Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2748/2008
Entscheidungsdatum
16.10.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abt ei l un g I A-27 4 8 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 9 Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. A.AG, Beschwerdeführerin 1, B., Beschwerdeführerin 2, gegen Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Basel, Sektion Tarif und Veranlagung, Postfach 666, 4010 Basel, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Tarifierung (Desinfektionsmittel); VOC B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 27 48 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Am 3. März 2005 meldete die Speditionsfirma A.AG u.a. die folgende aus Deutschland stammende und für die B. bestimmte Sendung zur Einfuhr an: „(...) Arzneien o. Alkohol, o. Betäubungsm., o. Antibiotika, o.w.A.; Tarifnummer 3004.9000, zollfrei; Eigenmasse: 5'649,3 kg, Mehrwertsteuer-Wert: Fr. 27'890.--“. Das Zollamt akzeptierte die Tarifeinreihung nicht und fertigte die Sendung am 26. April 2005 unter der Tarifnummer 3808.4090 ab. B. Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 anerkannte die A._______AG die Verzollung nicht. Am 13. September 2007 teilte die Zollkreisdirektion Basel ihr mit, dass sie dieses Schreiben als Beschwerde betrachte und gewährte eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 kam die A._______AG dieser Aufforderung nach. Sie machte geltend, dass die vorgenommene Tarifierung u.a. der Produkte (...) unzutreffend sei. Die Waren seien gemäss den Erläuterungen zum Zolltarif in die Tarifnummer 3004 einzureihen. C. In der Folge erliess die Zollkreisdirektion Basel am 12. März 2008 einen formellen Entscheid. Sie hiess die Beschwerde bezüglich des Produkts (...) gut, wies sie betreffend die übrigen Produkte jedoch ab. Die VOC-Lenkungsabgabe von Fr. 5'210.70 bleibe geschuldet. Im Weiteren auferlegte sie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 193.50. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Produkt (...) werde spezifisch für die Desinfektion von Händen und Haut angepriesen. Mit der direkten äusserlichen Anwendung sei der verlangte prophylaktische Zweck gegeben und eine Einreihung unter die Tarifnummer 3004 (Arzneiwaren) möglich. Bei den übrigen Produkten (...) sei hingegen keine innerliche oder äusserliche Anwendung am lebenden Gewebe vorgesehen. Diese seien folglich nicht unter die Arzneimittel, sondern unter die Tarifnummer 3808 einzuordnen. Bei den (...) sei zwar eine Verwendung zur Desinfektion der Hände möglich, doch gemäss der deutlichen Anpreisung im betreffenden Verkaufsprospekt sei der hauptsächliche Zweck des (...) die Desinfektion von Gegenständen und deshalb sei auch hier eine Einreihung unter die Tarifnummer 3808 vorzunehmen. Im Gegensatz zu denjenigen der Tarifnummer 3004 seien die Produkte der Se ite 2

A- 27 48 /2 0 0 8 Tarifnummer 3808.4090 in der Produkte-Positivliste der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) aufgeführt. Bei den Produkten (...) liege der VOC-Anteil gemäss den Angaben der A._______AG über 3%. Die VOC-Abgabe sei deshalb geschuldet. D. Mit Eingabe vom 28. April 2008 erhoben die A.AG sowie die B. (nachfolgend: Beschwerdeführende) beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 12. März 2008 mit den folgenden Anträgen: „Es sei der angefochtene Entscheid vom 12. März 2008, Dispositiv 2 und 3 aufzuheben und festzustellen, dass die Produkte (...) ausnahmslos unter die Tarifnummer 3004 gehören und darunter einzureihen sind und demzufolge auch darauf keine VOC Lenkungsabgabe geschuldet ist“. Zur Begründung führten die Be- schwerdeführenden im Wesentlichen aus, die fraglichen Desinfektions- mittel seien für die prophylaktische Verwendung in der Human- und Veterinärmedizin aufgemacht und gehörten unter die Tarifnummer 3004. Die Produkte würden entweder mit Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) als Desinfektionsmittel ange- priesen oder seien von der interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) kontrolliert und registriert. Es gehe deshalb ausschliesslich um Produkte zur Bekämpfung von Krankheitserregern im human- und veterinärmedizinischen Bereich, d.h. um Arzneiwaren. Nicht unter die Tarifnummer 3808 fielen gemäss den Erläuterungen zum Gebrauchstarif Desinfektionsmittel, welche die Eigenschaften von Medikamenten für die Human- oder Veterinärmedizin aufwiesen. Konfektionierte Desinfektionsmittel, die für die prophylaktische Verwendung in der Human- und Veterinärmedizin aufgemacht seien, fielen unter die Tarifnummer 3004. Die vorliegend im Streit liegenden Desinfektionsmittel erfüllten die Voraussetzungen der Tarifnummer 3004. Sie seien vom BAG zur prophylaktischen Verwendung und zur Seuchenbekämpfung bewilligt worden. Unter die Tarifnummer 3808 seien nur Desinfektionsmittel im Sinn von Schädlingsbekämpfungs- mitteln zu subsumieren. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2008 schloss die Oberzolldirektion (OZD) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Se ite 3

