Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-7366/2006
Entscheidungsdatum
11.05.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g I A-73 6 6 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 0 9 Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. A._______AG, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. VOC; Nichterhebungsverfahren bei der Einfuhr. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 73 66 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Am 17. Juli 2006 stellte die A.AG an das Lufthygieneamt beider Basel ein Gesuch um Bewilligung des Nichterhebungs- verfahrens bei der Einfuhr von expandierbaren Acrylpolymeren mit unterschiedlichem VOC-Gehalt. Die Tatsache, dass sie das eingeführte VOC-haltige Pulver lediglich mische – ohne irgendeine chemische Umwandlung des VOC im Kunststoff – und anschliessend wieder exportiere, berechtige sie zur gesetzlich vorgesehenen Abgabe- befreiung bzw. zur Anwendung des Nichterhebungsverfahrens bei der Einfuhr. Am 28. Juli 2006 überwies das Lufthygieneamt beider Basel das Gesuch zuständigkeitshalber an die Oberzolldirektion (OZD), die es mit Schreiben vom 11. August 2006 abwies. B. Am 13. Oktober 2006 stellte die A.AG ein Wieder- erwägungsgesuch an die OZD. Sie verlangte die Bewilligung des Nichterhebungsverfahrens bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Sie legte insbesondere dar, dass sie regelmässig grössere Mengen sog. X. einführe, die sie für einen ausländischen Auftraggeber schonend durch Zugabe von Polymeren und Additiven mische. Bei der Mischung finde keine verfahrensbedingte chemische Umwandlung des VOC statt. Es werde kein VOC freigesetzt, sondern verbleibe im gemischen Endprodukt, das anschliessend vollumfänglich exportiert werde. Die Erhebung der VOC-Abgabe mit der Möglichkeit diese bei der Ausfuhr wieder erstattet zu erhalten, bedeute für sie einen massiven Cash-Flow Verlust. Weiter müsse sie für die Rückerstattungsanträge einen erheblichen administrativen Aufwand betreiben. Sollte die OZD bei der Bewilligung des vorliegenden Gesuchs zum Schluss kommen, dass sie in Anwendung von Art. 10 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) eine VOC- Bilanz zu führen habe, stelle sie zudem den Antrag, sie von dieser Pflicht zu befreien, eventualiter ihr zu gestatten, die VOC-Buchhaltung nur über die befreiten X. zu führen. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 wies die OZD das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die fraglichen Produkte in der Produkte-Positivliste des Anhangs 2 der VOCV Se ite 2

A- 73 66 /2 0 0 6 aufgeführt seien. Der Nachweis der Ausfuhr, die zu einer Befreiung von der Abgabe berechtige, könne im vorliegenden Fall erst nach der Abgabeerhebung erbracht werden, weshalb gemäss Art. 35c Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) eine Rückerstattung der Abgaben zu erfolgen habe. Eine Befreiung der Produkte bereits bei der Einfuhr sei nur dann möglich, wenn die eingeführten Produkte einen VOC-Anteil von höchstens 3% aufwiesen oder wenn sie nicht in der Produkte- Positivliste aufgeführt seien. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass das Verpflichtungsverfahren gemäss Art. 21 VOCV zum Bezug von vorläufig abgabebefreiter VOC nicht mit dem Nichterhebungsverfahren im Rahmen des aktiven Lohnveredelungsverkehrs verwechselt werden dürfe. Sofern die in Art. 21 VOCV festgehaltenen Bedingungen erfüllt würden, könne eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiter VOC beantragt werden. Ein allfälliges Gesuch sei beim Lufthygieneamt beider Basel einzureichen. Wer eine solche Bewilligung beanspruche, müsse nach Art. 10 Abs. 1 VOCV eine VOC- Buchhaltung führen. Es verstehe sich von selber, dass die VOC- Buchhaltung sämtliche in einem Betrieb verwendeten oder behandel- ten VOC umfassen müsse. D. Am 24. November 2006 führte die A._______AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der OZD vom 25. Oktober 2006 an das Eidgenössische Finanzdepartement mit den folgenden Rechtsbegehren: „ Anträge 1: Es sei der A.AG für die bei der Einfuhr mit der Kennzeichnung (...) bezeichneten Produkte (X.) das Nichterhebungsverfahren bei der Einfuhr zu bewilligen bzw. seien die genannten Produkte für die Einfuhr vorweg von der VOC-Abgabe zu befreien und somit die VOC-Abgabe bei der Einfuhr nicht zu erheben (Ziff. 1). Evenualiter sei Ziff. 1 der Verfügung der OZD vom 25. Oktober 2006 aufzuheben und die Angelegenheit an die OZD zurückzuweisen (Ziff. 2). Anträge 2: Es sei bei Gutheissung von Antrag Ziff. 1 A._______AG von der Pflicht der Führung einer VOC-Buchhaltung und zur Erstellung einer VOC-Bilanz zu befreien (Ziff. 3). Eventualiter: Es sei A.AG zu gestatten, die VOC- Buchhaltung und die VOC-Bilanz nur über die gemäss Antrag 1 befreiten X. zu führen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Im Weiteren stellte die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag, das Lufthygieneamt beider Basel sei einzuladen, sich zur vorliegenden Se ite 3

