B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-5747/2022
Urteil vom 21. März 2025 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.
Parteien
A._______ AG, (...), vertreten durch Susanne Gantenbein, Fürsprecherin, und Daniel Leuenberger, T+R AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, (...), Vorinstanz.
Gegenstand
VOC-Abgabe; Nachforderung vom Januar 2016 bis Januar 2020.
A-5747/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG mit Sitz in (Ort) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des (Kantons) den Kauf, Vertrieb und Verkauf aller Arten von Treibstoffen, Mineralölprodukten jeglicher Art und ähnlichen Produkten (...). Sie ist nach eigenen Angaben Einkäuferin von Rohmaterialien und Zwischenprodukten, die vollständig zur unmittelbaren Herstellung von Treib- und Brennstoffen (...) in (Ort) (Eigentum der Schwestergesellschaft B._______ SA) verwendet werden. Überdies ist sie Verkäuferin der so her- gestellten Endprodukte (Treib- oder Brennstoffe). A.b Die A._______ AG verfügt über die (...) gültige Bewilligung Nr. (...) des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG; bis 31. Dezember 2021 Eidgenössische Zollverwaltung [EZV]) zum Bezug von vorläufig abgabe- befreiten flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) im Rahmen des Ver- pflichtungsverfahrens gemäss Art. 21 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018). (...). B. B.a Am 22. Oktober 2020 führte die EZV, handelnd durch den Zoll Nordost, eine Unternehmenskontrolle im Bereich VOC bei der A._______ AG durch. Die Kontrolle wurde auf dem Korrespondenzweg basierend auf den elekt- ronisch zur Verfügung gestellten Unterlagen durchgeführt. Gemäss Fest- stellungsprotokoll vom 16. Juni 2022 wurde im Rahmen der Kontrolle u.a. festgestellt, dass in den Jahren 2015-2020 teilweise abgabepflichtige Pro- dukte bei der Einfuhr in die Schweiz zu Unrecht nicht als solche angemel- det bzw. nicht in die VOC-Bilanzen der entsprechenden Betriebsstandorte der A._______ AG (Betriebsstandort 1 und Betriebsstandort 2) eingebucht worden waren. Zudem sei teilweise die auf den VOC-Abgaben lastende Mehrwertsteuer nicht erhoben worden. Es wurde eine Zollstrafuntersu- chung gegen einen Mitarbeiter der A._______ AG und gegen unbekannte Täterschaft in Besorgung der Angelegenheiten der A._______ AG eröffnet. B.b Mit Schreiben vom 27. September 2022 teilte das BAZG, Strafverfol- gung, Zollfahndung Ost (heute: Direktionsbereich Strafverfolgung des BAZG) der A._______ AG mit, dass beabsichtigt werde, Abgaben in Höhe von Fr. 51'164'284.85 zzgl. Verzugszins nachzufordern. Der A._______ AG wurde eine Frist von 10 Tagen für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt.
A-5747/2022 Seite 3 B.c Mit Eingaben vom 17. und 27. Oktober 2022 nahm die A._______ AG innert der erstreckten Frist Stellung. Sie beantragte zusammengefasst den Verzicht auf die nachträgliche Erhebung der Abgaben und die Ansetzung einer Besprechung mit den für die Überprüfung der VOC-Bilanzen zustän- digen kantonalen Behörden. Überdies sei ihr betreffend die streitbetroffe- nen Einfuhren von Propan und Reformate eine Nachfrist zur Einreichung der vollständigen VOC-Bilanzen anzusetzen. B.d Mit Verfügung über die Leistungspflicht vom 9. November 2022 ver- pflichtete das BAZG, Strafverfolgung, Zollfahndung Ost die A._______ AG gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), für die Zeit von Januar 2016 bis Ja- nuar 2020 VOC-Abgaben in Höhe von Fr. (...), Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. (...) und Verzugszinsen in Höhe von Fr. (...) (insgesamt Fr. [...]) zu bezahlen. C. C.a Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 erhebt die A._______ AG (nach- folgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 9. November 2022 beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei für nichtig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung im Betrag von Fr. (...) aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vor instanz. C.b Mit Vernehmlassung vom 2. März 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C.c Die Beschwerdeführerin lässt dem Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 15. Juni 2023 eine Replik zukommen. Sie bestätigt die in der Beschwerde gestellten Anträge und beantragt zudem eventualiter, die An- gelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die zuständige Behörde zu- rückzuweisen. C.d Die Vorinstanz dupliziert mit Eingabe vom 18. August 2023. C.e Mit Schreiben vom 4. September 2023 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf eine förmliche Stellungnahme zur Duplik verzichte. Gleich- zeitig äussert sie sich zu zwei Punkten.
A-5747/2022 Seite 4 C.f Mit Verfügung vom 6. September 2023 übermittelt das Bundesverwal- tungsgericht der Vorinstanz ein Exemplar der Stellungnahme der Be- schwerdeführerin vom 4. September 2023. C.g Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 teilt das Bundesver- waltungsgericht einen Wechsel der Gerichtsschreiberin mit. Gleichzeitig wird die Vorinstanz aufgefordert, ihre Richtlinie R-67 in den im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2020 gültig gewesenen Fassungen und Kopien weiterer Aktenstücke nachzureichen. C.h Die Vorinstanz kommt dieser Aufforderung mit Eingabe vom 28. No- vember 2024 nach. C.i Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 ersucht die Beschwerdeführerin um Zustellung der nachgereichten Unterlagen und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. C.j Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 heisst das Bundesverwaltungs- gericht das Akteneinsichtsgesuch gut und setzt der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 23. Dezember 2024 zur Einreichung einer Stellung- nahme an. C.k Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 nimmt die Beschwerdeführerin in- nerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht erstreckten Frist Stellung. Sie führt zusammengefasst aus, dass die von der Vorinstanz auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts neu vorgelegten Dokumente ihren Standpunkt vollumfänglich bestätigten. Sie hält demnach an ihren bisherigen Ausfüh- rungen und an den gestellten Anträgen fest. C.l Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2025 lässt sich die Vorinstanz er- neut vernehmen. Auch sie hält vollumfänglich an den bereits gemachten Ausführungen und an ihrem Antrag um Abweisung der Beschwerde fest. C.m Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 äussert sich die Beschwerdefüh- rerin zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 4. Februar 2025. Sie bestätigt sämtliche ihrer bisherigen Eingaben und verweist auf die in der Be- schwerde gestellten Anträge. C.n Am 20. Februar 2025 wurde der Vorinstanz ein Doppel der Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2025 übermittelt.
A-5747/2022 Seite 5 Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die Beweismittel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschie- den hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG auf das Verfahren der Zollveranlagung nicht anwendbar. Dieser Ausschluss bezieht sich je- doch nur auf das Verfahren bis und mit dem Erlass der zollrechtlichen Ver- anlagungsverfügung (BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Auf spätere Verfahrens- schritte sind die allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VwVG in vollem Umfang anwendbar, es sei denn, das Zollrecht kenne spe- zielle Bestimmungen (BGE 143 II 646 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 1.1). Nicht anwendbar ist das VwVG auf das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren (Art. 3 Bst. c VwVG). 1.3 Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 VGG), liegt nicht vor. Das BAZG bzw. dessen Direktionsbereich Strafverfolgung ist zu- dem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. nachfolgend E. 1.5 und 1.6).
A-5747/2022 Seite 6 1.5 1.5.1 Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur aus- nahmsweise nichtig. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswir- kungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unver- bindlich. Nach der sog. Evidenztheorie ist eine Verfügung nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Be- hörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (vgl. statt vieler: BGE 150 II 244 E. 4.4; 138 II 501 E. 3.1; Urteile des BVGer A-5490/2022 vom 12. März 2024 E. 2.2.1; A-2117/2018 vom 5. März 2019 E. 1.3; A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1 m.w.H.). 1.5.2 Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid erhobene Beschwerde ist mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes – da die nichtige Verfü- gung keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (E. 1.5.1) – nicht einzutreten. Diesfalls ist die Nichtigkeit der Verfügung im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer A-5490/2022 vom 12. März 2024 E. 2.2.2; A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 2.2 m.w.H.). 1.6 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung der angefochtenen Verfügung setzt voraus, dass auch die Vorinstanz ihrerseits zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig gewesen ist (sog. funktionelle Zuständigkeit). 1.6.1 1.6.1.1 Die Beschwerdeführerin macht erstens geltend, die Strafverfol- gung, Zollfahndung Ost des BAZG sei für den Erlass der streitbetroffenen Verfügung nicht zuständig gewesen. Dies, weil gemäss Art. 4 Abs. 1 VOCV die Oberzolldirektion (auch: OZD) die VOCV vollziehe, sofern nicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig sei. Die OZD sei demnach vor- liegend die einzige für den Erlass einer Verfügung zuständige Behörde. Angesichts dieses schwerwiegenden Mangels sei die Nichtigkeit der ange- fochtenen Verfügung anzuerkennen (Beschwerde, Rz. 37 ff.). 1.6.1.2 Die Vorinstanz befindet sich – wie sie in der Vernehmlassung selbst ausführt – in einem umfassenden Transformationsprozess. Die diesbe-
A-5747/2022 Seite 7 züglich von der Beschwerdeführerin beanstandeten Unklarheiten hinsicht- lich der Zuständigkeiten beim BAZG sind aufgrund des andauernden orga- nisatorischen Wandels des BAZG nachvollziehbar. Die Rüge der Be- schwerdeführerin erweist sich aber als unbegründet: Bei der streitbetroffenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung über die Leistungspflicht gestützt auf Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR. Voraussetzung dafür ist, dass Abgaben infolge einer Widerhandlung gegen die Verwal- tungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind (dazu unten, E. 4 und 8). Gemäss Art. 63 Abs. 1 VStrR werden die gestützt auf Art. 12 VStrR nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abga- ben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungs- gesetzes geltend gemacht. Im Falle der VOC-Abgabe sieht die Zuständigkeit wie folgt aus: Die VOC- Lenkungsabgabe ist in Art. 35a und Art. 35c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) geregelt (siehe dazu im Detail nachfolgend E. 3.1.1 f.). Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organi- schen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die ent- sprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 USG). Die VOCV enthält weitere Ausführungsbestimmungen. Ge- mäss Art. 4 Abs. 1 VOCV vollzieht die Oberzolldirektion diese Verordnung, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig ist. Sie berück- sichtigt dabei die Fachmeinung des BAFU. Verfolgende und urteilende Be- hörde bei Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsab- gaben ist nach Art. 61a Abs. 4 USG (in den bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassungen [AS 2016 2661, AS 2020 1269, AS 2020 2744]) das BAZG. Innerhalb des BAZG ist für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (Art. 117 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]) die Hauptabteilung Zollfahndung zuständig (Art. 128 ZG i.V.m. Art. 240b der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Hauptabteilung Zollfahndung verfügt auch über die Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie 63 VStrR, wenn die von einer Widerhandlung betroffenen Zollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundes- gesetzen (Art. 90 ZG) nicht bereits anlässlich einer Zollveranlagung veran- lagt worden sind (vgl. Art. 117 ZG i.V.m. Art. 238 Abs. 1 ZV; Urteil des BVGer A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 1.4.3; für einen Anwendungsfall
