B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-643/2019
Urteil vom 11. September 2019 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch lic. iur. LL.M. Robert Vogel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nachträglicher Abschluss des nationalen Transitverfahrens.
A-643/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Firma B._______ AG als zugelassener Versender eröffnete am 3. Ja- nuar 2018 das nationale Transitverfahren Nr. (...) von der Abgangszoll- stelle Aarau zur Bestimmungszollstelle Basel St. Jakob, Dienstabteilung Rheinhäfen. Die Transitfrist endete am 11. Januar 2018. Als Versenderin wurde die C._______ AG, (...), und als Empfänger «Verschiedene» ange- geben. Die A._______ AG wurde damit beauftragt, die vom Transitverfahren be- troffene Ware von Basel nach Rotterdam zu transportieren. B. Aufgrund der Überschreitung des Hochwasserpegels in Basel wurde der Rhein am 4. Januar 2018 für die Schifffahrt gesperrt. Am 6. Januar 2018 wurde die Hochwassersperre wieder aufgehoben. Laut Aussage der A._______ AG sei die für den 5. Januar 2018 vorgese- hene Ausfuhr der Ware deshalb nicht möglich gewesen. So habe sie ihre Auftraggeberin erst am 10. Januar 2018 darüber informieren können, dass die Ware am 13. Januar 2018 den Hafen verlassen würde. C. Die Ankunftsanmeldung Nr. (...) im Transitverfahren wurde am 12. Januar 2018 vorgenommen, sodann vom EDV-System New Computerized Tran- sitsystem (NCTS) aufgrund der abgelaufenen Transitfrist blockiert und in der Folge von einem Mitarbeiter der EZV abgelehnt. D. Am 15. Januar 2018 reichte die D._______ AG ein Gesuch um nachträgli- che Erledigung des Transitverfahrens (Nr. [...]) ein. E. Das Gesuch wurde seitens der Zollkreisdirektion Basel mit Verfügung vom 19. April 2018 abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) infolge verspäteter Wie- derausfuhr und fehlender Gründe zur Fristwiederherstellung nicht gegeben seien. Gleichzeitig wurden die Einfuhrabgaben in der Höhe von CHF 97'379.- erhoben.
A-643/2019 Seite 3 F. Mit Beschwerdeentscheid vom 27. Dezember 2018 wies die Oberzolldirek- tion (OZD) die gegen die Verfügung vom 19. April 2018 erhobene Be- schwerde der A._______ AG vom 18. Mai 2018 (inkl. Nachtrag vom 27. Juli 2018) kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab. Sie erwog im Wesentlichen, die A._______ AG habe die Transitfrist ver- säumt und letztere könne auch nicht wiederhergestellt werden. G. Die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) liess am 4. Feb- ruar 2019 Beschwerde gegen den Entscheid der OZD (im Folgenden: Vor- instanz) vom 27. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht erhe- ben. Sie beantragt, es sei der Entscheid der OZD unter ordentlichen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben sowie das Gesuch um Ab- schluss des nTV (...) gutzuheissen; eventualiter sei auf die Erhebung der Tabaksteuer, der Monopolgebühren auf Alkohol sowie der VOC-Lenkungs- abgaben infolge Ausfuhr der Waren zu verzichten. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass das Verfahren trotz versäumter Frist im Sinne von Art. 45 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) oder sinngemäss auch nach einer Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 VwVG hätte abgeschlossen werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen gemäss Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der an- gefochtene Beschwerdeentscheid vom 27. Dezember 2018 ist eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Beschwer- deentscheids der Vorinstanz vom 27. Dezember 2018 und somit zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
A-643/2019 Seite 4 formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). Das Bun- desverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestim- mungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Sodann unterliegt die Einfuhr von Tabakfabrikaten sowie Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden, der Tabaksteuer (vgl. auch die mit der Ta- baksteuer zusammenhängenden Abgaben wie SOTA-Gebühr und Gebühr für die Tabakprävention; Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bundes- gesetzes über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969 [TStG; SR 641.31]) und gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (AlkG; SR 680) ist bei der Einfuhr gebrannter Wasser zu Trink- und Genusszwecken eine Monopolgebühr zu entrichten. Wer flüchtige organische Verbindungen (fortan: VOC) einführt, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (vgl. Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]). 2.2 Für die Belange der Abgaben für die in Erwägung 2.1 erwähnten nicht- zollrechtlichen Erlasse gilt die Zollgesetzgebung, soweit diese Gesetze
