B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5967/2012
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 1 1 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausfuhr von VOC.
A-5967/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 23. Oktober 2012 (Eingangsdatum) wandte sich die X._______ mit einem als "Gesuch um Korrekturantrag zu EVV ... bezüglich unzutreffen- der VOC-Mengen-Angabe" bezeichneten Schreiben an das Zollinspekto- rat Kreuzlingen Autobahn. Bei der Erfassung der Daten im Feld "VOC- Menge" seien versehentlich "kg 77,5 kg anstelle von zutreffend kg 1.511,03 angemeldet" worden. In der "EVV Spalte 'Besondere Vermerke'" sei die zutreffende VOC-Menge mit kg 1.511,03 richtig angemeldet wor- den. B. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen, an welche das Schreiben vom Zoll- inspektorat Kreuzlingen zuständigkeitshalber überwiesen worden war, behandelte dieses als Beschwerde gegen die "Veranlagungsverfügung Ausfuhr ... vom 21. März 2012" und trat auf die Beschwerde mit Ent- scheid vom 7. November 2012 nicht ein. Die Zollkreisdirektion Schaffhau- sen erwog, die gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Erhebung einer Beschwerde bestehende Frist von 60 Tagen habe am 4. Juni 2012 geendet und Gründe für eine Fristwiederherstellung sei- en weder erkennbar noch geltend gemacht. C. Am 5. Dezember 2012 wandte sich die X._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit einem in der Adressanschrift als Beschwerdeschrift bezeichneten und mit dem Titel "Gesuch um Korrekturantrag zu EVV 12 ... bezüglich unzutreffender VOC-Mengen-Angabe" versehenen Schrei- ben an das Bundesverwaltungsgericht. Sie anerkennt darin, dass seitens des Kunden die 60-tägige Beschwerdefrist nicht gewahrt worden sei, macht jedoch geltend, es habe sich um ein offensichtliches Versehen des bearbeitenden Mitarbeiters gehandelt, welches man leicht ersehen kön- ne, aber leider auch durch die Zollkontrolle nicht erkannt worden sei. Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 schliesst die Oberzolldirektion auf Abwei- sung der Beschwerde.
A-5967/2012 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 116 des Zoll- gesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktio- nellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfah- ren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). 1.2 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Vorliegend ist die Vorinstanz auf das als Beschwerde behandelte "Gesuch um Korrek- turantrag" vom 23. Oktober 2012 mit Entscheid vom 7. November 2012 nicht eingetreten. Mit Beschwerde gegen einen solchen Nichteintretens- entscheid an das Bundesverwaltungsgericht kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten. Damit bleibt das Anfechtungsobjekt auf die Eintretens- frage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (Art. 49 Bst. a VwVG). Die beschwerde- führende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen (BGE 132 V 74 E. 1.1; [statt vieler] Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-3689/2012 vom 15. Januar 2013 E. 1.4, mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerde- führerin mit ihrer Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht eine Statt- gabe des Korrekturanatrags und damit eine materielle Änderung der Ver- anlagung verlangt, ist darauf von Vornherein nicht einzutreten, weshalb auch nicht auf die entsprechenden Begründungen einzugehen ist.
A-5967/2012 Seite 4 1.3 Im Lichte des eben Ausgeführten ist – bereits an dieser Stelle – auf die Begründung der Beschwerde einzugehen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift nämlich die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerde- führers oder seines Vertreters zu enthalten. Genügt eine nicht offensicht- lich unzulässige Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Ver- besserung ein, verbunden mit der Androhung, nach unbenutztem Fristab- lauf auf Grund der Akten zu entscheiden, oder, wenn Begehren, Begrün- dung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Vorliegend enthält die Beschwerde nun zwar eine Begründung, allerdings keine, welche sich innerhalb des einzig zulässi- gen Streitgegenstandes (oben E. 1.2) bewegt. Vor diesem Hintergrund könnte man sich fragen, ob die Beschwerde betreffend die Begründung an einem zu behebenden Mangel im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG leidet. Diese Frage ist allerdings zu verneinen, denn es liegt – wie erwähnt – durchaus eine Begründung vor. Wäre ausserdem von einem Mangel im erwähnten Sinn auszugehen, so wäre an sich grundsätzlich eine Nach- frist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG anzusetzen gewesen. Da die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht es aber nicht bloss unterlassen hat, sich zur einzig relevanten Frage des Nichteintretens durch die Vorinstanz (oben E. 1.2) zu äussern, sondern vielmehr ausdrücklich anerkennt, die Frist für die Beschwerde an die Vor- instanz verpasst zu haben, erwiese sich eine derartige Nachfristanset- zung zwecks Begründung, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf die Be- schwerde nicht eingetreten sein solle, als sinn- und zwecklos und konnte deshalb unterbleiben. Aufgrund dieses Anerkennens des Entscheids der Vorinstanz könnte sich allerdings für das Bundesverwaltungsgericht im- merhin die Folgefrage stellen, ob überhaupt noch von einem Rechts- schutzinteresse und damit von einer Legitimation der Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ausgegangen werden kann. Fehlte es näm- lich an dieser, könnte auf die Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt insgesamt nicht eingetreten werden. Da die Beschwerde aber – wie nachstehend zu zeigen sein wird – ohnehin materiell abgewiesen werden muss, ist diese Frage vorliegend aber – ausnahmsweise und aus Prakti- kabilitätsüberlegungen – nicht abschliessend zu klären. 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge ver- pflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festge- stellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz an-
