citées). Tout changement important des circonstances propres à influencer le degré d’invalidité, et donc le droit à la rente, peut motiver une révision ; la rente peut être révisée non seulement en cas de modification sensible de l’état de santé, mais aussi lorsque celui-ci est resté en soi le même, mais que ses conséquences sur la capacité de gain ont subi un changement important (ATF 147 V 167 consid. 4.1 ; 133 V 545 consid. 6.1). En revanche, une appréciation différente d’une situation demeurée pour l’essentiel inchangée ne constitue pas un motif de révision (ATF 147 V 167 consid. 4.1 ; 141 V 9 consid. 2.3). d) En vertu de l’art. 32 al. 1 LAI, l’assuré a droit à une prestation transitoire lorsqu’au cours des trois ans qui suivent la réduction ou la suppression de sa rente, il présente une incapacité de travail d’au moins 50 % (let. a), que l’incapacité de travail se prolonge au-delà de 30 jours (let. b) et que l’assuré a participé, avant la réduction ou la suppression de sa rente, à des mesures de nouvelle réadaptation au sens de l’art. 8a ou sa rente a été réduite ou supprimée du fait de la reprise d’une activité lucrative ou d’une augmentation de son taux d’activité (let. c). Le droit à la prestation transitoire naît au début du mois au cours duquel les conditions prévues à l’al. 1 sont remplies (art. 32 al. 2 LAI). Il s’éteint au plus tard à la fin du mois au cours duquel l’office AI a rendu sa décision concernant le taux d’invalidité (art. 32 al. 3 LAI). L’art. 34 LAI précise qu’en même temps qu’il accorde une prestation transitoire au sens de l’art. 32, l’office AI entame une procédure de réexamen du taux d’invalidité (al.

N13.Vorbescheidspflicht bei Übergangsleistungen

Soweit es um Übergangsleistungen geht, handelt es sich um einen materiellen Anspruch, über den die IV-Stelle nach entsprechender Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen (vgl. Art. 32 IVG) durch Vorbescheid zu verfügen hat. Fehlt ein entsprechendes Gesuch, hat die IV‑Stelle in den angefochtenen Verfügungen nicht materiell darüber entschieden; es liegt damit kein anfechtbarer Entscheid vor.

1 IVV zu berücksichtigen haben.     Zwecks Festlegung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht erweisen sich weitere Abklärungen in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) allerdings als unumgänglich, bevor über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2020 entschieden werden kann. Die Beschwerdegegnerin wird in diesem Sinne weitere Abklärungen zu veranlassen haben, da ihrerseits bisher keine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben wurde und sich der Sachverhalt in einer entscheidrelevanten Frage als ungeklärt erweist. Von der beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 19) ist folglich abzusehen.     Bezüglich des im Übrigen geltend gemachten Anspruchs auf Übergangsleistungen bleibt unter Hinweis auf die Verfügung vom 11. November 2021 (Urk. 13) festzuhalten, dass es sich dabei um einen materiellen Anspruch handelt, über den die Beschwerdegegnerin bei entsprechender Anmeldung und erfolgter Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 32 IVG nach einem Vorbescheid zu verfügen hat (vgl. Kreisschreiben über die Schutzfrist [KSSF], gültig ab 1. Januar 2012, Rz 1010). Die Beschwerdegegnerin hat in den angefochtenen Verfügungen nicht über den Anspruch auf Übergangsleistungen entschieden; ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin lag denn auch nicht vor. Da es diesbezüglich somit an einem Anfechtungsgegenstand mangelt, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

N14.Dreijährige Schutzfrist nach Wiedereingliederung

Art. 32 Abs. 1 IVG richtet sich nach dem Wortlaut auf Rentenbeziehende, die sich erfolgreich an Wiedereingliederungsmassnahmen beteiligt haben und bei denen die Rente deshalb herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Die Lehre beschreibt für diese Konstellation eine dreijährige Schutzfrist: Tritt innerhalb von drei Jahren nach der Wiedereingliederung eine erneute gesundheitsbedingte Leistungseinbusse ein, sollen die Art. 32–34 IVG eine rasche und unkomplizierte Gewährung einer Übergangsleistung (Rente) ermöglichen, sodass die versicherte Person während dieser Frist weitgehend finanziell abgesichert bleibt.

