Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Dokumenttyp
Federal Council Ordinance
Status
In Force
Verabschiedet
12.11.1997
In Kraft seit
01.01.1998
Zuletzt aktualisiert
09.04.2026

814.018

Verordnung
über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen
organischen Verbindungen

(VOCV)

vom 12. November 1997 (Stand am 1. Januar 2024)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriff

Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar.

Art. 2 Abgabeobjekt

Der Abgabe unterliegen:

  1. die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1);
  2. die VOC nach Buchstabe a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).
Art. 3 Anwendung der Zollgesetzgebung

Die Zollgesetzgebung findet sinngemäss Anwendung auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist.

2. Abschnitt: Vollzug

Art. 4 Vollzugsbehörden
  1. Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig ist. Sie berücksichtigt dabei die Fachmeinung des BAFU.
  2. Das BAFU:
    1. vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages (Art. 23–23b );
    2. untersucht die Wirkung der Abgabe und der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen auf die Luftqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig.
  3. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt dem BAFU die benötigten Unterlagen zur Verfügung.
  4. Die Kantone unterstützen die Vollzugsbehörden des Bundes, soweit nicht der Bund abgabepflichtig ist. Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    1. Aufgehoben
    2. die Überprüfung der Nachweise nach Artikel 9h ;
    3. die Überprüfung der VOC-Bilanzen nach Artikel 10;
    4. Aufgehoben
    5. die Bestätigung der Verminderung diffuser Emissionen nach Artikel 9k.
  5. Die Aufwände der Vollzugsbehörden des Bundes werden jährlich mit 4,9 Prozent der Einnahmen (Bruttoeinnahmen abzüglich Rückerstattungen) entschädigt. Die Höhe der Vollzugsentschädigung wird bei Bedarf überprüft und angepasst.
  6. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement Vorschriften über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs.
Art. 5 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe
  1. Der Bundesrat bestellt eine Fachkommission, in welcher der Bund, die Kantone und die interessierten Kreise vertreten sind, und bestimmt als Präsidenten oder Präsidentin jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin des BAFU. Die Fachkommission besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.
  2. Die Fachkommission berät den Bund und die Kantone in Fragen der Lenkungsabgabe auf VOC, insbesondere zu Änderungen der Anhänge und zum Vollzug der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen.
Art. 6 Kontrollen
  1. Die Vollzugsbehörden können unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen, die eine VOC-Bilanz erstellen müssen oder die ein Gesuch um Rückerstattungstellen.
  2. Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.

3. Abschnitt: Abgabesatz

Art. 7

Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC.

4. Abschnitt: Abgabebefreiung und VOC-Bilanz

Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen
  1. VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:
    1. Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt;
    2. Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.
  2. Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Gesuchder Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit.
Art. 9 Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung
der Emissionen

VOC, die in einer stationären Anlage nach Artikel 2 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985(LRV) verwendet werden, sind von der Abgabepflicht befreit, wenn:

  1. die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlage durch Massnahmen um mindestens 50 Prozent unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Artikeln 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte;
  2. die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (ALURA) in gutem technischen Zustand und während 95 Prozent der Betriebszeit verfügbar ist; und
  3. die VOC-Emissionen der stationären Anlage, die nicht über die ALURA geführt werden (diffuse VOC-Emissionen), nach Anhang 3 vermindert werden.
Art. 9a Anlagengruppen
  1. Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden, wenn:
    1. sie von derselben Person betrieben werden; und
    2. jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt.
  2. Eine Anlagengruppe wird im Hinblick auf die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 wie eine einzelne stationäre Anlage behandelt.
  3. Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann in den folgenden Fällen geändert werden:
    1. Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen;
    2. Aufgehoben
    3. Einbezug stationärer Anlagen, die den Anforderungen nach Anhang 3 genügen;
    4. Verkauf stationärer Anlagen;
    5. Änderung von Anhang 3; nur auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.
Art. 9b Ausserordentliche Ereignisse und Ersatz der ALURA
  1. Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des dadurch verursachten Stillstands der ALURA emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
    1. die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des Stillstands erfüllt sind;
    2. die kantonale Behörde unverzüglich über das ausserordentliche Ereignis informiert wurde; und
    3. das ausserordentliche Ereignis nicht wegen mangelhafter Wartung oder unsachgemässem Betrieb der ALURA verursacht wurde.
  2. Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen Ersatzes der ALURA nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
    1. die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes erfüllt sind;
    2. die kantonale Behörde vorgängig über den geplanten Stillstand der ALURA informiert wurde; und
    3. die Ersatzarbeiten während den Betriebsferien oder in Zeiten mit geringer Produktion durchgeführt wurden.
Art. 9c Anpassungen an den Stand der Technik
  1. Das UVEK passt Anhang 3 der technischen Entwicklung an. Es hört vorgängig die betroffenen Wirtschaftszweige und die Kantone an.
  2. Die VOC-Emissionen aus stationären Anlagen, die aufgrund einer Anpassung nach Absatz 1 nicht mehr nach den Anforderungen nach Anhang 3 vermindert werden, bleiben von der Abgabe befreit, wenn die Anlage spätestens innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung die Anforderungen von Anhang 3 wieder erfüllt.
Art. 9d– 9f
Art. 9g Änderung an der stationären Anlage
  1. Änderungen an der stationären Anlage, die Auswirkungen auf die diffusen VOC-Emissionen haben, sind der kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
Art. 9h Nachweis für die Abgabebefreiung
  1. Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 4 USG beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind.
  2. Der Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen.
  3. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so entfällt die Abgabebefreiung für die in der stationären Anlage verwendeten VOC während dem betreffenden Geschäftsjahr.
Art. 9i
Art. 9j Zeitpunkt der Befreiung

