Die IV-Stelle kann einen nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19891zugelassenen oder aufgrund seiner gemeinnützigen Tätigkeit von der Bewilligungspflicht befreiten Personalverleiher beiziehen, um der versicherten Person den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Der Personalverleiher muss über spezialisiertes Fachwissen bezüglich der Vermittlung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen verfügen.
Die Versicherung entschädigt dem Personalverleiher:
die von ihm erbrachten Leistungen gemäss Leistungsvereinbarung;
die durch den Gesundheitszustand der versicherten Person bedingten Mehrkosten für die Beiträge an die berufliche Vorsorge und für die Krankentaggeldprämien.
Der Bundesrat legt die Modalitäten und den Höchstbetrag der Entschädigung fest.