A- 73 66 /2 0 0 6 Angelegenheit vernehmen zu lassen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei der Mischung des eingeführten Produkts X._______ (Treibmittelpulver) keine verfahrensbedingte chemische Umwandlung der VOC stattfinde. Die Umwelt werde durch die Mischung des Produkts X._______ nicht mit VOC belastet. Das gemischte Endprodukt werde schliesslich vollumfänglich wieder nach Schweden ausgeführt. Bei der Ausfuhr werde ihr eine nachträgliche Befreiung von der VOC-Abgabe gestützt auf Art. 35a Abs. 3 Bst. b USG gewährt. Es werde ihr somit die bei der Einfuhr von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in Rechnung gestellte und bezogene VOC zurückerstattet. Das Produkt X._______ würde überhaupt zu Unrecht der Produkte-Positivliste zugeordnet, handle es sich doch bei diesem gerade nicht um eine flüchtige organische Verbindung. Richtigerweise dürfe deshalb dafür die VOC-Abgabe gar nicht erhoben werden. Im Weiteren erfülle sie sowohl den Befreiungstatbestand nach Bst. b als auch denjenigen nach Bst. c von Art. 35a Abs. 3 USG. Sie führe nämlich zum einen sämtliche eingeführten Produkte (X.) und die darin verhaftete, gebundene VOC wieder aus der Schweiz aus (Befreiungstatbestand nach Bst. b) und zum anderen verwende sie das Produkt derart, dass kein VOC in die Umwelt gelangen könne (Befreiungstatbestand nach Bst. c). Bereits bei der Einfuhr sei klar, dass kein VOC in die Umwelt gelangen könne, weshalb bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Abgabebefreiung gegeben seien und dehalb die Abgabe bei der Einfuhr gar nicht erst zu erheben sei. Der Bezug der VOC-Lenkungsabgabe im Rahmen der Abgabe- befreiung mittels Rückerstattung führe zu einer erheblichen Kosten- erhöhung des Produkts und somit zu einem massiven wettbe- werblichen Nachteil gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten. Damit unterliege sie einem vom Gesetz verpönten administrativen, technischen Handelshemmnis, für das es keine gesetzliche Rechtfertigung gebe. Sie werde in ihrem Marktumfeld stark gefährdet, hingegen werde der Zielsetzung der VOC-Abgabe (Umweltschutz) durch deren Erhebung und Rückerstattung im vorliegenden Fall in keiner Weise gedient. Im Weiteren habe sie – entgegen den Ausführungen der OZD – das Verpflichtungsverfahren beantragt. Es sei mit Schreiben des Lufthygieneamts beider Basel vom 11. Juli 2005 abgelehnt worden, da das Produkt „X.“ die erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 1a Bst. b VOCV nicht erfülle sowie das Verpflichtungsverfahren nicht nur bezogen auf einzelne Se ite 4