A-5747/2022 Seite 8 siehe statt vieler: Urteil des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023). Dies erhellt daraus, dass Art. 238 ZV (Verfügung über die Leistungspflicht) gleich wie die Zuständigkeitsnorm Art. 240b ZV im 5. Titel der Verordnung (Strafbestimmungen) enthalten ist, womit sie von der darin enthaltenen Zu- ständigkeitsregelung ebenfalls erfasst ist. Damit ist die Hauptabteilung Zollfahndung innerhalb des BAZG für den Erlass der streitbetroffenen Ver- fügung zuständig. Wie die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ausführt, wurde die 2019 geschaffene Hauptabteilung Zollfahndung mittlerweile in «Strafverfol- gung» (bzw. heute «Direktionsbereich Strafverfolgung») umbenannt (Ver- nehmlassung Rz. 3). Dies lässt sich auch anhand des Organigramms des BAZG nachvollziehen (vgl. Organigramm vom 1. April 2024; abrufbar auf der Homepage des BAZG, www.bazg.admin.ch > Das BAZG > Organisa- tion; letztmals abgerufen am 27. Februar 2025). Da es sich bei der Straf- verfolgung des BAZG somit um die (unter diesem Namen nicht mehr exis- tierende) Hauptabteilung Zollfahndung handelt, war diese zum Erlass der angefochtenen Verfügung über die Leistungspflicht zuständig. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass der Direktionsbe- reich Strafverfolgung des BAZG ein Teil der Oberzolldirektion ist. Das BAZG gliedert sich gemäss Art. 91 Abs. 1 ZG in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen. Die Oberzolldirektion ist Teil des «zivilen Teils» des BAZG und entspricht der obersten Stufe dieser dreistu- figen Hierarchie (vgl. hierzu: RUDOLF DIETRICH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommen- tar], Art. 91 N 12 ff.). Im Rahmen der Reorganisation des BAZG wurden sechs Direktionsbereiche geschaffen, welche direkt dem Direktor des BAZG unterstellt sind (vgl. Organigramm Stand vom 1. April 2024, a.a.O.). Diese sechs Direktionsbereiche entsprechen somit der höchsten Hierar- chiestufe unterhalb des Direktors und stellen zusammen die Oberzolldirek- tion dar (vgl. dazu Urteile des BVGer A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 1.5.1; A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.6.2.2). Da der Direktionsbe- reich Strafverfolgung damit Teil der Oberzolldirektion ist, erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als gegenstandslos. 1.6.2 1.6.2.1 Die Beschwerdeführerin hält weiter mit Verweis auf frühere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts fest, Nachforderungsverfügungen ge- stützt auf Art. 12 VStrR seien früher durch die Zollkreisdirektionen erlassen worden und hätten zunächst mit Beschwerde vor der Oberzolldirektion
A-5747/2022 Seite 9 angefochten werden können. Es stelle sich daher die Frage, ob der Erlass der Verfügung durch die Strafverfolgung nicht dazu führe, dass ihr faktisch ein verwaltungsinterner Rechtsbehelf entzogen werde (Beschwerde, Rz. 34 ff.). 1.6.2.2 Es trifft zu, dass gewisse Nachforderungsverfügungen gestützt auf Art. 12 VStrR früher durch die Zollkreisdirektionen erlassen wurden und vor der OZD anfechtbar waren (vgl. statt vieler etwa Urteil des BVGer A-6121/2008 vom 6. September 2010). Gemäss Art. 2 Bst. b der per 1. Ja- nuar 2019 aufgehobenen Verordnung über die Strafkompetenzen der Eid- genössischen Zollverwaltung vom 4. April 2007 (AS 2007 1793) waren die Zollkreisdirektionen u.a. zum Erlass von Strafbescheiden und selbststän- digen Einziehungsbescheiden bei Hinterziehung oder Gefährdung der VOC-Lenkungsabgabe bis zu einem hinterzogenen oder gefährdeten Ab- gabebetrag von Fr. 20'000.– zuständig. Andernfalls war die OZD zum Er- lass von Entscheiden im Zusammenhang mit der Strafbeurteilung zustän- dig (Art. 1 Abs. 2 der aufgehobenen Verordnung über die Strafkompeten- zen der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 4. April 2007 [AS 2007 1793]; vgl. dazu das Urteil des BVGer A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 9.2.2). Erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen sind mit Be- schwerde bei der Oberzolldirektion anfechtbar (Art. 116 Abs. 1 bis ZG). 1.6.2.3 Art. 240b ZV ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten (AS 2018 4671). Gleichzeitig wurde die vormals geltende Verordnung über die Straf- kompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 4. April 2007 auf- gehoben (AS 2018 4671; vgl. dazu die Medienmitteilung des Bundesrats vom 21. November 2018 und den dazugehörenden Kommentar der Eidge- nössischen Zollverwaltung zum Verordnungspaket über Änderungen in den Bereichen Zollfahndung und Strafkompetenzen; abrufbar über www.bazg.admin.ch > BAZG > Aktuell > Medieninformationen > Medien- mitteilungen > Bundesrat will Zollfahndung stärken; zuletzt abgerufen am 27. Februar 2025). Nach bisherigem Recht wäre angesichts der Höhe des vorliegend nachgeforderten Abgabebetrags (vgl. Sachverhalt Bst. B.d) die Zollkreisdirektion gemäss Art. 2 Bst. b der per 1. Januar 2019 aufgehobe- nen Verordnung über die Strafkompetenzen der Eidgenössischen Zollver- waltung vom 4. April 2007 (AS 2007 1793) nicht zuständig gewesen, womit die (direkte) Zuständigkeit der OZD gegeben gewesen wäre (E. 1.6.2.2). Es hätte demnach auch nach altem Recht in einem vergleichbaren Fall kein verwaltungsinterner Rechtsweg offen gestanden. Die Beschwerdeführerin kann folglich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
A-5747/2022 Seite 10 1.6.3 Zusammengefasst war das BAZG, Strafverfolgung, Zollfahndung Ost für den Erlass der streitbetroffenen Verfügung über die Leistungspflicht zu- ständig. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei wegen Unzuständigkeit für nichtig zu erklären, ist abzuweisen. 1.7 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). 1.8 1.8.1 Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sicht- weise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleich- mässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; MARTIN KOCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 65 N 31; MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwal- tungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (statt vieler: BGE 142 II 182 E. 2.3.3; Urteil des BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.4.1; Ur- teil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.3.1, je m.w.H.). 1.8.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; 133 V 346 E. 5.4.2). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Auf- gabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1; 146 II 359 E. 5.3; 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; 2007/41 E. 3.3).
A-5747/2022 Seite 11 2. 2.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Rechtsunterworfene Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammen- hang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624). Aufgrund der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht kommt dem Vertrauensschutz in diesem Bereich allerdings lediglich beschränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.2.2; 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann überhaupt nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (vgl. Urteile des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 5.2; 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1; Urteile des BVGer A-22/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.5.1; A-7384/2018 vom 3. Juni 2020 E. 2.5.1; A-2911/2017 vom 3. April 2019 E. 10.1). Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind so zu in- terpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben ver- stehen durfte (BGE 126 II 97 E. 4b; Urteil des BGer 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.4). Diese Auslegung nach dem sog. Vertrauensprin- zip hat aus der Sicht eines vernünftig und redlich urteilenden Empfängers der Willensäusserung zu erfolgen, wobei die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen ist (Urteile des BVGer A-2106/2017, A-2084/2017 vom 11. Februar 2019 E. 6; A-7673/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1). 2.2 Der Vertrauensschutz ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Zu- nächst bedarf es einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten bei einer Person eine bestimmte Erwartung aus- gelöst haben (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 134 I 23 E. 7.5; 129 I 161 E. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Dies geschieht oft durch Aus- künfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen hin erteilt werden. Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere Voraussetzun- gen kumulativ erfüllt sein, damit sich Rechtsunterworfene mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen können.
A-5747/2022
Seite 12
Die unrichtige Auskunft bzw. die Vertrauensgrundlage durch anderes Ver-
halten einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, wenn:
Angelegenheit bezieht,
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder
der Adressat bzw. die Adressatin sie aus zureichenden Gründen als zu-
ständig betrachten durfte,
d) der Adressat bzw. die Adressatin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
ohne Weiteres erkennen konnte,
e) der Adressat bzw. die Adressatin im Vertrauen hierauf nicht ohne Nach-
teil rückgängig zu machende Dispositionen traf,
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die Gleiche wie im Zeit-
punkt der Auskunftserteilung ist, sowie
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts das-
jenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (vgl. zum Ganzen: BGE 143
V 95 E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2; 131 II 627 E. 6.1; Urteile des BVGer
A-2691/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.6.2; A-22/2020 vom 17. Juli
2020 E. 2.5.2; A-7384/2018 vom 3. Juni 2020 E. 2.5.2).
2.3 Als Dispositionen können auch Unterlassungen gelten. Relevant ist,
dass der Adressat die Disposition im Vertrauen auf die Richtigkeit der Aus-
kunft getroffen bzw. unterlassen hat. Die behördliche Auskunft muss somit
für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein. Ein solcher Kausalzu-
sammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, der Adressat
hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis
des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition bzw. Un-
terlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Der erforder-
liche Kausalitätsbeweis darf schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund
der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der
Betreffende ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121
V 65 E. 2.b; Urteil des BGer 9C_29/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2;
Urteile des BVGer C-2456/2020 vom 7. März 2023 E. 5.2.4; A-5409/2009
vom 4. Februar 2011 E. 2.8.5).