insb. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S. 1 f. der Replik), kann ihm aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 2.5. 2.5.1. Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG verweist auf Art. 8a IVG, der den Titel "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential" trägt. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG sind somit einzig die rentenbeziehenden Personen angesprochen, die sich (erfolgreich) auf Wiedereingliederungsmassnahmen eingelassen haben und bei denen die Rente deswegen aufgehoben/herabgesetzt wurde. Klarerweise nicht erfasst werden Personen, deren Gesundheitszustand sich verbessert hat und denen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts – vor der Herabsetzung/Aufhebung der Rente – Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren waren (vgl. zu dieser Konstellation u.a. BGE 145 V 209, 211 E. 5.1; siehe auch Erwägung 2.5.3. hiernach). 2.5.2. In der einschlägigen Literatur wird denn auch ohne Umschweife von diesem Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 1 IVG ausgegangen. So weist namentlich Gabriela Riemer-Kafka darauf hin, die Art. 32-34 IVG sollen sicherstellen, dass im Falle einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse während der drei Jahre nach einer Wiedereingliederung und damit einhergehender Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rasch und unkompliziert eine Übergangsleistung in Form einer Rente ausgerichtet wird. Die versicherte Person habe dadurch die Sicherheit, dass sie während drei Jahren weitgehend finanziell gleichgestellt sei, wie wenn sie den Schritt der Wiedereingliederung nicht gewagt hätte (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 7. Aufl., Bern 2019, S. 260 ff., S. 278 Rz 5.339a). Aus diesem Grund wird in der Lehre auch von "Schutzfrist" gesprochen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014, Rz 1 zu Art. 32-34 IVG; siehe auch Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, in: Jörg Schmid [Hrsg.

N15.Eingliederungsmassnahme vor Rentenherabsetzung

Wird vor einer Rentenherabsetzung aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustands eine Eingliederungsmassnahme gewährt, liegt nicht die von Art. 32 IVG erfasste Konstellation vor; Art. 32 IVG ist in solchen Fällen nicht anwendbar.

Vorliegend wurde im Rahmen des in den Jahren 2017 bis 2021 durchgeführten Revisionsverfahrens ein verbesserter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festgestellt (vgl. diesbezüglich die im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung gemachten Ausführungen [lit. b]). Vor der Herabsetzung der Rente wurden ihm daher – der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend (vgl. u.a. BGE 145 V 209, 211 E. 5.1) – Eingliederungsmassnahmen gewährt. Es handelt sich somit nicht um die von Art. 32 IVG erfasste Konstellation (vgl. diesbezüglich Erwägung

N16.Vorbescheidspflicht bei Übergangsleistungen

Übergangsleistungen sind materielle Ansprüche; die IV‑Stelle hat bei entsprechender Anmeldung und nach Prüfung der Voraussetzungen über den Anspruch mittels Vorbescheid zu verfügen.

1 IVV zu berücksichtigen haben.     Zwecks Festlegung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht erweisen sich weitere Abklärungen in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) allerdings als unumgänglich, bevor über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2020 entschieden werden kann. Die Beschwerdegegnerin wird in diesem Sinne weitere Abklärungen zu veranlassen haben, da ihrerseits bisher keine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben wurde und sich der Sachverhalt in einer entscheidrelevanten Frage als ungeklärt erweist. Von der beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 19) ist folglich abzusehen.     Bezüglich des im Übrigen geltend gemachten Anspruchs auf Übergangsleistungen bleibt unter Hinweis auf die Verfügung vom 11. November 2021 (Urk. 13) festzuhalten, dass es sich dabei um einen materiellen Anspruch handelt, über den die Beschwerdegegnerin bei entsprechender Anmeldung und erfolgter Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 32 IVG nach einem Vorbescheid zu verfügen hat (vgl. Kreisschreiben über die Schutzfrist [KSSF], gültig ab 1. Januar 2012, Rz 1010). Die Beschwerdegegnerin hat in den angefochtenen Verfügungen nicht über den Anspruch auf Übergangsleistungen entschieden; ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin lag denn auch nicht vor. Da es diesbezüglich somit an einem Anfechtungsgegenstand mangelt, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

N17.Übergangsleistung endet mit IV-Entscheid

Der Anspruch auf Übergangsleistung endet spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat. Eine verzögerte Mitteilung der Entscheidung führt nicht zu einer nachträglichen Verlängerung der Übergangsleistung.

