Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung wird das Taggeld an den Arbeitgeber ausgerichtet, soweit dieser der versicherten Person einen entsprechenden Betrag als Lohn zahlt. Liegt kein Arbeitgeber vor, so legt der Bundesrat die Modalitäten für die Auszahlung des Taggeldes fest. Der Betrag wird monatlich ausbezahlt.
Übersteigt das Taggeld den massgebenden Betrag nach Artikel 24terAbsatz 1, so wird die Differenz an die versicherte Person ausgerichtet.
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