Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3345/2020
Entscheidungsdatum
17.10.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3345/2020

Urteil vom 17. Oktober 2022 Besetzung

Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Stephan Erbe, Rechtsanwalt, und Dr. Christian Hochstrasser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

VOC - Abgabe; Rückerstattung.

A-3345/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ (fortan: Gesellschaft oder Beschwerdeführerin) ist eine Ak- tiengesellschaft mit Sitz in B., deren Zweck die Herstellung, Ent- wicklung von und Handel mit chemischen, pharmazeutischen und textilen Produkten aller Art als Grundprodukte, Halb- und Fertigfabrikate, der Bau und Betrieb von Anlagen für die Freisetzung, Erzeugung, Umwandlung und den Transport von Energie und die Beteiligung an anderen Unternehmun- gen ist (Handelsregisterauszug zur UID [...], abgerufen am 10. August 2022). B. Mit Bewilligung der Oberzolldirektion vom (...) 1999 wurde die Gesellschaft ab dem 1. Januar 2000 zum Verpflichtungsverfahren zum vorläufig abga- bebefreiten Bezug von flüchtigen Organischen Verbindungen («volatile or- ganic compounds», VOC) zugelassen (Akten der Vorinstanz [EZV-act.] 1). C. Am 25. Juni 2019 reichte die Gesellschaft die VOC-Bilanz für das Jahr 2018 (EZV-act. 2) beim Amt C. des Kantons D._______ ein (EZV- act. 3), welches die Bilanz am 26. September 2019 nach Vorprüfung und einzelnen Anpassungen an die Oberzolldirektion, Sektion VOC, Automobil- steuer, Rückerstattungen (nachfolgend auch: Sektion VAR), übermittelte (EZV-act. 4). D. Die Sektion VAR teilte der Gesellschaft am 24. Oktober 2019 mit, dass die deklarierte Menge an aus dem Zollgebiet ausgeführten VOC nicht vollstän- dig mittels den Vorgaben entsprechenden Ausfuhrveranlagungsverfügun- gen belegt werden könne. Konkret könnten von deklarierten 1'956'600 kg nur deren 1'888'564 akzeptiert werden, womit eine Differenz von 68'036 kg verbleibe. Die Sektion VAR setzte eine Frist zur Stellungnahme (EZV- act. 5a-5c). Die Gesellschaft teilte der Sektion VAR in der Folge mit, dass die VOC-Bilanz korrekt erstellt worden sei (vgl. EZV-act. 6). Indessen habe eine interne Überprüfung ergeben, dass ab einem gewissen Zeitpunkt durch ein Versehen bei der Stammdatenverarbeitung beim Wechsel auf ein Produkt mit VOC-Anteil eines Drittlieferanten der erforderliche Antrag auf Rückerstattung respektive definitive Befreiung von der VOC-Abgabe in den jeweiligen Ausfuhranmeldungen nicht mehr gestellt worden sei.

A-3345/2020 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 13. November 2019 verpflichtete die Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Sektion VAR, die Gesellschaft zur Bezahlung von Len- kungsabgaben auf VOC im Betrag von Fr. 111'675.– (fortan: angefochtene Verfügung). F. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erhob die Gesellschaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung. Sie beantragt, diese sei aufzuheben und ihr sei für das Geschäftsjahr 2018 eine Rücker- stattung von Fr. 115'775.80 zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Abrechnung mit definierten Vorgaben neu zu erstellen. G. Die Gesellschaft wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 6'000.– aufgefor- dert. Nachdem dieser nicht rechtzeitig eingegangen war, trat das Bundes- verwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil A-6665/2019 vom 13. Februar 2020 auf die Beschwerde nicht ein. H. Am 18. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin einerseits ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvor- schusses und erhob anderseits Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Nichteintretensentscheid vom 13. Februar 2020. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin argumentiere in beiden Verfahren, sie habe den Gerichtskostenvorschuss sehr wohl rechtzeitig geleistet. Da eine Frist- wiederherstellung das tatsächliche Verpassen der Frist voraussetze, sis- tierte sie das Fristwiederherstellungsverfahren bis zum Entscheid über diese Frage. J. Mit Urteil 2C_245/2020 vom 10. Juli 2020 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde gut, hob das Urteil vom 13. Februar 2020 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück.

A-3345/2020 Seite 4 K. Aufforderungsgemäss nahm die Beschwerdeführerin am 4. September 2020 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Vorschussleistung Stellung. Mit Zwi- schenverfügung der Instruktionsrichterin vom 9. September 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. M. Am 13. November 2020 liess die Beschwerdeführerin einen Wechsel in der Rechtsvertretung mitteilen. N. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 13. Januar 2021 an ihren Anträgen auf Beschwerdeebene fest, ebenso die Vorinstanz mit Duplik vom 18. März 2021. O. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. März 2021 eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Duplik ein. P. Die Eidgenössische Zollverwaltung EZV wurde per 1. Januar 2022 umbe- nannt zum Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG. Q. Am 2. August 2022 wurden Beschwerdeführerin und Vorinstanz über zwei Wechsel im Spruchkörper (Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiber) in- formiert. Auf Rückfrage der Beschwerdeführerin hin wurde am 4. August 2022 deren Hintergrund erläutert.

Auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin wird, so- weit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

A-3345/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.201). Das BAZG gehört – wie früher auch schon die EZV – als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vor- liegenden Sache zuständig. 1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt. Sie ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und mit dieser formell und materiell beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der eingeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde nachweislich (vgl. Eingabe vom 4. September 2020 mit Beilagen) fristgerecht mit korrek- ten Zahlungsdetails einem Bankkonto in der Schweiz belastet und nach der Rückbuchung – deren Ursache nicht dem Verhalten der Beschwerde- führerin zugerechnet werden kann – wiederum einbezahlt und schliesslich durch die Gerichtskasse verbucht (vgl. Zwischenverfügung vom 26. März 2020 [Verfahrens-Nr. A-6665/2019], Bst. E). Die Bezahlung erfolgte damit rechtzeitig (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist nach alledem einzutreten. Mit der Feststellung, dass der Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig abgebucht wurde, ist das (noch im Verfahren A-6665/2019 geführte) Gesuch vom 18. März 2020 um Wiederherstellung der Zahlungsfrist als gegenstandslos abzuschreiben. 1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG).

A-3345/2020 Seite 6 1.6 Gemäss den allgemeinen Beweislastregeln ist in Fällen der Beweislo- sigkeit – spezialgesetzliche Sonderregeln vorbehalten – zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der aus der unbewiesen gebliebenen (behaup- teten) Tatsache hätte Rechte ableiten können. Demnach liegt die Beweis- last für rechtserzeugende Tatsachen bei demjenigen, der das Recht be- hauptet, für rechtsvernichtende Tatsachen bei demjenigen, der den Unter- gang des Rechts behauptet und für rechtshindernde Tatsachen bei demje- nigen, der behauptet, das Recht könne nicht ausgeübt werden (GYGI, Bun- desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 210, 280 ff., insb. 282; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 988). Auf das Steuerrecht angewendet bedeutet dies, dass die Abgabebe- hörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht als sol- che begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, also die Beweislast für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen, also namentlich für solche, die die Abgabebefreiung oder -Be- günstigung bewirken, beweisbelastet. Die abgabepflichtige Person trägt weiter die Beweislast für die Korrektheit ihrer Deklaration und der weiteren Angaben, wohingegen der Abgabebehörde der Nachweis nicht deklarierter abgabepflichtiger Sachverhalte obliegt (BGE 121 II 257 E. 4.c.aa; Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2.2 m.w.H.). Eine von der abgabepflichtigen Person zu beweisende Tatsache stellt etwa die abgabe- befreite Verwendung dar, d.h. beispielsweise der Export der VOC im Rah- men des sog. «Verpflichtungsverfahrens» (vgl. Urteil des BVGer A-5198/2016 E. 2.2.2). Wo die Untersuchungspflicht gilt, ist diese durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (einlässlich Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2 f. m.w.H.), im Steuer- und Abgaberecht manifestiert in eingehenden Deklarationspflichten. 2. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt Vieler: BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.2).

A-3345/2020 Seite 7 2.2 Die angefochtene Verfügung erreichte die Beschwerdeführerin in der Gestalt einer Rechnung. Ihre Begründung erschöpft sich im Hinweis «Ab- rechnung gemäss Ihrer Abgabedeklaration (VOC-Bilanz) vom 25.06.2019 und auf Grund der Bestimmungen der VOCV (SR 814.018)». Einzig unter Einbezug des Schreibens der Oberzolldirektion vom 24. Oktober 2019 (Sachverhalt, Bst. D) kann der Gesellschaft als Verfügungsadressatin klar werden, dass Grundlage der Rechnung eben nicht die Abgabedeklaration, sondern festgestellte Abweichungen zwischen dieser und den Ausfuhran- meldungen sind. Die Bemessung der Abgabe ergibt sich weder aus dem Einen, noch dem Andern. 2.3 Es ist grundsätzlich zulässig, Entscheidgründe in früheren Einlassun- gen gegenüber den Verfahrensbetroffenen vorzubringen, auch wenn im Entscheid selbst zumindest ein Verweis darauf dienlich respektive geboten wäre (vgl. Nachweise bei KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schind- ler, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 35 VwVG, FN 29; BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Es kann auch festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht die Be- messung der Abgabe, sondern die Abgabepflicht an sich bestreitet und in diesem Punkt auch sachgerecht Beschwerde zu führen vermochte. Weite Teile der Überlegungen der Vorinstanz – etwa zur Anwendung der Zollge- setzgebung oder zur Einteilung der strittigen VOC als «diffuse Emissionen» – werden indessen erst mit der Vernehmlassung der Vorinstanz nachvoll- ziehbar. Zumal die Beschwerdeführerin davon absieht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen, kann auf eine Rückweisung verzichtet wer- den. Die Vorinstanz ist indessen im Sinne eines Appells daran zu erinnern, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Art der Entscheidbegründung als zu knapp erachtet (vgl. Urteil des BVGer A-2938/2009 vom 19. Mai 2011 E. 1.3). 3. 3.1 3.1.1 Wer flüchtige organische Verbindungen (VOC, zum Begriff vgl. Art. 1 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen, VOCV, SR 814.018) einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe (Art. 35a Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz, USG, SR 814.01, Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; zum Hintergrund der Lenkungsabgabe vgl. Ur- teil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1.4).

A-3345/2020 Seite 8 3.1.2 Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG VOC, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden (Bst. a), durch- oder ausge- führt werden (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c). 3.1.3 Die Oberzolldirektion kann gestützt auf Art. 21 Abs. 1 VOCV nament- lich Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. a) oder zu exportieren (Bst. b) («Verpflich- tungsverfahren», zum Hintergrund vgl. Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1.5 f). 3.1.4 Bewilligungsinhaber müssen innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der kantonalen Behörde ihre VOC-Bilanz einrei- chen (Art. 22 Abs. 1 VCOV). Die Abgabe auf VOC, die so verwendet wur- den, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, ist nachzubezahlen (Art. 22 Abs. 2 VCOV; vgl. Art. 13 Abs. 2 VCOV). 3.2 Ist die Ein- oder Ausfuhr von VOC betroffen, so gelten die entsprechen- den Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 Satz 2 USG, Art. 3 VOCV; Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3 und 4.4.1 ff. [m.w.H. zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der letzteren Bestimmung]). 3.2.1 Grundlage der Veranlagung der VOC-Abgabe bei der Einfuhr bildet somit die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (vgl. SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 fortan: Zollkommentar], Art. 18 N. 1 ff.). Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip be- stimmt (Art. 18 i.V.m. Art. 25 ZG) – und damit auch das Verfahren der Er- hebung der VOC-Abgabe für Bewilligungsinhaber zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (vgl. Art. 13 VOCV). 3.2.2 Die anmeldepflichtige Person trägt die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe – also vollständige und richtige – Zollanmeldung der grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. Art. 25 ZG). Das Zollrecht stellt hohe Anforderungen an die anmeldepflichtigen Personen bezüglich derer Sorgfaltspflichten (BGE 112 IV 53 E. 1a, BGE 142 II 433 E. 2.1; Ur- teile des BVGer A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 4.1, A-581/2016