A-5747/2022 Seite 13 3. 3.1 3.1.1 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungs- abgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG, Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; zum Begriff der abgabepflichtigen VOC vgl. Art. 1 f. VOCV sowie Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.1 m.w.H.). Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz Zahlungspflichtigen (Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG [noch mit Verweis auf das altrechtliche Zollgesetz vom
A-5747/2022 Seite 14
A-5747/2022 Seite 15 3.1.7 Gemäss Art. 6 VOCV können die Vollzugsbehörden unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabepflichtigen sowie bei Per- sonen, die eine VOC-Bilanz erstellen müssen oder die ein Gesuch um Rückerstattung stellen (Abs. 1). Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind (Abs. 2). 3.1.8 3.1.8.1 In der Richtlinie 67 «Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOC]» der Vorinstanz (nachfolgend: Richtlinie 67) wird in den von der Vorinstanz edierten Fassungen vom 1. Mai 2019 bzw. 1. De- zember 2019 – soweit vorliegend interessierend – Folgendes festgehal- ten: «2 Verpflichtungsverfahren 2.1 Allgemeines Personen, die über eine Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren verfügen, können VOC vorläufig abgabebefreit beziehen. Für VOC, die nicht so verwen- det werden, dass sie von der Abgabe befreit sind (...), muss die Abgabe nach- bezahlt werden. Der Verwendungsnachweis muss einmal jährlich mit der VOC- Bilanz erbracht werden. (...) 2.5 Bezahlung der Abgabe (...) 2.5.2 Nachbezahlung der Abgabe in den übrigen Verpflichtungsverfahren Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden. Die VOC-Bilanz gilt zugleich als Abga- bedeklaration und dient vorbehältlich der amtlichen Prüfung als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. (...) 3 Verfahren bei der Zollveranlagung (...) 3.1.1.2 Anmeldung im Verpflichtungsverfahren Personen mit einer Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren können VOC vorläufig abgabebefreit einführen. (...). Die anmeldepflichtige Person muss für VOC-haltige Waren in der Zollanmel- dung folgende Angaben machen:
A-5747/2022 Seite 16 • VOC-Menge in kg; • fünfstellige Bewilligungsnummer des ZOLL [BAZG] sowie Ausstellungsdatum der Bewilligung (die Bewilligung muss nicht vorgelegt werden); • Zusatzabgabenartencode 700; • Zusatzabgabenschlüssel 002. 3.1.1.3 Mehrwertsteuer Bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Len- kungsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage für die MWST und zwar selbst dann, wenn der Importeur über eine Bewilligung für das Verpflichtungsverfah- ren verfügt. Aus diesem Grund ist auch bei einer Zollanmeldung im Verpflich- tungsverfahren (Zusatzabgabenschlüssel 002) die VOC-Menge in kg anzuge- ben. 3.1.2 Formelle und materielle Prüfung 3.1.2.1 Unstimmigkeiten in der Zollanmeldung Stellt die Zollstelle in der Zollanmeldung für Personen, die zum Zeitpunkt der Einfuhr im Besitz einer Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren sind, Un- stimmigkeiten fest (z.B. keine VOC oder falscher VOC-Gehalt angemeldet), ist die Zollanmeldung feststellungsgemäss zu korrigieren und die Einfuhr im Ver- pflichtungsverfahren zu gewähren. (...) 3.1.4 Nicht angemeldete Waren Stellt die Zollstelle fest, dass VOC-haltige Waren nicht angemeldet wurden, ist die nachträgliche Zollanmeldung im Verpflichtungsverfahren möglich, sofern die Ware im Zeitpunkt der Feststellung den Zollgewahrsam noch nicht verlas- sen hat. Andernfalls ist die nachträgliche Zollanmeldung im Verpflichtungsver- fahren zu verweigern.
Bei unveranlagt ausgelieferten Waren ist die nachträgliche Anwendung des Verpflichtungsverfahrens nicht möglich (vgl. R-10-00).»
Unter Anhang I (Vorschriften über die Erstellung einer VOC-Bilanz): (...) «Kontrolle der VOC-Bilanz durch die kantonale Behörde
A-5747/2022 Seite 17 Die kantonale Behörde • prüft die Angaben auf formale Richtigkeit/Vollständigkeit; • prüft die Angaben auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit (plausibel ist eine Bilanz, wenn die Stoffflüsse qualitativ den Kenntnissen und Erfahrun- gen unter Berücksichtigung der angewandten Verfahren entsprechen und quantitativ ausgewogene Relationen zwischen der Summe der Eingänge und Ausgänge ergeben); • verlangt bei Bedarf weitere Unterlagen, Angaben und Informationen; • Überprüft die Angaben und sichert die Plausibilität durch Einholen von In- formationen oder im Rahmen von Betriebsbesuchen (Stichproben).» 3.1.8.2 Vor Einführung der Richtlinie per 1. Januar 2018 erfolgten die ex- ternen Anweisungen zur Lenkungsabgabe in Form von Merkblättern. Dem Merkblatt «Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) – Merkblatt für das Verpflichtungsverfahren für Grosshändler nach Art. 21 Abs. 2 VOCV» (Stand Mai 2015; ediert von der Vorinstanz mit Zwi- schenverfügung vom 20. November 2024) war – soweit vorliegend interes- sierend – Folgendes zu entnehmen: «Ziff. 2 Einfuhr Personen mit Bewilligung im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens für Gross- händler können VOC vorläufig von der Lenkungsabgabe befreit einführen. In der Einfuhrzollanmeldung sind in Bezug auf die Lenkungsabgabe zusätzlich folgende Angaben zu machen: • von der OZD erteilte Bewilligungsnummer und Ausstellungsdatum die- ser Bewilligung • VOC-Menge in kg • Zusatzabgabenartencode (ZUAC) 700 und Zusatzabgabenschlüssel (ZUSCHL) 002 Die in den eingeführten Waren enthaltene VOC-Menge muss verbindlich ange- meldet werden (die entsprechenden Angaben können auch vom Importeur bzw. Empfänger gemacht werden). (...)».
A-5747/2022 Seite 18 3.2 Ist die Ein- oder Ausfuhr von VOC betroffen, so gelten die entsprechen- den Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 Satz 2 USG, Art. 3 VOCV; Urteile des BVGer A-3345/2020 vom 17. Okto- ber 2022 E. 3.2, 3.5; A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3 und 4.4.1 ff.). 3.2.1 Grundlage der Veranlagung der VOC-Abgabe bei der Einfuhr bildet somit die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizeri- schen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (vgl. BARBARA SCHMID, in: Ko- cher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [fortan: Zollkommentar], Art. 18 N 1 ff.). Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 18 i.V.m. Art. 25 ZG) – und damit auch das Verfahren der Erhebung der VOC-Abgabe für Bewilligungsinha- ber zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (vgl. Art. 13 VOCV; Ur- teil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.1). 3.2.2 Die anmeldepflichtige Person trägt die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe – also vollständige und richtige – Zollanmeldung der grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. Art. 25 ZG). Das Zollrecht stellt hohe Anforderungen an die anmeldepflichtigen Personen bezüglich derer Sorgfaltspflichten (BGE 149 II 129 E. 3.4.1; 142 II 433 E. 2.1; 112 IV 53 E. 1a; Urteile des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 4.1). Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls auch Angaben machen, die zum Vollzug nicht- zollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind (Art. 79 Abs. 1 Bst. b ZV). 3.2.3 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmelde- pflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Dieser Grundsatz der Ver- bindlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft des Bundesrates vom 15. De- zember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567 ff. 584, 617; Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.2 m.w.H.). Der Gesetzgeber war sich indessen bewusst, dass dieser Grundsatz – starr angewandt – in gewissen Fällen zu unerwünsch- ten, ungerechten Ergebnissen führen kann. In Einzelfällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) mit- unter als unverhältnismässig (zum Ganzen: Botschaft ZG [BBl 2004 567], 617; BGE 142 II 433 E. 3.2.6; Beispiele in Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.3). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut.
A-5747/2022 Seite 19 3.2.4 Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Vorausset- zungen gemäss Art. 34 ZG möglich (BGE 142 II 433 E. 2.2, 3.2; Urteile des BVGer A-6100/2022 vom 13. November 2023 2.7.2; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3, je m.w.H.). Art. 34 Abs. 1 und 2 ZG regeln jene Be- richtigungsfälle, in denen noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wurde. Ist jedoch die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahr- sam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss. Die 30-tägige gesetzliche Frist für ein Gesuch um Berichtigung ist eine Verwirkungsfrist, d.h. das Recht auf Berichtigung geht unter, wenn der Berechtigte oder Verpflichtete die Handlung nicht in- nert der Frist vornimmt (Urteile des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.3; A-587/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.1.5 m.w.H.). 3.2.5 Ergänzend zur Berichtigung nach Art. 34 ZG regelt Art. 116 ZG das zollrechtliche Beschwerdeverfahren. Die Frist für die erste Beschwerde ge- gen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungs- verfügung (Art. 116 Abs. 3 ZG). Allerdings kann gemäss Rechtspre- chung – insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungs- frist – nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1, je m.w.H.). Sodann ist in Berichtigungsfällen ein Beschwerdeverfahren ohne abgeschlossenes Berichtigungsverfahren undenkbar (BGE 142 II 433 E. 3.2.9). 3.3 Mit der Annahme der Zollanmeldung oder (unter anderen) im Falle der unterlassenen Anmeldung im Zeitpunkt der Verbringung der Ware über die Zollgrenze, entsteht die Zollschuld (Art. 69 ZG). Die Zollschuld wird mit ih- rer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entspre- chenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zoll- grenze bringen, deren Auftraggeber sowie Personen, die zur Zollanmel- dung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). 3.4 3.4.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland
A-5747/2022 Seite 20 (Art. 52 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 3.4.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Par- teien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. a - f MWSTG). Kann nicht auf das Entgelt abgestellt werden, wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entste- hung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbe- werbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind zudem unter anderem die ausserhalb des Inlandes sowie aufgrund der Einfuhr geschul- deten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhe- benden Mehrwertsteuer, einzubeziehen, soweit sie noch nicht darin enthal- ten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). 3.4.3 Der Steuersatz für die Einfuhr der streitbetroffenen Waren betrug vor- liegend 8 Prozent für die bis zum 31. Dezember 2017 durchgeführten Ein- fuhren und 7,7 Prozent für die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 22. Januar 2020 durchgeführten Einfuhren (Steuer auf der Einfuhr von Ge- genständen; Art. 55 Abs. 1 MWSTG in der jeweils anwendbaren Fassung [AS 2010 2055] bzw. [AS 2017 6305]). 4. 4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steu- ervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Wa- ren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhand- lung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteu- ergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Ent- sprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grund- sätzlich das VStrR Anwendung (Urteile des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.1; A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1 m.w.H.). Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabe nach den Art. 35a, 35b oder 35b bis USG hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, begeht eine Widerhandlung gegen die Vorschriften über die VOC-Lenkungsabgabe (Art. 61a Abs. 1 USG in der bis
A-5747/2022 Seite 21 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung [AS 1984 1122, 2003 4215]). Es gelten die Bestimmungen des VStrR (Art. 62 Abs. 2 USG). Gemäss der seit dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung von Art. 61a Abs. 1 USG (AS 2024 376) begeht eine Hinterziehung von Lenkungsabgaben, wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Ab- gabevorteil im Zusammenhang mit der Abgabe nach Artikel 35a verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht oder die Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt. Eine Gefährdung von Len- kungsabgaben begeht gemäss dem per 1. Januar 2025 eingefügten Art. 61b USG (AS 2024 376), wer vorsätzlich (Abs. 1) oder fahrlässig (Abs. 3) a. für die Abgabeerhebung nach Artikel 35a Absatz 1 massge- bende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert; b. in einem Antrag auf Abgaberückerstattung nach Artikel 35c Absatz 3 erhebliche Tat- sachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt; c. als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht (Art. 46); d. Ge- schäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder sei- ner Auskunftspflicht nicht nachkommt (Art. 46); e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht (Art. 46 Abs. 1); oder f. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertre- tung der Bundesrat für strafbar erklärt, verstösst. Mit diesen Änderungen von Art. 61a und Art. 61b USG werden die Tatbestände der Hinterziehung und der Gefährdung von Lenkungsabgaben näher konkretisiert (vgl. Bot- schaft des Bundesrates vom 16. September 2022 zur Revision des CO2- Gesetzes für die Zeit nach 2024, BBl 2022 2651, S. 93-94). 4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un- rechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 149 II 129 E. 3.6; 129 II 160 E. 3.2; 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 20. De- zember 2022 E. 3.5.2).