A-643/2019 Seite 5 nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 50 MWSTG, Art. 3 TStG, Art. 1 und [spezifisch für die Durchfuhr] Art. 36 Abs. 5 AlkG, Art. 35c Abs. 3 USG i.V.m. Art. 3 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungs- abgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV; SR 814.018], vgl. auch Art. 49 Abs. 2 Bst. d ZG). 2.3 2.3.1 Das Versand- oder Transitverfahren ermöglicht die Zollüberwachung von Waren bei deren Beförderung von einer Zollstelle an der Grenze zu einem Zoll(frei)lager oder einer Zollstelle im Innern des Zollgebiets sowie die Durchführung von Waren durch das Zollgebiet in ein Drittland (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 760). Im Versandverfahren darf die Ware weder genutzt noch verändert, sondern nur zum Zweck der Beförderung behandelt werden. Das Verfahren muss also sicherstellen, dass die ins Zollgebiet eingeführten oder aus dem Zollgebiet zu verbrin- genden Waren der Bestimmungszollstelle auch tatsächlich zugeführt wer- den. Dazu wird die Ware hinsichtlich Identität durch geeignete Verschluss- massnahmen gesichert, worauf die Zollverwaltung ein Versandpapier mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausstellt, innert welcher die verfahrensmäs- sige Beförderung der Ware durchgeführt werden muss. Die Beförderung stellt damit den einzigen nach aussen sichtbaren und zulässigen Zweck dieses Zollverfahrens dar (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 761). Hinsichtlich Zollab- gaben sind Waren im Transit- oder Versandverfahren grundsätzlich von Einfuhrabgaben befreit, da sie nur zur unmittelbaren Weiterbeförderung in ein Drittland oder an eine Zollstelle im Innern über die Zollgrenze gelangen. Damit erlangen sie während der Dauer des Verfahrens für die Schweiz kei- nerlei wirtschaftliche Bedeutung. Gleichwohl lässt das Zollgesetz eine be- dingte Zollforderung entstehen, die jedoch mit der Löschung des Verfah- rens wieder dahinfällt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.3.1 und A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.1; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 763). 2.3.2 Art. 49 ZG enthält die Regelung für nationale Transitverfahren. Frei- lich beschlägt diese Vorschrift – ebenso wie die zugehörigen Ausführungs- vorschriften in Art. 153-155 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) – nur das nationale Transitverfahren, das nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gilt (vgl. REGINALD DERKS, in: Ko- cher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Kommentar ZG], Art. 49 Rz. 10 und Rz. 19). So- weit abkommensrechtliche Regelungen zum Transitverfahren greifen, sind
A-643/2019 Seite 6 Art. 49 ZG und Art. 153-155 ZV nicht einschlägig (vgl. Urteile des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.3.2 und A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.4.2; DERKS, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 49 Rz. 10). Das Transitverfahren nach Art. 49 ZG hat als Zweck die reine Beförderung von ausländischen Waren (Art. 6 Bst. d ZG), d.h. Waren, die sich nicht im freien Verkehr befinden und somit unter Zollüberwachung (Art. 23 Abs. 1 ZG) stehen, im Zollgebiet (Art. 3 ZG) zu ermöglichen (DERKS, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 49 Rz. 5; vgl. auch: ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 765). Voraus- setzung für die Durchführung dieses Verfahrens ist die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben [mit bedingter Zahlungspflicht] sowie die Identitätssi- cherung (Art. 49 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 153 ZV; Art. 42-43 und Art. 46 ZV- EZV) der Waren. Für die Durchführung des Verfahrens ist die jeweils fest- gesetzte Frist zu beachten, innert welcher die nämlichen Waren bei der Bestimmungszollstelle gestellt und summarisch angemeldet werden müs- sen (Art. 49 Abs. 2 Bst. c ZG; vgl. auch Richtlinie 14-02 der Sektion Zoll- verwaltung vom 8. August 2018 betreffend Nationales Transitverfahren [nachfolgend: Richtlinie 14-02], Ziff. 3.4.2 und Ziff. 3.5.2.1). Die Frist richtet sich grundsätzlich nach der für die beabsichtigte Beförderung erforderli- chen Zeit (Art. 154 Abs. 1 ZV) und kann aus