Stationäre Anlagen sind ab dem Zeitpunkt von der Abgabe befreit, ab dem sie die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllen.

Art. 9k Bestätigung der Verminderung diffuser Emissionen
  1. Die Kantone bestätigen bei stationären Anlagen auf Anfrage des Betreibers die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 3.
  2. Sie überprüfen die Bestätigungen mindestens alle fünf Jahre und führen dazu Begehungen durch.
Art. 10 VOC-Bilanz
  1. Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.
  2. Die VOC-Bilanz enthält:
    1. Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
    2. in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
    3. wiedergewonnene Mengen;
    4. im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
    5. Restemissionen.
  3. Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.
  4. Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
  5. Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.

5. Abschnitt: Abgabeerhebung im Inland

Art. 11 Anmeldung

Personen, die VOC herstellen, müssen sich bei der Oberzolldirektion melden. Diese führt ein Register.

Art. 12 Entstehung der Abgabeforderung

Die Abgabeforderung entsteht:

  1. für VOC, die im Inland hergestellt werden, im Zeitpunkt, in dem sie den Herstellungsbetrieb verlassen oder im Herstellungsbetrieb verwendet werden;
  2. für VOC, für welche die Abgabe nach Artikel 22 Absatz 2 nachbezahlt werden muss, im Zeitpunkt, in dem die begünstigte Person die VOC selbst verwendet oder Dritten abgibt.
Art. 13 Abgabedeklaration
  1. Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.
  2. Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.
  3. Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
  4. Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
  5. Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.
Art. 14 Abgabeberechnung

Massgebend für die Berechnung der Abgabe ist die Menge der VOC im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung.

Art. 15 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist
  1. Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.
  2. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
  3. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.
Art. 16 Nachforderung der Abgabe

Hat die Oberzolldirektion eine geschuldete Abgabe irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.

Art. 17 Verjährung der Abgabeforderung
  1. Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
  2. Die Verjährung wird unterbrochen:
    1. wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;
    2. durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.
  3. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
  4. Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

6. Abschnitt: Abgaberückerstattung

Art. 18 Voraussetzungen der Rückerstattung
  1. Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.
  2. Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung aufbewahren.
  3. Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC. 3bis. Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam ein Gesuch um Rückerstattung stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter.
  4. Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde.
  5. Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.
Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen
  1. Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.
  2. Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes.
Art. 20 Gesuch auf Rückerstattung
  1. Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Gesuch auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen bei:
    1. den kantonalen Behörden;
    2. der Oberzolldirektion für ausgeführte VOC.
  2. Das Gesuch für ausgeführte VOC muss enthalten:
    1. die auf den Ausfuhrdokumenten deklarierte Menge VOC, die während höchstens zwölf Monaten ausgeführt worden ist;
    2. Fabrikationsrapporte, Muster in Originalverpackungen oder andere Unterlagen, die für die Feststellung der ausgeführten Menge VOC nötig sind;
    3. weitere für die Berechnung der Rückerstattung erforderliche Angaben, welche die Oberzolldirektion verlangt.

7. Abschnitt: Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren)

Art. 21 Bewilligung
  1. Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:
    1. so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;
    2. zu exportieren;
    3. zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder
    4. zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.
  2. a … 1bis. Es kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
    1. der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
    2. sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
    3. durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können.
  3. Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.
  4. Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
  5. Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.
Art. 22 Abrechnung
  1. Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.
  2. Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.
  3. Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren.
Art. 22a Berichtigung der Zollanmeldung

Die anmeldepflichtige Person, die eine neue Zollveranlagung nach Artikel 34 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005beantragt, muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war.

Art. 22b Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz
  1. Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so setzt das BAZG eine Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen Bilanz.
  2. Für die Abgaben, die nach Artikel 22 Absatz 2 aufgrund der nachgereichten Bilanz nachzubezahlen sind, ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser ist ab dem Ablauf der Einreichungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 geschuldet.
  3. Verstreicht die Nachfrist nach Absatz 2 unbenützt, so setzt die Oberzolldirektion die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der belasteten Ausgänge der Vorjahre fest.
Art. 22c Sistierung
  1. Das BAZG sistiert die Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren, wenn:
    1. Mitwirkungspflichten verletzt werden, insbesondere wenn die VOC-Bilanz innerhalb der Nachfrist nicht vollständig eingereicht wird; oder
    2. die nachträgliche Zahlung der Abgabe für die vorläufig abgabebefreiten VOC gefährdet erscheint.
  2. Die Zahlung erscheint als gefährdet, wenn insbesondere:
    1. die Zahlungsfähigkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers aufgrund einer Bonitätsprüfung als fraglich erscheint;
    2. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber mit der Zahlung in Verzug ist; oder
    3. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.