A-5747/2022 Seite 22 4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge- hört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Ab- gabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (E. 3.3) entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2 m.w.H.; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.7.2). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die ge- schuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.3 m.w.H.). Abgabepflichtig für die VOC-Abgabe sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz Zahlungspflichtigen (Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; E. 3.1.1). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschwerdeführerin zwischen Januar 2016 und Januar 2020 gewisse Feh- ler bei der Zollanmeldung von der VOC-Abgabe unterliegenden Waren un- terlaufen sind und dass sie gewisse eingeführte Mengen VOC entgegen ihrer Pflicht nicht in die VOC-Bilanzen für die entsprechenden Betriebs- standorte eingetragen hat (vgl. Beschwerde, Rz. 86). Die Beschwerdefüh- rerin hat zusammengefasst im streitbetroffenen Zeitraum als Importeurin:
A-5747/2022 Seite 23 Einfuhr wurde durch die zuständige Zollstelle am 25. April 2019 nach- träglich korrigiert, wodurch die auf der VOC-Abgabe lastende Mehr- wertsteuer (nicht aber die VOC-Abgabe) nacherhoben wurde. Die be- treffende Menge an VOC wurde nicht in die VOC-Bilanz für den Be- triebsstandort 2 eingebucht;
A-5747/2022 Seite 24
Datum Produkt Tarifnr. VOC Gewicht Kg Deklaration VOC Einfuhr Einbuchung VOC-Bilanz VOC-Abgaben (Fr.) MWST VOC erhoben MWST Betrag (Fr.) (X.X.2016) LCO 2710.1994 (...) Nein Nein (...) Nein (...) (X.X.2016) LVN Angemeldet: 2710.1211; Richtig: 2710.1291 (...) Nein Nein (...) Nein (...) (X.X.2016) LCO 2710.1994 (...) Nein Nein (...) Nein (...) (X.X.2016) LVN Angemeldet: 2710.1211; Richtig: 2710.1291 (...) Nein Nein (...) Nein (...) (X.X.2016) LVN Angemeldet: 2710.1211; Richtig: 2710.1291 (...) Nein Nein (...) Nein (...) (X.X.2016) LVN Angemeldet: 2710.1211; (...) Nein Nein (...) Nein (...)
A-5747/2022 Seite 25 Richtig: 2710.1291 (X.X.2016) LVN Angemeldet: 2710.1211; Richtig: 2710.1291 (...) Nein Nein (...) Nein (...) (X.X.2016) LVN Angemeldet: 2710.1211; Richtig: 2710.1291 (...) Nein Nein (...) Nein (...) (X.X.2016) LVN Angemeldet: 2710.1211; Richtig: 2710.1291 (...) Nein Nein (...) Nein (...) (X.X.2016) LVN Angemeldet: 2710.1211; Richtig: 2710.1291 (...) Nein Nein (...) Nein (...) (X.X.2016) Propan 2711.1290 (...) Nein, mit nach- träglicher Nein (...) Ja (...)
A-5747/2022 Seite 26 Korrektur durch BAZG (25.4.2019) (X.X.2016) LVN Angemeldet: 2710.1211; Richtig: 2710.1291 (...) Nein Nein (...) Nein (...) (X.X.2018) Refor- mate 2707.5090 (...) Ja Nein (...) Ja (...) (X.X.2018) Refor- mate MOGAS 2710.1291 (...) Ja Nein (...) Ja (...) (X.X.2018) HSGO 2710.1999 (...) Ja Ja (...) Nein (...) (X.X.2018) Refor- mate 2707.5090 (...) Ja Nein (...) Ja (...) (X.X.2018) Refor- mate 2707.5090 (...) Ja Nein (...) Ja (...)
A-5747/2022 Seite 27 (X.X.2019) HSGO 2710.1999 (...) Nur im Veran- lagungstext. Ja (...) Nein (...) (X.X.2019) HSGO 2710.1999 (...) Nur im Veran- lagungstext Ja (...) Nein (...) (X.X.2019) HSGO 2710.1999 (...) Nur im Veran- lagungstext Ja (...) Nein (...) (X.X.2019) HSGO 2710.1999 (...) Nur im Veran- lagungstext) Ja (...) Nein (...) (X.X.2019) HSGO 2710.1999 (...) Nur im Veran- lagungstext Ja (...) Nein (...) (X.X.2019) HSGO 2710.1999 (...) Nur im Veran- lagungstext Ja (...) Nein (...) (X.X.2020) HSGO 2710.1999 (...) Nur im Veran- lagungstext Ja (...) Nein (...)
A-5747/2022 Seite 28 5.2 Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, die VOC-Len- kungsabgabe bzw. die darauf anfallende Mehrwertsteuer für die betroffe- nen Produkte nachzuentrichten bzw. ob die angefochtene Verfügung über die Leistungspflicht rechtmässig ist. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zum einen auf den Vertrauens- schutz. Das BAZG sowie die zuständigen kantonalen Behörden hätten die streitbetroffenen VOC-Bilanzen der Betriebsstandorte 1 und 2 kontrolliert und als richtig befunden. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass ihr Vorgehen bezüglich der Zollanmeldungen und der Angaben in den VOC- Bilanzen korrekt war. Unter Berücksichtigung des Verbots widersprüchli- chen Verhaltens sowie des Vertrauensschutzes dürfe das BAZG die stritti- gen Beträge daher nicht einfordern. Die angefochtene Verfügung sei für nichtig zu erklären. Überdies – so weiter die Beschwerdeführerin – habe sie die VOC-Abgabe auf den streitbetroffenen Produkten im Zeitpunkt der Einfuhr gar nicht ent- richten müssen, da sie das Verpflichtungsverfahren anwende und Befrei- ungstatbestände vorlägen (Beschwerde, Rz. 86 ff.). Es würden alle einge- führten Stoffe zur Herstellung von Treib- und Brennstoffen verwendet, wes- halb die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäss Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG bzw. Art. 35a Abs. 3 Bst. a USG erfüllt seien. Mit der verfügten Nach- belastung werde sie (die Beschwerdeführerin) alleine aufgrund eines Feh- lers in der Tarifierung – wobei in einigen Fällen nicht einmal ein Tarifie- rungsfehler vorgelegen habe, sondern nur die Angaben in den VOC-Bilan- zen unvollständig gewesen seien – zur Zahlung der VOC-Abgaben ver- pflichtet, obwohl sie materiell die Voraussetzungen für eine Befreiung er- fülle. Dies sei als klarer Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip zu werten. Dass das BAZG sich überdies geweigert habe, ihr nach der Kontrolle eine Fristerstreckung für die Berichtigung der VOC-Bilanzen zu gewähren, stelle einen überspitzten Formalismus dar und verstosse gegen Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV. Sollte die Nacherhebung der VOC-Abgaben bestätigt werden, läge eine definitive Abgabebelastung vor, da das Rück- erstattungsverfahren von ihr infolge Verwirkung nicht mehr beansprucht werden könne. Die Verwirkungsfristen gemäss Art. 19 VOCV seien nämlich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung des BAZG im Jahr 2022 be- reits abgelaufen gewesen. Eine Nacherhebung der VOC-Abgabe unter die- sen Umständen würde auch dem Zweck der Abgabe als Lenkungsabgabe zuwiderlaufen. Die Verfügung solle für nichtig erklärt werden.