A-5967/2012 Seite 5 zuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 349 E. 1a). Aus der Rechtsan- wendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren ge- bunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus ande- ren als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz ab- weichenden Begründung bestätigen kann (vgl. [statt vieler] BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). 1.5 Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet auch, dass das so genannte Rügeprinzip höchstens in stark abgeschwächter Form zur Anwendung gelangen kann. Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen; für entsprechende Fehler müssen sich immerhin min- destens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55). 2. 2.1 2.1.1 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a sowie in Art. 35c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und wird in der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) näher geregelt. Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC; ist die Einfuhr oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmun- gen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 USG; Art. 3 VOCV). 2.1.2 Das Zollverfahren stellt hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der anmeldepflichtigen Person. Das zuständige Zollamt überprüft die vom Anmeldepflichtigen abzugebende Anmeldung lediglich auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1 ZG). Im Falle dabei nicht festgestellter Mängel lassen sich daraus keinerlei Rechte zugunsten der anmeldepflichtigen Person ablei- ten (Art. 32 Abs. 3 ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen). 2.2 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG innert 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden.
A-5967/2012 Seite 6 Dieses Beschwerdeverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen ge- regelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständig- keit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der Beschwerde fest- gelegt. Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwer- deverfahren findet somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung ([statt vieler] Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.1, mit Hinweisen). 2.3 Das Zollgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wiederherstel- lung einer Frist. Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetz- lichen als auch der behördlichen Fristen ist jedoch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN/FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxis- kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 1, mit Hinweisen). Art. 24 Abs. 1 VwVG kann demnach analog angewendet werden, denn er entspringt dem allgemei- nen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Mül- ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 2). 3. 3.1 Die Zollkreisdirektion Schaffhausen hat das Schreiben der Beschwer- deführerin vom 23. Oktober 2012 an das Zollinspektorat Kreuzlingen ge- mäss Betreff ihres Entscheides als Beschwerde gegen die Veranlagungs- verfügung ... vom 21. März 2012 entgegengenommen. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass diese Veranlagungsverfügung mit Be- schwerde gemäss Art. 116 Abs. 1 ZG bei der zuständigen Zollkreisdirekti- on hätte angefochten werden können, die diesbezüglich nach Art. 116 Abs. 3 ZG einzuhaltende Frist bei Einreichung des Schreibens vom 23. Oktober 2012 jedoch längst abgelaufen war. Gründe für eine Wieder- herstellung dieser Frist (vgl. dazu oben E. 2.3) sind weder ersichtlich, noch geltend gemacht worden. Damit hat es mit dem Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz sein Bewenden. 3.2 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aufgrund der strengen zollverfahrensrechtlichen Verfahrenspflich- ten (oben E. 2.1) aus dem Hinweis, es habe sich bei der Veranlagung zu
A-5967/2012 Seite 7 Grunde gelegten Eintrag um ein offensichtliches Versehen gehandelt. Gleiches gilt schliesslich für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Schreiben vom 23. Oktober 2012 nicht an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, sondern an das Zollinspektorat Kreuzlingen gerichtet hat. Zwar könnte sich abstrakt vor diesem Hintergrund aufgrund der Rechts- anwendung von Amtes wegen (oben E. 1.4) die Frage stellen, ob die Be- schwerdeführerin eigentlich eine Revision, ein Gesuch um Änderung der zollrechtlichen Veranlagung (Berichtigung) oder eine Wiedererwägung anstreben wollte (vgl. [zu einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 3.2 ff.), deren erstinstanzliche Verweigerung durch die Zollbehörde auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsge- richt zu überprüfen wäre. Abgesehen davon, dass sich dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2012 aber auch nicht ansatz- weise etwas Derartiges entnehmen liesse, enthalten auch die Akten kei- nerlei entsprechende Hinweise (oben E. 1.5). Derlei Ansinnen würden im Übrigen ohnehin am Fehlen der jeweiligen Voraussetzungen scheitern (Art. 66 Abs. 3 VwVG [betreffend Revision], Art. 34 Abs. 3 ZG [betreffend Berichtigung] und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV [betreffend Wiedererwägung; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 5.2). 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdefüh- rerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdever- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 f. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Beschwerde- führerin zur Zahlung auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
A-5967/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 441.1-1/12.052; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: