B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-1145/2023
Urteil vom 6. März 2024 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.
Parteien
A._______ AG, (...), vertreten durch lic. iur. Klaus Feger, Advokat, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Gesuch um «nachträgliche Selektion von ‹e-dec Export›-Ausfuhrlisten»
A-1145/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG, (Ort), produziert Säuren und andere Rohstoffe so- wie Zwischenprodukte für die chemische Industrie. Ein Grossteil der Pro- duktion geht in den Export. A.b Am 24. November 2020, am 8. Dezember 2020, am 27. April 2021 und am 13. Januar 2022 führte die B._______ AG im Auftrag der A._______ AG je einen Kesselwagen mit [Chemikalie] nach [Land] aus. Dabei unterI- iess die B._______ AG, die ihr von der A._______ AG für die besagten Ausfuhren übergebenen vier «e-dec Export»-Ausfuhrlisten der Zollstelle (Ort) vorzulegen. A.c Die vormalige «Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)» heisst seit
A-1145/2023 Seite 3 zollanmeldungen übermittelt habe. Die A._______ AG verwies u.a. auf Ziff. 2.1 der Richtlinie des BAZG 10-10 «Ausfuhrzollveranlagungsverfah- ren» (nachfolgend: Richtlinie 10-10) vom 1. Januar 2022. A.g Mit Beschwerdeentscheid vom 23. Januar 2023 wies das BAZG die Beschwerde ab. Sie legte im Wesentlichen dar, bei der Anwendung von «e-dec Export» befinde sich die zu exportierende Ware in der Regel im Zeitpunkt der Plausibilitätsprüfung noch nicht bei der Zollstelle, d.h. sie sei weder zugeführt noch gestellt. Der Exporteur habe immer noch freie Wahl, ob er die Ausfuhr durchführen und welche Zollstelle er benutzen wolle. Die zu exportierenden Waren seien jedenfalls noch nicht verbindlich angemel- det. Die anmeldepflichtige Person müsse den in «e-dec Export» erstellten Ausfuhrbeleg (Ausfuhrliste) innerhalb von 30 Tagen zum Einlesen einer Zollstelle vorlegen. Nach dem Einlesen löse der Mitarbeiter des BAZG die Selektion aus. Erst dann gelte die Zollanmeldung als angenommen. Vor- liegend seien die Ausfuhren ohne Zollanmeldung erfolgt, weil die von der A._______ AG beauftragte B._______ AG es versäumt habe, die Ausfuhr- listen am Zollschalter abzugeben. Dadurch seien die von der A._______ AG erstellten Zollanmeldungen vom BAZG nicht eingescannt worden und seien somit weder verbindlich noch zollrechtlich angenommen. Auf das Ge- such um nachträgliche Ausfuhrzollveranlagung sei das BAZG aufgrund des Ablaufs der Frist zurecht nicht eingetreten. B. B.a Dagegen lässt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Februar 2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er- heben mit folgenden Anträgen: Es sei der Beschwerdeentscheid der Vor- instanz vom 23. Januar 2023 [...] betreffend die vier Verfügungen des Zoll [geografische Zuständigkeit] [vom 25. Juli 2022] in Sachen Ausfuhr von [Chemikalie] vom 24. November 2020, 8. Dezember 2020, 27. April 2021 und 13. Januar 2022 aufzuheben (Ziff. 1). Es sei ihr Gesuch vom 9. Juni 2022 um nachträgliche Beglaubigung der vier Zollanmeldungen vom 24. November 2020, 8. Dezember 2020, 27. April 2021 und vom 13. Ja- nuar 2022 gutzuheissen (Ziff. 2a). Eventualiter sei die Sache zwecks Be- urteilung ihres Gesuchs vom 9. Juni 2022 um nachträgliche Beglaubigung der vier Zollanmeldungen vom 24. November 2020, 8. Dezember 2020, 27. April 2021 und vom 13. Januar 2022 zurückzuweisen (Ziff. 2b); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu- lasten der Vorinstanz (Ziff. 3).
A-1145/2023 Seite 4 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht davon aus, dass die vier Zollanmeldungen nicht angenommen worden seien und berufe sich deswegen zu Unrecht auf die Verwirkungsfrist von 60 Tagen. Bei materiel- ler Beurteilung ihres Gesuchs vom 9. Juni 2022 um nachträgliche Beglau- bigung der vier Zollanmeldungen seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen deren Gutheissung sprechen würden. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Befragung di- verser, näher bezeichneter Zeugen und Auskunftspersonen. B.b Mit Vernehmlassung vom 17. April 2023 schliesst die das BAZG (nach- folgend: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. B.c Anschliessend erfolgen mehrere weitere Schriftenwechsel, in welchen die Parteien an ihren Standpunkten und Anträgen grundsätzlich festhalten.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Das BAZG (bis 31. De- zember 2021: EZV; Sachverhalt Bst. A.c) ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG), welches jedoch auf das Verfahren der Zollveranlagung vor der Vorinstanz nicht zur Anwendung ge- langt (Art. 3 Bst. e VwVG).
A-1145/2023 Seite 5 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt des sogleich Folgenden – einzu- treten. Die Beschwerdeführerin kann vorliegend und im Lichte der Verfü- gungen des Zoll [geografische Zuständigkeit] vom 25. Juli 2022 (Nichtein- treten auf das Gesuch um «nachträgliche Selektion» von Ausfuhrlisten; Sachverhalt Bst. A.e) sowie des abschlägigen Beschwerdeentscheids vom 23. Januar 2023 (Sachverhalt Bst. A.g) nur geltend machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Gesuche nicht eingetreten. Soweit sie darüber hin- aus eine materielle Prüfung der Gesuche verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) auch die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.149). 2.2 2.2.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweis- würdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. statt vieler: BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.2.1 m.w.H.). 2.2.2 Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweis- lastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2.2). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsa- chen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabefor- derung erhöhen, d.h. die Beweislast für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die ab- gabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen, d.h. für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken,
A-1145/2023 Seite 6 beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BVGer A-3145/2021 vom 14. No- vember 2023 E. 1.5.4 m.w.H.) 2.3 2.3.1 Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sicht- weise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleich- mässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; MARTIN KOCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 65 N 31; MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwal- tungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2, A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.6.1; MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 102 N 15 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.3.1). 2.3.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; vgl. MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverord- nungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwal- tungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeits- überlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.3.2 m.w.H.). 2.4 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101;
A-1145/2023 Seite 7 nachfolgend: BV]). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatli- ches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.1.1). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu: So muss die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bun- desgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn fest- gelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (BGE 138 V 32 E. 3.1.1, 136 II 149 E. 5.1, 135 I 130 E. 7.2). Dies gilt auch für die VOC-Abgabe (vgl. Urteil des BVGer A-4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.1; MICHAEL BEUSCH, Lenkungsabgaben im Strassenverkehr, 1999, S. 138 f.; THOMAS KAPPELER, Verfassungsrecht- liche Rahmenbedingungen umweltpolitisch motivierter Lenkungsabgaben, 2000, S. 76 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.4). 3. 3.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss ei- nem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 129 II 497 E. 5.3.2, 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). 3.2 Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte haben sich am 24. No- vember 2020, am 8. Dezember 2020, am 27. April 2021 und am 13. Januar 2022 verwirklicht (Ausfuhr von je einem Kesselwagen mit [Chemikalie] nach Land]; Sachverhalt Bst. A.b). Entsprechend sind vorliegend die zu diesem Zeitpunkt geltenden VOC-relevanten zollrechtlichen Vorschriften massgebend (u.a. das ZG, die Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV; ab 1. Januar 2022: ZV-BAZG [SR 631.013]), das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01] und die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen vom 12. November 1997 [VOCV, SR 814.018]. Darauf wird im Folgenden – soweit nicht anders angegeben – referenziert.
A-1145/2023 Seite 8 4. 4.1 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG, Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG. Zum Be- griff der abgabepflichtigen VOC vgl. Art. 1 f. VOCV sowie Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.1 m.w.H.). 4.2 Nach Art. 35a Abs. 3 USG von der Abgabe befreit sind VOC, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet (Bst. a), durch- oder ausgeführt (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c). 5. 5.1 Das Zollverfahren ist (wie gemäss Art. 13 VOCV das Verfahren der Er- hebung der VOC-Abgabe [vgl. dazu HANSJÖRG SEILER, in: Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 35c N 21]) vom Selbstdeklarationsprinzip be- stimmt (Art. 18 in Verbindung mit Art. 25 ZG]). Zollrechtlich werden an die zollanmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe An- forderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für eine ordnungsge- mässe – d.h. vollständige und richtige – Zollanmeldung ihrer grenzüber- schreitenden Warenbewegungen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.2; Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 4.1 m.w.H.). 5.2 Aus der Ordnung des Veranlagungsverfahrens, der in diesem Verfah- ren vorgesehenen Pflichtenverteilung gemäss dem Selbstdeklarationsprin- zip (vgl. E. 5.1) ist abzuleiten, dass eine formell korrekte Zollausfuhrdekla- ration (auch) zwingendes Erfordernis für die Befreiung von ausgeführten VOC im Sinne von Art. 35a Abs. 3 Bst. b USG bildet. Zur formell korrekten Zollausfuhrdeklaration gehört dabei insbesondere, dass die Geltendma- chung der Befreiung von VOC-Abgaben infolge Ausfuhr in eindeutiger Weise erfolgt. Denn es liegt auf der Hand, dass der Nachweis des Exports von VOC nur dann als ordnungsgemäss erbracht gelten kann, wenn den Zollbehörden anlässlich der Ausfuhrabfertigung Gelegenheit geboten wird, die Berechtigung der Inanspruchnahme der VOC-Abgabebefreiung zu kon- trollieren. Diese Kontrolle ist jedoch nur möglich, wenn in der Ausfuhrzoll- deklaration klar auf die Geltendmachung der Befreiung von der VOC-Ab- gabe hingewiesen wird (Urteil des BVGer A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 5.3.3 m.w.H.).
A-1145/2023 Seite 9 5.3 5.3.1 Die Zollanmeldung, welche die Grundlage der Zollveranlagung bildet (vgl. Art. 18 Abs. 1 ZG), kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 ZV- BAZG (gegenüber Art. 6 Abs. 1 ZV-EZV materiell unverändert) erfolgt die Zollanmeldung elektronisch, sofern diese Verordnung [ZV-BAZG] nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt entwe- der über das System «e-dec», das System «NCTS» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-BAZG) oder die Internetapplikation «e-dec web» (Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZV-BAZG). 5.3.2 Das BAZG regelt in der ZV-BAZG die Verwendung des EDV-Systems «e-dec» für die elektronische Zollanmeldung (vgl. Art. 8 ff. ZV-BAZG [ge- genüber Art. 8 ff. ZV-EZV materiell unverändert]). Die elektronische Zollan- meldung befreit die zuführungspflichtige Person nicht von der sog. Gestel- lung der Waren nach Art. 24 ZG (d.h. dem Zuführen der Ware zur Zollstelle und der Mitteilung an das BAZG, dass die Waren bei der Zollstelle einge- troffen sind). Die Gestellung und die summarische Anmeldung haben grundsätzlich vor der detaillierten sowie verbindlichen Zollanmeldung nach Art. 25 ZG zu erfolgen (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZG; Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.5.1). 5.3.3 Die Form der Einreichung und der Annahme der elektronischen Zoll- anmeldung richten sich folglich nach der ZV-BAZG (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG (gegenüber Art. 12 Abs. 4 ZV-EZV materiell unverändert) gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht, solange namentlich das System «e-dec» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat. Folglich muss für eine erfolgreiche elektroni- sche Zollanmeldung eine entsprechende Bestätigung durch das System «e-dec» erfolgen. In welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat, re- gelt Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG nicht (Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.5.2). 5.3.4 Das BAZG gibt der anmeldepflichtigen Person die technischen Anga- ben bekannt, die es für eine sichere Übermittlung der Daten benötigt (Art. 12 Abs. 2 ZV-BAZG [gegenüber Art. 12 Abs. 2 ZV-EZV materiell un- verändert]; der Absatz beginnt zwar mit «Sie» und nicht «Es», dabei han- delt es sich aber – wie ein Vergleich mit der Vorversion zeigt – um einen Kanzleifehler, welcher bei der Umbenennung der EZV in BAZG passiert ist; ursprünglich war von der Oberzolldirektion [OZD] die Rede; Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.5.3).
A-1145/2023 Seite 10 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 ZG kann die Zollstelle umfassend oder stich- probenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Beweisdokumente vorliegen. Die formelle Prü- fung der Deklaration ist somit nicht obligatorisch (Botschaft des Bundesra- tes vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz ZG [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567 ff., 616 f.). Werden formelle Fehler oder Un- vollständigkeiten festgestellt, weist die Zollstelle die Zollanmeldung zur Be- richtigung oder Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Allerdings kann die anmeldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (Art. 32 Abs. 3 ZG). 5.4.2 Bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst die summarische Prü- fung eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungs- system der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a der Zollverordnung vom 1. No- vember 2006 [ZV, SR 631.01]) sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zu- geführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch ob die erforder- lichen Begleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen (vgl. Bot- schaft ZG, BBl 2004, 616; PATRICK RAEDERSDORF, in: Kocher/Clavadet- scher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Kommentar ZG], Art. 32 N 7; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 4.2). 5.4.3 Laut Art. 16 Satz 1 ZV-BAZG (gegenüber Art. 16 Satz 1 ZV-EZV ma- teriell unverändert) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 ZG gilt die elektroni- sche Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» beziehungsweise des (vorliegend nicht wesentli- chen) Systems «NCTS» EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Die so angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Per- son auch bei allfälligen Widersprüchen zur Ware oder zu den Begleitdoku- menten verbindlich. Dadurch stellt die elektronische Anmeldung hohe An- forderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Urteil des BVGer A-6100/2022 vom 13. November 2023 E. 2.6.1 m.w.H.). Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu
A-1145/2023 Seite 11 (Art. 16 Satz 2 ZV-BAZG [gegenüber Art. 16 Satz 2 ZV-EZV materiell un- verändert]). 5.4.4 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das Sys- tem «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV materiell un- verändert]). Lautet das Selektionsergebnis auf «gesperrt», muss die an- meldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17 Abs. 2 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV materiell unverän- dert]). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei mit», so muss die anmelde- pflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-EZV materiell unverändert]). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei ohne», so gelten die Waren als freigege- ben (Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV- EZV materiell unverändert]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6100/2022 vom 13. November 2023 E. 2.6.2). 