A-3345/2020 Seite 9 vom 21. März 2017 E. 2.2.1, A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.3, je m.w.H.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 601; SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f.). 3.3 3.3.1 Die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG) kann unter anderem elektro- nisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Das BAZG (resp. vor 2022 die EZV) kann die Anmeldeform vorschreiben, namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen und diesen von der Prüfung eines EDV-Systems abhängig machen (Art. 28 Abs. 2 ZG). Mit Art. 6 Abs. 1 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG, SR 631.031, bis 31. Dezember 2021: ZV-EZV) hat es dies getan: die Zollanmeldung er- folgt elektronisch, sofern diese Verordnung selbst nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Anmeldung erfolgt (soweit hier interessierend) über das System «e-dec» oder das System «NCTS» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-BAZG) oder die Internetapplikation «E-dec web» (Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZV-BAZG). Bei elektronischer Abwicklung des Veranlagungsverfahrens kommt den zollpflichtigen Personen dann, wenn die Veranlagung haupt- sächlich oder ausschliesslich auf ihren Angaben beruht, eine erhöhte Sorg- faltspflicht zu (RAEDERSDORF, Zollkommentar, Art. 33 N. 6 mit Verweis auf BGE 124 IV 23 E. 2b; Urteil des BGer 2C_745/2015 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-1123/2017 E. 4.1 a.E.). 3.3.2 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Die formelle Prüfung der Deklaration ist nicht obligatorisch (Botschaft ZG, BBl 2004 56 ff., 616 f.). Werden formelle Fehler oder Unvollständigkeiten festgestellt, so weist die Zollstelle die Zollanmeldung zur Berichtigung oder Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einverneh- men mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Diese kann keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Man- gel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (Art. 32 Abs. 3 ZG). 3.3.3 Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung um- fasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungs- system der Zollverwaltung sowie die automatische Zurückweisung der Zoll- anmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84

A-3345/2020 Seite 10 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmel- dung übereinstimmt, noch ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhan- den sind und übereinstimmen (vgl. RAEDERSDORF, Zollkommentar, a.a.O., Art. 32 N. 7; Botschaft ZG, BBl 2004 567 ff, 616). 3.4 3.4.1 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmelde- pflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Bei elektroni- scher Abwicklung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» bzw. des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 ZV-BAZG). Die so angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Deshalb stellt die elektronische Anmel- dung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (vgl. E. 3.3 a.E.; Urteil des BVGer A-4201/2021 vom 19. August 2022 E. 2.1 m.w.H.). 3.4.2 Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit der angenommenen Zollanmel- dung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, BBl 2004 567 ff. 584, 617, RAEDERSDORF, Zollkommentar, Art. 33 N. 2). Der Gesetzgeber war sich indessen bewusst, dass dieser Grundsatz – starr angewandt – in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. In Einzelfällen erscheinen die Folgen eines klei- nen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) mitunter als unver- hältnismässig (zum Ganzen: Botschaft ZG [BBl 2004 567, 617]; Beispiele in Urteil des BVGer A-581/2016 E. 2.3). Daher gilt der Grundsatz der Ver- bindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer A-4201/2021 E. 2.2; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3; A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.4; A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1). 3.4.3 Art. 34 Abs. 1 und 2 ZG regeln jene Berichtigungsfälle, in denen noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wurde. Ist jedoch die Veranla- gungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person ge- mäss Art. 34 Abs. 3 ZG der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab

A-3345/2020 Seite 11 dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung ver- lassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wo- bei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss. Die Voraussetzungen, unter welchen die Zollstelle einem solchen Gesuch stattgibt, ergeben sich aus Art. 34 Abs. 4 ZG und Art. 89 ZV (vgl. Urteile des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.3.1 und A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5 m.w.H.). Die 30-tägige gesetzliche Frist für ein Gesuch um Berichtigung ist eine Verwirkungsfrist, d.h. das Recht auf Be- richtigung geht unter, wenn der Berechtigte oder Verpflichtete die Handlung nicht innert der Frist vornimmt (Urteil des BVGer A-587/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.1.5 m.w.H.) 3.4.4 Der Zollverwaltung wird durch Art. 34 Abs. 3 ZG ein gewisser Ermes- sensspielraum eingeräumt, um Fehler von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbarenden Weise korrigieren zu können (Botschaft ZG, BBl 2004 567 ff., 618; Urteil des BVGer A-1746/2016 E. 2.2.5 m.w.H). Mit den Berichtigungstatbeständen sollte die Korrektur von «Versehen», die zu unverhältnismässigen Ergebnissen führen, ermög- licht werden (E. 2.3, vgl. BGE 142 II 433 E. 3.3.4). Es war indessen nicht die Absicht des Gesetzgebers, die hohen Anforderungen an die Sorgfalts- pflichten der anmeldepflichtigen Person auszuhöhlen, weshalb Art. 34 ZG nicht anwendbar ist, wenn die anmeldepflichtige Person die zu berichti- gende Zollanmeldung absichtlich falsch erstellt hat, etwa weil sie die für die korrekte Zollanmeldung notwendigen Informationen vorgängig nicht be- schafft hat. Ein Nachholen eines solchen Säumnisses durch die nachträg- liche Korrektur einer Veranlagung ist mit Blick auf die Zollsicherheit ausge- schlossen (vgl. zum Ganzen und mit Beispiel: RAEDERSDORF, Zollkommen- tar, Art. 34 N. 9 ff.). 3.5 Ergänzend zur Berichtigung nach Art. 34 ZG regelt Art. 116 ZG das zollrechtliche Beschwerdeverfahren. Allerdings kann gemäss Rechtspre- chung – insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist – nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht wer- den, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1 und A-4277/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.4 je m.w.H.). Sodann ist in Berichtigungsfällen ein Beschwerdeverfahren ohne abgeschlossenes Be- richtigungsverfahren undenkbar (BGE 142 II 433 E. 3.2.9).