A-5747/2022 Seite 29 Auch seien die Voraussetzungen für eine Nachbelastung gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Sie habe nämlich keinen Vorteil erlangt, da sie das Verpflichtungsverfahren anwende und die Voraussetzungen für die Befreiung von der VOC-Abgabe erfüllt seien. Da- mit sei eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 VStrR nicht gegeben. Dies müsse zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung führen, soweit sie die Erhebung der VOC-Abgabe betreffe. Überdies hätten die kantonalen und eidgenössischen Behörden die VOC- Bilanzen validiert, was erneut bestätige, dass die geplante Nacherhebung nicht gesetzeskonform sei. 5.2.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, die fraglichen Ab- gaben seien in objektiver Hinsicht hinterzogen worden und müssten daher nachentrichtet werden. Mit der Einreichung der VOC-Bilanzen der betref- fenden Jahre und dem Ergehen von diesbezüglichen Verfügungen (i.d.R. sog. «Nuller-Bilanzen», mit denen weder eine Abgabe erhoben noch eine solche rückerstattet wurde) sei das Veranlagungsverfahren in den jeweili- gen Fällen rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Nachfrist für die Be- richtigung der VOC-Bilanzen sei daher ausgeschlossen. Im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens könnten die eigentlich bei der Einfuhr fälligen VOC-Abgaben jährlich abgerechnet werden. Bedingung dafür sei es aber, dass die vom Verpflichtungsverfahren betroffenen VOC überhaupt erfasst, d.h. anlässlich der Einfuhr in den Zollanmeldungen deklariert und in die VOC-Bilanz eingebucht worden seien. Dies sei vorliegend nicht gesche- hen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schreiben des BAZG hätten eine formelle Prüfung und Kontrolle durch die Sektion VAR des BAZG be- stätigt und die VOC-Bilanzen als richtig befunden. Daraus lasse sich je- doch nicht ableiten, dass die VOC-Bilanzen auch materiell korrekt seien. Sie genügten daher nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Ver- trauensschutzes zu begründen. Sinn und Zweck einer formellen Prüfung sei nicht die Durchsicht der VOC-Buchhaltungen der Beschwerdeführerin, sondern zu überprüfen, ob u.a. die Veranlagungsverfügungen, die VOC- Bilanzen, die entsprechenden Belege und Beilagen übereinstimmten. Im Falle der Beschwerdeführerin seien teilweise bereits falsche Veranla- gungsverfügungen ausgestellt worden, weil diese die VOC-Abgabe bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht angemeldet habe. Dies habe sowohl die VOC-Bilanzen als auch die Verfügungen verfälscht. Es sei ihr (der Vorinstanz) anlässlich der formellen Kontrolle keinesfalls möglich gewesen, festzustellen, dass die Veranlagungsverfügungen,
A-5747/2022 Seite 30 geschweige denn die VOC-Bilanzen, nicht korrekt waren und Falschanmel- dungen seitens der Beschwerdeführerin getätigt wurden. Letzterer sei viel- mehr eine erhöhte Sorgfaltspflicht zugekommen. Überdies habe die Be- schwerdeführerin nach Erhalt der Schreiben auch keine Dispositionen ge- troffen, welche den in den Schreiben und Veranlagungsverfügen des BAZG enthaltenen Sachverhalt betreffen. 6. 6.1 In einem ersten Schritt ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, es sei auf die Nacherhebung zu verzichten, da sie über eine Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren verfüge und die streitbetroffe- nen Einfuhren materiell die Voraussetzungen für eine Befreiung von der VOC-Abgabe erfüllen würden (Beschwerde, Rz. 86 ff.). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin ist bzw. war im Zeitpunkt der streitbetroffe- nen Einfuhren unbestrittenermassen Inhaberin einer Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren (Sachverhalt Bst. A.b). Daraus folgt jedoch nicht, dass sie der VOC-Abgabe unterliegende Mengen an VOC auch ohne De- klaration anlässlich der Zollanmeldung und ohne Einbuchung in die VOC- Bilanz abgabebefreit einführen durfte: 6.2.2 Auf die Ein- und Ausfuhr von VOC sind die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung anwendbar (E. 3.2). In der Botschaft des Bundesra- tes vom 7. Juni 1993 zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (BBl 1993 II 1445; nachfolgend: Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1993) wird dazu erläuternd ausgeführt, dass auf Importen die Abgaben nach dem üblichen Zollabfertigungsverfahren (Deklaration, Rechnungstellung usw.) erhoben werden (BBl 1993 II 1445, 1535). In der Zollanmeldung ist somit bei der VOC-Abgabe unterliegenden Waren der VOC-Gehalt zu deklarieren, da es sich um Angaben handelt, die zum Voll- zug des USG notwendig sind (E. 3.2.2). Rechtsprechungsgemäss gelten die Verfahrensbestimmung der Zollgesetzgebung überdies auch im Rah- men des – lediglich auf Verordnungsstufe geregelten – Verpflichtungsver- fahrens, soweit die Ein- oder Ausfuhr von VOC betroffen ist (Art. 3 VOCV; Urteile des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2, 5.3; A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 5.2, 5.3.3; A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3, 4.4.1 ff.). Dies entspricht auch der Verwaltungspraxis, wonach eine anmeldepflichtige Person VOC-haltige Waren auch im Rah- men des Verpflichtungsverfahrens in der Zollanmeldung zu deklarieren und dabei die VOC-Menge in kg, die Bewilligungsnummer für das
A-5747/2022 Seite 31 Verpflichtungsverfahren und den einschlägigen Zusatzabgabenartencode und Zusatzabgabenschlüssel anzugeben hat (E. 3.1.8). 6.2.3 Mit Bezug auf die Entstehung der Abgabeforderung ist sodann Fol- gendes festzuhalten: Die VOCV enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Entstehung der Abgabeforderung bei der Einfuhr von VOC-haltigen Waren (sie enthält eine Regelung zur Entstehung der Abgabeforderung im Inland, vgl. Art. 12 VOCV). Bei der Einfuhr kommt jedoch, wie bereits er- wähnt, das Verfahren der Zollgesetzgebung (zumindest sinngemäss: Art. 3 VOCV) zur Anwendung (E. 6.2.2). Gemäss Art. 69 ZG entsteht die Zoll- schuld mit der Annahme der Zollanmeldung oder (unter anderen) im Falle der unterlassenen Anmeldung im Zeitpunkt der Verbringung der Ware über die Zollgrenze (E. 3.3). Sie wird mit der Entstehung fällig (E. 3.3). Daraus folgt, dass auch die VOC-Abgabe grundsätzlich mit der Annahme der Zoll- anmeldung bzw. im Falle einer unterlassenen Zollanmeldung im Zeitpunkt der Verbringung der Ware über die Zollgrenze entsteht und fällig wird. Eine Ausnahme dazu schafft das Verpflichtungsverfahren. Werden VOC- haltige Waren im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens eingeführt, sind sie vorläufig abgabebefreit, d.h. die Abgabe entsteht zwar bei der Einfuhr, wird anlässlich der Einfuhr aber nicht erhoben. Die Abgabe wird mit beding- ter Zahlungspflicht veranlagt, d.h. sie wird anhand der eingeführten Menge an VOC errechnet und auf der Veranlagungsverfügung ausgewiesen (vgl. act. 01.06.01/0010 für eine ordnungsgemäss angemeldete Einfuhr). Die Inhaber einer Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind verpflichtet, nachträglich mittels einer VOC-Bilanz über die Festset- zung einer allfälligen Nachzahlung «abzurechnen» (ausführlich: Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 5.4). Die Abgabe muss nachbezahlt werden, wenn die eingeführten VOC so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind (Art. 22 Abs. 2 VOCV). Überdies kann die OZD die Abgabe unter bestimmten Voraussetzungen nach pflicht- gemässem Ermessen festsetzen und nachfordern (Art. 22b Abs. 4 VOCV). In diesen Fällen fällt die vorläufige Befreiung dahin und aus der bedingten wird eine definitive Zahlungspflicht. Wird hingegen mittels der VOC-Bilanz nachgewiesen, dass das eingeführten VOC gemäss Art. 35a Abs. 3 USG von der Abgabe befreit sind, wird die Abgabebefreiung definitiv und die Ab- gabe muss nicht nachbezahlt werden. 6.3 6.3.1 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, die streitbe- troffenen Einfuhren von der VOC-Abgabe unterliegenden Waren hätten gar
A-5747/2022 Seite 32 keine Zahlungspflicht ausgelöst (Beschwerde, Rz. 89), kann ihr damit mit Bezug auf die streitbetroffenen Einfuhren von LVN und LCO sowie die Ein- fuhr von Propan (E. 5.1) nicht gefolgt werden. Bei diesen wurden in der Zollanmeldung die eingeführten Mengen an VOC nicht angemeldet (weder im Veranlagungstext noch mittels Zusatzabgabenartencode) und auch die Bewilligungsnummer für das Verpflichtungsverfahren wurde nicht angege- ben (vgl. act. 01.06.02/0044 ff.; E. 3.1.8). Es handelt sich somit um Fälle einer unterlassenen Anmeldung der eingeführten Mengen an VOC. Die Ab- gabeforderung für diese eingeführten Mengen an VOC entstand – in sinn- gemässer Anwendung der Zollgesetzgebung – im Zeitpunkt der Verbrin- gung der Waren über die Zollgrenze und wurde auch in diesem Zeitpunkt fällig. 6.3.2 Dass die Beschwerdeführerin Inhaberin einer Bewilligung für das Verpflichtungsverfahrens war, kann daran nichts ändern. Zur Erläuterung kann wiederum die Zollgesetzgebung bzw. die darauf fussende Rechtspre- chung herangezogen werden. So können etwa (unter bestimmten Voraus- setzungen) im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ausländische Waren unter Befreiung von den Einfuhrzollabgaben ins Zoll- gebiet eingeführt werden (Art. 9, 58 ZG). Wird die Zollanmeldung jedoch unterlassen, entstehen die Zoll- und Einfuhrsteuerschulden im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden. Diese Zoll- und Steuerschulden bleiben nach der Rechtsprechung auch dann geschuldet, wenn die nicht angemeldete Ware später wieder ausgeführt wird, selbst wenn rückblickend bei ordnungsgemässer Anmeldung allenfalls eine Ab- gabebefreiung möglich gewesen wäre (Urteil des BGer 9C_717/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist laut Bundesgericht der Umstand, dass bei einer Einfuhr zur vorüberge- henden Verwendung im Zeitpunkt der Verbringung der Ware in das Zollge- biet noch nicht feststeht, ob dereinst die Voraussetzungen für die Abgaben- befreiung erfüllt sein werden. Sie ermöglicht den Zollbehörden, sicherzu- stellen, dass die übrigen Voraussetzungen der (definitiven) Abgabebefrei- ung eingehalten sind (Urteil des BGer 9C_717/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 3.2.1). Gleiches gilt etwa bei einer unterlassenen Anmeldung für das Transitverfahren oder bei einem ungültigen Ursprungsnachweis. Auch in diesem Fall sind bei einem Verbringen der Waren ins Zollgebiet ohne Zollanmeldung bzw. ohne gültigen Ursprungsnachweis die Zollabgaben geschuldet, auch wenn die Waren andernfalls vielleicht die Voraussetzun- gen für eine Befreiung von den Zollabgaben erfüllt hätten (BGE 89 I 542 E. 2; Urteile des BGer 2C_3/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2; 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2).