5.4.5 Bei der Verwendung von «e-dec Export» erfolgt nach erfolgreichem Durchlaufen der Plausibilitätskontrolle eine Rückmeldung an die anmelde- pflichtige Person ohne Selektionsresultat. Die anmeldepflichtige Person muss diesen reduzierten Ausfuhrbeleg (sog. «Ausfuhrliste mit Erstellungs- datum/-zeit»; Beschwerdeentscheid, Ziff. II/3.3) innerhalb von 30 Tagen zum Einlesen einer Zollstelle vorlegen und die Waren ausführen. Nach dem Einlesen löst der Mitarbeitende des BAZG die Selektion aus. Danach fügt «e-dec Export» Annahmedatum und -zeit hinzu und die Zollanmeldung wird selektioniert. Die Zollanmeldung gilt damit als angenommen und ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zu den Begleitdokumenten verbindlich. Werden die Wa- ren nicht innerhalb von 30 Tagen selektioniert, werden die Daten nach ei- ner Erinnerungsmeldung an die anmeldepflichtige Person vom System des BAZG automatisch gelöscht (Ziff. 1.4 der Richtlinie 10-10; die Fassungen A.36 1. Juni 2018, A.45 1. Januar 2021 und A.48 1. Januar 2022 sind in- haltlich bezüglich dieser Ziffer identisch). 5.5 Es besteht schliesslich die Möglichkeit einer Voranmeldung: Die anmel- depflichtige Person kann die Waren frühestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet bei der Zollstelle anmelden. In «e- dec Export» und «e-dec web Export» kann die anmeldepflichtige Person
A-1145/2023 Seite 12 die Zollanmeldung bis 30 Tage vor dem Verbringen der Waren ins Zollaus- land im System erfassen und übermitteln. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Voranmeldung, da die übermittelte Zollanmeldung nicht automa- tisch angenommen wird (Ziff. 1.2.1 der Richtlinie 10-10). 5.6 5.6.1 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmelde- pflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Dieser Grundsatz der Ver- bindlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, BBl 2004, 584, 617; RA- EDERSDORF, a.a.O., Art. 33 N 2; zu den Schranken dieses Grundsatzes siehe sogleich E. 5.6.3). 5.6.2 Der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung muss in jedem Fall klar bestimmbar sein, denn der betreffende Tag, bzw. die betreffende Se- kunde bei der elektronischen Anmeldung ist massgebend für die Entste- hung der Zollschuld nach Art. 69 ZG (RAEDERSDORF, a.a.O., Art. 33 N 4). 5.6.3 Ziff. 2.1 der Richtlinie 10-10 sieht Folgendes vor: In Anlehnung an Art. 18 Abs. 3 ZG und Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG, wonach die Zollstelle nicht angemeldete Waren mit dem höchsten Zollansatz belegen kann, der nach ihrer Art anwendbar ist, kann die Zollstelle Anträge um nachträgliche Zoll- anmeldung gutheissen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Normal- veranlagung (Veranlagungscode 21); seit der angeblichen Ausfuhr sind nicht mehr als 60 Tage vergangen; der Sachverhalt ist klar; und die Ausfuhr der Waren ist glaubhaft nachgewiesen. Als Nachweise für die Ausfuhr der Waren gelten z. B. ausländische Zollveranlagungsverfügungen und Be- scheinigungen von ausländischen Zollbehörden. Diese Verwirkungsfrist von 60 Tage ist zollrechtlich nicht verankert. Sie lehnt sich an die Rechts- schutzbestimmungen an ([Beschwerdefrist gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG]; Ziff. 2.1 der Richtlinie 10-10, FN 5; vgl. zur Zulässigkeit der Frist von 60 Ta- gen Urteil des BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3 m.w.H.). 6. Art. 101 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 (SR 220; nachfol- gend: OR) («Haftung für Hilfspersonen») ist nicht nur im rechtsgeschäftli- chen Verkehr zwischen Privaten analog anwendbar, sondern auch im Ver- kehr zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten; grundlegend: BGE 107 Ia 168 E. 2c; vgl. auch Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H.; TARKAN GÖKSU, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizien- buch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2020], 10. Aufl.,
A-1145/2023 Seite 13 Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 101 N 1). Wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tra- gen (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H., worin sich die Partei zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht einer Erfüllungsgehilfin bedient). Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H.). Dass die Hilfsperson eine sogar strafrecht- lich unerlaubte Handlung begeht, befreit den Schuldner ebenfalls nicht (ROLF H. WEBER/SUSAN EMMENEGGER, Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Ob- ligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 101 N 121; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1074/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.4). 7. 7.1 Streitgegenstand im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Vorinstanz zurecht die Beschwerde gegen die vier Verfügungen vom 25. Juli 2022 ab- gewiesen hat, mit denen sie auf das Gesuch um «nachträgliche Selektion der betroffenen Ausfuhrlisten» (welches sie als Gesuch um «nachträgliche Ausfuhrzollveranlagung» entgegengenommen hat) nicht eingetreten war. Zum relevanten Sachverhalt ergibt sich Folgendes: Nicht strittig ist, dass die B._______ AG am 24. November 2020, am 8. Dezember 2020, am 27. April 2021 und am 13. Januar 2022 im Auftrag der Beschwerdeführerin je einen Kesselwagen mit [Chemikalie] nach [Land] ausführte (Sachverhalt Bst. A.b; nachfolgend: streitbetroffene Ausfuhren). Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die EDV-Applikation «e-dec Export» verwen- det hat. Unbestritten ist ferner, dass es die B._______ AG bei allen streit- betroffenen Ausfuhren versäumt hat, die entsprechenden Ausfuhrlisten der Zollstelle (Ort) zur Selektion physisch vorzulegen (Sachverhalt Bst. A.d; Beschwerdeentscheid vom 23. Januar 2023 Ziff. 3.5; Beschwerde vom 24. Februar 2023, Rz. 22). In rechtlicher Hinsicht im Streit ist, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der streitbetroffenen Ausfuhren – trotz unbestrittener Nichtvorlage der Aus- fuhrlisten bei der Zollstelle (Ort) – dennoch verbindliche Zollanmeldungen zur Ausfuhr vorgenommen hat.