8. Abschnitt: Verteilung des Abgabeertrages

Art. 23 Grundsatz
  1. Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Abgabeertrag nach Abzug der Vollzugskosten an die Bevölkerung.
  2. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr) gestützt auf den Jahresertrag des Erhebungsjahrs.
  3. Der Jahresertrag entspricht den Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen.
  4. Als Versicherer gelten:
    1. die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994über die Krankenversicherung (KVG);
    2. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992über die Militärversicherung (MVG).
  5. Die Versicherer verteilen den Jahresertrag in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Verteilungsjahr:
    1. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
    2. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
  6. An Personen, die während dem Verteilungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.
  7. Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen.
Art. 23a Ausrichtung an die Versicherer
  1. Der Jahresertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. Juni des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.
  2. Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen.
  3. Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.
Art. 23b Organisation
  1. Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Verteilungsjahres:
    1. die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen;
    2. die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.
  2. Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrages. Zusätzlich müssen sie den versicherten Personen ein vom BAFU verfasstes Merkblatt über den Ablauf der Rückverteilung zukommen lassen.
Art. 23c Entschädigung der Versicherer

Für die Entschädigung der Versicherer gilt Artikel 123 der CO2-Verordnung vom 30. November 2012.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsbestimmung

Personen, die VOC herstellen, müssen sich innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Oberzolldirektion melden.

Art. 25 Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Lenkungsabgabe
  1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
  2. Die Lenkungsabgabe wird erstmals am 1. Januar 2000 erhoben.

Anhang 1(Art. 2 Bst. a)

Stoff-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)

1 Stoffe

Zolltarif-Nr.Stoff(e)CAS-Nummer
2914.1100Aceton67-64-1
2707.1090 + 2902.2090Benzol71-43-2
ex2915.3900Benzylacetat140-11-4
2906.2100Benzylalkohol(Phenylmethanol)100-51-6
ex  2909.1990Bis(2-ethoxyethyl)ether (Diethylenglykoldiethylether, Diethyldiglykol)112-36-7
ex  2909.1990Bis(2-methoxyethyl)ether (Diethylenglykoldimethylether, Dimethyldiglykol)111-96-6
ex  2711.1390 + ex 2901.1019n-Butan106-97-8
2905.1300Butan-1-ol (n-Butylalkohol)71-36-3
ex  2905.1490Butan-2-ol (sec-Butylalkohol)78-92-2
ex  2909.43902-n-Butoxyethanol (Ethylenglykolmonobutylether, Butylglykol)111-76-2
ex  2909.43902-(2-n-Butoxyethoxy)ethanol (Diethylenglykolmonobutylether, Butyldiglykol)112-34-5
ex  2915.39002-n-Butoxyethylacetat (Ethylenglykolmono-butyletheracetat, Butylglykolacetat)112-07-2
ex  2909.49901-n-Butoxypropan-2-ol5131-66-8
ex  2909.49901-tert-Butoxypropan-2-ol57018-52-7
2915.3300n-Butylacetat123-86-4
