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Art. 68quinquies

831.20IVGFederal Act15.10.1959Originalquelle
  1. Schädigt eine versicherte Person während einer Massnahme nach Artikel 7d , 14a , 15, 16, 17 oder 18a oder einer Abklärung nach Artikel 43 ATSG1den Einsatzbetrieb und kann dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e OR2einen Schadenersatz beanspruchen, so haftet die Invalidenversicherung für den Schaden.3
  2. Schädigt die versicherte Person während einer Massnahme nach Artikel 7d , 14a , 15, 16, 17 oder 18a oder einer Abklärung nach Artikel 43 ATSGeinen Dritten, so haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.4Er kann auf die Invalidenversicherung Rückgriff nehmen, sofern die versicherte Person bei sinngemässer Anwendung von Artikel 321e OR ersatzpflichtig würde.
  3. Die Invalidenversicherung kann für Ersatzleistungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die versicherte Person Rückgriff nehmen, sofern diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
  4. Die versicherte Person kann nicht direkt von den Geschädigten belangt werden.
  5. Die zuständige IV-Stelle entscheidet durch Verfügung über:
    1. Ansprüche des Einsatzbetriebes;
    2. Rückgriffsforderungen der Versicherung gegenüber der versicherten Person.

Footnotes

  1. SR 830.1

  2. SR 220

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

  4. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

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