A-5747/2022 Seite 33 Die Überlegungen des Bundesgerichts zum Verfahren der vorübergehen- den Verwendung lassen sich auf das Verpflichtungsverfahren übertragen. Ohne ordnungsgemässe Anmeldung der eingeführten Mengen an VOC ist es für die Zollbehörden auch bei Inhabern einer Bewilligung für das Ver- pflichtungsverfahren nicht möglich, zu überprüfen, ob mit Bezug auf die eingeführten Mengen an VOC die Voraussetzungen einer Befreiung von der VOC-Abgabe gemäss Art. 35a Abs. 3 USG erfüllt sind. Diesfalls hätten sie nämlich keine Kontrolle über die tatsächlich eingeführten Mengen an VOC, weshalb sie auch nicht überprüfen könnten, ob die Inhaber einer Be- willigung sämtliche Eingänge von VOC in ihren VOC-Bilanzen aufführen (zur diesbezüglichen Kontrolle: nachfolgend E. 7). Eine ordnungsgemässe Zollanmeldung muss daher auch im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens Voraussetzung für eine Abgabebefreiung sein. Ob die materiellen Voraus- setzungen einer Abgabebefreiung bei ordnungsgemässer Zollanmeldung (und korrekter Einbuchung in die VOC-Bilanzen) gegeben gewesen wären, ist daher nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne [mit Bezug auf das Er- fordernis ordnungsgemässer Zollausfuhrdeklarationen]: Urteile des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 [angefochten vor BGer] E. 10.3; A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 5; A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3; A-3994/2009 vom 19. Mai 2011 E. 4.1). 6.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann in der Nach- belastung der Abgabe bei unterlassenen oder unrichtigen Zollanmeldun- gen auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder gegen das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung erblickt werden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, da aufgrund des Anwendungs- gebots von Art. 190 BV für eine Nichtanwendung bundesgesetzlicher Best- immungen ohnehin kein Raum besteht, wenn eine Norm vom Bundesge- setzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungs- ermessens liegt. Dies ist hier der Fall, da die VOC-Abgabenpflicht und de- ren Befreiung in einem Bundesgesetz klar normiert ist (E. 3.1.1 f.). Auch verweist Art. 35c Abs. 3 USG ausdrücklich auf die Verfahrensbestimmun- gen der Zollgesetzgebung. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin mög- lich gewesen, die unrichtigen Zollanmeldungen nachträglich zu berichtigen (vgl. E. 3.2.4; Richtlinie 67 Ziff. 3.5; vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017). Dadurch wird dem Verhältnismässig- keitsprinzip trotz der Formstrenge des Zollverfahrens Rechnung getragen. 6.3.4 Ein allfälliger Rückerstattungsanspruch für bezahlte Abgaben für VOC, die so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind, verwirkt, wenn der entsprechende Antrag nicht innerhalb von sechs
A-5747/2022 Seite 34 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt wird; er erlöscht in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes (E. 3.1.3). Es trifft demnach wohl zu, dass allfällige Rückerstattungsansprüche mit Be- zug auf die streitbetroffenen VOC, die im Laufe des Jahres 2016 eingeführt wurden, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Überprüfung durch das BAZG im Juni 2022 (Sachverhalt Bst. B.a) bereits verwirkt waren. Dies zu über- prüfen, ist allerdings nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend ma- chen will, eine definitive Abgabebelastung würde im Widerspruch zum ge- setzlichen System und dem Ziel der Lenkungsabgabe stehen (Be- schwerde, Rz. 95 ff.), kann ihr jedenfalls nicht gefolgt werden. Eine Verwir- kungsfrist bewirkt, dass nach deren Ablauf selbst ein an sich einmal beste- hender Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, und zwar un- abhängig vom Gesetzeszweck (vgl. Urteil des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 3.4.2). Dass die VOC-Abgabe die Belastung der durch die VOC verursachten Umweltbeeinträchtigungen und nicht die fiskalische Belastung eines finanziellen Ertrages bezweckt, ist demnach nicht ent- scheidend (zu Sinn und Zweck der Lenkungsabgabe siehe Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1.4 m.w.H.). 6.4 Mit Bezug auf die streitbetroffenen Einfuhren von Reformate bzw. Re- formate MOGAS (E. 5.1) erfolgte eine ordnungsgemässe Zollanmeldung der eingeführten Mengen VOC unter Hinweis auf das Verpflichtungsverfah- ren bzw. Angabe der Bewilligungsnummer, einschliesslich Zusatzabgaben- artencode und Zusatzabgabeschlüssel (02 – Verpflichtungsverfahren). Die VOC-Abgaben wurden provisorisch veranlagt (act. Nr. 01.06.02/0133 ff.). Hingegen wurden die eingeführten Mengen an VOC von der Beschwerde- führerin – anders als gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a VOCV vorgeschrie- ben – nicht als Eingänge in den VOC-Bilanzen aufgeführt. Die Beschwer- deführerin muss sich also eine unrichtige bzw. unvollständige Deklaration der eingeführten Mengen an VOC in den VOC-Bilanzen vorwerfen lassen. Da mit Bezug auf diese vier Einfuhren der Vertrauensschutz greift (nach- folgend E. 7), muss an dieser Stelle jedoch nicht weiter auf diese Einfuhren eingegangen werden. 6.5 Mit Bezug auf die acht streitbetroffenen Einfuhren von HSGO wurde die Menge eingeführten VOCs in den Einfuhrzollanmeldungen (im Veran- lagungstext) deklariert und in die VOC-Bilanzen aufgenommen. Die Vorinstanz hat daher – trotz unvollständiger Deklaration in den Einfuhrzoll- anmeldungen – auf eine Nachforderung verzichtet. Die auf den VOC-Ab- gaben lastende Mehrwertsteuer wurde jedoch nicht bezahlt (E. 5.1). Bei
A-5747/2022 Seite 35 der Einfuhr geschuldete Abgaben sind in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer miteinzubeziehen (E. 3.4.2). Nach der Praxis des ESTV ist die VOC-Lenkungsabgabe selbst dann Teil der Bemessungsgrundlage für die MWST, wenn der Importeur über eine Bewilligung für das Verpflich- tungsverfahren verfügt (E. 3.1.9). Gründe für eine Nichtbeachtung dieser Praxis werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich (E. 1.8.2). Die von der Vorinstanz nachbelasteten Mehrwertsteuern sind somit geschuldet. Die Mehrwert- bzw. Einfuhrsteuerschulden entstanden ebenfalls im Zeitpunkt der Verbringung der Ware über die Zollgrenze (Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. c ZG). 7. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den von ihr erstellten VOC-Bilanzen erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann (E. 2.1 f.). 7.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die VOC-Bilanzen für ihren Be- triebsstandort 1 für die Jahre 2016-2018 am 20. September 2017, 7. März 2019 bzw. 28. November 2019 beim (zuständigen kantonalen Amt) einge- reicht (vgl. act. Nr. 01.06.01/0005 ff., 01.06.01/0054 ff., 01.06.01/107 ff., 01.06.01/0174 ff.). Das (zuständige kantonale Amt) prüfte die VOC-Bilan- zen und übermittelte sie anschliessend an die damalige EZV, wobei in den Übermittlungsschreiben betreffend die Bilanzen der Jahre 2016 und 2018 jeweils festgehalten wurde, die VOC-Bilanzen seien aus Sicht des (zustän- digen kantonalen Amts) gutzuheissen (Schreiben vom 2. Oktober 2017 [act. Nr. 01.06.01/0088; Bilanz 2016], Schreiben vom 2. Dezember 2019 [act. Nr. 01.06.01/0195; Bilanz 2018]). Betreffend die VOC-Bilanz für das Jahr 2017 hielt das (zuständige kantonale Amt) fest, diese sei aus Sicht des (zuständigen kantonalen Amts) mit Vorbehalten gutzuheissen (Schrei- ben vom 14. März 2019 [act. Nr. 01.06.01/0122]). Anschliessend hielt die EZV betreffend die VOC-Bilanz 2016 in einem Schreiben an die Beschwer- deführerin Folgendes fest: «Das (zuständige kantonale Amt) hat uns Ihre VOC-Bilanz zugestellt. Wir haben sie kontrolliert und als richtig befunden. Für Ihre Mitarbeit danken wir Ihnen bestens» (Schreiben vom 4. Oktober 2017 [act. Nr. 01.06.01/0089]). Betreffend die VOC-Bilanzen 2017 und 2018 erliess die EZV kein solches Schreiben. Die EZV stellte der Be- schwerdeführerin aber betreffend die VOC-Bilanz 2017 die darin ausge- wiesene, nachzubezahlende Lenkungsabgabe über Fr. (...) in Rechnung (Verfügung vom 27. Juli 2019, act. Nr. 01.06.01/0124). Betreffend die VOC- Bilanz 2018 verfügte die EZV die Rückerstattung der Lenkungsabgabe
A-5747/2022 Seite 36 über Fr. (...) im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin (Verfü- gung vom 19. Februar 2020, act. Nr. 01.06.01/0197). Die VOC-Bilanzen für den Betriebsstandort 2 für die Jahre 2016-2018 wur- den von der Beschwerdeführerin am 29 Juni 2017, 29. Juni 2018 bzw. 27. Juni 2019 beim (zuständigen kantonalen Amt) eingereicht (act. Nr. 01.06.01/0090 ff., 01.06.01/0125 ff., 01.06.01/0198 ff.). (Das zuständige kantonale Amt) leitete die Bilanzen daraufhin nach bestandener Prüfung an die (damalige) EZV weiter (Schreiben vom 26. Juli 2017, act. Nr. 01.06.01/0105 [VOC-Bilanz 2016]; Schreiben vom 16. August 2018, act. Nr. 01.06.01/0172 [VOC-Bilanz 2017]; Schreiben vom 7. August 2019, act. Nr. 01.06.01/0253 [VOC-Bilanz 2018]). Die Prüfung bestand aus den fol- genden Punkten: «1. Contrôle du bilan 1.1 Cases «Requérant» et «Personne compétente» remplies: OUI 1.2 Indication sur le type de COV remplie: OUI 1.3 Calculs, additions et report en page 2, 3 et 4, en ordre: OUI 1.4 Page 4 datée et signée: OUI 1.5 Cases «Annexes au chiffres» cochées correctement: OUI 2. Contrôle des annexes 2.1 Sommes, calculs et report des annexes au bilan, en ordre pour toutes les annexes : OUI 2.2 Annexe 1/3/5/12 : 2.2.1 Vérification de l’exactitude des données inscrites et des re- marques explicatives : OUI 2.2.2 Tous les achats sont livrés durant l’exercice (Jahr) : OUI ».