A- 27 48 /2 0 0 8 Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Zollkreisdirektion ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 1.2Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3; BGE 119 V 11 E. 2a; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-1504/2006 vom 25. September 2008 E. 1.3, A-1396/2006 vom 30. Januar 2008 E. 1.3; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENBÜHL, Schwei- zerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Betreffend das Begehren um Feststellung, dass die fraglichen Produkte unter die Tarifnummer gehören, fehlt den Beschwerdeführenden folglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der Ziff. 2 (Abweisung der Beschwerde mit Ausnahme des Produkts [...]) und 3 (geschuldete VOC-Lenkungsabgabe von Fr. 5'210.70) des Entscheiddispositivs gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falles entschieden werden, ob die Tarifeinreihung korrekt erfolgt ist, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 1.2, Se ite 4

A- 27 48 /2 0 0 8 A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 1.4; BVGE 2007/24 E. 1.3 S. 283). Auf das Feststellungsbegehren ist folglich nicht einzutreten. 1.3Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwer- deführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). 1.4Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514). 2. 2.1Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 aZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10), enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Ver- öffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der General- tarif kann mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet unter www.ezv.admin.ch abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fussnote 29 zum ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS Se ite 5

A- 27 48 /2 0 0 8 kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2 2.2.1Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Überein- kommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Das HS-Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Ja- nuar 1988 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Überein- stimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarif- nomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unter- nummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens). 2.2.2Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit ge- genüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/ Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 576). Daraus folgt, dass die Schwei- zerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Falls die siebte und achte Ziffer ihre Grundlage im ZTG finden, kommt ihnen Gesetzesrang zu. Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen erübrigt sich somit, weil das Bundesverwaltungs- gericht keine Möglichkeit hätte, die Norm aufzuheben oder die Anwendung zu versagen (Art. 190 BV; vgl. Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578; YVO HANGARTNER, in: Bernhard Ehrenzeller/Phillipe Mastronardi/Rainer Schweizer/Klaus A. Vallender, Schweizerische Bundesverfassung (Kommentar), 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 5 f. zu Art. 190 BV). Se ite 6

A- 27 48 /2 0 0 8 2.2.3Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomen- klatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS- Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die "Avis de classement" (Einreihungsavisen; nachfolgend "Avis de classement") und die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (Erläuterungen; nachfolgend "Notes explicatives"), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungs- gericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der "Notes explicatives" und "Avis de classement" zu veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.3, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.3). Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sogenannte Schweizerische Erläuterun- gen erlassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6). 2.3 2.3.1Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommen dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. De- zember 2007 E. 2.3.1, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.1, A-1699/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.2, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.2). 2.3.2Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des Se ite 7

A- 27 48 /2 0 0 8 offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel- Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2, A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.3.3, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.3, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.2, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.4). 2.4 2.4.1Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10 aZG). Solches gilt für die VOC-Abgabe. 2.4.2Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a und Art. 35c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt- schutz (USG, SR 814.01) und wird in der VOCV näher ausgeführt. Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG). Soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist, findet für die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren die Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung (Art. 3 VOCV in Verbindung mit Art. 35c Abs. 3 USG). VOC sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0.1 mbar bei 20°C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240°C bei 1013.25 mbar (Art. 1 VOCV). Abgabeobjekte gemäss Art. 2 VOCV sind die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1) sowie die VOC in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2). Der Abgabesatz beträgt ab 1. Januar 2003 Fr. 3.-- je Kilogramm VOC (Art. 7 VOCV; vgl. hierzu auch Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes- behörden [VPB] 67.76 E. 2b). Se ite 8