ex  2932.20004-Butyrolacton (Tetrahydro-2-furanon)96-48-0
2902.7090Cumol (Isopropylbenzol)98-82-8
2902.1190Cyclohexan110-82-7
ex  2914.2200Cyclohexanon108-94-1
ex  2902.1990Cyclopentan287-92-3
ex  2902.9090 + ex 3805.9000p-Cymol99-87-6
2903.1200Dichlormethan (Methylenchlorid)75-09-2
ex  2909.19901,2-Diethoxyethan (Ethylenglykoldiethylether, Diethylglykol)629-14-1
2909.1100Diethylether60-29-7
ex  2909.1990Diisopropylether (2-Isopropoxypropan)108-20-3
Zolltarif-Nr.Stoff(e)CAS-Nummer
---------
ex  2909.19901,2-Dimethoxyethan (Ethylenglykoldimethylether, Dimethylglykol)110-71-4
ex  2909.1990Dimethylether115-10-6
ex  2932.99001,4-Dioxan (Diethylendioxid)123-91-1
ex  2909.1990Di-n-Propylether (Propylether)111-43-3
2915.2100Essigsäure64-19-7
2915.2400Essigsäureanhydrid108-24-7
Ethanol, soweit es sich um gebrannte Wasser handelt, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können (Art. 31 Alkoholgesetz)64-17-5
ex  2909.44802-Ethoxyethanol (Ethylenglykolmonoethylether, Ethylglykol)110-80-5
ex  2909.49901-Ethoxypropan-2-ol (Propylenglykolmonoethylether)1569-02-4
2915.3100Ethylacetat141-78-6
2902.6090Ethylbenzol100-41-4
ex  2915.1300Ethylformiat109-94-4
2912.1100Formaldehyd (Methanal)50-00-0
ex  2901.1099Heptan142-82-5
ex  2901.1099Hexan110-54-3
ex  2905.1980Hexan-1-ol111-27-3
ex  2914.40004-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)123-42-2
ex  2915.3900Isobutylacetat110-19-0
ex  2915.3900Isopropylacetat108-21-4
ex  2902.1990D-Limonen ((R)-p-Mentha-1,8-dien)5989-27-5
ex  2902.1990 + ex 3805.9000DL-Limonen ((RS)-p-Mentha-1,8-dien, Dipenten)138-86-3
ex  2902.1990L-Limonen ((S)-p-Mentha-1,8-dien) D‑, DL‑ und L-Limonen aus terpenhaltigen Ölen (z.B. Orangenterpen, Dipenten)5989-54-8
2905.1190Methanol67-56-1
ex  2915.39001-Methoxy-2-propylacetat (Propylenglykolmonomethyletheracetat)108-65-6
ex  2909.44802-Methoxyethanol (Ethylenglykolmonomethylether, Methylglykol)109-86-4
ex  2915.39002-Methoxyethylacetat (Methylglykolacetat)110-49-6
ex  2909.49901-Methoxypropan-2-ol (Propylenglykolmonomethylether)107-98-2
ex  2915.3900Methylacetat79-20-9
ex  2901.10992-Methylbutan (i-Pentan)78-78-4
ex  2902.1990Methylcyclohexan108-87-2
2914.1200Methylethylketon (2-Butanon, MEK)78-93-3
ex  2915.1300Methylformiat107-31-3
ex  2901.10992-Methylpentan (i-Hexan)107-83-5
2914.13004-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon, MIBK)108-10-1
ex  2711.1390 + ex 2901.10192-Methylpropan (Isobutan)75-28-5
ex  2905.14902-Methylpropan-1-ol (Isobutanol)78-83-1
ex  2933.7900N-Methyl-2-pyrrolidon (1‑Methyl‑2‑pyrrolidinon)872-50-4
ex  2901.1099n-Pentan109-66-0
ex  2905.1980Pentan-1-ol (n-Amylalkohol)71-41-0
ex  2905.1980Pentan-2-ol (sec. Amylalkohol)6032-29-7
2711.1290 + ex 2711.2990Propan74-98-6
ex  2905.1290Propan-1-ol71-23-8
ex  2905.1290Propan-2-ol (Isopropylalkohol, Isopropanol)67-63-0
ex  2909.44802-Propoxyethanol (Ethylenglykolmonopropylether, Propylglykol)2807-30-9
ex  2915.3900n-Propylacetat109-60-4
2903.2300Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER)127-18-4
2932.1100Tetrahydrofuran (Oxolan)109-99-9
2707.2090 + 2902.3090Toluol108-88-3
2903.2200Trichlorethen79-01-6
ex  2902.9090Trimethylbenzole (1,2,3‑, 1,2,4‑ und 1,3,5‑Trimethylbenzol)526-73-8 95-63-6 108-67-8
2902.4190o-Xylol95-47-6
2902.4290m-Xylol108-38-3
2902.4390p-Xylol106-42-3