En revanche, une appréciation différente d’une situation demeurée pour l’essentiel inchangée ne constitue pas un motif de révision (ATF 147 V 167 consid. 4.1 ; 141 V 9 consid. 2.3). d) En vertu de l’art. 32 al. 1 LAI, l’assuré a droit à une prestation transitoire lorsqu’au cours des trois ans qui suivent la réduction ou la suppression de sa rente, il présente une incapacité de travail d’au moins 50 % (let. a), que l’incapacité de travail se prolonge au-delà de 30 jours (let. b) et que l’assuré a participé, avant la réduction ou la suppression de sa rente, à des mesures de nouvelle réadaptation au sens de l’art. 8a ou sa rente a été réduite ou supprimée du fait de la reprise d’une activité lucrative ou d’une augmentation de son taux d’activité (let. c). Le droit à la prestation transitoire naît au début du mois au cours duquel les conditions prévues à l’al. 1 sont remplies (art. 32 al. 2 LAI). Il s’éteint au plus tard à la fin du mois au cours duquel l’office AI a rendu sa décision concernant le taux d’invalidité (art. 32 al. 3 LAI). L’art. 34 LAI précise qu’en même temps qu’il accorde une prestation transitoire au sens de l’art. 32, l’office AI entame une procédure de réexamen du taux d’invalidité (al. 1). Le premier jour du mois qui suit la décision de l’office AI concernant le taux d’invalidité (al. 2) : le droit à la rente prend naissance, en dérogation de l’art. 28 al. 1 let. b si le taux d’invalidité donne à nouveau droit à la rente (let. a) ; la rente en cours est augmentée, réduite ou supprimée pour l’avenir, si le taux d’invalidité a subi une modification notable (let. b). 4. a) Selon l’art. 36 al. 2 LAI, les dispositions de la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10) sont applicables par analogie au calcul des rentes ordinaires de l’assurance-invalidité. b) S’agissant du droit à la rente et de son calcul, l’art. 29 LAVS dispose que peuvent prétendre à une rente ordinaire de vieillesse ou de survivants tous les ayants droit auxquels il est possible de porter en compte au moins une année entière de revenus, de bonifications pour tâches éducatives ou pour tâches d’assistance, ou leurs survivants (al.
En revanche, une appréciation différente d’une situation demeurée pour l’essentiel inchangée ne constitue pas un motif de révision (ATF 147 V 167 consid. 4.1 ; 141 V 9 consid. 2.3). d) En vertu de l’art. 32 al. 1 LAI, l’assuré a droit à une prestation transitoire lorsqu’au cours des trois ans qui suivent la réduction ou la suppression de sa rente, il présente une incapacité de travail d’au moins 50 % (let. a), que l’incapacité de travail se prolonge au-delà de 30 jours (let. b) et que l’assuré a participé, avant la réduction ou la suppression de sa rente, à des mesures de nouvelle réadaptation au sens de l’art. 8a ou sa rente a été réduite ou supprimée du fait de la reprise d’une activité lucrative ou d’une augmentation de son taux d’activité (let. c). Le droit à la prestation transitoire naît au début du mois au cours duquel les conditions prévues à l’al. 1 sont remplies (art. 32 al. 2 LAI). Il s’éteint au plus tard à la fin du mois au cours duquel l’office AI a rendu sa décision concernant le taux d’invalidité (art. 32 al. 3 LAI). L’art. 34 LAI précise qu’en même temps qu’il accorde une prestation transitoire au sens de l’art. 32, l’office AI entame une procédure de réexamen du taux d’invalidité (al. 1). Le premier jour du mois qui suit la décision de l’office AI concernant le taux d’invalidité (al. 2) : le droit à la rente prend naissance, en dérogation de l’art. 28 al. 1 let. b si le taux d’invalidité donne à nouveau droit à la rente (let. a) ; la rente en cours est augmentée, réduite ou supprimée pour l’avenir, si le taux d’invalidité a subi une modification notable (let. b). 4. a) Selon l’art. 36 al. 2 LAI, les dispositions de la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10) sont applicables par analogie au calcul des rentes ordinaires de l’assurance-invalidité. b) S’agissant du droit à la rente et de son calcul, l’art. 29 LAVS dispose que peuvent prétendre à une rente ordinaire de vieillesse ou de survivants tous les ayants droit auxquels il est possible de porter en compte au moins une année entière de revenus, de bonifications pour tâches éducatives ou pour tâches d’assistance, ou leurs survivants (al.