wichtigen Gründen verlängert werden (Art. 154 Abs. 2 ZV). Die Fristansetzung soll verhindern, dass Wa- ren im Transitverfahren gelagert werden können und stellt folglich ein we- sentliches Unterscheidungsmerkmal zum Zolllagerverfahren dar (ARPA- GAUS, a.a.O., Rz. 766; vgl. auch: DERKS, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 49 Rz. 7). Im Transitverfahren werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zah- lungspflicht erhoben (Art. 49 Abs. 2 Bst. a ZG). Wird das Verfahren nicht ordnungsgemäss und innert Frist abgeschlossen, werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; die Abgaben werden grundsätzlich fällig (vgl. Art. 49 Abs. 3 ZG; Nichterhebungsverfahren). Dies liegt beispielsweise vor, wenn die Ware nicht innerhalb der festgesetzten Gültigkeitsfrist beim Be- stimmungszollamt angemeldet wird, oder wenn sie entgegen den Vor- schriften im Transitverfahren während des Transports verändert wird (vgl. Art. 155 Abs. 1 ZV; Urteil des BGer 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 767). Gemäss Art. 49 Abs. 4 ZG kann die Rechtsfolge von Art. 49 Abs. 3 ZG nur abgewendet werden, wenn die Wa- ren innerhalb der festgesetzten (Versand-)Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Ge- such ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren
A-643/2019 Seite 7 festgesetzten Frist zu stellen (vgl. ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 767 und DERKS, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 49 Rz. 13). Erst mit ordnungsgemässem Ab- schluss des Verfahrens sind die Zollbeteiligten von ihren Verpflichtungen befreit und erlischt die bedingte Zollschuld. Dies ist also – wie erwähnt – dann der Fall, wenn die Waren unter Vorlage der Versandanmeldung un- verändert und fristgerecht zur Löschung des Transitverfahrens bei der Be- stimmungszollstelle gestellt werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Sendung der Zollüberwachung entzogen wird, selbst wenn die entzogene Ware ins Ausland verbracht wird (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 769; vgl. ferner: Urteil des BGer 2A.220/2004 vom 15. November 2004 E. 3.2.3). 2.3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 ZG kann der Bundesrat Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Laut Bst. d kann er am Zollveranla- gungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben der Zollverwaltung übertra- gen. Diese erhalten die Stellung als zugelassener Versender oder Empfän- ger, d.h. sie üben in gewissem Masse Funktionen der Zollverwaltung aus (PATRICK RAEDERSDORF, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 42 Rz. 2). Zugelas- sene Versender und Empfänger versenden oder empfangen direkt an ih- rem Domizil und unterliegen an der Grenze bloss einer Transitveranlagung. Die Zufuhr der Sendungen ans Domizil des zugelassenen Empfängers er- folgt in der Regel im gemeinsamen Versandverfahren oder allenfalls mit einem anderen Transitdokument. Die Ankunft der Sendung ist der Zollstelle zu melden (RAEDERSDORF, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 42 Rz. 5 f.; vgl. zum Ganzen auch: ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 729 ff.). Lässt die Zollstelle die Interventionsfrist bei angemeldeten Waren ungenutzt verstreichen, so kann der zugelassene Versender die Ware ins Zollausland oder ins Transitver- fahren überführen (Art. 108 Abs. 4 ZV). 2.4 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, ver- bringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-5688/2015 vom 11. September 2018 E. 3.4 und A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4; BARBARA SCHMID, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 18 Rz. 4). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die
A-643/2019 Seite 8 jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren. Unterlassen sie dies, ha- ben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteile des BVGer A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4 und A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 4.5). Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Per- son selbst das gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entspre- chend anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfah- ren zählt u.a. das Transitverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. b ZG; vgl. zum Gan- zen statt vieler: Urteil des BVGer A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). 