A-3345/2020 Seite 12 4. 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist die Beschwerdeführerin als Bewilligungs- inhaberin zum Bezug vorläufig abgabebefreiter VOC berechtigt. Sie reichte die VOC-Bilanz für das Jahr 2018 fristgerecht mit Datum am 25. Juni 2019 ein. Gemäss dieser machte sie – nach einer ersten Korrektur – geltend, 1'956'600 kg VOC als VOC-Einzelstoffe und in VOC-haltigen Produkten als abgabenbefreit ausgeführt zu haben (EZV-act. 2, Ziff. 13). Gemäss der EZV könnten davon gemäss Auswertung des «e-dec Browser» nur 1'888'564 kg akzeptiert werden; für die Differenz von 68'036 kg sei jeweils bei der Deklaration die Abgabebefreiung nicht geltend gemacht worden. Dies ist soweit seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch wer- den die Zahlen nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Weder ist aktenkun- dig noch wird behauptet, dass bezüglich die fehlerhaften Zolldeklarationen jeweils innert Frist eine Berichtigung beantragt worden wäre. Die Vor- instanz wies die genannte Differenz den «diffusen Emissionen» zu und ver- langte die Nachentrichtung der VOC-Lenkungsabgaben. 4.2 Die Beschwerdeführerin betont nach erfolgtem Vertreterwechsel in der Replik, mit diesem Wechsel ändere sich auch der Fokus der Argumenta- tion, deshalb seien die beiden Argumentationslinien gesondert dargestellt. In der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin aus was folgt: 4.2.1 Die den «diffusen Emissionen» zugewiesenen VOC seien nachweis- lich exportiert worden. Das ergebe sich aus der durch die kantonale Be- hörde bestätigten VOC-Bilanz und den vorgelegten Lieferscheinen und Rechnungen. Die Ausfuhren seien mit den Produktbezeichnungen, der Ei- gen- und Rohmasse im e-dec-System enthalten, aber ohne den Hinweis, dass eine Rückerstattung der Lenkungsabgabe geltend gemacht werde. Es habe sich um ein Versehen in der Stammdatenverarbeitung gehandelt. Die Ausfuhren seien korrekt deklariert worden, es habe deshalb keinen An- lass zur Einleitung einer Berichtigung gegeben. 4.2.2 Die VOC-Lenkungsabgabe habe ihre Grundlage in Art. 35a und 35c USG. Zwar mögen gemäss Art. 35c Abs. 3 Satz 2 USG Ein- und Ausfuhren via e-dec-System zu melden sein, doch seien die anspruchsbegründenden Verfahren nicht im Zollrecht, sondern in der VOCV geregelt. Artikel 10 VOCV verweise in seinem Absatz 4 auf das amtliche Formular für die VOC- Bilanz, aus dessen Gestaltung hervorgehe, dass erst im Rahmen der Er- stattung der VOC-Bilanz die Rückerstattung/ Befreiung geltend gemacht werden könne. Die e-dec-Deklaration stelle einen Verweis auf die künftige Geltendmachung der Befreiung dar und habe keinen Einfluss auf die erst

A-3345/2020 Seite 13 später erfolgende Deklaration. Der Gesetzgeber sehe keine Verbindlichkeit der Zollmeldung für die Veranlagung von VOC-Abgaben vor, sonst würde Art. 10 Abs. 4 VOCV keinen Sinn ergeben. Das formalistische Vorgehen der Vorinstanz führe zu einer Bereicherung des Fiskus, was dem Wesen einer Lenkungsabgabe widerspreche. 4.2.3 Die Zuweisung der nicht anerkannten abgabebefreiten Ausfuhren zu den «diffusen Emissionen» sei willkürlich. Die Vorinstanz trage die Beweis- last dafür, dass die VOC im Inland emittiert worden seien – was ihr nicht gelinge, da diese nachweislich exportiert worden seien. Die Aufrechnung auf die abgabebegründende Rubrik der «diffusen Emissionen» habe keine Grundlage und sei weder auf eine interne Verwaltungsweisung zu stützen, noch halte sie vor der Rechtsprechung stand. 4.3 Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung zusammengefasst Folgendes aus: 4.3.1 Zur Gewährung der beantragten Befreiung müsse das Ausfuhrver- fahren ordentlich durchgeführt werden. Eine korrekte Ausfuhrzollanmel- dung schliesse neben der korrekten Deklaration der Ware auch die Angabe mit ein, ob eine Rückerstattung oder Befreiung beantragt werde. Der Ge- setzgeber habe die Anwendung der Zollgesetzgebung bewusst vorgese- hen. Die Befreiung von der Lenkungsabgabe bedürfe des zuverlässigen Nachweises der effektiv erfolgten Ausfuhr und dieser sei nur gewährleistet, wenn der Zollverwaltung bei der Ausfuhr die Gelegenheit geboten werde, die Berechtigung zur Inanspruchnahme zu kontrollieren. Die Geltendma- chung der Befreiung habe deshalb bei der Anmeldung zu erfolgen, solange die Verwaltung noch physischen Zugriff auf die Ware habe. Ohne das Set- zen des zutreffenden Codes in der Zollanmeldung sei das System der elektronischen Prüfung und die Selektion nicht in der Lage, die Waren zu analysieren und korrekt zu veranlagen. Die Risikoprüfung würde durch System wie Mitarbeiter an der Grenze anders ausfallen, wenn die Befrei- ung beantragt werde. 4.3.2 Art. 10 Abs. 4 VOCV lasse für die Inanspruchnahme der Abgabenbe- freiung nicht genügen, dass die VOC-Bilanz korrekt eingereicht sei. Diese Bestimmung regle einzig die Form der Einreichung der jährlichen Abrech- nung. Soweit das Formular der VOC-Bilanz als (etwa im zugehörigen Merk- blatt) als Abgabedeklaration bezeichnet sei, beschlage dies einzig jene VOC, die nach vorläufig abgabebefreiter Einfuhr nicht in abgabebefreiter