Anschliessend hielt die EZV betreffend die VOC-Bilanzen 2016-2018 in Schreiben an die Beschwerdeführerin fest, die Bilanzen seien von der EZV «kontrolliert und als richtig befunden» worden (Schreiben vom 16. August 2017, act. Nr. 01.06.01/0106; Schreiben vom 27. August 2018, act. Nr. 01.06.01/0173; Schreiben vom 13. August 2019, act. Nr. 01.06.01/0254). 7.2 7.2.1 Wie oben dargelegt (E. 6.2.3), dient die VOC-Bilanz den Inhabern ei- ner Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC der «Ab- rechnung» und damit der Festsetzung einer allfälligen Nachzahlung. Sie hat u.a. sämtliche Eingänge von VOC auszuweisen. Die VOC-Bilanz ist grundsätzlich auf einem amtlichen Formular zu erstellen und muss innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der kantonalen
A-5747/2022 Seite 37 Behörde eingereicht werden (E. 3.1.5 f.). Bewilligungsinhaber, die die Ab- gabe nachzubezahlen haben für VOC, die nicht so verwendet wurden, dass sie von der Abgabe befreit sind, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Ge- schäftsjahres einreichen (Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 VOCV). 7.2.2 Die Überprüfung der VOC-Bilanzen erfolgt grundsätzlich durch die Kantone (E. 3.1.6). Praxisgemäss werden die VOC-Bilanzen von den zu- ständigen kantonalen Behörden namentlich hinsichtlich der formalen Rich- tigkeit/Vollständigkeit und der Plausibilität/Nachvollziehbarkeit der dekla- rierten Summen von Ein- und Ausgängen von VOC geprüft (E. 3.1.8.1). Die OZD ist dagegen dafür zuständig, einen allfälligen nachzubezahlenden Ab- gabebetrag nachzufordern (E. 3.1.6). Sie hat Bewilligungsinhabern im Falle einer nicht fristgerecht eingereichten oder unvollständigen VOC-Bi- lanz eine Nachfrist zu setzen und setzt die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen fest, wenn diese Nachfrist unbenutzt ver- streicht (E. 3.1.6). 7.3 7.3.1 Bei den Schreiben, mit welchen die (damalige) EZV der Beschwer- deführerin mitteilte, die VOC-Bilanzen kontrolliert und als richtig befunden zu haben (betreffend die VOC-Bilanz des Jahres 2016 des Betriebsstand- orts 1 sowie die VOC-Bilanzen der Jahre 2016-2018 des Betriebsstandorts 2), handelt es sich um konkrete, auf die Beschwerdeführerin bezogene Zu- sicherungen. Diese wurden überdies auch von der zuständigen Amtsstelle erlassen (E. 7.2.2). Sie eignen sich also grundsätzlich als Vertrauens- grundlage, gestützt auf welche sich die Beschwerdeführerin – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – auf den Vertrauensschutz berufen kann (E. 2.2 f.). 7.3.2 Die OZD ist u.a. – wie eben gezeigt (E. 7.2.2) – dafür zuständig, Be- willigungsinhabern eine Nachfrist anzusetzen, wenn deren VOC-Bilanzen unvollständig sind. Wie das BAZG ausführt, wird anlässlich der Entgegen- nahme der VOC-Bilanzen eine formelle Kontrolle durchgeführt. Im Rahmen dieser formellen Kontrolle wird u.a. kontrolliert, ob die Veranlagungsverfü- gungen, die VOC-Bilanzen, die entsprechenden Belege und Beilagen übereinstimmen und wie viele VOC-Einfuhren und Ausfuhren das betref- fende Unternehmen mit den Zusatzabgabenartencodes und Zusatzabga- benschlüssel 700/001 und 700/002 angemeldet hat (Vernehmlassung, Rn. 15; Duplik, Rn. 16-17). Solche Abgleiche zwischen den deklarierten Mengen in den VOC-Bilanzen und den Zollunterlagen werden – das zeigt
A-5747/2022 Seite 38 auch die Rechtsprechung – in der Praxis effektiv vorgenommen (vgl. etwa Urteile des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 Sachverhalt Bst. A.e [an- gefochten vor BGer]; A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 Sachverhalt Bst. D; A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 Sachverhalt Bst. A.c). D.h., das BAZG überprüft in seinen EDV-Systemen, wie viele VOC-Einfuhren ein be- stimmtes Unternehmen im einschlägigen Zeitraum mit dem Zusatzabga- benartencode 700 und den einschlägigen Zusatzabgabeschlüsseln ange- meldet hat. Wenn über sämtliche so registrierten Einfuhren in der VOC- Bilanz abgerechnet wird (Nachweis, dass die betreffenden Mengen VOC von der Abgabe befreit sind oder Abrechnung über die geschuldete Ab- gabe), gilt die VOC-Bilanz als vollständig. 7.3.3 Im vorliegenden Fall wurde auf den besagten Schreiben ausdrücklich und ohne jeglichen Vorbehalt bestätigt, dass eine Kontrolle durchgeführt wurde und dass die VOC-Bilanzen «richtig» seien (E. 7.1). Gestützt auf diese klare Aussage durfte die Beschwerdeführer nach Treu und Glauben (E. 2.1) davon ausgehen, dass die von ihr eingereichten VOC-Bilanzen mit den sie betreffenden Zollunterlagen übereinstimmen; und dass somit sämt- liche von ihr im entsprechenden Zeitraum ordnungsgemäss angemeldeten und eingeführten Mengen an VOC in den Bilanzen erfasst waren. Die Über- prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Zollverfahren angemelde- ten Mengen an VOC und in den VOC-Bilanzen aufgeführten Mengen an VOC ist nämlich gerade Gegenstand der «formellen» Kontrolle des BAZG (E. 7.3.2). Überdies setzt das BAZG Bewilligungsinhabern eine Nachfrist, wenn deren VOC-Bilanzen unvollständig sind (E. 3.1.6), was im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfolgte. Die Beschwerdeführerin durfte dem- nach nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie in den VOC-Bilan- zen über alle bei der Einfuhr ordnungsgemäss angemeldeten Mengen an VOC abgerechnet hatte. Insoweit die Beschwerdeführerin hingegen geltend macht, sie habe ge- stützt auf die Schreiben auch darauf vertrauen dürfen, dass ihr Vorgehen hinsichtlich aller Zollanmeldungen richtig gewesen sei, kann ihr nicht ge- folgt werden. Für eine ordnungsgemässe Zollanmeldung ist die Beschwer- deführerin – dem Selbstdeklarationsprinzip entsprechend – selbst verant- wortlich (E. 3.2.3, 6.2.2). Wie oben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin verschiedene Einfuhren von VOC-haltigen Waren fälschlicherweise als nicht-VOC-haltig angemeldet (E. 6.3.1). Diese Einfuhren waren demge- mäss in den EDV-Systemen des BAZG auch nicht unter dem einschlägigen Zusatzabgabenartencode 700 bzw. dem Schlüssel für das Verpflichtungs- verfahren (002) registriert. Sie waren beim im Rahmen der formellen
A-5747/2022 Seite 39 Kontrolle durchgeführten Abgleich zwischen den in den VOC-Bilanzen auf- geführten und den zur Einfuhr angemeldeten Mengen an VOC deshalb nicht ohne Weiteres erkennbar. Ob die Beschwerdeführerin sämtliche tat- sächlich eingeführten Mengen an VOC ordnungsgemäss als solche ange- meldet hat, konnte und musste das BAZG im Rahmen der durchgeführten formellen Prüfung der VOC-Bilanzen nicht kontrollieren. Dazu hätte sie die tatsächliche Beschaffenheit sämtlicher von der Beschwerdeführerin einge- führten Waren überprüfen müssen, was ohne Einsicht in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin nicht oder nur sehr begrenzt möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin durfte die Schreiben der (damaligen) EZV demnach nicht als Zusicherung verstehen, dass in den VOC-Bilanzen über sämtliche tatsächlich, d.h. auch ohne ordnungsgemässe Anmeldung, ein- geführten Mengen VOC abgerechnet worden ist. Schliesslich ergaben sich auch aus dem Gesamtkontext keine Hinweise, dass das BAZG eine derart umfassende Kontrolle der Einfuhren der Be- schwerdeführerin hätte vorgenommen haben können. Eine Überprüfung sämtlicher Einfuhren der Beschwerdeführerin auf mögliche nicht dekla- rierte Mengen an VOC beansprucht in personeller und zeitlicher Hinsicht beträchtliche Ressourcen. Solche vertieften Kontrollen werden nicht an- lässlich der Entgegennahme der VOC-Bilanzen, sondern durch Unterneh- mensprüfer vor Ort bei den jeweiligen Unternehmen durchgeführt (vgl. E. 3.1.7, 3.1.8; Duplik, Rn. 16). In Anbetracht der Tatsachen, dass die Be- schwerdeführerin keine weitergehenden Unterlagen einreichte und die Prüfungen rasch und ohne weitere Korrespondenz jeweils innert weniger Tage bzw. Wochen abgeschlossen waren, liess nichts darauf schliessen, dass eine umfassende Prüfung hätte stattgefunden haben können. Dass der für die Unternehmensprüfung zuständige Zollinspektor im Nachhinein davon ausging, dass die meisten der fehlenden Einbuchungen in die VOC- Bilanz im Rahmen der formellen Überprüfung der VOC-Bilanzen hätten festgestellt werden können (vgl. act. Nr. 01.01.01/0100-0118, Rubrik 4.1), vermag daran nichts zu ändern. 7.3.4 Zusammengefasst ist das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage mit Bezug auf diejenigen Einfuhren von VOC, die im Rahmen der Zollanmel- dung ordnungsgemäss deklariert, aber nicht in die VOC-Bilanzen einge- bucht wurden, zu bejahen. Dies war betreffend die vier streitbetroffenen Einfuhren von Reformate bzw. Reformate MOGAS vom 18. Juni 2018, 26. Juni 2018, 29. November 2018 und 5. Dezember 2018 der Fall (E. 5.1). Auf diese bzw. die dazu eingereichte VOC-Bilanz für das Jahr 2018 des Betriebsstandorts 2 bezieht sich das Schreiben der EZV vom 13. August
A-5747/2022 Seite 40 2019 (act. Nr. 01.06.01/0254), mit welchem die Korrektheit der VOC-Bilanz 2018 ausdrücklich bestätigt wurde. Keine Vertrauensgrundlage liegt hinge- gen mit Bezug auf die nicht ordnungsgemäss angemeldeten Einfuhren von LVN, LCO und Propan vor (E. 5.1). Die streitbetroffenen Einfuhren von HSGO wurden zwar nicht ganz korrekt angemeldet (E. 6.5), sie wurden aber in die VOC-Bilanzen aufgenommen und die VOC-Abgabe wurde nicht nachgefordert, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 7.4 Als weitere Voraussetzung ist für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz u.a. vorausgesetzt, dass die sich auf die Vertrauens- grundlage berufende Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rück- gängig zu machende Dispositionen traf (E. 2.2). Als Dispositionen können auch Unterlassungen gelten (E. 2.3). 7.4.1 Mit Bezug auf die streitbetroffenen Einfuhren von Reformate bzw. Re- formate MOGAS ist das Vorliegen solcher Dispositionen zu bejahen. Im Falle einer Mitteilung, dass ihre VOC-Bilanz unvollständig sei (Art. 22b Abs. 2 VOCV), wäre der Beschwerdeführerin eine Nachfrist für das Einrei- chen der vollständigen VOC-Bilanz anzusetzen gewesen (E. 3.1.6). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die VOC-Bilanz diesfalls nachträglich korrigiert und die fehlenden Mengen an VOC eingebucht hätte. Allenfalls hätte sie eine Überprüfung der von ihr angegebenen Eingänge auch dann vorge- nommen, wenn auf dem Schreiben zumindest ein entsprechender Vorbe- halt angebracht gewesen wäre. Jedenfalls kann davon ausgegangen wer- den, dass sich die Beschwerdeführerin ohne die ausdrückliche Bestätigung der Richtigkeit ihrer VOC-Bilanz anders verhalten hätte (E. 2.3). 7.4.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die streitbetroffenen Einfuhren von LCN, LVN und Propan hingegen auch keine nachteiligen Dispositionen ersichtlich sind. Die streitbetroffenen VOC-Ab- gaben entstanden mit der Einfuhr der fraglichen Waren (E. 6.3.1). Um im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens in den Genuss der Befreiung von den angefallenen VOC-Abgaben zu kommen, hätte die Beschwerdeführe- rin zunächst die korrekte Veranlagung der streitbetroffenen Waren veran- lassen müssen, etwa mittels einer Berichtigung der unrichtigen Zollanmel- dungen oder allenfalls einer Beschwerde gegen die Veranlagungsverfü- gungen (E. 3.2.4 f., 6.2.3). Dies wäre zum Zeitpunkt des Erhalts der Schrei- ben der EZV allerdings nicht mehr möglich gewesen. Die VOC-Bilanzen für das Jahr 2016, in welchem die Einfuhren stattfanden, wurden erst am 29. Juni 2017 (Betriebsstandort 2) bzw. am 20. September 2017