2.5 Erfolgt die Gestellung der Ware bei der Bestimmungszollstelle oder ei- nem zugelassenen Empfänger erst nach Ablauf der Transitfrist, so ist der Abschluss des Transitverfahrens grundsätzlich zu verweigern. Es kann trotzdem ordnungsgemäss abgeschlossen werden, falls Hinderungs- gründe vorliegen, die nicht im Einflussbereich des Transitanmelders oder Warenführers liegen, wie Unfall oder höhere Gewalt (z.B. gesperrte Ver- kehrswege). Der Transitanmelder muss über das Hindernis eine amtliche Bescheinigung vorlegen (Art. 45 ZV-EZV). Die Zollstelle prüft die Ver- spätungsgründe sorgfältig. Bloss allgemeine Erklärungen anerkennt sie nicht (Richtlinie 14-02, Ziff. 3.5.4). 2.6 2.6.1 Das Zollgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wiederherstel- lung einer Frist. Art. 24 Abs. 1 VwVG ist aufgrund von Art. 3 Bst. e VwVG nicht direkt auf das Zollveranlagungsverfahren anwendbar (statt vieler: Ur- teil des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.5.1), kann aber analog angewendet werden, denn Art. 24 VwVG entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG; Urteile des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.5.1 und A-2656/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3.4; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 24 Rz. 2). Demnach kann eine Frist auf Gesuch hin wiederher- gestellt werden, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) un- verschuldet davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln. Hierfür muss sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit sowohl an formelle als auch materielle Vo- raussetzungen geknüpft. Sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes
A-643/2019 Seite 9 Gesuch einzutreten; werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen (VOGEL, Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Rz. 6). 2.6.2 Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Massgeblich sind nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verun- möglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewir- ken (Urteil des BVGer A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.2 f.; VOGEL, Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Rz. 10 f.). Nicht als unverschuldete Hin- dernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Ar- beitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglich- keiten. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungs- grund nicht leichthin angenommen werden. Die Rechtsprechung zur Wie- derherstellung der Frist ist allgemein (sehr) restriktiv (vgl. zum Ganzen: Ur- teil des BGer 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-2656/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139 ff.; VOGEL, Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Rz. 9 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde die Wiederherstel- lung einer Frist beispielsweise einem Anwalt gewährt, welcher in seiner Funktion als Chef des Krisenstabs infolge eines Sturms eingezogen wor- den war. Dieses Ereignis sei sowohl für den Anwalt als auch für den Klien- ten unvorhersehbar gewesen und es sei in Anbetracht der Komplexität der Angelegenheit zudem nicht möglich gewesen, den Anwalt durch einen Be- rufskollegen zu ersetzen (BGE 114 Ib 56 [nicht publizierte E. 2]; PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 24 Rz. 25). Abgelehnt wurde ein Fristwiederherstellungsgesuch mit der Begründung, die Behinderung der Rheinschifffahrt habe nicht im Sinne eines unüber- windbaren Grundes zum unverschuldeten Verstreichen der Transitfrist ge- führt (Urteil des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.2). Das Bun- desverwaltungsgericht hielt fest, die besagte Behinderung der Schifffahrt
A-643/2019 Seite 10 habe die Vornahme der erforderlichen Verfahrenshandlungen – namentlich ein Gesuch um Fristverlängerung – nicht verunmöglicht. Sinngemäss seien Probleme im Zusammenhang mit dem Weitertransport der Ware nicht re- levant (Urteil des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.2). 