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Art. 33

831.20IVGFederal Act15.10.1959Originalquelle
  1. Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:
    1. der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre;
    2. der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre.
  2. Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen.

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