2 Stoffgruppen

Zolltarif-Nr.Stoffgruppe(n)CAS-Nummer
2707.5090Aromatische KW-Gemische (u.a. Solvent Naphtha)*diverse
ex  2909.4990Butoxypropanole(Isomerengemische)diverse
ex  2909.4990Dipropylenglykol(mono)methylether (DPM; Einzelisomere und Isomerengemische)diverse
2710.1299Leichtöle und Zubereitungen *diverse
ex  2905.1980Pentanole (Isomerengemische)diverse
2710.1291Petrolether+Benzine (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)diverse
2710.1991Petroleum (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)*diverse
2710.1292White Spirits (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)*diverse
2707.3090 + 2902.4490Xylole (Isomerengemische)diverse
* Fraktionen bis 240 °C.Anhang 2(Art. 2 Bst. b)

Produkte-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige
organische Verbindungen, VOC)

Zolltarif-Nr.Produkt(e)/Produktegruppe(n)
ex2207.Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken
1000[tab] –  Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol
oder mehr
2000–  Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt
ex2208.Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken
–  andere:
9010[tab] –  –  Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger
als 80 % Vol
ex2209.0000Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure, nicht zu Speisezwecken
2710.Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden,
andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle:
–  zu anderen Zwecken:
1994[tab] –  –  Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300 °C übergehen, vermischt
1999–  –  andere Destillate und Produkte
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden,
Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle:
2090–  zu anderen Zwecken
2711.Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
–  verflüssigt:
–  –  andere
1990–  –  –  andere
2715.0000Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmix, Verschnittbitumen)
Zolltarif-Nr.Produkt(e)/Produktegruppe(n)
---------
3201.Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate:
1000–  Quebrachoauszug
2000–  Mimosaauszug
9000–  andere
3202.Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe;
Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben:
1000–  synthetische organische Gerbstoffe
9000–  andere
3203.0000Farbstoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschliesslich Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische Schwärzen), auch chemisch einheitlich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage pflanzlicher oder tierischer Farbstoffe
3204.Synthetische organische Farbstoffe, auch chemisch einheitlich;
in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage synthetischer organischer Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:
[tab] –  synthetische organische Farbstoffe und in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:
1100[tab] –  –  Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
1200[tab] –  –  Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
1300[tab] –  –  basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
1400–  –  Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
1500[tab] –  –  Küpenfarbstoffe (einschliesslich der in diesem Zustand als Pigmentfarben verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
1600–  –  Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
1700–  –  Pigmentfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
1800[tab] –  –  Carotinoidfarbstoffe und Zubereitungen auf Grundlage dieser Farbstoffe
1900[tab] –  –  andere, einschliesslich der Mischungen von mindestens zwei Farbstoffen der Nrn. 3204.11 bis 3204.19
2000[tab] –  synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art
9000–  andere
3205.0000Farblacke; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farblacke
3206.Andere Farbstoffe; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte
Zubereitungen, ausgenommen solche der Nrn. 3203, 3204 oder 3205;
anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:
–  Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid:
1100–  –  80 % oder mehr Titandioxid enthaltend, auf die Trockensubstanz
berechnet
1900–  –  andere
2000–  Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von
Chromverbindungen
–  andere Farbstoffe und andere Zubereitungen:
4100–  –  Ultramarin und seine Zubereitungen
4200–  –  Lithopone, andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage
von Zinksulfid
4900–  –  andere
5000–  anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art
3207.Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken:
1000[tab] –  Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen
2000[tab] –  Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen
3000–  flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen
4000[tab] –  Glasfritte und anderes Glas, in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken
3208.Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässerigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:
1000–  auf der Grundlage von Polyestern
2000–  auf der Grundlage von Acryl – oder Vinylpolymeren
9000–  andere
3209.Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässerigen Medium dispergiert oder gelöst:
1000–  auf der Grundlage von Acryl – oder Vinylpolymeren
9000–  andere
3210.0000Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben der zur Lederzurichtung verwendeten Art
3211.0000Zubereitete Sikkative
3212.Pigmente (einschliesslich Metallpulver und -flitter), in nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, der zur Herstellung von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbstoffe in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf:
1000–  Prägefolien
9000–  andere
3213.Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen:
1000–  Farben in Zusammenstellungen
9000–  andere
3214.Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten; nicht feuerfeste Verputzmassen in der für Maurerarbeiten verwendeten Art:
1000[tab] –  Glaserkitte, Harzzemente und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten
9000–  andere
3215.Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben oder Zeichnen sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:
–  Druckfarben:
1100–  –  schwarze
1900–  –  andere
9000–  andere
ex3301.Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle:
–  etherische Öle von Zitrusfrüchten:
1200–  –  Orangenöl
1300–  –  Zitronenöl
1900–  –  andere
–  etherische Öle, ausgenommen von Zitrusfrüchten:
2400–  –  Pfefferminzöl (Mentha piperita )
2500–  –  andere Minzenöle
2900–  –  andere
9000–  andere (als Konzentrate etherischer Öle)
3302.Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
9000–  andere
3303.0000Parfüm und Toilettenwasser
3304.Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege:
1000–  Schminken für die Lippen
2000–  Schminken für die Augen
3000–  Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege
–  andere:
9100–  –  Puder, einschliesslich feste Puder
9900–  –  andere
3305.Zubereitungen für die Haarpflege:
1000–  Haarwaschmittel
2000–  Zubereitungen für die permanente Haarverformung
3000–  Haarlacke
9000–  andere
3306.Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht:
1000–  Zahnpflegemittel
2000–  Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide)
9000[tab] –  andere
3307.Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:
1000–  Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren
2000–  Körperdesodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel
3000–  parfümierte Salze und andere zubereitete Badezusätze
[tab] –  Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschliesslich der Riechstoffe für religiöse Zeremonien:
4100–  –  «Agarbatti» (Räucherstäbchen) und andere Riechstoffe zum Abbrennen
4900–  –  andere
9000–  andere
ex3401.Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:
[tab] –  Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen
in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:
1100–  –  zur Körperpflege (einschliesslich derjenigen zu medizinischen Zwecken)
1900–  –  andere (als gewöhnliche Seifen)
3000–  organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend
ex3402.Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401; ausgenommen gebrauchsfertiger Textilwaschmittel der Tarifnummer 3402.5000/9000:
[tab] – anionaktive organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
3100[tab] –  –  Lineare Alkylbenzol-sulfonsäuren und ihre Salze
3900[tab] –  –  andere
[tab] – andere grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
4100[tab] –  –  kationaktiv
4200[tab] –  –  nicht ionogen
4900[tab] –  –  andere
5000[tab] – Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf
9000[tab] – andere
3403.Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:
–  Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:
1100[tab] –  –  Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen
1900–  –  andere
–  andere:
9100[tab] –  –  Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen
9900–  –  andere
3405.Schuhwichsen und Schuhcremen, Möbel- oder Fussbodenwachse, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metalle, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Nr. 3404:
1000–  Wichsen, Cremen und ähnliche Zubereitungen für Schuhe oder Leder
2000[tab] –  Wachse und ähnliche Zubereitungen für Holzmöbel, Parkette und andere Holzwaren
3000[tab] –  Poliermittel und ähnliche Zubereitungen für Karosserien, andere als Poliermittel für Metalle
4000–  Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere zubereitete Scheuermittel
9000–  andere
3506.Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht:
1000[tab] –  Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht
–  andere:
9100[tab] –  –  Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Nrn. 3901 bis 3913 oder von Kautschuk
[tab] –  –  andere:
9910[tab] –  –  –  zu Futterzwecken
9990[tab] –  –  –  andere
3707.Chemische Zubereitungen für photographische Zwecke, ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen; unvermischte Erzeugnisse, entweder für photographische Zwecke dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
1000–  Emulsionen zur Erzeugung lichtempfindlicher Oberflächen
9000–  andere
3805.Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen
Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes P-Cymol, roh; Pine-Öl, als Hauptbestandteil alpha-Terpineol enthaltend:
1000–  Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl
9000–  andere
3808.Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden,
Schwefelkerzen und Fliegenfänger:
–  in Unternummern-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannte Waren:
5200[tab] –  –  DDT (ISO) (Clofenotan (INN)), in Aufmachungen mit einem
Nettogewicht von nicht mehr als 300 g
5900–  –  andere
–  in Unternummern-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte Waren:
6100–  –  in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g
6200[tab] –  –  in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von mehr als 300 g, jedoch nicht mehr als 7,5 kg
6900–  –  andere
–  andere:
9100–  –  Insektizide
9200–  –  Fungizide
9300–  –  Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren
9400–  –  Desinfektionsmittel
9900–  –  andere
3809.Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
–  auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:
1010–  –  zu Futterzwecken
1090–  –  andere
–  andere:
9100–  –  der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art
9200–  –  der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art
9300–  –  der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art
3810.Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zubereitungen der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art:
1000[tab] –  Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen und Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend
9000–  andere
3814.Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken:
0090–  andere
3815.Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und zubereitete Katalysatoren, anderweit weder genannt noch inbegriffen
– auf Trägern fixierte Katalysatoren:
1100–  –  mit Nickel oder einer Nickelverbindung als Aktivsubstanz
1200–  –  mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz
1900–  –  andere
9000–  andere
3817.Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902:
0090–  andere
3820.0000Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen
3824.Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten) anderweit weder genannt noch inbegriffen:
–  zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne:
1010–  –  zu Futterzwecken
1090–  –  andere
3000[tab] –  nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt
4000–  zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton
5000–  Mörtel und Beton, nicht feuerfest
6000–  Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44
–  in Unternummern-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Waren
8100–  –  Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend
8200[tab] –  –  polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend
8300–  –  Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend
8400[tab] –  –  Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend
8500[tab] –  –  1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschliesslich Lindan (ISO, INN), enthaltend
8600–  –  Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend
8700[tab] –  –  Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamid oder Perfluoroctansulfonylfluorid enthaltend
8800–  –  Tetra-, Penta-,Hexa-, Hepta-oder Octabromdiphenylether enthaltend
8900[tab] –  –  Kurzkettige Chlorparaffine enthaltend
–  andere:
9100–  –  Mischungen und Zubereitungen hauptsächlich aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl-methylmethylphosphonat und Bis [(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat bestehend