2.7 Die Steuer auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichti- gen u.a. zurückerstattet, sofern diese unter Zollüberwachung über die von der Zollverwaltung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt wer- den (Art. 24 Abs. 1 Bst. a TStG). Die Frist für die Einreichung von Rücker- stattungsgesuchen und das Verfahren werden durch die Tabaksteuerver- ordnung bestimmt (Art. 24 Abs. 2 TStG). Demnach muss die steuerpflich- tige Person Gesuche um Rückerstattung der Steuer für Tabakfabrikate, die ins Zollausland ausgeführt werden, innerhalb eines Jahres nach der Aus- fuhrveranlagung auf amtlichem Formular bei der OZD einreichen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteu- erung [Tabaksteuerverordnung, TStV, SR 641.311]). Hierbei muss die ge- suchstellende Person das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen und in Fällen nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a TStV ist zudem der Nach- weis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen (Art. 11 Abs. 3 TStV). Ähnlich verhält es sich bei der Rückerstattung der Monopolgebühren auf Alkohol, welche bei der Ausfuhr beantragt werden muss (Art. 36 Abs. 1 AlkG i.V.m. Art. 58 Abs. 2 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 [AlkV; SR 680.11]), und der VOC-Abgaben, welche eine entsprechende Deklaration im Rahmen der Ausfuhr bedingt (Art. 35c Abs. 3 USG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. a VOCV i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV; vgl. zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.5.2 f.). 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Ankunftsanmeldung bei der Bestimmungszollstelle am 12. Januar 2018 und damit einen Tag nach Ab- lauf der Transitfrist erfolgte (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Ware wurde somit nicht fristgerecht zur Löschung des Transitverfahrens bei der Bestim- mungszollstelle angemeldet. Das Transitverfahren wurde dementspre- chend nicht ordnungsgemäss abgeschlossen und die Einfuhrabgaben sind grundsätzlich fällig (vgl. E. 2.3.2). Die Beschwerdeführerin bringt im We- sentlichen vor, das Verfahren sei zu Unrecht nicht nachträglich im Sinne von Art. 45 ZV-EZV abgeschlossen resp. sei eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 VwVG gar nicht geprüft worden. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Abschluss des Transitver-
A-643/2019 Seite 11 fahrens gemäss Art. 45 ZV-EZV gegeben sind (E. 3.1) und ob die Transit- frist nach Art. 24 VwVG hätte wiederhergestellt werden können (E. 3.2). Überdies sind die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Verhält- nismässigkeit der Abgabenerhebung (E. 3.3) und betreffend einen allfälli- gen Verzicht auf die Erhebung der Abgaben (E. 3.4) zu prüfen. 3.1 Ein Transitverfahren kann gemäss Art. 45 ZV-EZV trotz abgelaufener Frist noch ordnungsgemäss abgeschlossen werden, falls Hinderungs- gründe vorlagen, die nicht im Einflussbereich des Transitanmelders oder Warenführers lagen (z.B. ein Unfall oder gesperrte Verkehrswege aufgrund höherer Gewalt; vgl. E. 2.5). Die Bestimmung setzt also voraus, dass das Transitverfahren nicht abgeschlossen werden konnte, weil Hinderungs- gründe vorlagen, auf die der Transitanmelder oder Warenführer keinen Ein- fluss hatte und welche kausal waren für den Umstand, dass die Frist nicht eingehalten werden konnte. Von höherer Gewalt kann indes dann nicht die Rede sein, wenn die sich darauf berufende Person das aussergewöhnliche Ereignis oder dessen Folgen durch zumutbare Vorkehren hätte abwenden können (BGE 88 II 283 E. 3c). 3.1.1 Am 4. Januar 2018 wurde aufgrund der Überschreitung des Hoch- wasserpegels in Basel eine Hochwassersperre erlassen, welche am 6. Ja- nuar 2018 wieder aufgehoben wurde (Sachverhalt Bst. B). Die Beschwer- deführerin führt diese Tatsache als Hinderungsgrund an, weshalb sie die Ankunftsanmeldung bei der Bestimmungszollstelle Basel St. Jakob bis zum 11. Januar 2018 nicht habe vornehmen können. 3.1.2 Das Transitverfahren betrifft den Transport zwischen der Abgangs- zollstelle Aarau und der Bestimmungszollstelle Basel St. Jakob. Die Be- schwerdeführerin verkennt, dass nicht die zeitgerechte Ausfuhr der Ware relevant ist, sondern die rechtzeitige Ankunftsanmeldung bei der Bestim- mungszollstelle. Der Beschwerdeführerin kann demgemäss nicht gefolgt werden, wenn sie eine kurzfristige Sperrung der Wasserwege auf der Stre- cke zwischen Basel und Rotterdam als Hinderungsgrund für eine fristge- rechte Ankunftsanmeldung anführt. Die Ankunftsanmeldung bei der Be- stimmungszollstelle Basel St. Jakob hätte trotz Hochwassersperre vorge- nommen werden können. Doch selbst für den Fall, dass die Hochwassersperre die ursprünglich ge- plante Anmeldung bei der Bestimmungszollstelle verhindert hätte, wären die Voraussetzungen von Art. 45 ZV-EZV nicht erfüllt. Die Beschwerdefüh-