A-1145/2023 Seite 14 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammenfassend und unter Bezug auf eingehende technische Ausführungen vor, der Beschwerdeentscheid vom 23. Januar 2023 gehe zu Unrecht davon aus, die vier Zollanmeldun- gen für die streitbetroffenen Ausfuhren seien nicht angenommen worden. Die Vorinstanz berufe sich deswegen zu Unrecht auf die Verwirkungsfrist von sechzig Tagen. Vielmehr habe sie (die Beschwerdeführerin) die vier Zollanmeldungen jeweils fristgerecht und für sie rechtsverbindlich mittels «SISA-System Declare-it» und «e-dec Export»-System des BAZG elektro- nisch übermittelt. Die Zollanmeldungen vom System «e-dec Export» seien verbindlich ange- nommen, wenn das System den übermittelten Datensatz mit einem Datum und einer Uhrzeit versehe. Damit würden – laut Beschwerdeführerin – alle streitbetroffenen Ausfuhren spätestens zu diesen Zeitpunkten als ange- nommen im Sinne von Art. 16 ZV-BAZG und für sie (die Beschwerdeführe- rin) verbindlich im Sinne von Art. 33 ZG gelten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte ihr Gesuch vom 9. Juni 2022 nicht als Gesuch um nachträgliche Ausfuhrzollveranlagung, sondern als Gesuch um nachträgliche Beglaubigung der jeweiligen Zollanmeldung be- handelt werden müssen. Bei materieller Beurteilung des Gesuchs seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen dessen Gutheissung sprächen. Da sich der vorliegende Sachverhalt mangels jeglichen rechtsrelevanten Fehl- verhaltens von ihr (der Beschwerdeführerin) von den Fällen der komplett unterlassenen oder fehlerhaften Anmeldung wesentlich unterscheide, sei es im Sinne des Gleichbehandlungsgebots angezeigt, den vorliegenden Sachverhalt anders zu behandeln. 7.2.2 Die Vorinstanz entgegnet mit ausführlichen technischen Erläuterun- gen, das «System e-dec Export» sei seit über 10 Jahren operativ und etab- liert. Es bilde das geltende Zollrecht technisch und verfahrensmässig ab und sei schon mehrfach als konform beurteilt worden. Die Zollanmeldung im System «e-dec Export» gelte erst dann als angenommen, wenn die Aus- fuhrliste am Zollschalter gescannt werde. Eine nicht gescannte Zollanmel- dung sei zollrechtlich nicht angenommen und werde nach 30 Tagen auto- matisch aus dem System gelöscht. Die Vorinstanz legt dem Bundesverwaltungsgericht einige in anderen Fäl- len «erfolgreiche» Ausfuhrveranlagungen der Beschwerdeführerin betref- fend [Chemikalie] vor. Aus dem dortigen «Zollanmeldung Verlauf» in
A-1145/2023 Seite 15 Kesselwagen werde deutlich, dass es sich beim Datum auf der Ausfuhrliste um das Datum der Erstellung der Zollanmeldung resp. das Datum der Übermittlung zwecks Plausibilitätsprüfung handle. Das Datum «Selektion» im Printscreen des «Zollanmeldung Verlaufs» sei identisch mit dem Annah- medatum auf der Veranlagungsverfügung, weil diese quasi zeitgleich er- folgten. Daraus erhelle, dass die Annahme der Zollanmeldung gemäss Art. 16 ZV-BAZG und die Sekundenbruchteile später erfolgende Selektion in dem Moment erfolgen würden, wenn am Zollschalter der Barcode «oben rechts» auf der AusfuhrIiste gescannt werde. Die Beschwerdeführerin habe trotz entsprechender Warnhinweise «des EDV-Systems» in der Frist von 30 Tagen, während der die Zollanmeldung im System pendent gehalten wurde, und in der Frist von 60 Tagen, in der die Annahme einer nachträglichen Ausfuhrzollanmeldung noch hätte ge- prüft werden können, nicht reagiert. 8. Nachfolgend ist darauf einzugehen, ob für die vier streitbetroffenen Aus- fuhren jeweils eine verbindliche Zollanmeldung unter Anwendung von «e-dec Export» vorliegt. 8.1 8.1.1 Die Beschwerdeführerin legt vier «Ausfuhrlisten» für die streitbe- troffenen Ausfuhren ins Recht: Es sind dies die Ausfuhrlisten Gestellung am 24. November 2020 um 14:07:27 Uhr (Beschwerdebeilage Nr. 8), Ge- stellung am 8. Dezember 2022 um 13:58:16 Uhr (Beschwerdebeilage Nr. 21), Gestellung am 27. April 2021 um 13:43:47 Uhr (Beschwerdebei- lage Nr. 34) und Gestellung am 13. Januar 2022 um 15:05:56 Uhr (Be- schwerdebeilage Nr. 47; vgl. auch Vernehmlassung, S. 3). 8.1.2 Die Vorinstanz reicht vier «erfolgreiche» Ausfuhrveranlagungen von [Chemikalie] in Kesselwagen als Beispiele ein für die Zeitpunkte «einmal vor und einmal nach der Annahme der Zollanmeldung» (Vernehmlassung, S. 3). Dazu gehört auch ein Printscreen des in «e-dec» abrufbaren Verlaufs der Zollanmeldung. Dort sind die einzelnen Stationen («empfangen», «wartend auf Selektion», «Selektion», «VV bezugsbereit», «VV bezogen») und ihre Uhrzeit aufgeführt (Akten der Vorinstanz auf USB-Stick [act.] 15a, 15b, 16a und 16b).