A- 73 66 /2 0 0 6 Produkte, sondern immer bezogen auf alle VOC-haltigen Produkte einer Person bewilligt werde. Ihr sei es aber auf Grund des enormen Aufwands bei Wahrung der Verhältnismässigkeit nicht möglich, eine VOC-Bilanz über den gesamten Betrieb zu führen. E. Am 10. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber über- nommen. Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 schloss die OZD in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Be- schwerdeführerin am 15. August 2007 Nachweise zur rechtzeitigen Beschwerdeerhebung ein. Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. 1.2Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde- führerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ Se ite 5

A- 73 66 /2 0 0 6 MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). 1.3Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Auf Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, findet nach Art. 132 Abs. 1 ZG das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465). 2. 2.1Jede Warenein- oder -ausfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10 aZG). Solches gilt namentlich für die VOC-Abgabe. 2.2Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a und Art. 35c USG und wird in der VOCV näher ausgeführt. 2.2.1VOC („Volatile Organic Compounds“) sind organische Ver- bindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0.1 mbar bei 20°C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240°C bei 1013.25 mbar (Art. 1 VOCV). Abgabeobjekte gemäss Art. 2 VOCV sind die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1) sowie diese VOC in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2). Der Abgabesatz beträgt Fr. 2.-- je Kilogramm VOC bis 31. Dezember 2002, Fr. 3.-- ab 1. Januar 2003 (Art. 7 VOCV; vgl. hierzu auch Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes- behörden [VPB] 67.76 E. 2b). 2.2.2Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG). Abgabe- pflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz Zahlungs- Se ite 6

A- 73 66 /2 0 0 6 pflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG). Der Sinn der VOC-Abgabe besteht darin, dass grundsätzlich alle in der Schweiz in Verkehr gesetzten VOC mit der Abgabe belastet werden. Es müssen daher die in die Schweiz eingeführten und die im Inland hergestellten VOC belastet werden. Nicht belastet ist das Inverkehrbringen oder die Verwendung VOC- haltiger Gemische und Gegenstände im Inland, da die darin verarbeiteten VOC bereits entweder bei der Herstellung im Inland oder beim Import in die Schweiz belastet wurden (HANSJÖRG SEILER, in Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 40 zu Art. 35a). Soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist, findet für die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren die Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung (Art. 3 VOCV in Verbindung mit Art. 35c Abs. 3 USG). 2.2.3Von der Abgabe befreit sind nach Art. 35a Abs. 3 USG flüchtige organische Verbindungen, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet (Bst. a), durch- oder ausgeführt (Bst. b), oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c). Die Regelung, dass keine Abgabe geschuldet ist, wenn die VOC nicht in die Umwelt gelangen können, ist systemkonform. Das Ziel der Abgabe besteht nicht darin, dass möglichst wenig VOC verwendet werden, sondern dass möglichst wenig in die Umwelt gelangen (SEILER, a.a.O., N. 60 zu Art. 35a). Der Begriff der Umwelt ist dabei global zu verstehen. Nicht erhoben werden soll die Abgabe ebenfalls für die VOC, die durch- oder ausge- führt werden. Zwar sind diese für die Umwelt ebenso schädlich wie die Emissionen in der Schweiz, eine Belastung exportierter Produkte würde aber die schweizerischen Exporteure auf dem Weltmarkt gegenüber ihren Konkurrenten benachteiligen (vgl. dazu SEILER, a.a.O., N. 13 zu Art. 35a). Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde (Art. 35c Abs. 2 USG). Der Nachweis der Ausfuhr von VOC bzw. VOC-haltigen Produkten hat den Anforderungen der Zollgesetzgebung entsprechend zu erfolgen (vgl. E. 2.2.2 in fine). Ein solcher Nachweis kann im Zollverfahren grundsätzlich (vorbehältlich der Bewilligung für die sog. vereinfachte Ausfuhrregelung) nur zoll- amtlich erfolgen, d.h. mittels angenommener Zolldeklaration (Urteil des Se ite 7

A- 73 66 /2 0 0 6 Bundesverwaltungsgerichts A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 3.1.1). 2.3Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (statt vieler: BGE 130 III 324 E. 3.2). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden die von den Parteien gestellten Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 157 E. 3, 130 II 429 E. 2.1, 125 I 134 E. 6c/cc; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1654/2006 vom 22. Oktober 2008 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144). Erachtet das Gericht eine Tatsache nicht als erwiesen, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung er- höhen, d.h. für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen). Se ite 8