N18.Attestpflicht bei 50% Arbeitsunfähigkeit

Für den Anspruch nach Art. 32 IVG muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das die mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt und eine medizinische Prognose enthält, wonach diese Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht. Diese Nachweise sind für die Beurteilung bis zum erneuten Entscheid der IV‑Stelle relevant.

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.2. Unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG verneint hat. 2.3. 2.3.1. Wird eine versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 32 Abs. 1 lit. a IVG), hat sie (bis zum erneuten Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad; Art. 32 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine Übergangsleistung der Invalidenversicherung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens dreissig Tage gedauert hat und weiter andauert (Art. 32 Abs. 1 lit. b IVG) und wenn sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG). 2.3.2. Die versicherte Person muss zur Geltendmachung der Übergangsleistung ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, das sowohl ihre mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt als auch eine medizinische Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVV). 2.4. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG seien erfüllt (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S. 1 f. der Replik), kann ihm aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

N19.Ärztliche Feststellung als Anspruchsvoraussetzung

Der Anspruch entsteht erst ab dem Monat, in dem die nach Art. 32 Abs. 1 erforderliche Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist. Eine reine Neuanmeldung ohne ärztliche Bescheinigung einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit begründet den Anspruch nicht.

Die Beschwerdegegnerin war daher nach Treu und Glauben nicht gehalten, diese Neuanmeldung als Gesuch um Übergangsleistung entgegenzunehmen. Desgleichen bestand für die Beschwerdegegnerin auch aufgrund der abermaligen Neuanmeldung vom Juni 2017 (act. II 87) kein Anlass, eine Übergangsleistung zu prüfen. Dies umso weniger, als Dr. med. J.________, Facharzt für Handchirurgie, im kurz nach der Neuanmeldung eingereichten Arztbericht vom 20. Juni 2017 rapportierte, es läge ein «Weiterhin vollkommen unveränderter Aspekt an der rechten Hand» vor (act. II 88 S. 2). Sodann gaben auch der Einwand der im September 2017 mandatierten Rechtsvertreterin (act. II 91) vom 16. Oktober 2017 (act. II 93) sowie die weitere Korrespondenz keinen Anlass, den Anspruch auf eine Übergangsleistung zu prüfen, weil namentlich keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Eine solche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit lag frühestens mit Bericht vom 17. Mai 2018 vor, wonach «aktuell» eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. II 118 S. 3). Mithin wären die Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2 IVG allenfalls im Mai 2018 erfüllt gewesen, was aufgrund des Rentenanspruchs (bereits) ab 1. Dezember 2017 nicht abschliessend geklärt werden muss.
Die Beschwerdegegnerin war daher nach Treu und Glauben nicht gehalten, diese Neuanmeldung als Gesuch um Übergangsleistung entgegenzunehmen. Desgleichen bestand für die Beschwerdegegnerin auch aufgrund der abermaligen Neuanmeldung vom Juni 2017 (act. II 87) kein Anlass, eine Übergangsleistung zu prüfen. Dies umso weniger, als Dr. med. J.________, Facharzt für Handchirurgie, im kurz nach der Neuanmeldung eingereichten Arztbericht vom 20. Juni 2017 rapportierte, es läge ein «Weiterhin vollkommen unveränderter Aspekt an der rechten Hand» vor (act. II 88 S. 2). Sodann gaben auch der Einwand der im September 2017 mandatierten Rechtsvertreterin (act. II 91) vom 16. Oktober 2017 (act. II 93) sowie die weitere Korrespondenz keinen Anlass, den Anspruch auf eine Übergangsleistung zu prüfen, weil namentlich keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Eine solche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit lag frühestens mit Bericht vom 17. Mai 2018 vor, wonach «aktuell» eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. II 118 S. 3). Mithin wären die Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2 IVG allenfalls im Mai 2018 erfüllt gewesen, was aufgrund des Rentenanspruchs (bereits) ab 1. Dezember 2017 nicht abschliessend geklärt werden muss.

N20.Erlöschen des Anspruchs bei Invaliditätsentscheid

Der Anspruch erlischt mit dem Entscheid der IV‑Stelle über den Invaliditätsgrad bzw. spätestens am Ende des Monats, in dem dieser Entscheid ergeht.