A-1145/2023 Seite 16 8.2 8.2.1 Wie gesehen, kann die Zollanmeldung nicht nur (auf freiwilliger Ba- sis) elektronisch erfolgen, sondern ist das BAZG auch befugt, eine elektro- nische Anmeldeform sowie den Einsatz der elektronischen Datenverarbei- tung anzuordnen (E. 5.3.1). Die diesbezügliche Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2 ZG räumt dem BAZG somit in Bezug auf Form und Zeitpunkt der Zollanmeldung sowie die elektronische Zollanmeldung einen grossen Spielraum ein. Das Gesetz überlässt es dem BAZG, wie und wo es die Form der Anmeldung regelt, womit sachlogisch auch die Regelung der kon- kreten technischen Abläufe verbunden ist (vgl. Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5.1). 8.2.2 Die Regelung der konkreten technischen Abläufe ist naturgemäss ge- wissen technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der Notwendig- keit entsprechender EDV-Programme (hier «e-dec») unterworfen, da die Zollanmeldung ohnehin grundsätzlich elektronisch erfolgen muss (E. 5.3.1). Das BAZG (und vormals die EZV in der ZV-EZV) hat in der ZV- BAZG zwar diverse Bestimmungen erlassen, die sich mit der elektroni- schen Zollanmeldung auseinandersetzen. Diese Bestimmungen regeln je- doch nicht konkret die technische Seite der elektronischen Zollanmeldung (sowie Änderungen derselben). So hält denn Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG na- mentlich fest, dass, solange das System «e-dec» den Eingang der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Daten nicht bestätigt hat, die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht gilt (E. 5.3.3), äussert sich aber nicht zur Form einer entsprechenden Bestätigung (Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5.1). 8.2.3 Die technische Umsetzung wird folglich nicht in der ZV-BAZG, son- dern in verschiedenen Dokumenten geregelt, die auf der Website des BAZG zugänglich sind (<https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/ser- vices/services-firmen/services-firmen_einfuhr-ausfuhr-durchfuhr/e-dec/e- dec-export.html>; besucht am 22. Februar 2024). Dort finden sich u.a. das «Handbuch e-dec Export für externe Kunden/Firmen» vom 29. April 2013 sowie verschiedenste weitere Unterlagen. Ebenfalls verfügbar ist die Richt- linie R-10-10 (act. 6), wo die verschiedenen Ausfuhrverfahren des BAZG differenziert erläutert sind. Aufgrund der weit gefassten Delegationsnormen (E. 8.2.1) ist nichts daran auszusetzen, dass die technischen Einzelheiten auf Stufe Verwaltungsverordnung geregelt werden (Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5.2). Anzufügen bleibt, dass die Massgeblichkeit der Applikationen «e-dec» nicht nur in Verwaltungsverord- nungen festgehalten ist, sondern wie dargelegt auch auf Stufe
A-1145/2023 Seite 17 Amtsverordnung (ZV-BAZG; vgl. E. 5.3.1 f.). Das Bundesverwaltungsge- richt erkennt hierbei keine Unvereinbarkeit mit übergeordnetem Recht. Die Beschwerdeführerin steIlt denn auch die grundsätzliche rechtliche Konfor- mität des Systems «e-dec Export» nicht in Frage (vgl. ihre Eingabe vom 12. Juli 2023, Rz. 21). Somit verleihen Gesetz, Verordnung und Verwal- tungsweisungen der anmeldepflichtigen Person entgegen der Beschwer- deführerin betreffend die Reihenfolge bei der elektronischen Zollanmel- dung keinen «Spielraum». 8.2.4 Die vom BAZG verfassten Dokumenten zur technischen Umsetzung der Zollanmeldung mittels «e-dec Export» müssen allerdings jenen Perso- nen, die die elektronische Zollanmeldung via das System «e-dec» bean- tragt und bewilligt erhalten haben, bekannt sein. Die Beschwerdeführerin hat – nach Aktenlage unbestrittenermassen – seit «mindestens 2016» (Be- schwerdeentscheid, Ziff. II/3.2) bzw. «seit Jahren täglich Ausfuhrsendun- gen mit dem System «e-dec Export» zur Ausfuhrveranlagung» angemeldet (Vernehmlassung, S. 6) bzw. dieses System seit Jahren für «zig-tausend Ausfuhrverfahren» (Duplik, S. 5) bzw. «tausende von Sendungen» (Ein- gabe der Vorinstanz vom 2. August 2023, S. 9) benutzt. Somit ist ohne wei- teres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die notwendi- gen technischen Abläufe rund um «e-dec» für die rechtsgenügliche Zollan- meldung hinreichend informiert war und ist. 8.2.5 Der Prozess bei der Verwendung von «e-dec Export» ist u.a. in der Richtlinie 10-10 transparent (E. 5.4.4 f. und 5.6.3) und angesichts des gros- sen Spielraums der Vorinstanz (E. 8.2.1) inhaltlich in vom Bundesverwal- tungsgericht nicht zu beanstandender Weise beschrieben. Die zugehöri- gen technischen Ausführungen der Vorinstanz sind plausibel und bundes- verwaltungsgerichtlich nachvollziehbar (E. 7.2.2). Zudem gehört u.a. das Einscannen der Zollanmeldung zum Standardprozedere bei der Zollanmel- dung und dies insbesondere beim «Einlesen» des «reduzierten Ausfuhrbe- legs» innerhalb von 30 Tagen (E. 5.4.5). So ist auch nicht zu kritisieren, dass das Datum «Selektion» identisch mit dem Annahmedatum auf der Veranlagungsverfügung ist, weil diese «quasi zeitgleich» erfolgen. Daraus ist mit der Vorinstanz abzuleiten, dass die Annahme der Zollanmeldung ge- mäss Art. 16 ZV-BAZG und die Sekundenbruchteile später erfolgende Se- lektion (erst) in dem Moment erfolgen, wenn am Zollschalter der Barcode auf der AusfuhrIiste gescannt wird (E. 7.2.2). 8.3 In ihrer Beschwerde (Rz. 3, 8, 13 und 18) macht die Beschwerdeführe- rin geltend, vom «SISA-System Declare-it» die Rückmeldung («Statustext