A- 27 48 /2 0 0 8 3. Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der folgenden im März 2005 eingeführten Produkte strittig: (...). Nach Ansicht der Beschwerde- führenden sind die Produkte unter die Tarifnummer 3004 einzuordnen. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist hingegen der Meinung, dass sie unter die Tarifnummer 3808 fallen. Unbestritten ist, dass es sich dabei um Flächen- bzw. Instrumentendesinfektionsmittel handelt (vgl. Beschwerde S. 2). Nicht im Streit liegen im Weiteren der VOC- Gehalt der Produkte und die eigentliche Berechnung der VOC- Nachforderung. Im Folgenden werden die Tarifnummern 3004 (E. 3.1) und 3808 (E. 3.2) umschrieben und danach eine Einordnung der vorliegenden Produkte vorgenommen (E. 3.3). 3.1 3.1.1Nach dem Schweizerischen Gebrauchstarif zum Zeitpunkt der Einfuhr der fraglichen Produkte fielen unter die Tarifnummer 3004: „Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 3002, 3005 oder 3006), bestehend aus gemischten oder ungemischten zu thera- peutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereiteten Erzeug- nissen, dosiert (einschliesslich derer, welche zur perkutanen Verab- reichung bestimmt sind) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf“. 3.1.2Gemäss den "Notes explicatives" zur Nummer 3004 wird u.a. verlangt, dass die pharmazeutischen Erzeugnisse erkennbar derart aufgemacht sind, dass sie unmittelbar an die Verbraucher (Einzelper- sonen, Spitäler usw.) zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken abgegeben werden können. Es müssen in irgendeiner Form entsprechende Angaben vorhanden sein zur Art der Beschwerden, ge- gen die sie gebraucht werden sollen, zur Anwendungsweise, zur je- weils einzunehmenden Menge, usw. Diese Angaben können auf dem Behältnis oder auf der Verpackung angebracht, in den dem Erzeugnis beigefügten Drucksachen oder auf irgendeine andere Weise vermerkt sein (vgl. "Notes explicatives" zur Nummer 3004 Bst. b und entspre- chend auch Erläuterungen zum Schweizerischen Zolltarif zur Tarifnummer 3004). Mit anderen Worten muss ein Erzeugnis zur Verhütung oder Behandlung einer klar umschriebenen Krankheit (Schädigung, Stö- rung) bestimmt sein, um als Arzneimittel im Sinne der (internationalen) zollrechtlichen Bestimmungen gelten zu können (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.6.2; Se ite 9

A- 27 48 /2 0 0 8 Entscheide der ZRK vom 18. April 2005 [2003-018] E. 4a.aa und 4b.aa, vom 19. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.109 E. 2a und 4a, vom 27. Oktober 1994, veröffentlicht in VPB 59.34 E. 3a und 3a.bb). Im Weiteren muss auch verlangt werden, dass das Erzeugnis am Patienten innerliche oder äusserliche Anwendung findet (vgl. dazu Erläuterungen zum Schweizerischen Zolltarif zur Tarifnummer 3003). 3.1.3Die Zoll- und die Heilmittelgesetzgebung (vgl. Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21]) befassen sich mit verschiedenen Regelungsinhalten und sollen unterschiedliche Zielsetzungen erfüllen. Das schweizerische Heilmittelgesetz dient einer wirksamen einheitlichen Kontrolle der Heilmittel und damit dem Schutz der Gesundheit der Menschen. Dies soll erreicht werden, indem – unter Aufsicht der Swissmedic – nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 1 HMG; vgl. auch Bundesblatt [BBl] 1999 3453, 3455 f.). Im Unterschied dazu steht bei der Zollgesetzgebung im hier fraglichen Kontext die Generierung von Abgaben durch die Besteuerung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs im Zentrum. Die Zollerhebung soll allerdings auf einem Klassifizierungssystem basieren, das den internationalen Handel nicht übermässig erschwert. Dies wird u.a. durch das HS ermöglicht, so dass die Waren beim Übergang von einem zum anderen Staat nicht neu bezeichnet, neu eingereiht und neu codiert werden müssen (vgl. die Präambel des Übereinkommens). Von der einheitlichen Bezeichnung der Waren nach einem international anerkannten System, das von den Zollverwaltungen, den mit der Erstellung von Statistiken im internationalen Warenverkehr betrauten Stellen, den Transportunternehmen und nicht zuletzt im Verkehr zwischen einzelnen Firmen angewendet werden kann, wird eine weltweite Vereinfachung der Formalitäten und dadurch eine raschere Abwicklung des internationalen Warenaustausches erwartet (vgl. BBl 1985 III 357, 362). Die Qualifikation eines Produkts als Arzneimittel durch die Swissmedic (bzw. vorgängig die IKS) kann deshalb für die Zolltarifierung in keiner Weise verbindlich sein, liegen doch deren Beurteilungen als Einrichtung der Heilmittelgesetzgebung und der -kontrolle andere Kriterien zu Grunde als bei der Zolltarifierung (vgl. Entscheide der ZRK vom 19. Januar 2000, a.a.O., E. 4a, vom 18. April 2005 [ZRK 2003-018] E. 4a.bb, vom 12. Mai 1995 [ZRK 843/93] E. 4a mit weiteren Hinweisen). Es bestehen zudem keine Vorschriften, welche eine Bindung der mit der Zolltarifierung befassten Behörden an Se it e 10

