Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
IVG · Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Art. 33
Art. 32
Art. 34
Zur├╝ck zum Gesetz
Art. 33
Art. 32
Art. 34
831.20
IVG
Federal Act
15.10.1959
Originalquelle
Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:
der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre;
der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre.
Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.