A-1145/2023 Seite 18 2010») «Verzollt, freigegeben» erhalten zu haben. Dabei handelt es sich um einen SISA-internen Text. Der vom BAZG bzw. «e-dec Export» publi- zierte Text lautet demgegenüber «Zollanmeldung erhalten aber noch nicht selektioniert» (act. 18, S. 392). Bei einer erfolgreichen Selektion löst «e-dec Export» den «Status 211» aus: «Ausfuhrzollanmeldung selektio- niert» (act. 18, S. 394; vgl. Vernehmlassung, S. 6). Die Funktionalität des «SISA-Systems Declare-it» als eine von einem privaten Anbieter entwi- ckelte Software zur Zollabwicklung (https://www.sisa.ch/de/; besucht am 22. Februar 2024) liegt nicht in der Verantwortung des BAZG (Eingabe der Vorinstanz vom 2. August 2023, S. 3). Das gilt auch für Texte des «SISA- Systems Declare-it». Das BAZG setzt wie gesehen die nicht zu beanstan- dende technische Lösung «e-dec Export» ein (E. 8.2.3). Die Beschwerde- führerin kann folglich aus der Rückmeldung des «SISA-System Declare-it» nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8.4 8.4.1 Es liegt in casu auch keine Voranmeldung vor (E. 5.5): Beim Verfah- ren mit Voranmeldung sind das Zuführen und Gestellen noch nicht erfolgt. Der Zollstelle muss daher mitgeteilt werden, dass die abgegebene Zollan- meldung eine Voranmeldung ist. Nach Aktenlage erging jedoch keine sol- che Mitteilung an die Zollstelle (Ort) in den streitbetroffenen Ausfuhren (vgl. die beispielhafte Ausfuhrliste mit Voranmeldung in der Beilage Nr. 1 zur Eingabe der Vorinstanz vom 2. August 2023). Es kann unter diesen Um- ständen auch offenbleiben, ob die Voranmeldung nur zugelassenen Ver- sendern offensteht. 8.4.2 Dass vorliegend «sowohl das Zuführen wie auch das Gestellen [...] bei allen vier vorliegend in Frage stehenden Lieferungen gegeben» war (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2023, Rz. 2), bestreitet die Vorinstanz nicht. Sie weist aber zu Recht darauf hin, dass die vier Zollan- meldungen für die streitbetroffenen Ausfuhren unmöglich schon am Vortag (des Gestellens und Zuführens) verbindlich angenommen worden sein können, da das Zuführen und das Gestellen im Verfahren ohne Voranmel- dung nach Art. 5 ZV-BAZG vor der verbindlichen Annahme der Zollanmel- dung erfolgen müssen (E. 5.3.2) und die Beschwerdeführerin die Zollan- meldungen am Tag vor dem Zuführen und Gestellen der streitbetroffenen Ausfuhren («gestellt» am 25. November 2020 spätestens um ca. 14 45 Uhr, am 9. Dezember 2020 spätestens um ca. 05 00 Uhr, am 28. Ap- ril 2021 spätestens um ca. 05 00 Uhr und am 14. Januar 2022 spätestens um ca. 05 00 Uhr; Beschwerde, Rz. 36) erstellt hat (Eingabe der Vorinstanz vom 2. August 2023, S. 4).
A-1145/2023 Seite 19 8.5 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Annahme der Zollan- meldung lasse sich an der vom System zugewiesenen Zoll-Deklarations- nummer erkennen bzw. die Zollanmeldungen seien vom System «e-dec Export» verbindlich angenommen, wenn das System den übermittelten Da- tensatz mit einem Datum und einer Uhrzeit versieht (E. 7.2.1), widerspricht mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung, S. 4) ebenfalls Art. 16 ZV-BAZG. Dort sind als Erkennungsmerkmale einer angenommenen Zollanmeldung einzig Annahmedatum und Annahmezeit erwähnt (E. 5.4.3). Zum Zeit- punkt, in dem das System «e-dec» den übermittelten Datensatz mit einem Datum und einer Uhrzeit versieht, ist zudem noch offen, über welche Zoll- stelle die Sendung ausgeführt werden soll. Die Ware ist überdies weder zugeführt noch gestellt. Wenn besagter Zeitpunkt für die Zollanmeldung massgebend wäre, würde das BAZG Ausfuhranmeldungen verbindlich an- nehmen, obwohl – mangels erfolgter Selektion (E. 5.4.4) als Vorausset- zung für die verbindliche Zollanmeldung (E. 5.4.5) – Transportweg, Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, sowie die im Zeitpunkt des Grenz- übertritts gültigen Vorschriften noch beliebig ändern könnten (Beschwerde- entscheid, Ziff. II/3.2; Eingabe der Vorinstanz vom 2. August 2023, S. 10). 8.6 8.6.1 Die mit der Selbstdeklarationspflicht einhergehende Sorgfaltspflicht, gerade bei der elektronischen Zollanmeldung (E. 5.1), umfasst ohne Wei- teres auch das Reagieren auf (Fehler-)Meldungen im Zusammenhang mit der EDV-basierten Zollanmeldung. 8.6.2 Die Erinnerungsmeldung (via «e-dec Export») an die anmeldepflich- tige Person vor automatischer Löschung der Daten ist in der Richtlinie 10- 10 vorgesehen (E. 5.4.5). Unbestrittenermassen hat in der Frist von 30 Ta- gen das System «SISA-System Declare-it» die Beschwerdeführerin jeweils 15 resp. 5 Tage vor Verfall gewarnt, dass die Zollanmeldung demnächst verfällt (angefochtener Beschwerdeentscheid vom 23. Januar 2023 Ziff. II/3.6; Eingabe der Vorinstanz vom 2. August 2023, S. 10). Allerdings spielt keine Rolle, ob diese Warnung vorliegend tatsächlich via «e-dec Ex- port» erfolgt ist oder nicht. Denn die korrekte Zollanmeldung ist Sache der Beschwerdeführerin (Selbstdeklarationsprinzip; E. 5.1). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Funktionalität des «SISA-Systems Declare-it» wie bereits erkannt nicht in der Verantwortung des BAZG liegt (E. 8.3). Zu- dem ist die Warnung vor dem Verfall der Zollanmeldung nach unbestritte- ner Aktenlage (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 2. August 2023, S. 9 f.) für die Beschwerdeführerin als (langjährigen) User des «SISA-System Dec- lare-it» ein klarer Hinweis auf die im Zeitpunkt der streitbetroffenen