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.2. Unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG verneint hat. 2.3. 2.3.1. Wird eine versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 32 Abs. 1 lit. a IVG), hat sie (bis zum erneuten Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad; Art. 32 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine Übergangsleistung der Invalidenversicherung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens dreissig Tage gedauert hat und weiter andauert (Art. 32 Abs. 1 lit. b IVG) und wenn sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG). 2.3.2. Die versicherte Person muss zur Geltendmachung der Übergangsleistung ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, das sowohl ihre mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt als auch eine medizinische Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVV). 2.4. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG seien erfüllt (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S. 1 f. der Replik), kann ihm aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

N21.Ärztliches Attest für Übergangsleistung

Zur Geltendmachung der Übergangsleistung ist ein ärztliches Attest erforderlich, das eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt und eine medizinische Prognose enthält, wonach diese Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. Der Anspruch besteht bis zum erneuten Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad (Art. 32 Abs. 3 IVG).

b IVG) und wenn sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG). 2.3.2. Die versicherte Person muss zur Geltendmachung der Übergangsleistung ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, das sowohl ihre mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt als auch eine medizinische Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVV). 2.4. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG seien erfüllt (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S. 1 f. der Replik), kann ihm aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 2.5. 2.5.1. Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG verweist auf Art. 8a IVG, der den Titel "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential" trägt. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG sind somit einzig die rentenbeziehenden Personen angesprochen, die sich (erfolgreich) auf Wiedereingliederungsmassnahmen eingelassen haben und bei denen die Rente deswegen aufgehoben/herabgesetzt wurde. Klarerweise nicht erfasst werden Personen, deren Gesundheitszustand sich verbessert hat und denen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts – vor der Herabsetzung/Aufhebung der Rente – Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren waren (vgl. zu dieser Konstellation u.a. BGE 145 V 209, 211 E. 5.1; siehe auch Erwägung 2.5.3. hiernach). 2.5.2. In der einschlägigen Literatur wird denn auch ohne Umschweife von diesem Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 1 IVG ausgegangen. So weist namentlich Gabriela Riemer-Kafka darauf hin, die Art. 32-34 IVG sollen sicherstellen, dass im Falle einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse während der drei Jahre nach einer Wiedereingliederung und damit einhergehender Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rasch und unkompliziert eine Übergangsleistung in Form einer Rente ausgerichtet wird.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.2. Unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG verneint hat. 2.3. 2.3.1. Wird eine versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 32 Abs. 1 lit. a IVG), hat sie (bis zum erneuten Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad; Art. 32 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine Übergangsleistung der Invalidenversicherung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens dreissig Tage gedauert hat und weiter andauert (Art. 32 Abs. 1 lit. b IVG) und wenn sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG). 2.3.2. Die versicherte Person muss zur Geltendmachung der Übergangsleistung ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, das sowohl ihre mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt als auch eine medizinische Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVV). 2.4. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Übergangsleistung gemäss Art.

N22.Anspruchsentstehung mit Monatsbeginn

Der Anspruch entsteht am Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.