A- 27 48 /2 0 0 8 Begutachtungen durch die Swissmedic vorsehen würden. Immerhin kann die Qualifikation eines Produkts durch die Swissmedic unter Umständen gewisse Hinweise liefern (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.6.4, Entscheid der ZRK vom 19. Januar 2000, a.a.O., E. 4a). 3.2 3.2.1Unter die Tarifnummer 3808 fallen „Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregu- latoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger“ (vgl. Schweizerischer Gebrauchstarif zum Zeitpunkt der Einfuhr). 3.2.2Die Tarifnummer 3808 umfasst gemäss den diesbezüglichen "Notes explicatives" bzw. den entsprechenden Erläuterungen zum Schweizerischen Zolltarif auch „organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen, kationaktive (wie quaternäre Ammoniumsalze) mit antiseptischen, desinfizierenden, baktericiden oder keimtötenden Eigenschaften“. Im Weiteren werden Desinfektionsmittel definiert als „Wirkstoffe, die irreversibel Bakterien, Viren oder andere unerwünschte Mikroorganismen vernichten, die sich im Allgemeinen auf toten Gegenständen befinden. Desinfektionsmittel werden z.B. in Spitälern zur Reinigung der Wände usw. oder zum Sterilisieren von Instrumenten verwendet“ (vgl. Erläuterungen zum Schweizerischen Zolltarif zur Tarifnummer 3808). Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführenden kommt somit eine Tarifierung unter die Nummer 3808 nicht nur für Desinfektionsmittel in Frage, die zur Bekämpfung von Verderbnis- oder Geruchserregern in Industrie, Gewerbe oder Haushalt eingesetzt werden. 3.3Die im vorliegenden Fall fraglichen Produkte dienen unbestritte- nermassen der Desinfektion von Oberflächen (Arbeitsflächen, Fuss- böden etc.) in Spitälern sowie von medizinischen Instrumenten und Geräten. Zumindest die Produkte (...) dienen zudem der Reinigung (vgl. dazu die betreffenden Produktebeschreibungen im Internetauftritt der Beschwerdeführerin 2: „Desinfektion und Reinigung von Flächen und Inventar in einem Arbeitsgang“). Die fraglichen Produkte weisen somit durchaus einen prophylaktischen Zweck auf, nämlich die Verhinderung einer möglichen Infektion. Um als Arzneimittel im Sinn Se it e 11