A-5747/2022 Seite 41 (Betriebsstandort 1) eingereicht (E. 7.1). Die Fristen für eine Berichtigung der Zollanmeldungen oder eine Beschwerde gegen die Veranlagungsver- fügen waren zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen (E. 2.3 f.). Auch aus diesem Grund ist eine Berufung auf das Vertrauensprinzip hinsichtlich die- ser Einfuhren nicht möglich. 7.5 Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da sie zur Entstehung der fehler- haften Verfügung beigetragen habe. Das Gesetzmässigkeitsinteresse überwiege folglich gegenüber dem durch diese geltend gemachten Ver- trauensschutzinteresse (Duplik, Rn. 21). Es trifft zu, dass die Beschwerde- führerin die Einreichung der unvollständigen VOC-Bilanz 2018 für den Be- triebsstandort 2 zu verantworten hat. Ihr berechtigtes Vertrauen gründet aber gerade auf der Zusicherung, dass ihre VOC-Bilanz überprüft und für richtig, d.h. auch vollständig, befunden worden sei. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von in der Literatur zitierten Konstellationen, bei welchen etwa eine erteilte Bewilligung widerrufen wurde, weil im diesbe- züglichen Gesuch unrichtige Angaben gemacht wurden (BGE 98 Ib 241 E. 4B; zitiert in PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 31 N 876). Denn anders als in der letztgenannten Konstellation, erweist sich der Verzicht auf die Einfor- derung der VOC-Abgabe im vorliegenden Fall nicht oder zumindest nicht ohne weiteres als materiell unrichtig (was näher zu prüfen sein wird). Viel- mehr erweist sich die VOC-Bilanz nachträglich als unvollständig, obwohl gerade die Vollständigkeit Gegenstand der Prüfung der EZV war. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin in An- wendung des Vertrauensprinzips zu erlauben, ihre VOC-Bilanz 2018 für den Betriebsstandort 2 nachträglich zu korrigieren und allenfalls den Nach- weis zu erbringen, dass die betroffenen Mengen VOC so verwendet wur- den, dass sie gestützt auf Art. 35a Abs. 3 USG von der Abgabe befreit sind. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren eigenen Angaben bereits im De- zember 2022 eine korrigierte VOC-Bilanz für das Geschäftsjahr 2018 (Be- triebsstandort 2) beim (zuständigen kantonalen Amt) eingereicht (vgl. Rep- lik der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2023 Rz. 36 ff. und Beilage 4). In dieser korrigierten VOC-Bilanz wurden die ursprünglich zu Unrecht nicht eingebuchten Mengen VOC betreffend die Einfuhren von Reformate / Re- formate MOGAS eingebucht und es wurde angegeben, die Ausgangsstoffe seien vollständig in Treib- und Brennstoffe umgewandelt worden. Eine Überprüfung dieser korrigierten VOC-Bilanz fand – soweit für das Bundes- verwaltungsgericht aufgrund der Akten ersichtlich – nicht statt. Die
A-5747/2022 Seite 42 Angelegenheit ist daher zur Überprüfung der korrigierten VOC-Bilanz 2018 für den Betriebsstandort 2 (in Zusammenarbeit mit der zuständigen kanto- nalen Behörde) bzw. zur Festlegung einer möglicherweise zu bezahlenden Abgabe für nicht von der Abgabe befreite Mengen VOC an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.6 Zusammengefasst kann sich die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die vier streitbetroffenen Einfuhren von Reformate / Reformate MOGAS erfolg- reich auf den Vertrauensschutz berufen. Mit Bezug auf die übrigen streit- betroffenen Einfuhren sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes hingegen nicht gegeben. 8. Schliesslich ist mit Bezug auf die übrigen Einfuhren (LCO, LVN, Propan, HSGO) auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, die Voraus- setzungen der Leistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR seien nicht gegeben, da sie keinen Vorteil erlangt habe (Beschwerde, Rz. 109 ff.). 8.1 8.1.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Gemäss Art. 61a Abs. 1 USG begeht eine Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabe nach den Art. 35a, 35b oder 35b bis USG hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rücker- stattung von Abgaben) verschafft (E. 4.1 f.). In der Botschaft des Bundes- rates vom 7. Juni 1993 wird mit Bezug auf Art. 61a USG ausgeführt, dass dadurch im Zusammenhang mit der Verpflichtung, eine Lenkungsabgabe zu entrichten, drei Verhaltensweisen mit Strafe bedroht werden: das Hin- terziehen der geschuldeten Abgabe, d.h. das widerrechtliche Vorenthalten der geschuldeten Abgabe durch Nichterfüllen von Deklarations- und Mel- depflichten; das Gefährden der geschuldeten Abgabe, d.h. vorbereitende Handlungen oder Unterlassungen, die auf eine Hinterziehung abzielen oder abzielen können; das Verschaffen eines unrechtmässigen Abgabe- vorteils und der Versuch dazu (BBl 1993 II 1445, 1536). 8.1.2 Mit Bezug auf die streitbetroffenen Einfuhren von LCO, LVN und Pro- pan hat die Beschwerdeführerin die ordnungsgemässe Zollanmeldung der eingeführten Mengen VOC unterlassen und ist somit ihren Deklarations- pflichten nicht nachgekommen. Da die VOC-Abgabe ausserhalb des
A-5747/2022 Seite 43 Verpflichtungsverfahrens im Zeitpunkt der Verbringung der Waren über die Zollgrenze entstand und fällig wurde (E. 3.3, 6.3.2), dürfte es sich um eine Hinterziehung der VOC-Abgabe handeln (widerrechtliches Vorenthalten der geschuldeten Abgabe durch Nichterfüllen von Deklarations- und Mel- depflichten). Gleiches gilt für die Mehrwert- bzw. Einfuhrsteuern auf der VOC-Abgabe, die infolge eines Fehlers in der Zollanmeldung anlässlich der Einfuhren von HSGO zu Unrecht nicht erhoben wurden (Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG; vgl. dazu Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 8.4 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_372/2021 vom 23. De- zember 2021]; JACQUES PITTET, in Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 96 N. 48). Ob es sich im Einzelfall um eine Gefährdung oder eine Hinterziehung der Abgaben handelte, ist jedoch oh- nehin nicht entscheidend, da in beiden Fällen eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung vorliegt (E. 8.1.1; Art. 62 Abs. 2 USG). In- folge dieser Widerhandlungen wurde die VOC-Abgabe nicht erhoben. Dass die VOC-Abgabe bei ordnungsgemässer Anmeldung im Rahmen des Verpflichtungsverfahren möglicherweise nicht geschuldet gewesen wäre, ist – wie oben ausgeführt (E. 6.3.2) – nicht entscheidend. 8.2 8.2.1 Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbe- sondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages (E. 4.3). 8.2.2 Als Importeurin der Waren gehört die Beschwerdeführerin zum Kreis der Abgabepflichtigen (E. 3.3, 4.3). Damit gehört sie auch zum Kreis der gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen (E. 4.3). Sie gilt ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (E. 4.3). Ein Vorteil im Sinne einer ungerechtfertigten Bereicherung ist somit nicht vorausgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Nachleistungspflicht der Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR sind gegeben. 8.2.3 Die Vorinstanz hat die entsprechenden VOC-Abgaben bzw. die Ein- fuhrsteuer zu Recht bei der Beschwerdeführerin nachgefordert. 8.2.4 Schliesslich wird die Nachforderung in rechnerischer Hinsicht zu Recht nicht bestritten.
A-5747/2022 Seite 44 9. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die vier streitbetroffenen Einfuhren von Reformate / Reformate MOGAS bzw. die auf den entsprechenden Mengen VOC erhobene VOC-Abgabe als be- gründet (E. 7.5). Ein Grund für die Nichtigkeit (vgl. E. 1.5.1) der angefoch- ten Verfügung über die Leistungspflicht vom 9. November 2022 besteht nicht. Die Beschwerde ist im Umfang der auf diese Einfuhren anfallenden VOC-Abgaben in Höhe von insgesamt Fr. (...).– (Fr. [...].– + Fr. [...].– + Fr. [...].– + Fr. [...].–) sowie der darauf anfallenden Verzugszinsen teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Vertrauensprin- zips die Gelegenheit einzuräumen, nachträglich ihre korrigierte VOC-Bi- lanz 2018 für den Betriebsstandort 2 überprüfen zu lassen und allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass die betroffenen Mengen VOC so verwen- det wurden, dass sie gestützt auf Art. 35a Abs. 3 USG von der Abgabe be- freit sind. Die Angelegenheit ist zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungs- rechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Aus- gang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteile des BVGer A-5154/2021 vom 29. August 2022 E. 5.4; A-6100/2022 vom 13. November 2023 E. 5.1). Vorliegend ob- siegt die Beschwerdeführerin im Umfang von rund einem Viertel (bezüglich der Abgabeforderungen in Höhe von Fr. (...).– von insg. Fr. (...)). Es recht- fertigt sich daher, ihr die Verfahrenskosten von insg. Fr. 32'500.– im Um- fang von drei Viertel (Fr. 24'375.–) aufzuerlegen. Der einbezahlte Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 32'500.– ist in diesem Umfang zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag im Umfang von Fr. 8'125.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Gemäss Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) umfasst die Parteientschädigung die Kosten
A-5747/2022 Seite 45 der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang von rund einem Viertel. Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine Partei- entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschädigung ist im vorliegenden Verfahren, mangels Kosten- note, praxisgemäss auf Fr. 12'200.– festzusetzen.
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
A-5747/2022 Seite 46 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (E. 7.5 und 9) teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz wird mit Bezug auf Nachfor- derungen im Umfang von Fr. (...).– zzgl. Verzugszinsen aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 32'500.– festgesetzt werden, werden der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 24'375.– auferlegt. Der in Höhe von Fr. 32'500.– einbezahlte Kosten- vorschuss wird in diesem Umfang zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 8'125.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 12'200.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Begemann
A-5747/2022 Seite 47
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-5747/2022 Seite 48 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)