9200[tab] –  –  Polyglycolester der Methylphosphonsäure
–  –  –  andere:
9991–  –  –  –  zu Futterzwecken
9999–  –  –  –  andere
3825.Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel erwähnten Abfälle
(ausgenommen VOC-haltige Sonderabfälle [mit Begleitschein für Sonderabfälle]):
1000–  Siedlungsmüll
2000–  Klärschlamm
3000–  klinische Abfälle
–  Abfälle von organischen Lösungsmitteln:
4100–  –  halogeniert
4900–  –  andere
5000[tab] –  Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, hydraulischen Flüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten
–  andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien:
6100–  –  vorwiegend organische Bestandteile enthaltend
6900–  –  andere
–  andere:
9010–  –  zu Futterzwecken
9090–  –  andere
3826.Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %:
0090–  andere
3827.Mischungen, die Halogenderivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
[tab] –  Fluorchlorcarbone (FCC) enthaltend, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Perfluorcarbone (PFC) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend; teilhalogenierte Brom-Fluor-Kohlenwasserstoffe (HFBKW) enthaltend; Tetrachlorkohlenstoff enthaltend; 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend:
1100[tab] –  –  Fluorchlorcarbone (FCC) enthaltend, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Perfluorcarbone (PFC) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend
1200[tab] –  –  teilhalogenierte Brom-Fluor-Kohlenwasserstoffe (HFBKW) enthaltend
1300[tab] –  –  Tetrachlorkohlenstoff enthaltend
1400[tab] –  –  1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend
2000[tab] –  Bromchlordidfluormethan (Halon-1211), Bromtrifluormethan (Halon-1301) oder 1,2-Dibromtetrafluorethan (Halon-2402) enthaltend
[tab] –  Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), auch Perfluorcarbone (PFC) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), aber keine Fluorchlorcarbone (FCC) enthaltend:
3100[tab] –  –  Stoffe der Nummern 2903.41 bis 2903.48 enthaltend
3200[tab] –  –  andere, Stoffe der Nummern 2903.71 bis 2903.75 enthaltend
3900[tab] –  –  andere
4000[tab] –  Methylbromid (Brommethan) oder Bromchlormethan enthaltend
[tab] –  Fluoroform (HFC-23) oder Perfluorcarbone (PFC) aber keine Fluorchlorcarbone (FCC) oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend:
5100[tab] –  –  Fluoroform (HFC-23) enthaltend
5900[tab] –  –  andere
[tab] –  Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) aber keine Fluorchlorcarbone (FCC) oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend:
6100[tab] –  –  15 Gewichtsprozent oder mehr 1,1,1-Trifluorethan (HFC-143a) enthaltend
6200[tab] –  –  andere, in der vorstehend erwähnten Unternummer nicht genannt, 55 Gewichtsprozent oder mehr Pentafluorethan (HFC-125) aber keine Fluorderivate von ungesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffen (HFO) enthaltend
6300[tab] –  –  andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, 40 Gewichtsprozent oder mehr Pentafluorethan (HFC-125) enthaltend
6400[tab] –  –  andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, 30 Gewichtsprozent oder mehr 1,1,1,2-Tetrafluorethan (HFC-134a) aber keine Fluorderivate von ungesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffen (HFO) enthaltend
6500[tab] –  –  andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, 20 Gewichtsprozent oder mehr Difluormethan (HFC-32) und 20 Gewichtsprozent oder mehr Pentafluorethan (HFC-125) enthaltend
6800[tab] –  –  andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, Stoffe der Nummern 2903.41 bis 2903.48 enthaltend
6900[tab] –  –  andere
9000[tab] –  andere
3901.Polymere des Ethylens, in Primärformen:
1000–  Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94
2000–  Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr
3000–  Ethylen -Vinylacetat-Copolymere
4000–  Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer Dichte von weniger als 0,94
9000–  andere
3902.Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:
1000–  Polypropylen
2000–  Polyisobutylen
3000–  Propylen-Copolymere
9000–  andere
3903.Polymere des Styrols, in Primärformen:
–  Polystyrol:
1100–  –  expandierbar
1900–  –  anderes
2000–  Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)
3000–  Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)
9000–  andere
3904.Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:
1000–  Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt
–  anderes Poly(vinylchlorid):
2100–  –  nicht weich gemacht
2200–  –  weich gemacht
3000–  Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere
4000–  andere Copolymere des Vinylchlorids
5000–  Polymere des Vinylidenchlorids
–  fluorierte Polymere:
6100–  –  Polytetrafluorethylen
6900–  –  andere
9000–  andere
3905.Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Polymere des Vinyls, in Primärformen:
–  Poly(vinylacetat):
1200–  –  in wässeriger Dispersion
1900–  –  andere
–  Copolymere des Vinylacetats:
2100–  –  in wässeriger Dispersion
2900–  –  andere
3000–  Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend
–  andere:
9100–  –  Copolymere
9900–  –  andere
3906.Acrylpolymere in Primärformen:
1000–  Poly(methyl-methacrylat)
9000–  andere
3907.Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen:
1000–  Polyacetale
–  andere Polyether:
2100–  –  Bis(polyoxyethylen) Methylphosphonat
2900–  –  andere
3000–  Epoxidharze
4000–  Polycarbonate
5000–  Alkydharze
–  Poly(ethylenterephthalat)
6100–  –  mit einer Viskositätszahl von 78 ml /g oder mehr
6900–  –  andere
7000–  Poly(milchsäure)
–  andere Polyester:
9100–  –  ungesättigt
9900–  –  andere
3908.Polyamide in Primärformen
1000–  Polyamid -6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12
9000–  andere
3909.Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen:
1000–  Harnstoffharze; Thioharnstoffharze
2000–  Melaminharze
–  andere Aminoharze:
3100–  –  Poly(methylenphenyl isocyanat) (roh MDI, polymeres MDI)
3900–  –  andere
4000–  Phenolharze
5000–  Polyurethane
3910.0000Silicone, in Primärformen
3911.Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
1000[tab] –  Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze, Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene
2000[tab] –  Poly(1,3-phenylenmethyl phosphonat)
9000–  andere
3912.Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
–  Celluloseacetate:
1100–  –  nicht weich gemacht
1200–  –  weich gemacht
2000–  Cellulosenitrate (einschliesslich Collodium)
–  Celluloseether:
3100–  –  Carboxymethylcellulose und ihre Salze
3900–  –  andere
9000–  andere
3913.Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
1000–  Alginsäure, ihre Salze und Ester
9000–  andere
3914.0000Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Nrn. 3901 bis 3913, in Primärformen