A-643/2019 Seite 12 rerin hätte den Ablauf der Transitfrist durch ein einfaches Gesuch um Ver- längerung der Frist nach Art. 154 Abs. 2 ZV verhindern können. Gründe, die sie an der Stellung eines solchen Gesuchs gehindert haben, liegen keine vor. Die Hochwassersperre wurde am 4. Januar 2018 und damit sie- ben Tage vor Fristablauf erlassen. Die Beschwerdeführerin hätte damit ausreichend Zeit gehabt, um die Fristverlängerung zu ersuchen. Indem sie ein solches Gesuch nicht gestellt hat, hat sie es pflichtwidrig unterlassen, ihr zumutbare Vorkehren zu treffen, welche den Ablauf der Frist und damit den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Transitverfahrens verhindert hätten. Der geltend gemachte Hochwasserstand kann demnach nicht als höhere Gewalt gelten (vgl. E. 3.1), welche durch Art. 45 ZV-EZV geschützt wäre. 3.1.3 Dementsprechend genügen die von der Beschwerdeführerin darge- legten Gründe den Anforderungen von Art. 45 ZV-EZV nicht, womit das Transitverfahren nicht nachträglich abgeschlossen werden kann. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Vorinstanz die Vorausset- zungen einer Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht ge- prüft habe. 3.2.1 Eine Frist kann auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person unverschuldet davon abgehalten worden ist, frist- gemäss zu handeln (E. 2.6.1). Ein Versäumnis gilt dann als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen, die nicht zu beeinflussen sind. Mass- geblich sind nur jene Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Inte- ressen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (E. 2.6.2). 3.2.2 Für den vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Transitfrist ohne Ver- schulden seitens der Beschwerdeführerin verstrich; d.h. ob die Hochwas- sersperre vom 4. Januar 2018 die nicht zu beeinflussende Ursache des Fristversäumnisses darstellt und es der Beschwerdeführerin unmöglich war, diese Frist einzuhalten. Wie bereits erwähnt (E. 3.1.2) betrifft das vorliegend relevante Transitver- fahren den Warentransport zwischen der Abgangszollstelle in Aarau und der Bestimmungszollstelle Basel St. Jakob, während die Unterbrechung der Rheinschifffahrt die Strecke ab Basel bis Rotterdam betrifft. Die Argu- mentation der Beschwerdeführerin verfängt somit nicht, da die Einhaltung
A-643/2019 Seite 13 der Transitfrist durch eine Einschränkung des Weitertransports nicht be- rührt wurde (vgl. E. 2.6.2). Folglich kann diese Einschränkung auch nicht als Begründung zur Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG angeführt werden. Im Weiteren ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe- rin ohnehin ein Gesuch um Fristverlängerung nach Art. 154 Abs. 2 ZV hätte stellen können und ihr dafür ausreichend Zeit zur Verfügung stand (vgl. E. 3.1.2). Bleibt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, vor Ablauf der Frist eine Erstreckung zu beantragen, so hat sie dies zu tun. Sie kann nicht die Frist verstreichen lassen, um anschliessend ein Fristwiederherstel- lungsgesuch zu beantragen (vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 50 Rz. 4a; vgl. zur Analogie von Art. 24 VwVG und Art. 50 BGG: Urteil des BVGer E-6248/2007 vom 9. Oktober 2007; EGLI, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Fn. 2). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hoch- wasserstand des Rheins kann damit auch deshalb keinen tauglichen Ent- schuldigungsgrund für das Versäumnis der Einhaltung der Transitfrist bil- den. 3.2.3 Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Entschuldigungsgründe für das Fristversäumnis vorbringt, hat die Vorinstanz das Fristwiederher- stellungsgesuch zu Recht abgewiesen und die versäumte Frist nicht wie- derhergestellt. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die Beurteilung der Vorinstanz widerspreche dem Sinn und Zweck des Transitverfahrens und sei deshalb nicht verhältnismässig, weil die Ware doch nachweislich aus der Schweiz ausgeführt worden sei. 3.3.1 Vorweg verbleibt aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV kein Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen, wenn eine Norm vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Re- gelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.4 und A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 3.3.5). Dies ist hier der Fall, da die Abgabenerhebung in Art. 49 Abs. 3 ZG klar normiert ist. Wird die Ware nicht innerhalb der festgesetzten Frist angemeldet, wird sie wie Ware behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird (Art. 49 Abs. 3 ZG; vgl. E. 2.3.2).