Tout changement important des circonstances propres à influencer le degré d’invalidité, et donc le droit à la rente, peut motiver une révision ; la rente peut être révisée non seulement en cas de modification sensible de l’état de santé, mais aussi lorsque celui-ci est resté en soi le même, mais que ses conséquences sur la capacité de gain ont subi un changement important (ATF 147 V 167 consid. 4.1 ; 133 V 545 consid. 6.1). En revanche, une appréciation différente d’une situation demeurée pour l’essentiel inchangée ne constitue pas un motif de révision (ATF 147 V 167 consid. 4.1 ; 141 V 9 consid. 2.3). d) En vertu de l’art. 32 al. 1 LAI, l’assuré a droit à une prestation transitoire lorsqu’au cours des trois ans qui suivent la réduction ou la suppression de sa rente, il présente une incapacité de travail d’au moins 50 % (let. a), que l’incapacité de travail se prolonge au-delà de 30 jours (let. b) et que l’assuré a participé, avant la réduction ou la suppression de sa rente, à des mesures de nouvelle réadaptation au sens de l’art. 8a ou sa rente a été réduite ou supprimée du fait de la reprise d’une activité lucrative ou d’une augmentation de son taux d’activité (let. c). Le droit à la prestation transitoire naît au début du mois au cours duquel les conditions prévues à l’al. 1 sont remplies (art. 32 al. 2 LAI). Il s’éteint au plus tard à la fin du mois au cours duquel l’office AI a rendu sa décision concernant le taux d’invalidité (art. 32 al. 3 LAI). L’art. 34 LAI précise qu’en même temps qu’il accorde une prestation transitoire au sens de l’art. 32, l’office AI entame une procédure de réexamen du taux d’invalidité (al. 1). Le premier jour du mois qui suit la décision de l’office AI concernant le taux d’invalidité (al. 2) : le droit à la rente prend naissance, en dérogation de l’art. 28 al. 1 let. b si le taux d’invalidité donne à nouveau droit à la rente (let. a) ; la rente en cours est augmentée, réduite ou supprimée pour l’avenir, si le taux d’invalidité a subi une modification notable (let. b). 4. a) Selon l’art. 36 al. 2 LAI, les dispositions de la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10) sont applicables par analogie au calcul des rentes ordinaires de l’assurance-invalidité. b) S’agissant du droit à la rente et de son calcul, l’art.
Tout changement important des circonstances propres à influencer le degré d’invalidité, et donc le droit à la rente, peut motiver une révision ; la rente peut être révisée non seulement en cas de modification sensible de l’état de santé, mais aussi lorsque celui-ci est resté en soi le même, mais que ses conséquences sur la capacité de gain ont subi un changement important (ATF 147 V 167 consid. 4.1 ; 133 V 545 consid. 6.1). En revanche, une appréciation différente d’une situation demeurée pour l’essentiel inchangée ne constitue pas un motif de révision (ATF 147 V 167 consid. 4.1 ; 141 V 9 consid. 2.3). d) En vertu de l’art. 32 al. 1 LAI, l’assuré a droit à une prestation transitoire lorsqu’au cours des trois ans qui suivent la réduction ou la suppression de sa rente, il présente une incapacité de travail d’au moins 50 % (let. a), que l’incapacité de travail se prolonge au-delà de 30 jours (let. b) et que l’assuré a participé, avant la réduction ou la suppression de sa rente, à des mesures de nouvelle réadaptation au sens de l’art. 8a ou sa rente a été réduite ou supprimée du fait de la reprise d’une activité lucrative ou d’une augmentation de son taux d’activité (let. c). Le droit à la prestation transitoire naît au début du mois au cours duquel les conditions prévues à l’al. 1 sont remplies (art. 32 al. 2 LAI). Il s’éteint au plus tard à la fin du mois au cours duquel l’office AI a rendu sa décision concernant le taux d’invalidité (art. 32 al. 3 LAI). L’art. 34 LAI précise qu’en même temps qu’il accorde une prestation transitoire au sens de l’art. 32, l’office AI entame une procédure de réexamen du taux d’invalidité (al. 1). Le premier jour du mois qui suit la décision de l’office AI concernant le taux d’invalidité (al. 2) : le droit à la rente prend naissance, en dérogation de l’art. 28 al. 1 let. b si le taux d’invalidité donne à nouveau droit à la rente (let. a) ; la rente en cours est augmentée, réduite ou supprimée pour l’avenir, si le taux d’invalidité a subi une modification notable (let. b). 4. a) Selon l’art. 36 al. 2 LAI, les dispositions de la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10) sont applicables par analogie au calcul des rentes ordinaires de l’assurance-invalidité. b) S’agissant du droit à la rente et de son calcul, l’art.

N23.Hinweis auf Übergangsleistung ohne Rentenaufhebung

Die IV-Stelle hat Versicherte ausdrücklich über einen potentiellen Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG zu informieren. Eine solche Mitteilung bedeutet nicht, dass die Rente vorzeitig aufgehoben wurde.

Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verbesserung des Gesundheitszustands per Ende 2016 geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. So ist ihre Behauptung, die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 13. Februar 2017 eine solche (sowie eine darauf beruhende Arbeitsfähigkeit von 100 %) festgestellt, aktenwidrig. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die IV-Stelle der Versicherten - wie in Rz. 1000 des Kreisschreibens über die Schutzfrist (KSSF) vorgesehen (vgl. auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 128 vom 2. Juli 2012, Ziff. 837; MARC HÜRZELER/CARMEN STEINER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 26a BVG) - explizit den potentiellen Anspruch auf eine Übergangsleistung im Sinne von Art. 32 IVG mitteilte. Hätte die Verwaltung die Rente damals aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustands aufgehoben, wie beschwerdeweise behauptet, wäre die Versicherte nach dem zuvor in E. 4.1 und E. 6.1 Dargelegten gerade nicht in den Genuss dieser Schutzfrist gekommen. Zudem hätte die IV-Stelle ihre Rente mit Blick auf die bereits ab November 2015 aufgenommene Arbeitstätigkeit wohl wesentlich früher aufgehoben (vgl. dazu nachfolgend 6.4.2).
Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verbesserung des Gesundheitszustands per Ende 2016 geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. So ist ihre Behauptung, die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 13. Februar 2017 eine solche (sowie eine darauf beruhende Arbeitsfähigkeit von 100 %) festgestellt, aktenwidrig. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die IV-Stelle der Versicherten - wie in Rz. 1000 des Kreisschreibens über die Schutzfrist (KSSF) vorgesehen (vgl. auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 128 vom 2. Juli 2012, Ziff. 837; MARC HÜRZELER/CARMEN STEINER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 26a BVG) - explizit den potentiellen Anspruch auf eine Übergangsleistung im Sinne von Art. 32 IVG mitteilte. Hätte die Verwaltung die Rente damals aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustands aufgehoben, wie beschwerdeweise behauptet, wäre die Versicherte nach dem zuvor in E. 4.1 und E. 6.1 Dargelegten gerade nicht in den Genuss dieser Schutzfrist gekommen. Zudem hätte die IV-Stelle ihre Rente mit Blick auf die bereits ab November 2015 aufgenommene Arbeitstätigkeit wohl wesentlich früher aufgehoben (vgl. dazu nachfolgend 6.4.2).

N24.Übergangsleistung bei verspäteter Anmeldung

Wird die Anmeldung verspätet eingereicht, kann bei nachträglichem Rentenzuspruch die Übergangsleistung ab dem (verspätet) entstandenen Anspruchsmonat beansprucht werden.

Aufgrund ihrer schweren Erkrankung sei sie im August 2014 operiert worden. Die Invalidenversicherung habe einen Rentenanspruch abgelehnt, was offensichtlich falsch gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres am 25. Juni 2015 habe weiterhin eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit von 60 % bis zum 30. August 2015 bestanden. Bei richtiger Beurteilung des Dossiers durch die IV-Stelle hätte die Klägerin ab Juni 2015 bzw. wegen verspäteter Anmeldung ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt, womit die Zuständigkeit der Beklagten gegeben gewesen wäre. Die Klägerin habe ihr Pensum ab 1. September 2015 auf 70 % erhöht und ab Beginn des Jahres 2016 sei eine Erhöhung auf 80 % geplant gewesen. Dies bedeute, dass die IV-Stelle die Rente allenfalls per Dezember 2016 hätte einstellen dürfen, wobei sie erst einen Einkommensvergleich hätte durchführen müssen und eventuell immer noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert hätte. Sodann wäre nach der Aufhebung der Rente die Schutzfrist gemäss Art. 32 IVG bzw. gemäss Art. 26a BVG zur Anwendung gelangt. Die Klägerin habe während längerer Zeit im Home-Office arbeiten können, auf Dauer sei dies aber nicht möglich gewesen. Sie habe der Anforderung, wieder zu 100 % am Arbeitsplatz präsent zu sein, nicht nachkommen können. Deshalb habe sie die Stelle aufgeben müssen und sie sei von der Arbeitgeberin im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung vom 17. Juni 2016 bis zum 30. September 2016 freigestellt worden. Der Arzt habe ihr bescheinigt, dass sie je nach Arbeitsumfeld in der Lage sei, ein Pensum von 80 % bis 100 % zu erfüllen. Mit einer leidensangepassten Tätigkeit hätte sie aber sicher nicht mehr ihr bisheriges Salär von Fr. 178'000.-- pro Jahr erzielen können. Das weiterhin erzielbare Einkommen hätte sich vielmehr auf Fr. 78'725.-- belaufen, womit ein Invaliditätsgrad von 56 % bestanden und die Klägerin durchgehend Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gehabt hätte. Der Kausalzusammenhang sei nicht unterbrochen worden. Nach dem Ende des bei der Beklagten versicherten Arbeitsverhältnisses habe die Klägerin Arbeitslosenversicherungstaggelder bezogen.