Verminderung der diffusen VOC-Emissionen

1 Anforderungen an den Betrieb von stationären Anlagen

11 Allgemeine Anforderungen
111 Grundsatz

Alle VOC-relevanten Prozesse sind im Hinblick auf die Verminderung der diffusen VOC-Emissionen zu optimieren.

112 Ablufterfassung und -reinigung

1Prozesse sind in geschlossenen Systemen zu führen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.2Die Abluft aus geschlossenen Systemen ist über die ALURA zu führen.3Bei Prozessen in nicht-geschlossenen Systemen ist die Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.4Raumabluft ist direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.5Die Abluft nach den Absätzen 2–4 ist auch nach Produktionsende über die ALURA zu führen (Nachlaufzeit der ALURA).6Die Absätze 3–5 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass sich die Abluft wegen ihrer geringen VOC-Konzentration nicht dazu eignet, über die ALURA geführt zu werden.7Für das Abluftsystem muss ein aktuelles Wartungskonzept vorhanden sein, das insbesondere festlegt, wie gewährleistet wird, dass:

  1. das Abluftsystem dicht ist;
  2. systemkritische Komponenten schnell ersetzt werden.8Die Lüftung in Betriebsräumen mit mechanisch erzeugter Zuluft ist, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, so zu betreiben, dass ein Unterdruck herrscht, wenn:
  3. ein Produktionsgebäude einen einzigen Betriebsraum aufweist und aus diesem eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird;
  4. ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus diesen eine Jahresfracht von insgesamt mindestens 1000 kg VOC emittiert wird; oder
  5. ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus einem dieser Betriebsräume eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird.
113 Gebindeabdeckungen

Gebinde, die VOC enthalten, sind mit einer passenden Abdeckung auszurüsten.

114 Arbeitsorganisation

1Es müssen aktuelle Arbeitsvorschriften vorhanden sein, die den emissionsarmen Umgang mit Lösungsmitteln regeln. Dabei sind auch Regeln zum Umgang mit auslaufenden Lösungsmitteln vorzusehen.2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind regelmässig in der Anwendung der Arbeitsvorschriften zu schulen.3Die Einhaltung der Arbeitsvorschriften ist regelmässig zu überprüfen.

115 Dokumentation

1Es muss eine aktuelle Bestandesaufnahme der Quellen diffuser VOC-Emissionen sowie der Zu- und Abluftströme vorhanden sein. Diese beinhaltet insbesondere eine quantitative Abschätzung der Emissionen je Quelle.2Diffuse VOC-Emissionen sind zu begründen.

12 Prozessspezifische Anforderungen
ProzesseAnforderungen
– Ein- und Umfüllprozesse– Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar: Gaspendelsystem
– Anderenfalls: Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA
– Stoffmischungen– Bei geschlossenen Mischanlagen: Lösungsmittelzufuhr durch geschlossenes System
– Bei anderen Mischprozessen: Gebinde mit randdichter Abdeckung ausrüsten; Abluft aus Durchdringungen mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA
– Trocknen und Einbrennen beim Bedrucken, Kaschieren und Beschichten– Im geschlossenen System
– Reinigung von Gebinden, Produkten, Teilenasowie allgemeine Reinigung– Reinigung soweit technisch möglich mit Wasser oder VOC-freien Reinigungsmitteln. Beim Einsatz von VOC gelten die folgenden Anforderungen:
– Erfolgt die Reinigung mehrmals pro Woche, darf nur in geschlossenen Systemen mit (externer) Aufbereitung der Abfalllösungsmittel gereinigt werden
– Das Öffnen der Reinigungsanlage zur Entnahme der gereinigten Gebinde, Produkte und Teile muss zeitlich so mit dem Anlaufen der Absaugung auf die ALURA abgestimmt sein, dass keine VOC-Emissionen in den Raum und die Umwelt austreten
– Offene manuelle Reinigung sowie Trocknung nur in geschlossenen Räumen mit Abluft über ALURA; Zwangsschliessung der Abdeckung der Reinigungswanne unmittelbar nach der Reinigung
– Mit Lösungsmitteln kontaminierte Putzutensilien in geschlossenen Gebinden lagern
– Lagerung– In geschlossenen Gebinden oder im geschlossenen System; Druckausgleich mit Abluft über ALURA oder Gegendruckventil
– Entsorgung– Rohrleitung zum Entsorgungszentrum oder mittels geschlossenen Gebinden
a Beim Einsatz von halogenierten VOC ist Anhang 2 Ziffer 87 LRV zu beachten.
13 Gleichwertige Anforderungen

Anforderungen nach diesem Anhang können auf Gesuch durch andere Anforderungen ersetzt werden, wenn die diffusen VOC-Emissionen dadurch mindestens gleich stark vermindert werden.

2 Branchenspezifische Richtlinien

1Das BAFU erlässt zur Konkretisierung der Anforderungen nach diesem Anhang branchenspezifische Richtlinien. Diese können branchenspezifisch zusätzliche Anforderungen vorsehen.2Es passt die Richtlinien der technischen Entwicklung an.3Beim Erlass und bei der Anpassung der Richtlinien hört es vorgängig die betroffenen Wirtschaftszweige und die Kantone an.

Zitiert in

Gerichtsentscheide

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