A-1145/2023 Seite 20 Ausfuhren nicht erfolgte Selektion (und damit fehlende Zollanmeldung) zu werten. Darauf hat die Beschwerdeführerin unstreitig nicht reagiert. So kam es dazu, dass der Fehler der B._______ AG unentdeckt blieb und die Frist von 60 Tagen, innerhalb derer das BAZG die Ausfuhrzollanmeldungen noch hätte nachträglich annehmen können (E. 5.6.3), unbenutzt verstri- chen ist. 8.7 8.7.1 Die Vorinstanz behandelte das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2022 um «nachträgliche Selektion» von e-dec Ausfuhrlisten (Sach- verhalt Bst. A.d) zurecht als Gesuch um nachträgliche Ausfuhrveranla- gung, weil gerade keine verbindliche Zollanmeldung vorlag. Da die Be- schwerdeführerin dieses Gesuch nach Ablauf der – von den Parteien un- bestrittenen – Frist von 60 Tagen seit den streitbetroffenen Ausfuhren ein- reichte (E. 5.6.3), ist die Vorinstanz zu Recht infolge Fristüberschreitung nicht auf das Gesuch eingetreten (Sachverhalt Bst. A.e). 8.7.2 Zum beschwerdeführerischen Argument, wonach «bei materieller Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2022 um nachträgliche Beglaubigung der vier Zollanmeldungen» aus Gründen der Rechtsgleichheit besagtem Gesuch vom 9. Juni 2022 entsprochen werden müsste, ergibt sich Folgendes: Auf diese materielle Rüge ist nicht einzutre- ten (E. 1.2). Immerhin kann dennoch festgehalten werden, dass die Rechtsfolgen einer fehlenden Zollanmeldung verschuldensunabhängig eintreten. Zudem hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfah- ren kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist von 60 Tagen (E. 5.6.3) im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG gestellt und macht auch nicht geltend, unverschuldeterweise abgehalten worden zu sein, innert Frist zu handeln. Eine Wiederherstellung der Frist fällt damit ausser Betracht. 8.7.3 Betreffend Gleichbehandlung ist überdies festzuhalten, dass kein Grund besteht, von der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer A-1123/2017 vom 6. De- zember 2017 in E. 5.3.3), wonach eine formell korrekte Zollausfuhrdekla- ration im Übrigen (auch) zwingendes Erfordernis für die Befreiung von aus- geführten VOC im Sinne von Art. 35a Abs. 3 Bst. b USG bildet, abzuwei- chen. Zwar ist vorliegend nicht die VOC-Abgabe an sich streitig und das besagte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf die Situation, dass die Kontrolle der Zollausfuhrdeklaration verunmöglicht wurde, weil die mit der Zollanmeldung beauftragte Person einen falschen Abfertigungscode einsetzte. Die Gemeinsamkeit mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall
A-1145/2023 Seite 21 liegt allerdings darin, dass auch in casu den Zollbehörden die Kontrolle verunmöglicht wurde, nämlich dadurch, dass die Ausfuhrlisten nicht am Zollschalter vorgelegt und somit weder eingescannt, angenommen noch selektioniert werden konnten (Vernehmlassung, S. 5). Aufgrund der ge- nannten Parallelen zum vorliegenden Fall steht auch das Gebot der Rechtsgleichheit (vgl. zum Rechtsgleichheitsgebot BGE 149 I 125 E. 5.1 m.w.H.) der Massgeblichkeit der zitierten Rechtsprechung (Urteil des BVGer A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 in E. 5.3.3) in casu nicht ent- gegen. 8.8 Im Übrigen ist das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ AG privatrechtlicher Natur. Im Lichte der klaren rechtlichen und auch vorliegend einschlägigen Vorgaben zur «Haftung für Hilfsperso- nen» muss sich die Beschwerdeführerin das (eingestandene) Versäumnis der B._______ AG (Sachverhalt Bst. A.f; act. 4), die von der Beschwerde- führerin erstellten Ausfuhrlisten zwecks Scanning und Selektion am Zoll- schalter abzugeben, zurechnen lassen. Etwaige Ansprüche der Beschwer- deführerin gegenüber der B._______ AG sind nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens (E. 6). 8.9 Nach dem Dargelegten ist das vorliegende Verfahren spruchreif. Wei- tere Sachverhaltserhebungen sind nicht angezeigt. Auf die beantragte Zeu- genbefragung von C., [Position], D., [Position], und E., [Position], sowie als Auskunftsperson F., [Position], der Beschwerdeführerin (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. August 2023, Rz. 4) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer A-4283/2022 vom 21. November 2023 E. 3.2 m.w.H.). 9. 9.1 Nach dem Gesagten erhellt, dass ein Mitarbeiter von B._______ AG versäumt hat, die von der Beschwerdeführerin für die streitbetroffenen Aus- fuhren erstellten Ausfuhrlisten am Zollschalter vorzulegen. Dadurch wur- den die von der Beschwerdeführerin erstellten Zollanmeldungen vom BAZG nicht eingescannt. Daher konnten besagte Zollanmeldungen zoll- rechtlich nicht verbindlich angenommen und auch nicht mit Annahmedatum und Annahmezeit versehen werden. Es fand somit kein Zollveranlagungs- verfahren im Sinne von Art. 21 ZG ff. statt (Beschwerdeentscheid, Ziff. II/3.5). Auf das Gesuch um nachträgliche Ausfuhrveranlagung wurde infolge Fristablaufs zurecht nicht eingetreten. Die Vorinstanz hat mithin in ihrem Beschwerdeentscheid die Beschwerde zurecht abgewiesen.
A-1145/2023 Seite 22 9.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 23. Januar 2023 zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 12'500.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-1145/2023 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 12'500.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Kaspar Gerber
A-1145/2023 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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