A- 73 66 /2 0 0 6 3. Im vorliegenden Fall importiert die Beschwerdeführerin regelmässig grössere Mengen des Treibmittels „X.“ aus Schweden in Pulverform. An ihrem Sitz in (...) führt sie diesem Polymere und Additive zu. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wird das gemischte Endprodukt anschliessend vollumfänglich wieder nach Schweden ausgeführt. Bis anhin entrichtete die Beschwerdeführerin die VOC-Abgabe bei der Einfuhr und stellte bei der Ausfuhr einen Rückerstattungsantrag für den entsprechenden Abgabebetrag, der ihr auch gewährt wurde. Mit der vorliegenden Beschwerde bestreitet sie zunächst, dass das Treibmittel „X.“ überhaupt der Abgabepflicht unterliegt (E. 3.1). Zudem macht sie geltend, sie erfülle für eine Befreiung von der Abgabe nicht nur den Tatbestand nach Art. 35a Abs. 3 Bst. b USG, sondern auch Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG (E. 3.2). Zudem seien die Voraussetzungen für eine Befreiung bereits im Zeitpunkt der Einfuhr gegeben, weshalb die Abgabe gar nicht erst zu erheben sei (E. 3.3). 3.1Unbestritten ist, dass das Treibmittel „X.“ VOC enthält. Die Beschwerdeführerin wendet aber ein, „X.“ würde zu Unrecht der Produkte-Positivliste zugeordnet, da das VOC im Pulver eingebun- den sei, weshalb „X.“ keine flüchtige organische Verbindung darstelle (vgl. Beschwerde Rz. 27, 56). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass für eine Abgabepflicht nicht vorausgesetzt wird, dass die Gemische und Gegenstände gemäss der Produkte-Positivliste (Anhang 2 der VOCV) flüchtige Verbindungen bilden. Der Abgabe unterworfen sind nicht die Gemische oder Gegenstände als solche, sondern die darin enthaltenen VOC (E. 2.2.1). Bei den im Anhang 2 aufgeführten Gegenständen sind die VOC typischerweise im Gegenstand eingebunden (wie zum Beispiel bei Seifenstücken, Zahnseiden oder Räucherstäbchen etc.; vgl. Anhang 2 der VOCV). Systemkonform wird bei der Einfuhr eines solchen Gegenstandes die Abgabe eingefordert. Bei einer anschliessenden Verwendung, Weiterverarbeitung oder Entsorgung, bei der ein Entweichen der VOC in die Umwelt stattfinden kann, wird demgegenüber keine VOC- Abgabe mehr erhoben (E. 2.2.2). Da das Treibmittel „X.“ mit der Zolltarif-Nummer 3906.9090 in der Produkte-Positivliste enthalten ist und VOC nach der Stoff-Positivliste enthält, unterliegt es gemäss Art. 2 Bst. b VOCV grundsätzlich der Abgabepflicht. Se ite 9