A-643/2019 Seite 14 3.3.2 Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin überdies den Sinn und Zweck der Transitfrist. Die Transitfrist soll verhindern, dass Waren im Transitverfahren gelagert oder für andere Zwecke genutzt wer- den können und dient als wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum Zoll- lagerverfahren. Würde – wie die Beschwerdeführerin behauptet – einzig die Tatsache, dass die Ware nachträglich doch aus der Schweiz ausgeführt wird, ausreichen, um die Erhebung der Abgaben unverhältnismässig wer- den zu lassen, so würde die Ansetzung einer Transitfrist in jedem Fall hin- fällig. Dass die Frist um lediglich einen Tag verpasst wurde, ändert nichts am vorliegenden Fristversäumnis. 3.3.3 Im Übrigen kommt die Abgabenerhebung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keiner Strafe gleich. Vielmehr erfolgt die Veranla- gung im Rahmen des Transitverfahrens nur mit bedingter Zahlungspflicht. Wird indessen das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, so verfällt dieses Privileg. Dass der Beschwerdeführerin dieser Vorzug entgeht, ist auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen und hat sie sich somit selbst zu- zuschreiben. Auf den Verweis und die Bemerkungen zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (SR 0.631.242.04) ist überdies mangels Einschlägigkeit nicht weiter einzu- gehen. 3.4 3.4.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob – wie von der Beschwerdeführerin be- antragt – auf die Erhebung der Abgaben verzichtet werden könnte. Die Be- schwerdeführerin bringt dazu als Begründung im Wesentlichen vor, dass die Ware ins Zollausland ausgeführt worden sei und deshalb grundsätzlich die jeweilige Rückerstattung geltend gemacht werden könne. Da eine Rückerstattung ohne vorgängige Bezahlung nicht möglich sei, habe die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz aufgrund der besonderen Sachlage und aus verwaltungsökonomischen Gründen beantragt, es sei auf die Er- hebung der Abgaben zu verzichten. Die verfügten Abgaben würden auf Waren erhoben, die sich nachgewiesenermassen gar nicht mehr in der Schweiz befinden würden und auch nie in den freien Warenverkehr hätten überführt werden sollen. 3.4.2 Eine Rückerstattung der vorliegend strittigen Abgaben ist nur mög- lich, soweit ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist und die in Frage stehenden Waren im Ausfuhrverfahren deklariert worden sind (vgl. E. 2.7). Ein ordentliches Ausfuhrveranlagungsverfahren wurde im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht vorgenommen, womit die Waren auch
A-643/2019 Seite 15 nicht «unter Zollüberwachung» ausgeführt worden sind. Demzufolge man- gelt es hinsichtlich sämtlicher Abgaben von vornherein an den Vorausset- zungen für eine Rückerstattung. 3.5 Insgesamt ist die Beschwerde demnach vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 4'300.- fest- zusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-643/2019 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 4'300.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvor- schuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver- wendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
A-643/2019 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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