A-3345/2020 Seite 14 Art verwendet würden und somit erstmals als abgabepflichtig deklariert würden. Die ordnungsgemässe Ausfuhr werde damit nicht belegt. 4.3.3 Es entspreche langjähriger Verwaltungspraxis, die infolge nicht erfüll- ter Voraussetzungen als nicht abgabebefreit ausgeführt geltenden VOC den «diffusen Emissionen» zuzuordnen. Hintergrund dieser Praxis sei, dass die VOC-Bilanz am Ende naturgemäss ausgeglichen sein müsse. Die Abgabepflicht entstehe nicht durch die Einordnung als «diffuse Emissio- nen», sondern weil die Voraussetzungen zur Abgabebefreiung nicht erfüllt seien. 4.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: 4.4.1 Sedes materiae der VOC-Lenkungsabgabe sei das Umweltschutzge- setz. Der Verweis auf die Zollgesetzgebung im Zusammenhang mit dem Import und Export sei erfolgt, um eine möglichst einfache Verwaltungspra- xis zu etablieren. Dem Zollrecht inhärente fiskalische Interessen seien nicht verfolgt. Das Zollrecht sei einzig als Verfahrensrecht anwendbar, habe die- nende Funktion und könne das materielle Recht nicht aushöhlen. Bestehe nach dem Umweltschutzrecht ein Anspruch, so dürfe das Zollrecht diesen nicht aushöhlen. 4.4.2 Artikel 35c Abs. 2 USG sehe vor, dass Abgaben zurückerstattet wür- den, wenn nach der Abgabenerhebung der Nachweis der Voraussetzun- gen für eine Abgabenbefreiung erbracht werde – damit werde die Aufhe- bung einer rechtskräftigen Verfügung statuiert, ohne dass die Vorausset- zungen einer Revision gegeben sein müssten. Das Umweltschutzgesetz erlaube mithin den Nachweis der Voraussetzungen der Abgabenbefreiung nach der Veranlagungsverfügung. Die VOCV umschreibe die Pflicht zur Ablieferung einer VOC-Bilanz (in Art. 10 und Art. 22 VOCV), nicht aber den nachträglichen Beweis gemäss Art. 35c Abs. 2 VOCV. Daraus sei zu schliessen, dass die VOC-Bilanz für die Bemessung der VOC-Abgabe massgebend sei und das Recht auf den nachträglichen Beweis in der VOCV nicht eingeschränkt werde. Der zweite Satz des Art. 35c Abs. 2 USG erlaube dem Bundesrat, dieses Recht nur dann einzuschränken, wenn die Rückerstattung einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde. Dies sei vorliegend angesichts der im Raume stehenden Zahlen nicht der Fall; zudem habe der Bundesrat vom Recht, die Beweismittelfreiheit einzu- schränken, keinen Gebrauch gemacht.

A-3345/2020 Seite 15 4.4.3 Die Haltung der Vorinstanz, der Nachweis der effektiven Ausfuhr könne nur mittels der Ausfuhrzollanmeldung erbracht werden, entspreche einer «traditionellen zollrechtlichen Sicht», sei aber falsch, denn der Ver- weis auf das Zollrecht sollte die Beweismittelfreiheit nicht einschränken. Die Verweise der Vorinstanz auf die Rechtsprechung gingen fehl, denn diese berufe sich ohne Auseinandersetzung mit dem Umweltschutzgesetz auf das Selbstdeklarationsprinzip. Erhellend sei der Blick auf das Recht der Mehrwertsteuer, in welchem die früher mit eindeutiger gesetzlicher Grund- lage bestehende Einschränkung der Beweismittelfreiheit mit dem neuen Recht aufgehoben sei. Die Anwendung des Zollrechts durch die Vorinstanz verlasse den mit der Vollzugsdelegation an die Zollverwaltung gesteckten Rahmen. 4.4.4 Eine auf Art. 22 VOCV gestützte Nachforderung sei nicht möglich. Nach Art. 21 VOCV erfolge für Bewilligungsinhaber die Befreiung von der Abgabe vorläufig; nachbezahlen müsse man die Abgabe, wenn die VOC in nicht abgabebefreiter Art verwendet würden. Andernfalls werde die Befrei- ung definitiv, so wie vorliegend bei erfolgter Ausfuhr. 4.4.5 Davon ausgehend, sie sei zum Beweis der tatsächlichen Ausfuhr zu- gelassen, legt die Beschwerdeführerin eine Aufstellung der falsch dekla- rierten VOC-Exporte des Jahres 2018 und Bestätigungen der sechs men- genmässig bedeutendsten Abnehmer vor, führt aus, in welcher Grössen- ordnung der VOC-Gehalt des betroffenen Stoffes sich bewege und bean- tragt für den Bestreitungsfall die Anordnung eines Gutachtens zur Frage des VOC-Gehaltes. 4.5 Die Vorinstanz hält den Ergänzungen der Replik Folgendes entgegen: 4.5.1 Der Gesetzgeber habe in Art. 35c Abs. 3 USG die Regelung des Ver- fahrens grundsätzlich an den Bundesrat delegiert (Satz 1), für die Ein- und Ausfuhren jedoch auf die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung verwiesen (Satz 2). Deren Grundsätze seien dem Gesetzgeber bekannt gewesen. Hätte er deren Geltung nicht gewollt, insbesondere die Form- strenge und deren Konsequenzen, so hätte er es beim ersten Satz sein Bewenden haben lassen. Die Übernahme der Grundprinzipien des Zoll- rechts sei bewusst erfolgt. 4.5.2 Entgegen der Beschwerdeführerin könne aus Art. 35c Abs. 2 USG nicht gefolgert werden, der Nachweis der Voraussetzungen der Abgabebe-