A- 73 66 /2 0 0 6 3.2Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie den Befreiungs- tatbestand nach Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG erfülle. Sie verwende das „X.“ derart, dass kein VOC in die Umwelt gelangen könne. Das VOC-haltige Pulver werde lediglich gemischt und dann mit dem identischen, unveränderten VOC-Gehalt in der Mischung wieder exportiert. Dies stehe bereits bei der Einfuhr fest. Diese Argumentation ist indessen nicht stichhaltig, da die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Umweltbegriff nach Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG global zu verstehen ist (E. 2.2.3). Der Befreiungstatbestand setzt voraus, dass die VOC so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen weder im In- noch im Ausland in die Umwelt gelangen können. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass bei der Verarbeitung durch die Beschwerdeführerin kein VOC emittiert, kann bei einer weiteren Verarbeitung, Verwendung oder Entsorgung der „X.“ im In- oder Ausland nicht ausgeschlossen werden, dass VOC in die Umwelt freigesetzt wird. Die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht geltend. Sie bringt nur vor, dass bei ihrem Bearbeitungsprozess und einer anschliessenden Lagerung kein VOC emittiere (Beschwerde Rz. 34, 43). Bei diesem Bearbeitungsprozess, der Zugabe von Poly- meren und Additiven, findet nach den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Lufthygieneamtes beider Basel keine chemische Umwandlung statt (vgl. Schreiben des Lufthygieneamts beider Basel vom 11. Juli 2005). Es ist deshalb davon auszugehen, dass das gemischte Produkt ebenso wie das ursprüngliche der Produkte-Positivliste zuzuordnen und eine spätere VOC-Freisetzung (bei der Weiterverarbeitung, Verwendung oder Entsorgung) möglich ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach den Befreiungstatbestand von Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG nicht. Auf eine weitere Stellungnahme des Lufthygieneamts beider Basel kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (E. 2.3) verzichtet werden, da vorliegend – wie dargelegt – nicht (nur) die Frage der VOC-Freisetzung beim Bearbei- tungsprozess der Beschwerdeführerin im Inland entscheidend ist. 3.3Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerde- führerin, es sei bereits bei der Einfuhr klar, dass sie den Befreiungstatbestand der Ausfuhr nach Art. 35a Abs. 3 Bst. b USG erfüllen werde und deshalb die Abgabe gar nicht erst zu erheben sei. Der Nachweis der Ausfuhr, welcher der Beschwerdeführerin obliegt (E. 2.3), kann vorliegend nur zollamtlich mittels angenommener Zolldeklaration erfolgen (E. 2.2.3 in fine). Nicht ausreichend sind somit insbesondere vertragliche Abmachungen über (zukünftige) Exporte. Se it e 10

A- 73 66 /2 0 0 6 Die Beschwerdeführerin kann demnach erst nach der Abgabe- erhebung nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Befreiungs- tatbestands der Ausfuhr erfüllt. Gemäss Art. 35c Abs. 2 USG kommt deshalb das Rückerstattungsverfahren zur Anwendung (E. 2.2.3). Die beantragte Nichterhebung der Abgabe ist nicht zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Rückerstattungs- verfahren bewirke eine unverhältnismässig hohe Kapitalbindung, ist auf das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 VOCV zu verweisen. Unternehmen, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen, können VOC vorläufig abgabebefreit einführen und vermeiden auf die- sem Weg eine übermässige Kapitalbindung (vgl. Art. 21 Abs. 1 VOCV). Offenbar hat die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2005 beim Lufthygieneamt beider Basel um Durchführung des Verpflichtungs- verfahrens ersucht. Dieses antwortete ihr mit Schreiben vom 11. Juli 2005, dass sie die Voraussetzungen dafür nicht erfülle. In der Folge war die Bewilligung des Verpflichtungsverfahrens aber weder Gegen- stand des Gesuchs der Beschwerdeführerin an die OZD vom 13. Oktober 2006 noch ging die OZD in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2006 darauf – ausser einem Hinweis auf die Möglichkeit ein entsprechendes Gesuch zu stellen – näher ein. Konsequenter- weise beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht die Bewilligung des Verpflichtungsverfahrens, sondern die Nicht- erhebung der Abgabe. Soweit die Beschwerdeführerin nun in ihrer Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des Verpflichtungs- verfahrens kritisiert (Beschwerde, Rz. 70 f.), erübrigt es sich darauf einzugehen, da dieses offensichtlich nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Es steht der Beschwerdeführerin offen, betreffend die Bewilligung des Verpflichtungsverfahrens eine anfechtbare Verfügung bei der OZD zu verlangen. Zusammenfassend ist der Antrag der Beschwerdeführerin um Durchführung des Nichterhebungsverfahrens bei der Einfuhr des Treibmittels „X._______“ abzuweisen. In der Folge erweisen sich die Anträge gemäss Ziff. 3 und 4 (Befreiung bzw. teilweise Befreiung von der Pflicht zur Führung einer VOC-Buchhaltung bei Gestattung des Nichterhebungsverfahrens) als hinfällig. 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin sämtliche Kosten für Se it e 11

A- 73 66 /2 0 0 6 das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.-- festgesetzt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerde- führerin zur Zahlung auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Thomas StadelmannJürg Steiger Se it e 12

A- 73 66 /2 0 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 13

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