A- 27 48 /2 0 0 8 der zollrechtlichen Bestimmungen gelten zu können, muss aber ein Erzeugnis der Verhütung oder Behandlung einer klar umschriebenen Krankheit dienen und innerlich oder äusserlich angewandt werden (E. 3.1.2). Dies ist hier nicht der Fall. Die Desinfektionsmittel werden weder innerlich noch äusserlich, d.h. am Körper der Patienten, angewandt. Im Weiteren ist auch fraglich, welche Krankheit bzw. Infektion verhindert werden soll. Bei gegenteiliger Ansicht müsste grundsätzlich jedem sanitären Reinigungsmittel die Arzneimitteleigen- schaft zukommen, denn auch diese dienen mitunter der Verhinderung von Infektionen. Eine Einreihung unter die Tarifnummer 3004 kommt somit nicht in Frage. Hingegen lassen sich die Produkte unter die Tarifnummer 3808 einreihen, handelt es sich doch vorliegend um Wirkstoffe, die irreversibel Bakterien, Viren oder andere unerwünschte Mikroorganismen vernichten, die sich auf den Fussböden, Arbeitsflächen und medizinischen Instrumenten von Spitälern, d.h. auf „toten Gegenständen“ (vgl. E. 3.2.2), befinden. 3.4Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass die fraglichen Produkte vom BAG zur prophylaktischen Verwendung und zur Seuchenbekämpfung bewilligt bzw. von der IKS kontrolliert und registriert seien. Es gehe hier also ausschliesslich um Produkte zur Bekämpfung von Krankheitserregern im human- und veterinär- medizinischen Bereich. Das Ziel der Tarifierung könne nicht sein, aus gesundheitsrechtlich als Arzneien definierten Produkten etwas anderes zu machen. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Qualifikation eines Produkts als Arzneimittel durch die Swissmedic (bzw. vorgängig die IKS) für die Zolltarifierung in keiner Weise verbindlich ist (E. 3.1.3). Im Übrigen hält die Swissmedic in ihrem Informationsblatt "Regulierung der Desinfektionsmittel in der Schweiz“ vom 4. Dezember 2007 selber fest, dass Desinfektionsmittel dann unter ihren Zuständigkeitsbereich fallen und als Arzneimittel zugelassen werden müssen, „wenn diese bestimmt sind zum Vorbeugen oder Heilen von Krankheiten (Infektionen) mit Anwendung auf der Haut/Schleimhaut des Patienten (inkl. Wunddesinfektion) und auch wenn sie bestimmt sind zur Anwendung am Patienten vor chirurgischen Eingriffen (präoperative Hautdesinfektion, antiseptische Körperwaschung“; vgl. amtl. Akten Nr. 4). Diese Abgrenzung ist somit grundsätzlich im Einklang mit der zollrechtlichen Definition von Arzneimitteln, wird doch insbesondere ebenfalls die Anwendung am Patienten verausgesetzt. Ein Desinfektionsmittel, das an „toten Gegenständen“ wie Fussböden oder medizinischen Apparaten zur Se it e 12

A- 27 48 /2 0 0 8 Anwendung kommt, stellt deshalb auch hier kein Arzneimittel dar. Da die Qualifikation durch die Swissmedic bzw. IKS indessen ohnehin für die Zolltarifierung nicht verbindlich ist, muss nicht weiter abgeklärt werden, ob zum Zeitpunkt der Einfuhr die gleichen gesundheits- rechtlichen Bestimmungen galten. Der Verweis der Beschwerde- führenden auf die Bewilligung durch das BAG bzw. die Kontrolle durch das IKS stützt ihre Argumentation somit nicht. Zusammenfassend hat die EZV die im Streit liegenden Einfuhren zu Recht unter die Tarifnummer 3808 eingereiht. Sie fallen demnach unter die Produkte-Positivliste der VOCV (vgl. Anhang 2). Die VOC-Nachfor- derung, deren Berechnung nicht bestritten wird, ist somit rechtmässig. 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerde- führenden als unterliegende Parteien sämtliche Kosten für das Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'100.-- festgesetzt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden zur Zahlung auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.-- werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- verrechnet. Se it e 13

A- 27 48 /2 0 0 8 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (Einschreiben) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Pascal MollardJürg Steiger Versand: Se it e 14

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

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  • BGE 119 V 1101.01.1993 · 22 Zitate
  • 1C_6/200722.08.2007 · 34 Zitate
  • A-1396/2006
  • A-1504/2006
  • A-1675/2006
  • A-1692/2006
  • A-1699/2006
  • A-1704/2006
  • A-1718/2006
  • A-1753/2006
  • A-1772/2006
  • A-2677/2007
  • A-7518/2006