A-3345/2020 Seite 16 freiung könne auch erst nach der Zollveranlagungsverfügung erbracht wer- den respektive sie, die Vorinstanz, habe eine Beweismittelbeschränkung vorgenommen. Naturgemäss könne in den meisten Fällen der Nachweis dieser Voraussetzungen erst im Nachhinein erbracht werden. Dieser er- folge mittels der korrekt erstellten VOC-Bilanz. Das impliziere aber keinen «Freibrief», für jede Bilanzrubrik Unterlagen nach freiem Ermessen beibrin- gen zu können. Vielmehr seien für die zu einer Abgabebefreiung führenden Sachverhalte bestimmte Nachweise zu erbringen; für die vorliegend inte- ressierende Bilanzziffer 13 sei dies der zuverlässige Nachweis der ausge- führten VOC-Menge – wofür gemäss Art. 35c Abs. 3 USG die Verfahrens- bestimmungen des Zollrechts gälten, der Nachweis also nach den zoll- rechtlichen Verfahrensvorschriften für die Ausfuhr zu erfolgen habe. 4.5.3 Die vorgelegten alternativen Belege vermöchten die mutmasslich ex- portierte Menge allenfalls als ungefähre Grösse zu belegen, zumal das ge- nannte Produkt unter verschiedenen Bezeichnungen unterschiedliche VOC-Gehalte aufweisen dürfte. Die Beschwerdeführerin bekräftige damit die Notwendigkeit der Ausfuhrzollanmeldung als Exportnachweis; diese müsse die genaue VOC-Menge und die verlangte Codierung enthalten, an- hand welcher die Zollverwaltung die Möglichkeit habe, den geltend ge- machten VOC-Gehalt im Zeitpunkt der Ausfuhr zu überprüfen. 4.6 In ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 31. März 2021 legt die Beschwerdeführerin die VOC-Gehalte der einzelnen Unterprodukte offen und bekräftigt, dass nach Art. 34 ZG eine nachträgliche Berichtigung auch möglich sei, wenn die Ware das Zollgebiet bereits verlassen habe. 5. Das Bundesverwaltungsgericht zieht dazu Folgendes in Erwägung: 5.1 Wie erwähnt, handelt es sich bei der hier fraglichen Abgabe um eine Lenkungsabgabe (E. 3.1.1). Der Bundesrat regelt gemäss der vorgesehe- nen Gesetzesdelegation nicht nur das Verfahren ihrer Erhebung (Art. 35c Abs. 3 Satz 1 USG), sondern auch ihre Verteilung an die Bevölkerung (Art. 35a Abs. 9 USG). Er hat dies in den Art. 23 bis Art. 23c VOCV getan. Der Bund erhebt diese Abgabe weder zu fiskalischen Zwecken noch berei- chert er sich dadurch, wird doch die Abgabe – wie erwähnt – an die Bevöl- kerung verteilt. Dies ungeachtet der Art, wie die Abgabe erhoben wird oder der Möglichkeit, dass die erhobenen Summen allenfalls unberechtigt zu hoch wären. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin

A-3345/2020 Seite 17 (Beschwerde, S. 8, Replik, S. 3) – deren Quintessenz ohnehin unklar bleibt – zielen ins Leere. 5.2 Die Beschwerdeführerin betont im Rahmen der Replik, sedes materiae der VOC-Lenkungsabgabe sei das Umweltschutzgesetz. Insofern sie mit diesem Argument das Zollgesetz als eigentliches Gegenkonzept zum Um- weltschutzgesetz verstehen will, geht sie fehl. Der Gesetzgeber hat in die- sem selbst, in Art. 35c Abs. 3 Satz 2 USG, für den Teil der Sachverhalte, die die Ein- und/oder Ausfuhr betreffen, explizit auf die Verfahrensbestim- mungen der Zollgesetzgebung verwiesen (vgl. E. 3.2). Er hat damit eine bewusste Wahl getroffen, die nicht nur die Eigenarten des Zollveranla- gungsverfahrens ein-, sondern auch die Anwendbarkeit des Verwaltungs- verfahrensgesetzes (bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung) gleichzeitig ausschliesst (Art. 3 Bst. e VwVG). Diese Entscheidung wird im Übrigen in Art. 3 VOCV wiederholt (vgl. auch E. 3.2). Insofern überzeugt die in der Beschwerdeschrift geäusserte Auffassung, die «anspruchsbe- gründenden Verfahren» würden in der VOCV – und nicht im Zollrecht – geregelt, selbst dann nicht, wenn man den Umstand ausblendet, dass die VOCV ohnehin auf einer tieferen Normstufe angesiedelt ist als Art. 35c USG. Der gesetzgeberische Entscheid, nichtzollrechtliche Erlasse im Rah- men der Ein- und/oder Ausfuhr im Zollverfahren zu vollziehen, findet sich in sämtlichen vom BAZG zu vollziehenden nichtzollrechtlichen Erlassen (statt vieler: Art. 50 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehr- wertsteuer, SR 641.20; Art. 7 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, SR 641.51) und findet sich in der korrespondierenden Anordnung in Art. 61 Abs. 2 Bst. d ZG. 5.3 Mit diesem Entscheid für das Zollverfahren hat sich der Gesetzgeber für ein formstrenges Verfahren entschieden, das mit dem Selbstdeklarati- onsprinzip hohe Anforderungen an die Verfahrensbeteiligten – hier: die Be- willigungsinhaber – stellt (vorne, E. 3.2.2, 3.3.1, 3.4.1). Es zielt darauf ab, auf auszuführende Waren das Zollrecht und die mit diesem verbundenen nichtzollrechtlichen Erlasse bei der Ausfuhr zur Anwendung zu bringen. Dies geschieht aufgrund der Zollanmeldung, die – nach allfälliger Prüfung – mit ihrer Annahme durch die Zollverwaltung verbindlich wird (vorne, E. 3.3.2 bis 3.4). Vorbehalten bleibt hierzu einzig die Berichtigungsmöglich- keit gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG (i.V.m. Art. 89 ZV; vorne, E. 3.4.2 ff.). Auch diese Berichtigungsmöglichkeit steht nicht im Widerspruch zur Ord- nung der VOCV, denn auch diese nimmt explizit durch eine Ergänzung der Voraussetzungen von Art. 89 ZV auf das Berichtigungsverfahren Bezug (Art. 22a VOCV).

A-3345/2020 Seite 18 5.4 Die VOC-Bilanz dient den Inhabern einer Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC der «Abrechnung» (Randtitel zu Art. 22 VOCV). Konkret geht es um die Feststellung der Menge an VOC, die so verwendet wurden, dass sie von der Abgabe nicht befreit sind; für diese ist die Lenkungsabgabe nachzuentrichten (Art. 22 Abs. 2 VOCV). Zu diesem Zweck verweist Art. 22 Abs. 1 VOCV eben auf die VOC-Bilanz, die gemäss Art. 10 Abs. 2 VOCV die Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge (Bst. a), die in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen (Bst. b), wieder- gewonnene Mengen (Bst. c), die im eigenen oder externen Betrieb elimi- nierten Mengen oder umgewandelte Mengen (Bst. d) und schliesslich die Restemissionen (Bst. e) auszuweisen hat. Dies spiegelt auch das entspre- chende Formular wieder (vgl. EZV-act. 2): Einerseits werden darin die VOC-Eingänge im betreffenden Geschäftsjahr, einschliesslich des Lager- bestandes zu dessen Beginn und abzüglich des Lagerbestandes zu des- sen Ende, erfasst (Ziff. 1-11); anderseits werden auch die VOC-Ausgänge erfasst, unterteilt in mit der Lenkungsabgabe belasteten oder von dieser befreite Kategorien (Ziff. 12-22; Summen in Ziff. 23-25). Aus den Totalen der VOC-Eingänge und der belasteten Ausgänge ergibt sich die (allenfalls) nachzubezahlende oder rückzuerstattende Lenkungsabgabe. Es ergibt sich aus der Gestaltung des Prozesses ohne weiteres, dass die Abrech- nung aufgrund der VOC-Bilanz der Festsetzung der Nachzahlung (resp. der Rückerstattung) dient. Dieser Abrechnungsprozess dient nicht der Neubeurteilung der in den ein- zelnen Kategorien bereits rechtskräftig erfolgten Feststellungen, vorlie- gend der Veranlagungen im Rahmen der Zollanmeldungen. Es kann in an- deren Worten nicht im Rahmen der Abrechnung und des daran anschlies- senden Rechtsmittelverfahrens neu aufgeworfen werden, was im Rahmen des Veranlagungsverfahrens Gegenstand einer Berichtigung (und deren allfälliger Anfechtung) hätte sein können respektive müssen (vorne, E. 3.5). Dies gilt namentlich auch aufgrund des Umstandes, dass die Frist zur Gel- tendmachung einer Berichtigung der Zollanmeldung eine Verwirkungsfrist ist (vorne, E. 3.4.3). Wäre dies anders, könnten also die rechtskräftigen Veranlagungen (aus dem Zollverfahren) anlässlich der Erstellung der VOC- Bilanz neu aufgerollt werden. Der gesetzgeberische Verweis auf das form- strenge Zollverfahren hätte mit dem ihm eigenen Berichtigungs- und Rechtsmittelverfahren keinen Sinn. 5.5 Die Beschwerdeführerin folgert unter Bezugnahme auf Art. 35c Abs. 2 VOCV, der die Rückerstattung regelt, die VOCV regle den nachträglichen Beweis für eine Rückerstattung nicht, insbesondere habe der Bundesrat

