Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-484/2014
Entscheidungsdatum
26.05.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-484/2014

U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______ GmbH, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Vorinstanz.

Gegenstand

VOC; Nichteintreten.

A-484/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügung Nr. [...] vom 10. Oktober 2013 wurde für eine für die Importeurin A._______ GmbH bestimmte Sendung verschiedener Waren eine Abgabe für flüchtige organische Verbindungen (VOC) in der Höhe von Fr. 720.30 erhoben. B. Mit Beschwerde vom 5. November 2013 verlangte die Spediteurin der erwähnten Sendung, die C._______ AG, die teilweise Rückerstattung der entrichteten VOC-Abgabe. Dabei bestritt sie die in der erwähnten Veran- lagungsverfügung als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogene VOC-Menge. C. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen teilte der C._______ AG mit Schrei- ben vom 20. November 2013 mit, dass das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos sei und die Prozesskosten im Fall einer Abweisung der unter- liegenden Partei auferlegt würden. In Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG verlangte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von der C._______ AG einen bis zum 10. Dezember 2013 zu bezahlenden Kos- tenvorschuss von Fr. 300.-. Sie wies die C._______ AG darauf hin, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet werde. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 erklärte die C._______ AG, auf- grund eines Fehlers die Frist bis zum 10. Dezember 2013 "übersehen" und den Kostenvorschuss deshalb erst um 7:45 Uhr des Folgetages überwiesen zu haben. Zugleich bat sie die Zollkreisdirektion Schaffhau- sen, "diesen Fehler zu entschuldigen". D. Am 20. Dezember 2013 trat die Zollkreisdirektion Schaffhausen auf die Beschwerde der C._______ AG nicht ein, wobei keine Verfahrenskosten erhoben wurden. Zur Begründung führte die Zollkreisdirektion Schaffhau- sen aus, der Kostenvorschuss sei am 11. Dezember 2013 bei der Post- stelle D._______ einbezahlt und damit verspätet geleistet worden. Dem- nach sei androhungsgemäss zu verfahren, also auf die Beschwerde nicht einzutreten.

A-484/2014 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 erhob die A._______ GmbH Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt den Antrag, es sei auf die Beschwerde der C._______ AG vom 5. November 2013 "einzutre- ten". Zur Begründung führt sie aus, ihr bzw. der C._______ AG sei ein Fehler unterlaufen, weshalb der Kostenvorschuss statt am "20.12.2013 [recte: 10.12.2013] am 21.12.2013 [recte: 11.12.2013] um 7,45 Uhr mor- gens einbezahlt" worden sei. F. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2014 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a sowie in Art. 35c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und wird in der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) näher geregelt. Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC; ist die Einfuhr oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmun- gen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 USG; Art. 3 VOCV). 1.2 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten werden (Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktionellen Zustän- digkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser In- stanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (sog. for- melle Beschwer; Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ver- fügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die beiden letzten Vorausset- zungen werden als materielle Beschwer bezeichnet. Die beschwerdefüh-

A-484/2014 Seite 4 rende Person muss demnach durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als ein gewöhnlicher Dritter (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.60 ff.). 1.3.1 Bei den hier streitbetroffenen Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen sind nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG insbesondere "die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 ([a]ZG) Zahlungs- pflichtigen" abgabepflichtig (vgl. zur subjektiven Abgabepflicht auch Art. 35a Abs. 1 USG). Sowohl nach dem alten wie auch nach dem neuen Zollrecht ist zollzahlungspflichtig unter anderem die Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber sowie die Person, auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. a und c ZG; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 aZG; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Feb- ruar 2014 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen die Importeurin der eingeführten Waren war, für die seitens der Zollverwaltung erhobene VOC-Abgabe abgabe- pflichtig. Infolgedessen ist sie durch den angefochtenen Nichteintretens- entscheid besonders berührt und hat ein unmittelbares, eigenes und selbständiges schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.1; A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3). Sie ist somit materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). 1.3.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist formell beschwert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Gelegenheit zur Teilnahme hatte. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren hatte oder ihm die Teilnahme von der Vorinstanz verweigert wurde. Wer auf die Teilnahme vor der Vorinstanz verzichtet hat, ist hingegen nicht formell be- schwert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.2; A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3.3; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 48 N. 23). Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirek- tion Schaffhausen vom 20. Dezember 2013 wurde aufgrund eines Schreibens der streitbetroffenen Spediteurin C._______ AG vom 5. November 2013 gefällt und war an diese adressiert. Demzufolge war

