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IVG · Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Art. 68
Art. 67
Art. 68bis
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Art. 68
Art. 67
Art. 68bis
831.20
IVG
Federal Act
15.10.1959
Originalquelle
Der Bund erstellt wissenschaftliche Auswertungen über die Umsetzung dieses Gesetzes oder lässt solche Auswertungen erstellen, um:
dessen Anwendung zu überwachen und zu evaluieren;
dessen Vollzug zu verbessern;
dessen Wirksamkeit zu fördern;
Gesetzesanpassungen vorzuschlagen.
Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.
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