A-3345/2020 Seite 19 vom Recht, die Beweismittelfreiheit einzuschränken, keinen Gebrauch ge- macht (vorne, E. 4.4.2). Dem ist nicht so. Der Verweis in Art. 35c Abs. 3 Satz 2 USG auf die Verfahren der Zollgesetzgebung schränkt – wie die Vorinstanz korrekt festhält (E. 4.5.1) – die Regelungsbefugnis des Bundes- rates in Art. 35c Abs. 3 Satz 1 USG auf Sachverhalte ein, die nicht die Ein- oder Ausfuhr beschlagen. Folgerichtig hält der Bundesrat zur Bestätigung dieses Umstandes in Art. 3 VOCV fest, sofern die Ein- oder Ausfuhr betrof- fen sei, sei die Zollgesetzgebung sinngemäss für die Erhebung und die Rückerstattung und das Verfahren anwendbar. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung aufgrund der vorstehend skizzierten Grundlagen (E. 3) in ähnlich gelagerten Fällen bei einer Diskrepanz zwischen den Angaben der VOC-Bilanz und den rechtskräftigen Zollveranlagungen die Angaben in den Zollanmeldungen für massgeblich erklärt (Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4, insb. E. 4.3 m.w.H.), dies auch in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem im System NCTS für Ausfuhren der Veranlagungscode 21 (für das normale Ausfuhrverfahren) statt 25 (für «Rückerstattung/ Befreiung wird geltend gemacht») gesetzt worden war (Urteil des BVGer A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 5.3.1, E. 5.4; vgl. auch Urteil des BVGer A- 4453/2021 E. 5.3, 6). Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, zur formell korrekten Zollausfuhrdeklaration gehöre gerade auch die eindeutige Gel- tendmachung der Abgabebefreiung. Denn der Nachweis des Exportes könne nur dann als ordnungsgemäss erbracht gelten, wenn die Zollbehör- den anlässlich der Ausfuhrabfertigung Gelegenheit gehabt hätten, die Be- rechtigung der Inanspruchnahme der VOC-Abgabebefreiung zu kontrollie- ren (a.a.O. E. 5.3.3; zur Überprüfung der Gültigkeit der dem Ganzen zu- grundeliegenden Verwaltungsverordnung vgl. ebenda, E. 2.3 und 5.4). Aus dem vorstehenden (vorne, E. 5.1 bis 5.5) ergibt sich, dass im vorliegenden Fall auf Beschwerdeebene nicht überzeugend dargelegt wurde, dass an dieser Rechtsprechung nicht festzuhalten wäre. Der Nachweis der abga- bebefreiten Ausfuhr der gegenständlichen VOC hat damit als nicht erbracht zu gelten. 5.7 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde (vorne, E. 4.2.3), die Zuweisung der nicht als ausgeführt anerkannten VOC zu den «diffusen Emissionen» sei willkürlich. Die Vorinstanz habe den Nachweis der Emis- sion zu erbringen, was ihr nicht gelinge. Damit verkennt die Beschwerde- führerin zweierlei:

A-3345/2020 Seite 20 5.7.1 Die Einfuhr oder Herstellung, verbunden mit der Verwendung oder des Inverkehrbringens von VOC führt grundsätzlich zur Abgabepflicht (vorne, E. 3.1.1), es sei denn, es liege ein Abgabebefreiungssachverhalt vor (vorne, E. 3.1.2). Der Nachweis der abgabebegründenden Sachver- halte ergibt sich aus den mit der VOC-Bilanz ausgewiesenen respektive dieser zugrundeliegenden Nachweise über die Eingänge und die nicht ab- gabefreiten Ausgänge. Die Vorinstanz erbringt diesen Beweis also mit der pflichtgemässen Deklaration (für deren Korrektheit die Beschwerdeführerin beweisbelastet ist). Die Beweislast für den Ausnahmetatbestand der Abga- bebefreiung trägt die Beschwerdeführerin (vgl. zu den Beweislastregeln vorne, E. 1.6); im besonderen Fall der Abgabebefreiung infolge Ausfuhr – wie dargetan – mittels der rechtskräftigen Zolldeklaration. Gelingt ihr der Nachweis der abgabebefreiten Ausfuhr mittels Zolldeklaration nicht, so trägt sie die Folgen der nicht erfüllten Beweislast. Es obliegt demgegen- über nicht der Vorinstanz, den Beweis für die tatsächliche Emission zu er- bringen. Ein solcher Beweis wäre faktisch kaum möglich, können doch aus praktischen Gründen die VOC im Zeitpunkt ihrer Emission in die Umwelt abgaberechtlich nicht erfasst werden (vgl. etwa Urteil des BVGer A- 3410/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1.5). 5.7.2 Eine Bilanz ist begriffsnotwendig ausgeglichen. Für die VOC-Bilanz bedeutet dies, dass sich das Total der VOC-Eingänge einerseits und die Summe der abgabebelasteten und -befreiten Ausgänge anderseits ent- sprechen müssen. Nach der Verwaltungspraxis wird der Ausgleich der Bi- lanz mit der Position der «diffusen Emissionen» erreicht. Das Bundesver- waltungsgericht hat diese Praxis eingehend geprüft und gutgeheissen (Ur- teil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 5.2). Für den vorliegen- den Fall bedeutet das, dass die in dieser Kategorie eingeordneten VOC nicht nachweislich emittiert wurden. Vielmehr sind sie dieser Kategorie we- gen des nicht gelungenen Beweises der abgabefreiten Ausfuhr zuzuord- nen. 5.8 Vorliegend ist auf die rechtskräftigen Zollveranlagungen abzustellen. Eine nachträgliche Beweisführung über die Ausfuhr abgabebefreiter VOC ist folglich nicht möglich. Damit erübrigt sich eine Würdigung der seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Belege und eine weitere Beweisfüh- rung über den VOC-Gehalt der konkret ausgeführten Substanzen. 5.9 Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen.

A-3345/2020 Seite 21 6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 6'000.– festgesetzt und dem in derselben Höhe geleisteten Vorschuss entnommen. Eine Parteient- schädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

A-3345/2020 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 18. März 2020 wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Iris Widmer Thomas Bischof

A-3345/2020 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-3345/2020 Seite 24 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

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