A-484/2014 Seite 5 die Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieses Entscheids. Bei der vor- liegenden Beschwerde handelt es sich deshalb um eine sog. Drittbe- schwerde pro Adressat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.2; A-6634/2010 vom 16. Sep- tember 2011 E. 1.2.2; A-6605/2010 vom 23. August 2011 E. 1.2.1; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 961). Da die Beschwerdeführerin nach der seitens der C._______ AG bei der Vorinstanz angefochtenen Veranlagungsverfü- gung abgabepflichtig ist (vgl. auch E. 1.3.1) und in diesem Kontext durch die Handlungen der C._______ AG verpflichtet wird, erscheint es indes- sen gerechtfertigt, wenn sie den Nichteintretensentscheid, welcher gegen die C._______ AG gefällt wurde, selbständig weiterziehen kann. Anders verhielte es sich nur, wenn die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hätte. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Eine weite Auslegung des Begriffs der formellen Beschwer rechtfertigt sich vorliegend, weil die Beschwerdefüh- rerin ganz unmittelbar vom angefochtenen Entscheid berührt ist (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.2). Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerde legiti- miert. 1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf des- sen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, – nur, aber immerhin – befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.2). Mit anderen Worten kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzun- gen verneint. Entsprechend kann die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen; auf materielle Begehren ist grund- sätzlich nicht einzutreten. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Ein- tretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundes- recht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.2; A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 1.2; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.164). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, auf die Beschwerde der C._______ AG vom 5. November 2013 sei "einzutreten", eine materielle

A-484/2014 Seite 6 Beurteilung des vorliegenden Falles verlangt, ist nach dem Ausgeführten nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Be- schwerde ist – mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.4) – einzutre- ten. 2. 2.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine An- wendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätz- lich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vor- schriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1; A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1). 2.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Be- schwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundes- rechtspflege. Anders als im Zollveranlagungsverfahren (E. 2.1) findet auf das Beschwerdeverfahren somit grundsätzlich die allgemeine Verfah- rensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG) An- wendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.2; A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 2.2, A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2). 2.3 Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 116 Abs. 1

ZG ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG). Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG ist die Zollkreisdirekti- on als Beschwerdeinstanz demnach berechtigt, von der beschwerdefüh- renden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen Leistung ist ihr gemäss der ge- nannten Bestimmung eine angemessene Frist anzusetzen unter Andro- hung des Nichteintretens im Säumnisfall. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Be- hörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank- konto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Wird der Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich ge-

A-484/2014 Seite 7 leistet, tritt die Beschwerdeinstanz androhungsgemäss auf die Beschwer- de nicht ein (MICHAEL BEUSCH, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 63 Rz. 26). 2.4 Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BER- NARD MAITRE/VANESSA THALMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 24 N. 1, mit Hinweisen). Die Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine Wiederherstellung er- folgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unver- schuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begrün- detes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die ver- säumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäum- nis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässig- keit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschul- dete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vor- schriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3; A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.139). Ein Irrtum ist etwa dann entschuldbar, wenn er auf einer falschen Auskunft beruht, auf welche sich der Adressat nach Treu und Glauben stützen durf- te (vgl. MAITRE/THALMANN, a.a.O., Art. 24 N. 8). 3. Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass der von der Zollkreis- direktion Schaffhausen mit Schreiben vom 20. November 2013 rechtmäs- sig eingeforderte Kostenvorschuss nach Ablauf der dafür angesetzten Frist, also nach dem 10. Dezember 2013 bezahlt wurde (vgl. dazu Akten Vorinstanz, act. 4 S. 2). Im genannten Schreiben drohte die Zollkreisdi- rektion Schaffhausen der Beschwerdeführerin das Nichteintreten für den Säumnisfall an. Dies ist ebenfalls unbestritten. Da der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet worden ist, ist die Zollkreisdirektion Schaffhau- sen vor diesem Hintergrund zu Recht auf die Beschwerde vom 5. No- vember 2013 nicht eingetreten (vgl. E. 2.3). Im Übrigen macht die Be- schwerdeführerin keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Sinn von Art. 24 VwVG (vgl. E. 2.4) geltend. Insbesondere bringt sie keine Umstände vor, welche ihren "Feh-

A-484/2014 Seite 8 ler" bzw. Irrtum bezüglich dieser Frist als entschuldbar erscheinen lassen. Gründe für eine Wiederherstellung der fraglichen Frist ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerde ist demnach – soweit darauf einzutreten ist – abzuwei- sen. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 450.- festzuset- zen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 450.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

A-484/2014 Seite 9

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

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Gerichtsentscheide

14
  • BGE 132 V 7401.01.2006 · 543 Zitate
  • BGE 124 II 49901.01.1998 · 110 Zitate
  • 2C_414/201302.02.2014 · 77 Zitate
  • A-1305/2012
  • A-1634/2011
  • A-2890/2011
  • A-484/2014
  • A-5069/2010
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  • A-5612/2007
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  • A-6634/2010